Europäische Union

2012/542/EU: Beschluss der Kommission vom 21. März 2012 über die Maßnahme SA.31479 (2011/C) (ex 2011/N), die das Vereinigte Königreich zugunsten der Royal Mail Group durchführen will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1834) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0542. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fordert die Deutsche Post die Kommission auf, eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Danach weist die Deutsche Post die Argumentation des Vereinigten Königreichs zurück, wonach bei der RMG außergewöhnliche Umstände im Sinne der R&U-Leitlinien gegeben seien. Sie bezweifelt, dass die R&U-Leitlinien in diesem Fall Anwendung finden. (93) Hierzu beruft sich die Deutsche Post auch auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Combus (15), wonach bei der Privatisierung des ehemaligen staatseigenen Anbieters von Universaldiensten der öffentliche Ausgleich von Rentenkosten, die über das bei privatwirtschaftlichen Wettbewerbern übliche Maß hinausgehen, keine staatliche Beihilfe darstellt. Nach Einschätzung der Deutschen Post sollte die Entlastung der RMG vom Rentendefizit dem Verbot des Artikels 107 AEUV entgehen, da diese Maßnahme einen strukturellen Nachteil im Sinne des Urteils in der Rechtssache Combus ausgleichen soll. (94) Außerdem müsste die Kommission nach Auffassung der Deutschen Post berücksichtigen, dass die RMG bereits einen Ausgleich für ihr Rentendefizit in Form von höheren Portopreisen erhalten hat. Stellungnahmen von TNT (95) TNT merkt an, dass die Beihilfe nicht höher sein dürfe als der niedrigste Betrag, der unbedingt erforderlich ist, um die RMG von ihren Finanzproblemen zu befreien. Zugleich ist TNT besorgt, dass die RMG ihre neue Stärke dazu nutzen könnte, den Wettbewerb auf dem britischen Postmarkt unzulässigerweise einzuschränken, um die Kontrolle über den Markt und verlorene Marktanteile zurück zu erobern. (96) Um dies zu verhindern, fordert TNT weitreichende Maßnahmen als Ausgleich für staatliche Beihilfen, darunter eine Garantie für den künftigen Netzzugang, möglichst durch Entbündelung, und die Aufhebung der Befreiung von der Mehrwertsteuer, um die Entwicklung des Wettbewerbs in der End-to-End-Zustellung zu stärken. (97) Hinsichtlich des passenden rechtlichen Rahmens stimmt TNT dem Vereinigten Königreich zu, dass die Maßnahmen als Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der R&U-Leitlinien angesehen werden sollten, und lehnt eine Prüfung nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV ab. Stellungnahmen von UPS (98) UPS weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die vorgeschlagenen Beihilfemaßnahmen schwerwiegende Auswirkungen auf den Postmarkt haben und sich auch über die Zielmärkte hinaus auf die Express-Paketdienste im Vereinigten Königreich und in Europa auswirken könnten. UPS hat Zweifel an der Art der Berechnung der Vorteile für die RMG und daran, ob die R&U-Leitlinien auf diesen Fall anwendbar sind. (99) Außerdem bezweifelt UPS die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV und den R&U-Leitlinien. (100) Die geforderten Ausgleichsmaßnahmen müssten nach Meinung von UPS proportional zu den Wettbewerbsverzerrungen sein. UPS weist deshalb die Auffassung des Vereinigten Königreichs zurück, wonach die Belastung durch die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bei der Bewertung der Maßnahmen nach Maßgabe der R&U-Leitlinien berücksichtigt werden sollte. UPS hält es für ganz besonders wichtig, ein potenzielles Übergreifen auf benachbarte Märkte zu analysieren und zu berücksichtigen, falls die Maßnahmen nicht nur die RMG, sondern auch ihre Tochterunternehmen, darunter insbesondere GLS, stärken. (101) Die Höhe der Beihilfe sollte nach Meinung von UPS auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränkt werden, und die RMG sollte einen beträchtlichen Eigenbeitrag leisten. UPS bezweifelt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einen Eigenbeitrag von weniger als 50 % erlauben würden, wie es das Vereinigte Königreich vorschlägt. Sollte sich die Kommission dieser Argumentation des Vereinigten Königreichs anschließen, so dürfte der Eigenbeitrag nach Meinung von UPS unter keinen Umständen weniger als 40 % betragen, gegründet auf frühere Entscheidungen der Kommission. (102) Hinsichtlich der Beurteilung der übernommenen Kosten nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV weist UPS darauf hin, dass die Maßnahmen nicht durch einen Präzedenzfall (La Poste) oder grundsätzlich begründet werden können, sondern dass die positiven Auswirkungen der Maßnahmen und die durch sie verursachten Wettbewerbsverzerrungen sehr gründlich gegeneinander abgewogen werden müssen. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS 4.1.   Zum Vorliegen einer Beihilfe und zu den Beihilfeempfängern (103) Das Vereinigte Königreich stimmt zu, dass die angemeldete Entlastung vom Rentendefizit und die Maßnahmen zur Schuldenreduzierung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (104) Das Vereinigte Königreich bleibt dabei, dass es sich bei der steuerlichen Behandlung der Übertragung von Nettoverbindlichkeiten von der RMG an das Vereinigte Königreich nicht um eine Beihilfe handelt, da die in der RMG-Bilanz ausgewiesenen Rentenverbindlichkeiten bisher noch nicht ausgezahlten Beträgen entsprechen, die erst dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Daher habe die RMG für keine der Verbindlichkeiten in ihren Konten eine Steuererleichterung geltend gemacht. Dem Vereinigten Königreich zufolge wäre es unbillig für die RMG, wenn sie Steuern für die Auflösung von Rückstellungen zahlen müsste, obwohl ihr für diese Rückstellungen keine Steuererleichterung gewährt wurde (16). (105) Auf die Äußerung der Kommission in der Eröffnungsentscheidung, dass nicht klar sei, ob die POL vom Schuldenabbau profitieren werde, antwortet das Vereinigte Königreich, dass die Finanzierung und die Rechnungslegung von POL und RMG streng voneinander getrennt seien. Dem Vereinigten Königreich zufolge wird dies noch dadurch untermauert, dass die Unternehmen rechtlich voneinander getrennt sind. 4.2.   Zur Vereinbarkeit der Entlastung vom Rentendefizit als Ausgleich für die übernommenen Rentenkosten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (106) Zunächst führt das Vereinigte Königreich an, dass es starke Parallelen zwischen dem vorliegenden Fall und der Beihilfesache La Poste gäbe. Das Vereinigte Königreich räumt ein, dass sich die Rentensysteme im Vereinigten Königreich von den französischen unterscheiden und dass es keine spezifischen Vergleichsmöglichkeiten für die Regelung der RMG gibt, aber dennoch könne La Poste als Präzedenzfall herangezogen werden. Das Vereinigte Königreich ist der festen Überzeugung, dass es genügend Parallelen gibt, um die Beihilfesache La Poste als Präzedenzfall zu sehen, da es in beiden Fällen um materielle wirtschaftliche Risiken und unbegrenzte Verbindlichkeiten gehe und es sich in beiden Fällen um unflexible Systeme handle. (107) Dem Vereinigten Königreich zufolge ist trotz der Parallelen zwischen den beiden Fällen die vorgeschlagene Lösung für die RMG weniger umfassend oder materiell wie im Fall La Poste, da das Vereinigte Königreich nur die alten Verbindlichkeiten der RMG übernehme und diese Verbindlichkeiten vom größten Teil des Rentenvermögens des RMPP begleitet würden, so dass sich die betreffende Beihilfe auf das Defizit beschränkt und nicht die gesamten Verbindlichkeiten betrifft. (108) Dem Vereinigten Königreich zufolge kommt die Höhe der Rentenverbindlichkeiten der RMG ungewöhnlicherweise durch verschiedene Faktoren zustande; dazu gehören die Höhe der Personalkosten der RMG, die Indexierung und Frühverrentungsregelungen sowie die die mit den Gewerkschaften ausgehandelten besseren Entlassungsregelungen. Dem Vereinigten Königreich zufolge können diese Verbindlichkeiten im Sinne früherer Entscheidungen der Kommission über Rentenverbindlichkeiten im Energiesektor als „verlorene Kosten“ angesehen werden. Das bedeutet, dass das Rentendefizit als irreversible (soziale) Investition angesehen werden sollte, die vor der Liberalisierung des Postsektors erfolgt ist und sich unter den zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht absehbaren neuen liberalisierten Bedingungen als nicht profitabel erwiesen hat. Das Vereinigte Königreich stützt seine Argumentation hinsichtlich der verlorenen Kosten auf folgende Faktoren: i) Form und Umfang der Verbindlichkeiten stehen in direktem Zusammenhang mit dem Beamtentum der RMG und ihrer ehemaligen Monopolstellung; ii) die Verwaltung des RMPP bereitete unter einem Monopol weniger Probleme; iii) die großzügigen Leistungen für die Mitglieder und dazu die große Anzahl aktiver, suspendierter und im Ruhestand befindlicher Mitglieder (in Anbetracht der Universalpostleistungen der RMG unvermeidlich) verursachen zusätzliche Rentenkosten, die die Wettbewerber der RMG nicht zu tragen haben. (109) Im Verlauf der Untersuchung hat das Vereinigte Königreich weitere Informationen über die außergewöhnlichen Rentenverbindlichkeiten der RMG vorgelegt, von denen die RMG nach den Vorschlägen des Vereinigten Königreichs entlastet werden soll. Die Ausgangsanalyse des Beratungsunternehmens Towers Watson, in der untersucht wurde, wie stark der RMPP von den üblichen Bedingungen abweicht, wurde fortgeführt. (110) In dieser weiteren Analyse wurde der RMPP mit dem durchschnittlichen beitragsorientierten System der Privatwirtschaft verglichen. Dem Vereinigten Königreich zufolge hat sich dabei gezeigt, dass von den Rentenverbindlichkeiten des RMPP etwa 6 900 Mio. GBP durch außergewöhnlich hohe Kosten im Vergleich mit einem durchschnittlichen System zustande kommen. (111) Das übersteigt das Rentendefizit des RMPP von 4 500 Mio. GBP auf der Berechnungsgrundlage vom März 2011, so dass nach Meinung des Vereinigten Königreichs das gesamte Rentendefizit des RMPP als außergewöhnlich angesehen werden kann. 4.3.   Zur Vereinbarkeit der Maßnahmen zur Schuldenreduzierung mit dem Binnenmarkt nach Maßgabe der R&U-Leitlinien (112) Das Vereinigte Königreich betont vor allem, dass die Kommission die R&U-Leitlinien so anwenden sollte, dass eine negative Wirkung auf die Verfügbarkeit des Universalpostdienstes im Vereinigten Königreich vermieden wird. Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass die RMG unverzichtbar ist für die Bereitstellung der Universalpostdienste. Die Schwierigkeiten des Unternehmens gefährdeten nicht nur das Überleben der RMG als Unternehmen, sondern auch das Angebot an Universalpostdienstleistungen im Vereinigten Königreich. Deshalb fordert das Vereinigte Königreich die Kommission auf, die Absicht des Artikels 106 Absatz 2 AEUV zu berücksichtigen, wenn die Maßnahmen anhand der R&U-Leitlinien bewertet werden. Zur Stützung seiner Argumentation weist das Vereinigte Königreich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hin, wonach die Bestimmungen des AEUV angewandt werden sollten im Hinblick auf die effektive Erbringung und die störungsfreie Verfügbarkeit des Universaldienstes in Fällen, in denen die Fähigkeit eines Unternehmens, einen Kerndienst zu erbringen, gefährdet ist, insbesondere dann, wenn das Überleben des Unternehmens, das diesen Dienst anbietet, auf dem Spiel steht (17). (113) Das Vereinigte Königreich meint, dass die Kompatibilitätskriterien nach den R&U-Leitlinien in dem geforderten Umfang bestimmt werden sollten, damit die Maßnahmen so umgesetzt werden können, wie es im Umstrukturierungsplan vorgesehen war, um sicherzustellen, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre Verpflichtungen aufgrund der Postdiensterichtlinie einhalten kann. (114) Das Vereinigte Königreich bleibt dabei, dass die RMG als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der R&U-Leitlinien anzusehen ist, und ohne staatliches Eingreifen nicht in der Lage wäre, von seinen Anteilseignern oder aus marktüblichen Quellen das erforderliche Kapital zum Ausgleich der Verluste zu erhalten, die seine Existenz gefährden. Das Vereinigte Königreich weist auf die schweren Finanzprobleme des Unternehmens hin, die durch sinkende Einnahmen, das hohe Rentendefizit, das die Bilanz in eine starke Schieflage bringt, und die voraussichtlichen Defizite in seinem Cashflow verursacht werden. (115) Das Vereinigte Königreich hat noch weitere Informationen zum Umstrukturierungsplan vorgelegt, insbesondere: i) eine genauere Beschreibung der von der RMG zur Umstrukturierung des Unternehmens vorgenommenen betrieblichen und geschäftlichen Maßnahmen, die durch die angemeldeten Umstrukturierungsmaßnahmen des Vereinigten Königreichs ebenfalls finanziell unterstützt würden; ii) Angaben zur Dauer des Umstrukturierungsplans; iii) die Zusicherung, dass die künftige Rentabilität der RMG durch den Umstrukturierungsplan selbst in einem realistischen Abwärtsszenario gewährleistet ist; iv) Angaben zum vollen Umfang des Eigenbeitrags der RMG zur Umstrukturierung. (116) Was die Dauer des Umstrukturierungsplans anbelangt, so sollte die Kommission nach Meinung des Vereinigten Königreichs berücksichtigen, in welchem Tempo die betriebliche Umstrukturierung in Anbetracht des Umfangs der Aktivitäten der RMG, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Verpflichtung, auch während des gesamten Prozesses die Universaldienste mit bestimmten Qualitätsstandards weiterhin anzubieten, durchgeführt werden kann. (117) Hinsichtlich der Wiedererlangung der langfristigen Rentabilität und der Realisierbarkeit des Umstrukturierungsplans wurde nach Ansicht des Vereinigten Königreichs im Umstrukturierungsplan hinreichend aufgezeigt, dass die RMG am Ende der Umstrukturierungsphase im Einklang mit den R&U-Leitlinien wieder rentabel sein wird. (118) Das Vereinigte Königreich ist aufgrund der Bewertung seiner Finanzberater sicher, dass die Durchführung des Umstrukturierungsplans die RMG bis Ende des Geschäftsjahres 2014/2015 (Ende März 2015) wieder rentabel machen wird. Dem Vereinigten Königreich zufolge bedeutet das in der Praxis, dass die RMG nach der Entlastung vom Rentendefizit und dem Abschluss der für staatliche Beihilfen relevanten Umstrukturierungsmaßnahmen in der Lage sein wird, alle Kosten einschließlich Abschreibung und Finanzlasten wieder selbst zu tragen. Außerdem werde der erwartete Kapitalertrag ausreichen, damit die umstrukturierte RMG aus eigener Kraft auf dem Markt konkurrieren kann. (119) Das Vereinigte Königreich bleibt dabei, dass die Besonderheiten dieses Falles hinsichtlich des geforderten Eigenbeitrags ein flexibles Vorgehen rechtfertigen würden. (120) Das Vereinigte Königreich hat aber auch darauf hingewiesen, dass die RMG auch eigene Mittel zur Finanzierung der Kosten der Umstrukturierung einsetzt, wie in Abschnitt 2.5 erläutert wird. (121) Das Vereinigte Königreich geht davon aus, dass es durch die angemeldeten Maßnahmen höchstens zu geringfügigen Wettbewerbsverzerrungen kommen wird. Es weist darauf hin, dass die RMG-Tochter GLS nicht direkt von den Maßnahmen betroffen ist. Daher würden sich die Maßnahmen auch nicht auf den Wettbewerb im europäischen Paket- und Expressdienst auswirken, in dem die GLS tätig ist. (122) Das Vereinigte Königreich bleibt dabei, dass die Kommission prüfen sollte, inwieweit Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, um zu verhindern, dass die Erbringung des Universaldienstes vonseiten der RMG durch irgendeine Maßnahme direkt oder indirekt eingeschränkt wird. 4.4.   Zu den Stellungnahmen von Beteiligten (123) Seine Antworten auf die Stellungnahmen von Beteiligten hat das Vereinigte Königreich thematisch gegliedert. (124) In Bezug auf die Befürchtungen, über die RMG-Tochter GLS könnten die Wirkungen auf benachbarte Märkte übergreifen, erläutert das Vereinigte Königreich, GLS werde von den vorgeschlagenen Beihilfemaßnahmen nicht profitieren, da die GLS-Mitarbeiter nicht dem RMPP angehörten und auch niemals angehört hätten und die Pensionskasse von GLS in keinerlei Verbindung zum RMPP stehe, so dass ein Übergreifen ausgeschlossen sei. Zudem hätten die Maßnahmen, wie auch immer sie umgesetzt würden, keine Auswirkung auf den Cashflow von GLS. (125) Nachdem die Höhe der Schulden angezweifelt wurde, die durch den gesetzlichen Rentenbeitrag entstanden sind, versichert das Vereinigte Königreich, dass das hohe Defizit unmittelbar auf die übernommenen Kosten zurückzuführen sei und die RMG deshalb vollständig von dem Defizit entlastet werden müsse. (126) Zur generellen Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den R&U-Leitlinien meint das Vereinigte Königreich, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen in den Geltungsbereich dieser Leitlinien fallen. Das Vereinigte Königreich bleibt bei seinem in der Anmeldung vorgebrachten Standpunkt, dass die Kommission ihre Bewertung der vorgeschlagenen Maßnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV vornehmen sollte. (127) Beteiligte haben bezweifelt, dass die RMG nach Gewährung der Beihilfe wieder zu einem langfristig rentablen Unternehmen wird; darauf entgegnet das Vereinigte Königreich, dass es sich auf das unabhängige Gutachten seiner Wirtschaftsberater verlasse und der festen Überzeugung sei, dass die RMG auf lange Sicht ihre Rentabilität wiedererlangen und florieren werde. (128) Das Vereinigte Königreich weist die Behauptung zurück, die Beihilfe sei nicht auf das unbedingt erforderliche Minimum begrenzt und ziele eigentlich darauf ab, die RMG mit Blick auf eine künftige erfolgreiche Privatisierung für potenzielle Investoren attraktiver zu machen. Dem Vereinigten Königreich zufolge sind die Maßnahmen so geplant, dass nur das unbedingt erforderliche Minimum ausgegeben werde, um die Zukunft des Universaldienstes zu sichern und dazu die Rentabilität der RMG wiederherzustellen. (129) Das Vereinigte Königreich weist Behauptungen zurück, wonach die Maßnahmen zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung führen würden. Der Nutzen für die Verbraucher durch das Überleben der RMG werde sehr viel größer sein als die begrenzte Marktverzerrung. (130) Das Vereinigte Königreich weist die Äußerungen von Beteiligten zurück, die die außergewöhnlichen Umstände in Frage stellen, infolge derer von einem in den R&U-Leitlinien vorgesehenen Eigenbeitrag in Höhe von 50 % abgewichen werden könnte. Das Vereinigte Königreich bleibt bei seiner in der Anmeldung vertretenen Position, dass die Kommission bei der Festlegung des angemessenen Eigenbeitrags das öffentlich-rechtliche Erbe der RMG und ihre gemeinwirtschaftliche Verpflichtung berücksichtigen müsse. (131) Das Vereinigte Königreich weist ferner darauf hin, dass die RMG allein durch die Abtrennung der POL Geschäftschancen in der Entwicklung unternehmensnaher Bereiche wie dem Privatkundengeschäft und anderen Anwendungen der POL-Infrastruktur verlieren werde. (132) Das Vereinigte Königreich weist die Forderung nach einer Trennung vom Expresspaketzusteller GLS zurück, was einige der Beteiligten als Ausgleichsmaßnahme vorgeschlagen haben. GLS sei ein wichtiger Teil der Gesamtstrategie von RMG, und das Unternehmen sei unverzichtbar für die langfristige Rentabilität. In diesem Zusammenhang weist das Vereinigte Königreich mit Nachdruck darauf hin, dass die Diversifizierung der Tätigkeiten eines Unternehmens in profitablere Bereiche in den R&U-Leitlinien als unerlässlicher Beitrag zur Erholung eines in Schwierigkeiten geratenen Unternehmens ausdrücklich vorgesehen ist (Randnummer 17). Dem Vereinigten Königreich zufolge würde die Abtrennung von GLS die Rentabilität der RMG so stark gefährden, dass dadurch nicht nur der Umstrukturierungsplan, sondern auch die Erbringung des Universaldienstes im Vereinigten Königreich auf dem Spiel stünde. (133) Das Vereinigte Königreich unterstreicht seine Position hinsichtlich der Anwendbarkeit der in der Rechtsprechung zu La Poste, EDF (18) und OTE (19) vorgebrachten Argumente zu übernommenen Kosten auf den vorliegenden Fall. Das Vereinigte Königreich bleibt dabei, dass trotz der technischen Unterschiede zwischen den Rentensystemen im Vereinigten Königreich und in Frankreich die logische Analogie so groß sei, dass die Argumentation zu den übernommenen Kosten auch auf diesen Fall angewandt werden könne. (134) Den Beteiligten, die empfohlen haben, die Maßnahmen nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV und nicht nach den R&U-Leitlinien gemäß Artikel 107 AEUV zu bewerten, entgegnet das Vereinigte Königreich erneut, dies sei für die RMG unter den gegenwärtigen Umständen nicht angemessen. Dennoch meint das Vereinigte Königreich, dass die Kommission bei der Anwendung der R&U-Leitlinien Artikel 106 Absatz 2 AEUV berücksichtigen solle. (135) Das Vereinigte Königreich äußert sich auch zum Einwand der Deutschen Post, die die Kommission aufgefordert hat, Schritte, die bereits zugunsten der RMG im Hinblick auf die Rentenverpflichtungen in Form von höheren Preisen in preisregulierten Bereichen eingeleitet worden sind, von der Entlastung vom Rentendefizit in Abzug zu bringen. Das Vereinigte Königreich versucht, diese Argumentation zu entkräften. Es geht davon aus, dass es dank der Methodik und der Regelungen der RMG effektiv keine Doppelberechnung zwischen regulierten Preisen und Rentendefizit gibt. Der ehemalige und der derzeitige Regulator hätten versichert, dass die RMG keine Mittel für den gleichen Zweck doppelt erhalte. (136) Das Vereinigte Königreich weist die Forderung der Deutschen Post zurück, die Bewertung der staatlichen Beihilfe für ehemalige Postmonopolisten müsse nach einheitlichen Kriterien erfolgen, um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Seiner Auffassung nach sollte die Kommission jeden Fall für sich bewerten und die jeweiligen Umstände und Besonderheiten berücksichtigen. (137) Abschließend äußert sich das Vereinigte Königreich zu den zahlreichen Anmerkungen und Vorschlägen von Beteiligten, die seiner Einschätzung nach eher den Regelungsbereich als diese Beihilfesache betreffen. Fragen wie strukturelle Trennung, Transparenz, Überprüfung und Aufgabe bestimmter Tätigkeiten betreffen nach Auffassung des Vereinigten Königreichs den Regelungsbereich und sollten im entsprechenden Forum mit dem nationalen Regulierer erörtert werden statt im Rahmen des Verfahrens, in dem es um staatliche Beihilfen geht. Ferner weist das Vereinigte Königreich darauf hin, dass der Umfang der Mehrwertsteuerbefreiung für Postdienste im Vereinigten Königreich bereits vom Gerichtshof der Europäischen Union (20) geprüft wurde und dass sich die Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs weiter damit befassen werden. 5.   WÜRDIGUNG 5.1.   Vorliegen einer Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV und potenzielle Beihilfeempfänger (138) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV, sind, „soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, (…) staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Ob es sich bei einer Maßnahme um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, stellt die Kommission anhand folgender Kriterien fest: Bei der Maßnahme muss es sich um staatliche Mittel handeln oder sie muss aus staatlichen Mitteln gewährt sein, sie muss bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen und dadurch den Wettbewerb verfälschen, und sie muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 5.1.1.   Staatliche Mittel (139) Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrifft staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, d. h. die Maßnahmen müssen dem Staat zuzurechnen sein, oder es müssen staatliche Mittel verwendet werden. (140) Die Rentenverbindlichkeiten, die das Vereinigte Königreich zur Entlastung der RMG vom Rentendefizit übernimmt, werden aus staatlichen Mitteln finanziert und sind dem Staat zuzurechnen: Das Vereinigte Königreich wird ein neues Rentensystem unter seiner Zuständigkeit schaffen, auf das ein Teil der aufgelaufenen Verbindlichkeiten der RMG übertragen wird. (141) Die Maßnahmen zur Schuldenreduzierung werden aus staatlichen Mitteln finanziert und sind dem Staat zuzurechnen: Das Vereinigte Königreich wird die noch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.