Europäische Union

2012/542/EU: Beschluss der Kommission vom 21. März 2012 über die Maßnahme SA.31479 (2011/C) (ex 2011/N), die das Vereinigte Königreich zugunsten der Royal Mail Group durchführen will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1834) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0542. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bestehenden Schulden der RMG in Form ausstehender Kredite abschreiben. 5.1.2.   Selektiver Vorteil (142) Um festzustellen, ob die untersuchten Maßnahmen staatliche Beihilfeelemente enthalten, muss geprüft werden, ob die RMG dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil hat und von Kosten entlastet wird, die sie eigentlich aus Eigenmitteln bestreiten müsste, so dass sie nicht den normalen Marktkräften ausgesetzt ist (21). (143) Hierbei sollte auch berücksichtigt werden, dass der Gerichtshof in einigen seiner Urteile der Theorie widerspricht, wonach ein für einen strukturellen Nachteil gewährter Ausgleich bedeutet, dass eine Maßnahme nicht als Beihilfe angesehen werden kann. Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Frage, ob es sich um eine Beihilfe handelt, anhand ihrer Wirkung und nicht im Hinblick auf die Ursachen oder Ziele staatlicher Intervention beurteilt werden muss (22). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass Beihilfen auch von staatlichen Stellen gewährte Vorteile beinhalten können, die in unterschiedlicher Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (23). Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Kosten für die Entlohnung der Beschäftigten die Bilanz des Unternehmens belasten, unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Verpflichtungen oder Tarifverträgen beruhen oder nicht (24). In dem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass staatliche Maßnahmen, die als Ausgleich für zusätzliche Kosten anzusehen sind, nicht aus diesem Grund ihren Beihilfecharakter verlieren können (25). (144) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Verbindlichkeiten eines Unternehmens, die aufgrund von Arbeitsgesetzen oder Tarifverträgen entstehen wie beispielsweise Pensionskosten, Teil der normalen Kosten eines Unternehmens sind, die das Unternehmen aus Eigenmitteln decken muss (26). Diese Kosten entstehen im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens (27). Es ist unerheblich, ob das Unternehmen die Pensionskosten durch direkte Finanzierung der Renten seiner ehemaligen Beschäftigten oder durch Zahlung von Beiträgen an einen Pensionsfonds trägt, der aus diesen Beiträgen die Renten der Beschäftigten finanziert. Entscheidend ist in beiden Fällen, dass die Unternehmen die gesamten Rentenkosten tragen. (145) Zur Entlastung vom Rentendefizit merkt die Kommission an, dass die RMG damit einen finanziellen Vorteil erhält in Anbetracht der Auswirkungen des RMPP-Defizits auf die RMG und der Verpflichtungen, die die RMG nach britischem Rentenrecht gegenüber dem RMPP hat. Zu diesen Verpflichtungen gehört die Zahlung von Beiträgen, vor allem um das Defizit abzubauen. Das Defizit wird in der Bilanz der RMG ausgewiesen, wie es Regel 19 des International Accounting Standard (IAS) vorsieht. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Übernahme bestimmter Rentenverbindlichkeiten durch das Vereinigte Königreich die RMG von finanziellen Verpflichtungen befreien wird, die das Unternehmen eigentlich selbst tragen müsste, so dass die Marktkräfte nicht ihre normale Wirkung entfalten können. (146) Ferner stellt die Kommission fest, dass die Entlastung vom Rentendefizit nicht nur der RMG, sondern auch ihrer Tochter POL einen Vorteil gewährt, da sie von der Verpflichtung befreit wird, im Rahmen der Vereinbarungen mit der RMG über die Überlassung von Beschäftigten einen Beitrag zum Rentendefizit zu leisten. Demgegenüber profitiert GLS nicht von der Entlastung vom Rentendefizit, da seine Beschäftigten keine Mitglieder des RMPP sind und sein Pensionssystem keinerlei Verbindung zum RMPP hat. (147) Die Kommission betrachtet die angeführten Argumente, wonach die von der RMG getragenen Rentenkosten höher seien als die ihrer Wettbewerber, als irrelevant für die Feststellung, ob die Entlastung vom Rentendefizit eine staatliche Beihilfe darstellt. Ihre vergleichbare Höhe kann aber bei der Bewertung der Vereinbarkeit der Entlastung vom Rentendefizit mit dem Binnenmarkt berücksichtigt werden. (148) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Entlastung vom Rentendefizit für RMG und POL einen selektiven Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (149) Die Kommission akzeptiert das Argument des Vereinigten Königreichs, dass die Nichtbesteuerung der Auflösung der Rückstellungen in der Bilanz als Ergebnis des Rentendefizits gerechtfertigt sei, da die Bildung der Rückstellungen nicht von der Steuer abgesetzt werden konnte. Die derzeitigen Rentenverbindlichkeiten in den Konten der RMG machen einen bisher noch nicht bezahlten Betrag im Rahmen des RMPP und nach britischem Steuerrecht aus, und eine Steuererleichterung wird nur für gezahlte Rentenbeiträge gewährt. Daher hat die RMG bisher keine Steuererleichterung für Verbindlichkeiten in ihrer Bilanz beansprucht. Nach der Übertragung dieser Verbindlichkeiten an das neue System wird die RMG nicht mehr für die Finanzierung des RMPP verantwortlich sein und deshalb auch keine Steuererleichterung geltend machen. Da die RMG keine Steuererleichterung für die zurzeit in ihrer Bilanz ausgewiesenen Rentenverbindlichkeiten geltend machen kann, rechnet sie andererseits auch nicht damit, dass sie Steuern für die Rückstellungen abführen muss. Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die steuerliche Behandlung der Entlastung vom Rentendefizit keinen selektiven Vorteil für die RMG und somit auch keine staatliche Beihilfe darstellt. (150) Um zu prüfen, ob der Schuldenerlass einen selektiven Vorteil darstellt, wendet die Kommission den Privatgläubigertest an. (28) Dabei wird geprüft, ob ein privater Gläubiger in der gleichen Situation in gleicher Weise handeln würde, um seine Chancen auf Rückführung seines Kredits zu erhöhen. Die Kommission stellt erstens fest, dass das Vereinigte Königreich nicht behauptet hat, hinsichtlich der Maßnahmen zur Schuldenreduzierung wie ein privater Gläubiger zu handeln, und der Kommission daher auch keine Informationen vorgelegt hat, anhand derer sie diesen Test durchführen könnte. Die Kommission geht zweitens davon aus, dass ein privater Gläubiger einer Reduzierung seines Kredits nicht zugestimmt hätte, ohne weitere Zusagen oder zumindest Vereinbarungen über eine Umfinanzierung des verbleibenden Kredits zu verlangen, um seine Aussicht auf Rückzahlung seiner Schulden nach einer erfolgreichen Umstrukturierung zu verbessern. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen zur Schuldenreduzierung einen selektiven Vorteil für die RMG im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 5.1.3.   Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels (151) Wenn die von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Position eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen stärkt, die im innergemeinschaftlichen Handel konkurrieren, gilt dieser als von der Beihilfe beeinträchtigt. Nach ständiger Rechtsprechung (29) ist eine Wettbewerbsverzerrung und Handelsbeeinträchtigung zwischen Mitgliedstaaten bereits darin zu sehen, dass der Beihilfeempfänger mit anderen Unternehmen auf wettbewerbsorientierten Märkten konkurriert. (152) Der Postmarkt im Vereinigten Königreich wurde 2006 vollständig für den Wettbewerb geöffnet. Schon vorher war in bestimmten Marktsegmenten Wettbewerb möglich (z. B. Paketzustellung und Zustellung von Massensendungen mit mehr als 4 000 Stück sowie im Prinzip jeder Postdienst, der nicht einem bestimmten Unternehmen vorbehalten war). In diesem Zusammenhang ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die RMG im Wettbewerb mit Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten steht (Post NL, Deutsche Post usw.) und durch seine Expresspaket-Tochter GLS selbst auf Märkten außerhalb des Vereinigten Königreichs aktiv ist. Deshalb sind die fraglichen Maßnahmen geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 5.1.4.   Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe (153) Nach den obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich sowohl bei der Entlastung vom Rentendefizit als auch bei den Maßnahmen zur Schuldenreduzierung, die im Umstrukturierungsplan vorgesehen sind, um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. 5.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (154) Da die nach Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und b AEUV vorgesehenen Ausnahmen hier keine Anwendung finden, wird die Kommission prüfen, inwieweit die Entlastung vom Rentendefizit und die Maßnahme zur Schuldenreduzierung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (155) Das Vereinigte Königreich hat sich in seiner Begründung der Vereinbarkeit der RMG-Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht auf Artikel 106 Absatz 2 AEUV berufen. 5.2.1.   Vereinbarkeit der Entlastung vom Rentendefizit als Ausgleich für übernommene Rentenkosten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (156) Die Kommission wird prüfen, ob die Entlastung vom Rentendefizit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, wonach Beihilfen bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (157) Nach der Rechtsprechung kann die Kommission staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn die Beihilfen dazu beitragen, ein Ziel im gemeinsamen europäischen Interesse zu erreichen, wenn sie erforderlich sind (30), um dieses Ziel zu erreichen (31), und wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (Verhältnismäßigkeit). (158) Die Postdienste tragen zum sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt in der Europäischen Union bei. Die schrittweise Öffnung der Postdienste für den Wettbewerb, die 1998 auf Unionsebene begann, hat zu mehr Qualität, größerer Effizienz und besserer Kundenorientierung geführt. Durch die Marktöffnung konnte ein Binnenmarkt für Postdienste entstehen. Damit wird ein Beitrag zur angestrebten Schaffung des Binnenmarktes gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV geleistet. (159) Im Verlauf der Liberalisierung könnte der alte Postanbieter einen Wettbewerbsnachteil haben, weil er Kosten übernehmen muss, die aus Verpflichtungen stammen, die vor Beginn der Marktöffnung eingegangen worden sind und in einem wettbewerbsorientierten Markt nicht mehr unter den gleichen Bedingungen bewältigt werden können, weil der alte Betreiber die entsprechenden Kosten nicht mehr an die Verbraucher weitergeben kann. (160) Die Kommission hat in ihren Entscheidungen festgestellt, dass der schrittweise Übergang von einem weitgehend beschränkten Wettbewerb zu einem echten Wettbewerb auf Unionsebene unter annehmbaren wirtschaftlichen Bedingungen stattfinden muss (32). Deshalb hat sie in mehreren Entscheidungen akzeptiert, dass Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen gewähren, um den alten Betreiber von einem Teil seiner übernommenen Rentenverbindlichkeiten zu entlasten (33). (161) In ihrer Entscheidung über staatliche Beihilfen für EDF (34) hat die Kommission staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, durch die EDF von Rentenverbindlichkeiten entlastet wurde, die die aufgrund der allgemeinen Rentenregelungen entstandenen Verbindlichkeiten überstiegen und festgelegt worden waren, als das Unternehmen noch das Monopol innehatte. Die Kommission stellte fest, dass sich diese Verbindlichkeiten nicht von den verlorenen Kosten im Stromsektor unterschieden (35). Beihilfen zum Ausgleich überhöhter Rentenkosten sollten daher ebenso behandelt werden wie ein Ausgleich für verlorene Kosten. Die Kommission erklärte, dass bei künftigen Analysen ähnlicher Fälle in gleicher Weise vorgegangen werde. (162) In ihrer Entscheidung vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen für La Poste (36) hat die Kommission staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, durch die La Poste von Rentenverbindlichkeiten entlastet wurde, die die aufgrund der allgemeinen Rentenregelungen entstandenen Verbindlichkeiten überstiegen und festgelegt worden waren, als das Unternehmen noch das Monopol innehatte. Diese Verbindlichkeiten kamen zum einen durch die höheren Pensionsbeiträge zustande, die für Beschäftigte mit Beamtenstatus zu entrichten waren, und zum andern dadurch, dass die Ausgewogenheit des Pensionssystems für diese Beschäftigten gewährleistet werden musste. (163) Die Kommission stellte fest, dass sich die Maßnahmen auf das Minimum beschränkten, das unbedingt erforderlich war, um einheitliche Voraussetzungen für Sozialversicherungsbeiträge zu schaffen, und dass sie so letztlich der Entwicklung des Wettbewerbs und der weiteren Liberalisierung des Postsektors zugute kamen. Wie in ihrer Entscheidung zu EDF stellte die Kommission fest, dass La Poste keine Beamten mehr einstellte und durch ihre künftigen Rentenzahlungen hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge in einer vergleichbaren Situation sein würde wie ihre Wettbewerber. (164) In ihrer Entscheidung vom 25. Januar 2012 zu Pensionssubventionen für die Deutsche Post (37) überprüfte die Kommission im Sinne der Entscheidung zu La Poste, ob die von der Deutschen Post aufzubringenden Sozialversicherungsbeträge denen ihrer privaten Wettbewerber entsprachen. Die Kommission stellte fest, dass die Deutsche Post nicht nur Pensionssubventionen erhielt, sondern auch von gezielten Portoerhöhungen zur Finanzierung der Beamtenpensionen profitierte. Durch diese zusätzliche Entlastung hatte die Deutsche Post tatsächlich erheblich niedrigere Sozialversicherungsbeiträge zu leisten als private Wettbewerber in bestimmten Marktsegmenten. Dementsprechend erklärte die Kommission die Pensionssubventionen in Teilen für nicht vereinbar mit dem Binnenmarkt und forderte Deutschland auf, die unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern. (165) In ihrer am gleichen Tag ergangenen Entscheidung zu BPost (38) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die diesem Unternehmen gewährte staatliche Beihilfe zur Entlastung von den Verbindlichkeiten für die Beamtenpensionen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war, weil BPost dadurch nur von übernommenen Rentenkosten entlastet wurde und hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge dadurch nicht besser gestellt wurde als seine Konkurrenten. Die Kommission hat festgestellt, dass die Sozialversicherungsbeiträge der Belgischen Post denen privater Wettbewerber entsprachen. (166) Es gibt einige Parallelen zwischen der Beihilfesache RMG und der Rechtsprechung in früheren Fällen. (167) Zum einen geht es in allen Fällen um materielle wirtschaftliche Risiken und unbegrenzte Verbindlichkeiten: Die RMG trägt das wirtschaftliche Risiko eines Pensionssystems, das noch aus der Zeit stammt, als die RMG ein öffentliches Monopol innehatte. Die anderen Postbetreiber trugen ein ähnliches wirtschaftliches Risiko, bevor sie von den Verbindlichkeiten entlastet wurden, und waren gegenüber ihren Wettbewerbern ähnlich benachteiligt. Alle Fälle betreffen Beihilfeempfänger in vergleichbaren Positionen, da sich ihre Pensionssysteme erheblich von denen der Wettbewerber unterschieden. (168) Zum andern geht die Kommission wie bei den früheren Fällen davon aus, dass die RMG ohne staatliches Eingreifen zu ihrer Entlastung von zumindest einem Teil der Rentenverbindlichkeiten nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft mit ihren Wettbewerbern zu konkurrieren. Würde man der RMG das Rentendefizit überlassen, wäre der Konkurs unausweichlich. Wie im Erwägungsgrund 29 ausgeführt wurde, wies die RMG am Ende des Geschäftsjahres 2010/2011 ein negatives Betriebsvermögen in ihrer Bilanz aus. Selbst nach erfolgreicher Durchführung des Umstrukturierungsplans würden der RMG ohne eine Entlastung vom Rentendefizit Nettoverbindlichkeiten von mindestens 2 000 Mio. GBP bleiben. (169) In einigen Punkten unterscheidet sich dieser Fall dennoch von früheren Fällen. (170) Zunächst einmal unterscheiden sich die Rentenregelungen des Vereinigten Königreichs erheblich von denen anderer Mitgliedstaaten. Die meisten Betriebsrentensysteme sind aus den staatlichen einkommensbezogenen Rentensystemen ausgegliedert. Die meisten großen Arbeitgeber verfügen über ein eigenes Pensionssystem. Nach britischem Recht müssen die Rentenleistungen dieser Systeme bestimmten Standards entsprechen, und die Arbeitgeber müssen die ausreichende Finanzierung der Systeme gewährleisten. Nach geltendem IAS müssen die Arbeitgeber Defizite in derartigen Rentensystemen in ihrer Bilanz ausweisen. (171) Insofern ist das RMPP im Prinzip mit den Pensionsfonds privater Wettbewerber vergleichbar. Der einzige Unterschied zwischen der RMG und ihren Wettbewerbern besteht darin, dass die Höhe der Rentenverbindlichkeiten und damit das Defizit des RMPP unter Voraussetzungen und zu Bedingungen entstanden ist, die vereinbart wurden, als das Unternehmen ein Monopol innehatte und die Beschäftigten Beamtenstatus hatten. (172) Die Bedingungen und die Höhe anderer Sozialkosten (z. B. Beiträge zu staatlichen Rentensystemen, Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung) der Beschäftigten der RMG und ihrer privaten Wettbewerber unterscheiden sich nicht voneinander. (173) Und schließlich bleibt die RMG weiterhin verantwortlich für alle künftig entstehenden Verbindlichkeiten sowie für neue Verbindlichkeiten infolge eines Anstiegs der aufgelaufenen Leistungen für die derzeitigen Beschäftigten, die in Zukunft durch Lohnerhöhungen oberhalb der Inflationsrate zustande kommen. Somit wird die RMG weiterhin Rentenkosten in gleicher Höhe für neu erworbene Rentenansprüche tragen. Durch die angemeldete Entlastung vom Rentendefizit werden nur die alten Rentenverbindlichkeiten bis zum Zeitpunkt der Entlastung am 1. April 2012 verringert. Für jedes Defizit, das aus neuen Rentenansprüchen nach der Entlastung am 1. April 2012 entsteht, bleibt die RMG uneingeschränkt verantwortlich. (174) Diese Unterschiede rechtfertigen eine Abweichung von dem in früheren Fällen verfolgten Ansatz, um die Vereinbarkeit der hier zur Debatte stehenden Maßnahme unter Berücksichtigung der Besonderheiten der britischen Rentenregelungen zu bewerten. In früheren Fällen wurden die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (z. B. für Rente, Krankheit und Arbeitslosigkeit) als Vergleichsgrundlage verwendet, die in diesem Fall jedoch nicht geeignet sind. (175) Zum einen trägt die RMG abgesehen von den Rentenkosten bei den anderen Sozialversicherungen die gleichen Kosten wie ihre Wettbewerber (beispielsweise besteht kein Unterschied in der Finanzierung der Kranken- und Arbeitslosenversicherung); deshalb muss der Vergleich im Hinblick auf die Finanzierung der Rentenverbindlichkeiten vorgenommen werden. Es muss sichergestellt sein, dass die RMG, was ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Finanzierung von Pensionsfonds betrifft, in der gleichen Lage ist wie ihre Wettbewerber. (176) Zum Zweiten hat die Kommission in den früheren Fällen Beihilfen in einer bestimmten Höhe genehmigt, so dass die künftigen Sozialaufwendungen des Postbetreibers auf die Sozialbeitragssätze der Wettbewerber begrenzt wurden. Die Reform im Vereinigten Königreich geht nicht so weit. Dort behält die RMG die volle finanzielle Verantwortung für jedes Defizit, das durch die neu auflaufenden Rentenansprüche entsteht. Deshalb muss der Vergleich auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entlastung vom Rentendefizit am 1. April 2012 aufgelaufenen Rentenverbindlichkeiten der RMG vorgenommen werden. (177) Zum Dritten ist eine einzige Vergleichsgrundlage für die Höhe der Rentenkosten der Wettbewerber nicht einfach zu finden, da die Leistungen der Pensionsfonds je nach Unternehmen unterschiedlich sind. Jeder Pensionsfonds hat eigene Regelungen mit den finanzierenden Unternehmen. Verglichen werden kann höchstens mit einem Durchschnitt vergleichbarer Pensionsfonds. (178) Deshalb wird die Kommission prüfen, ob die RMG durch die Entlastung vom Rentendefizit eine vergleichbare Position erreicht wie ihre Wettbewerber und andere britische Unternehmen, was die Verantwortung für aufgelaufene Rentendefizite betrifft. (179) Da nach Meinung der Deutschen Post bei der Bewertung berücksichtigt werden sollte, inwieweit die Rentenkosten durch erhöhte Portopreise aufgefangen worden sind, hat die Kommission die Preisbeschlüsse des britischen Postregulierers überprüft. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Rentenkosten im Fall der RMG nach allgemein anerkannten Kostenzurechnungsprinzipien gleichmäßig auf die verschiedenen Geschäftsbereiche des Unternehmens verteilt worden sind. Das bedeutet, dass sowohl die preisregulierten als auch die anderen wettbewerbsorientierten Dienste einen angemessenen Anteil am Rentendefizit übernommen haben. Somit trifft es nicht zu, dass durch die regulierten Preise bei der RMG ein unverhältnismäßig hoher Anteil der Rentenkosten zugunsten der nicht preisregulierten Geschäftsbereiche finanziert wurde. Der britische Postregulierer hat versichert, dass alle Geschäftsbereiche der RMG gleichmäßig und proportional zur Finanzierung des RMPP-Defizits beigetragen haben und dass sie sich in keiner besseren Position befinden als die Wettbewerber. (180) Die Kommission wird zunächst die Aussage des Vereinigten Königreichs prüfen, dass eine vollständige Entlastung vom bestehenden RMPP-Defizit vorgenommen werden könne, da die hohen Verbindlichkeiten, die durch großzügigere Leistungen zustande kommen, die der RMPP seinen Mitgliedern bietet, das derzeitige Defizit übersteigen. (181) Das Vereinigte Königreich hat eine Studie vorgelegt, die seine Aussage stützen soll, das Rentendefizit sei durch außergewöhnlich hohe Rentenverbindlichkeiten zustande gekommen. Die Studie geht davon aus, dass die außergewöhnlich hohen Verbindlichkeiten des Pensionssystems der Royal Mail 12,7 Mrd. GBP betragen gegenüber den Verbindlichkeiten, die sich aus einem Pensionsfonds ergeben, dessen Rentenleistungen dem gesetzlichen Minimum entsprechen. Außergewöhnliche Verbindlichkeiten in Höhe von 6,9 Mrd. GBP ergeben sich im Vergleich zu den Verbindlichkeiten eines durchschnittlichen britischen Pensionsfonds. Da die Verbindlichkeiten in beiden Fällen höher wären als das derzeitige Defizit von 4,5 Mrd. GBP, hält das Vereinigte Königreich die vollständige Entlastung vom Rentendefizit weiterhin für gerechtfertigt. (182) Erstens weist die Kommission den Vergleich mit dem gesetzlichen Minimum zurück, da aus den vorgelegten Daten zum durchschnittlichen britischen Rentensystem deutlich hervorgeht, dass die meisten Rentensysteme im Vereinigten Königreich Leistungen bieten, die weit über das gesetzliche Minimum hinausgehen. (183) Zweitens hält die Kommission eine kritische Überprüfung des Vergleichs mit den durchschnittlichen Rentensystemen für erforderlich, da die einzelnen Vergleichselemente im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit unterschiedlich sind. (in Mrd. GBP)     Kosten des durchschnittlichen Rentensystems 1 RMPP Rentenalter 60 gegenüber durchschnittlichem Rentenalter 63,5 3,5 2 Entlassungsabfindungen 0,5 3 Neubewertung der aufgeschobenen Renten für Beschäftigte, die vor 1991 ausgeschieden sind 1,1 4 Steigerungen ausgezahlter Renten für Beschäftigung vor 1997 1,9   SUMME 6,9 (184) Gegenüber 60 Jahren beim RMPP lag das durchschnittliche Renteneintrittsalter bei privatrechtlichen Systemen im Vereinigten Königreich im Zeitraum 1990 bis 2010 bei 63,5 Jahren. Die Differenz der Rentenkosten von 3,5 Mrd. GBP wurde anhand zuverlässiger Daten errechnet. (185) Die Entlassungsabfindungen von 0,5 Mrd. GBP im Rahmen des RMPP sind bei privatrechtlichen Systemen unüblich. Diese Kosten gehen über die Rentenkosten allgemeiner Rentensysteme weit hinaus. (186) Für Mitglieder britischer Rentensysteme, die vor 1991 in den Ruhestand gegang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.