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Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-30

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02020D1999 — DE — 30.07.2026 — 026.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (GASP) 2020/1999 DES RATES vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 410I vom 7.12.2020, S. 13) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (GASP) 2021/372 DES RATES  vom 2. März 2021   L 71I 6 2.3.2021 ►M2 BESCHLUSS (GASP) 2021/481 DES RATES  vom 22. März 2021   L 99I 25 22.3.2021 ►M3 BESCHLUSS (GASP) 2021/2160 DES RATES  vom 6. Dezember 2021   L 436 40 7.12.2021 ►M4 BESCHLUSS (GASP) 2021/2197 DES RATES  vom 13. Dezember 2021   L 445I 17 13.12.2021 ►M5 BESCHLUSS (GASP) 2022/2376 DES RATES  vom 5. Dezember 2022   L 314 90 6.12.2022  M6 BESCHLUSS (GASP) 2023/433 DES RATES  vom 25. Februar 2023   L 59I 583 25.2.2023 ►M7 BESCHLUSS (GASP) 2023/501 DES RATES  vom 7. März 2023   L 69I 11 7.3.2023 ►M8 BESCHLUSS (GASP) 2023/1099 DES RATES  vom 5. Juni 2023   L 145 12 5.6.2023 ►M9 BESCHLUSS (GASP) 2023/1500 DES RATES  vom 20. Juli 2023   L 183I 35 20.7.2023 ►M10 BESCHLUSS (GASP) 2023/1504 DES RATES  vom 20. Juli 2023   L 183I 60 20.7.2023 ►M11 BESCHLUSS (GASP) 2023/1716 DES RATES  vom 8. September 2023   L 221I 6 8.9.2023 ►M12 BESCHLUSS (GASP) 2023/2721 DES RATES  vom 4. Dezember 2023   L 2721 1 5.12.2023 ►M13 BESCHLUSS (GASP) 2024/418 DES RATES  vom 29. Januar 2024   L 418 1 29.1.2024 ►M14 BESCHLUSS (GASP) 2024/951 DES RATES  vom 22. März 2024   L 951 1 22.3.2024 ►M15 BESCHLUSS (GASP) 2024/1025 DES RATES  vom 4. April 2024   L 1025 1 5.4.2024 ►M16 BESCHLUSS (GASP) 2024/1074 DES RATES  vom 12. April 2024   L 1074 1 12.4.2024 ►M17 BESCHLUSS (GASP) 2024/1175 DES RATES  vom 19. April 2024   L 1175 1 19.4.2024 ►M18 BESCHLUSS (GASP) 2024/1967 DES RATES  vom 15. Juli 2024   L 1967 1 15.7.2024 ►M19 BESCHLUSS (GASP) 2024/2009 DES RATES  vom 22. Juli 2024   L 2009 1 22.7.2024 ►M20 BESCHLUSS (GASP) 2024/3004 DES RATES  vom 2. Dezember 2024   L 3004 1 3.12.2024 ►M21 BESCHLUSS (GASP) 2025/346 DES RATES  vom 18. Februar 2025   L 346 1 19.2.2025 ►M22 BESCHLUSS (GASP) 2025/1110 DES RATES  vom 28. Mai 2025   L 1110 1 28.5.2025 ►M23 BESCHLUSS (GASP) 2025/1255 DES RATES  vom 23. Juni 2025   L 1255 1 23.6.2025 ►M24 BESCHLUSS (GASP) 2025/1397 DES RATES  vom 15. Juli 2025   L 1397 1 15.7.2025 ►M25 BESCHLUSS (GASP) 2025/1790 DES RATES  vom 5. September 2025   L 1790 1 5.9.2025 ►M26 BESCHLUSS (GASP) 2025/2469 DES RATES  vom 4. Dezember 2025   L 2469 1 5.12.2025 ►M27 BESCHLUSS (GASP) 2026/1176 DES RATES  vom 28. Mai 2026   L 1176 1 28.5.2026 ►M28 BESCHLUSS (GASP) 2026/1723 DES RATES  vom 13. Juli 2026   L 1723 1 13.7.2026 ►M29 BESCHLUSS (GASP) 2026/1896 DES RATES  vom 30. Juli 2026   L 1896 1 30.7.2026 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 035 vom 17.2.2022, S.  21 (2021/2160)  C2 Berichtigung, ABl. L 90046 vom 20.1.2025, S.  1 (2024/1967) ▼B BESCHLUSS (GASP) 2020/1999 DES RATES vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße Artikel 1 (1)   Mit diesem Beschluss wird ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen zur weltweiten Bekämpfung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -verstöße geschaffen. Der Beschluss gilt für: a)  Völkermord; b)  Verbrechen gegen die Menschlichkeit; c)  folgende schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße: i)  Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, ii)  Sklaverei, iii)  außergerichtliche Hinrichtungen, willkürliche Tötungen und Massenhinrichtungen, iv)  Verschwindenlassen von Personen, v)  willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, d)  andere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße, darunter die nachfolgenden, soweit sie weit verbreitet sind, systematisch sind oder in anderer Weise Anlass zu ernster Besorgnis im Hinblick auf die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 EUV geben: i)  Menschenhandel sowie Menschenrechtsverstöße durch Schleuser von Migranten gemäß diesem Artikel, ii)  sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, iii)  Verletzung oder Missbrauch der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, iv)  Verletzung oder Missbrauch des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, v)  Verletzung oder Missbrauch der Religions- bzw. Glaubensfreiheit. (2)   Bei der Anwendung des Absatzes 1 sollten das Völkergewohnheitsrecht und weithin anerkannte völkerrechtliche Instrumente berücksichtigt werden, wie z. B.: a)  der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, b)  der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, c)  die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, d)  das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, e)  das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, f)  das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, g)  das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, h)  das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, i)  das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, j)  das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, k)  das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; l)  die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. (3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses können natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen Folgendes umfassen: a)  Staatliche Akteure, b)  andere Akteure, die eine wirksame Kontrolle oder Autorität über ein Gebiet ausüben, c)  andere nichtstaatliche Akteure. (4)   Bei der Erstellung oder Änderung der im Anhang enthaltenen Liste hinsichtlich anderer nichtstaatlicher Akteure gemäß Absatz 3 Buchstabe c berücksichtigt der Rat insbesondere die folgenden spezifischen Aspekte: a)  die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 EUV und b)  die Schwere und/oder die Auswirkungen der Verstöße. Artikel 2 (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den folgenden Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern: a)  natürliche Personen, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen verantwortlich sind; b)  natürliche Personen, die die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, unter anderem durch Planung, Leitung, Anordnung, Unterstützung, Vorbereitung, Erleichterung oder Förderung solcher Handlungen; c)  natürliche Personen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Personen in Verbindung stehen, die im Anhang aufgeführt sind. (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3)   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar: a)  als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, b)  als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, c)  im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht oder d)  im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. (4)   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist. (5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund von Absatz 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten. (6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen gewähren, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene sowie an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der die politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Beendigung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -verstöße sowie der Förderung der Menschenrechte, unmittelbar fördert. (7)   Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise für die Teilnahme an einem Gerichtsverfahren notwendig ist. (8)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates schriftlich Einwand dagegen erhoben wird. Wenn von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben wird, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren. (9)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 3, 4, 6, 7 oder 8 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die unmittelbar davon betroffenen Personen. Artikel 3 (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von a)  natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen verantwortlich sind; b)  natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, unter anderem durch Planung, Leitung, Anordnung, Unterstützung, Vorbereitung, Erleichterung oder Förderung solcher Handlungen; c)  natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen; die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren. (2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. (3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a)  zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind, b)  ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen, c)  ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind, d)  zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die relevante zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, das eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder e)  auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung. (4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a)  Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung; b)  die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird, c)  die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung und d)  die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung. (5)   Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung zu leisten, der bzw. die vor dem Tag eingegangen wurde bzw. entstanden ist, an dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird. (6)   Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden a)  Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten, b)  Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder c)  Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen. Artikel 4 ▼M15 (-1)   Artikel 3 Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a)  den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b)  internationalen Organisationen, c)  humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser humanitären Organisationen, d)  bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen, e)  Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, f)  spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder g)  Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind. (-1a)   Die Freistellung nach Absatz -1 gilt nicht für die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang mit einem Sternchen gekennzeichnet sind. ▼M15 (1)   Unbeschadet des Absatzes -1 und abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen. ▼M15 (1a)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt. ▼M15 (2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung. ▼B Artikel 5 (1)   Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters erstellt und ändert der Rat einstimmig die Liste im Anhang.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.