Europäische Union

2003/193/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung — C 27/99 (ex NN 69/98) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2006) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0193. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Tätigkeiten der AGs nach dem Gesetz 142/90 Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind und dass es diesen Unternehmen ohne die fraglichen Maßnahmen unmöglich wäre, die ihnen übertragene Aufgabe der Daseinsvorsorge zu erfuellen. (108) Die Kommission teilt nicht die Auffassung, nach der Artikel 86 Absatz 2 auf die fragliche Beihilfe anzuwenden sei; ebenso wenig befindet sie, dass diese Maßnahmen ein Kompensationssystem für eine Aufgabe der Daseinsvorsorge darstellen, die den AGs nach dem Gesetz 142/90 übertragen wurde. In ihrer Mitteilung über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa(67) hob die Kommission hervor, dass der Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 und der Frage des Ausgleichs von Verpflichtungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse drei Grundsätze zugrunde liegen: a) Neutralität, b) Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten bei der Definition von Leistungen der Daseinsvorsorge, c) Verhältnismäßigkeit. (109) Neutralität bedeutet, dass die Kommission sich nicht mit der Sachfrage beschäftigt, ob die für die Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge zuständigen Unternehmen öffentlich oder privat sein müssen. Zum anderen finden die Vorschriften des Vertrags unabhängig von der Eigentumsregelung an einem Unternehmen Anwendung. (110) Die Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was sie für Leistungen der Daseinsvorsorge halten, wird einzig und allein beschränkt durch die Kontrolle der Kommission im Fall von Missbrauch oder offenkundigen Fehlern. "Damit die Ausnahme nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auch greifen kann, muss der Versorgungsauftrag in jedem Fall klar definiert und ausdrücklich durch Hoheitsakt (Verträge eingeschlossen) aufgetragen sein. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz gegenüber den Bürgern unerlässlich und zudem notwendig, damit die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bewerten kann(68)." (111) Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass die für die Aufgabe der Daseinsvorsorge eingesetzten Mittel keinen Anlass zu vermeidbaren Verzerrungen des Handelsaustauschs geben dürfen und nicht über das hinausgehen, was strikt notwendig ist, um die Erfuellung der Aufgabe zu garantieren. Die Erbringung der Leistung der Daseinsvorsorge muss garantiert sein. Daher müssen die Unternehmen, denen diese Aufgabe übertragen wurde, in der Lage sein, die besonderen Lasten dafür zu tragen; folglich kann der Staat die zusätzlichen Nettokosten abdecken, die sich aus der den betroffenen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe ergeben. (112) Die Berufung der italienischen Behörden auf Artikel 86 Absatz 2 ist erstens deswegen zurückzuweisen, weil die genannten Maßnahmen private und öffentliche Unternehmen diskriminieren und daher mit dem in Artikel 295 EG-Vertrag festgelegten Grundsatz der Neutralität und mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, der ein allgemeines Prinzip des Gemeinschaftsrechts darstellt, nicht vereinbar sind. (113) Die fragliche Beihilfe wird gerade nicht wegen der Auferlegung von Verpflichtungen der Daseinsvorsorge gewährt, sondern einzig und allein auf der Grundlage der Aktionärsstruktur einer Reihe von Unternehmen. Die CDDPP-Darlehen und die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer gelten ausschließlich für Unternehmen, die in AGs nach dem Gesetz 142/90 umgewandelt wurden (oder in denen die Gemeinden zumindest die Kapitalmehrheit behalten). Unternehmen, an denen die Gemeinde nur eine Minderheitsbeteiligung hält und solchen, die gänzlich in privater Hand sind, bleibt der Zugang zu diesen Vorteilen auch dann verschlossen, wenn sie dieselbe Dienstleistung erbringen. (114) Die Tatsache, dass die Durchführung der fraglichen Maßnahme nicht mit der Verpflichtung zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung verbunden ist, und ihre diskriminierende Natur sind offensichtlich, wenn man bedenkt, dass eine AG nach dem Gesetz 142/90 den Anspruch auf die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer und die Möglichkeit, Vorzugsdarlehen von der CDDPP zu erhalten, verloren hätte, wenn die Aktienbeteiligung der Gemeinde während der Durchführungszeit der fraglichen Maßnahme unter die 50 %-Grenze gesunken wäre. (115) Zweitens bemerkt die Kommission, dass im vorliegenden Fall die Grundsätze der Festlegung und der Übertragung nicht beachtet worden sind. (116) Wie von den italienischen Behörden erklärt, gehen die AGs nach dem Gesetz 142/90 Tätigkeiten nach, die grundsätzlich Anlass zu einer Befreiung im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 geben könnten. Artikel 22 des Gesetzes 142/90 sieht für die Gemeinden die Möglichkeit vor, Leistungen der Daseinsvorsorge über AGs zu erbringen. Dieses Gesetz führt jedoch nicht aus, welche Leistungen tatsächlich der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind und in welchem Umfang. Im Übrigen nennt es keinerlei spezifische Verpflichtungen einer Leistung der Daseinsvorsorge. Daher kann dieses Gesetz nicht als Akt betrachtet werden, der die Aufgabe der Dienstleistung klar festlegt und deren Erbringung ausdrücklich bestimmten Unternehmen überträgt. Die italienischen Behörden haben keine anderen Beweise, Normen oder Informationen gleich welcher Art hinsichtlich der Definition wie auch der Übertragung der Aufgabe der Daseinsvorsorge vorgelegt. (117) Drittens wird nicht einmal der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die italienische Regierung hat nicht angegeben, welche Verpflichtungen der Daseinsvorsorge für diese Unternehmen gelten, welche zusätzlichen Nettokosten aus diesen Verpflichtungen resultieren oder welche Höhe die öffentlichen Mittel haben, die den AGs nach dem Gesetz 142/90 als Ergebnis der zu prüfenden Maßnahmen oder durch andere Instrumente gewährt wurden. Folglich sieht die Kommission sich nicht in der Lage, irgendeine Kontrolle über die Verhältnismäßigkeit auszuüben. Ferner hängt der Vorteil der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer von der Höhe des versteuerbaren Einkommens des Unternehmens und nicht von den Nettokosten ab, die sich aus einer möglichen Verpflichtung im Zusammenhang mit einer Verpflichtung der Daseinsvorsorge ergeben. Was CDDPP-Darlehen betrifft, so haben die italienischen Behörden nicht nachgewiesen, dass diese Darlehen stets aufgrund der Kosten gerechtfertigt waren, die aus den spezifischen Verpflichtungen der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung resultierten. (118) Damit steht fest, dass die Maßnahmen, um die es sich handelt, nichts mit der Rückerstattung der zusätzlichen Nettokosten zu tun haben, die sich aus der Erfuellung einer Aufgabe der Daseinsvorsorge ergeben. Wäre es so, dann könnte die Rückerstattung nicht an die Aktionärsstruktur des Unternehmens, sondern nur an die Besteuerung spezifischer Verpflichtungen gebunden sein. Die fraglichen Maßnahmen sind jedoch lediglich an die Aktionärsstruktur des Unternehmens gebunden, und es gibt keinerlei Hinweis auf Verpflichtungen der Daseinsvorsorge, die aufgrund der Rechtsform lediglich für die AGs nach dem Gesetz 142/90 gelten, nicht aber für andere Unternehmen, die dieselbe Art von Dienstleistungen erbringen. (119) Aus dem hier Dargelegten ist schließlich auch ersichtlich, dass die italienischen Behörden die Gründe, aus denen die Erfuellung der Aufgabe der Daseinsvorsorge unter akzeptablen ökonomischen Bedingungen bei einer Abschaffung der umstrittenen Maßnahmen gefährdet wäre, nicht detailliert dargelegt haben. Daher haben die italienischen Behörden den Grundsatz des Gerichtshofs nicht respektiert, nach dem "dem Mitgliedstaat, der sich auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis [obliegt], dass ihr Tatbestand erfuellt ist"(69). (120) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe in Form der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer und der im Sinne von Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 gewährten Kredite nicht als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 betrachtet werden kann und dass diese Maßnahmen nicht als eine Art der Kompensation für eine mögliche Aufgabe der Daseinsvorsorge gesehen werden können, die diesen Unternehmen übertragen wurde. Vereinbarkeit mit anderen Bestimmungen des Vertrags (121) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die staatliche Beihilfe auch aus einem weiteren Grund unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ist. Die Maßnahmen gelten für verschiedene Wirtschaftszweige (Wasser, Gas, Strom usw.), jedoch nicht für alle in diesen Wirtschaftszweigen tätigen Unternehmen. Die Zulassung eines Unternehmens zu diesen Regelungen hängt einzig und allein von ihrer Rechtsform (ehemalige öffentliche Körperschaft, die in eine AG umgewandelt wurde) und von der Natur ihrer Aktionäre (öffentliche Mehrheitsbeteiligung) ab. (122) Unternehmen, die in denselben Wirtschaftszweigen tätig sind, in denen aber beispielsweise private Investoren die Mehrheit oder die Gesamtheit des Aktienkapitals halten, haben keinen Zugang zu den fraglichen Beihilfemaßnahmen. Insbesondere können die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme dieser Maßnahmen niemals von Unternehmen anderer Mitgliedstaaten erfuellt werden, die einen zweiten Sitz in Italien haben. Daher diskriminiert die Beihilfe die in ein und demselben Wirtschaftszweig tätigen Unternehmen anhand der Zusammensetzung ihrer Aktionäre und anhand des Staates, in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet, ohne dass dieser Unterschied in der Behandlung durch einen objektiven Grund gerechtfertigt wäre. Die Maßnahme als solche steht im Widerspruch zu dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, der ein allgemeines Prinzip des Gemeinschaftsrechts darstellt, und beeinträchtigt die Niederlassungsfreiheit, die in Artikel 43 des EG-Vertrags festgelegt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann "eine staatliche Beihilfe, die wegen einer ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrages verstößt, nicht von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden"(70). 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN (123) Die Kommission stellt fest, dass die Befreiung von den "Transfer"-Abgaben aus Artikel 3 Nummer 69 des Gesetzes Nr. 549 vom 28. Dezember 1995 keine staatliche Beihilfe darstellt, da sie mit der Natur und dem allgemeinen Aufbau des Systems übereinstimmt. (124) Die Kommission stellt ferner fest, dass Italien unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags unrechtmäßig staatliche Beihilferegelungen durchgeführt hat, die von Artikel 3 Nummer 70 und Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 eingeführt wurden. Die Kommission schließt daraus ferner, dass diese staatlichen Beihilfen mit den Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. (125) Im Sinne einer konsolidierten Rechtsprechung und im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verfügt die Kommission, dass der betroffene Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um die Beihilfe von den Begünstigten wieder einzuziehen. Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden nicht erklärt, dass die Wiedereinziehung der Beihilfe einem allgemeinen Prinzip des Gemeinschaftsrechts widerspreche, und auch die Kommission ist nicht der Auffassung, dass ein solcher Grundsatz die Wiedereinziehung der Beihilfe verhindere. (126) Die vorliegende Entscheidung betrifft beide zu prüfenden Beihilferegelungen und ist unverzüglich durchzuführen, insbesondere was die Wiedereinziehung aller Einzelbeihilfen betrifft, die auf dieser Grundlage gewährt wurden. Die Kommission gibt ferner zu bedenken, dass eine Entscheidung zu Beihilferegelungen nicht die Möglichkeit präjudiziert, dass Einzelbeihilfen gänzlich oder teilweise als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt betrachtet werden, und dies aus Gründen, die mit dem besonderen Fall zu tun haben (beispielsweise damit, dass die individuelle Vergabe von Beihilfen unter die De-minimis-Regelungen fällt oder im Umfeld einer künftigen Entscheidung der Kommission anzusiedeln oder einer Ausnahmeregelung zuzuordnen ist). (127) Die wieder einzuziehende Beihilfe umfasst die Zinsen, die entsprechend der Praxis der Kommission auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents im Rahmen von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verwendeten Referenzsatzes zugrunde gelegt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Befreiung von den "Transfer"-Abgaben nach Artikel 3 Nummer 69 des Gesetzes Nr. 549 vom 28. Dezember 1995 stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dar. Artikel 2 Die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer aus Artikel 3 Nummer 70 des Gesetzes Nr. 549 vom 28. Dezember 1995 und Artikel 66 Absatz 14 der Gesetzesverordnung Nr. 331 vom 30. August 1993, geändert durch Gesetz Nr. 427 vom 29. Oktober 1993, und die Vorteile aus den Darlehen, die im Sinne von Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318 vom 1. Juli 1986, geändert durch Gesetz Nr. 488 vom 9. August 1986, für Aktiengesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung gewährt wurden, welche nach dem Gesetz 142 vom 8. Juni 1990 gegründet wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dar. Diese Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Referenzsatzes berechnet. Artikel 4 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 5. Juni 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 220 vom 31.7.1999, S. 14. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Urteil vom 15. Juni 2000 zu den verbundenen Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000 II, S. 2319. (4) Üblicherweise über verwaltungstechnisch und buchhalterisch eigenständige Körperschaften, die als "aziende municipalizzate" (städtische Betriebe) bezeichnet werden. (5) Es sei jedoch angemerkt, dass eine Gemeinde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Dekrets des Staatspräsidenten Nr. 902 vom 4. Oktober 1986 die Tätigkeit ihres Unternehmens mit Einverständnis anderer betroffener Gemeinden räumlich auf das Gebiet dieser Gemeinden ausdehnen kann. Die italienische Rechtsprechung hat diese Möglichkeit jedoch auf ganz bestimmte Bedingungen beschränkt: s. beispielsweise Staatsrat Bd. IV, 29. September 1988, Nr. 1291; Bd. V, 3. August 1995, Nr. 1159; Bd. V, 14. November 1996, Nr. 1374. (6) Siehe beispielsweise Kassationsgericht, Vereinigte Kammern, 6. Mai 1995, Nr. 4989. (7) Mit Änderungen umgewandelt durch Gesetz Nr. 80 vom 15. März 1991. (8) Umgewandelt durch Gesetz Nr. 427 vom 29. Oktober 1993. (9) Nach den Bestimmungen gilt die auf die Gebietskörperschaft, die die AG nach dem Gesetz 142/90 kontrolliert, anzuwendende Steuerregelung drei Jahre nach Erwerb der Rechtspersönlichkeit auch für die AG. Daher kommt die AG in den Genuss der so genannten dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer. (10) Stellungnahmen der italienischen Behörden vom 28. Oktober 1999 und vom 21. Dezember 2001. (11) Stellungnahme der AEM und der ACEA vom 21. Januar 2000, Randnummer 28. (12) Stellungnahme der AMGA vom 11. April 2000, Randnummer 23. Unklar ist, ob diese Stellungnahme sich auf die Ausschreibung bezieht, die von AEM und ACEA in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2000 genannt wird. (13) ABl. L 83 vom 27.3.1989, S. 1. (14) Siehe Fußnote 3. (15) Rechtssache C 45/93 (N 663/93) (ABl. C 100 vom 9.4.1994, S. 9). (16) Rechtssache N 199/99 (ÖPNV in den Niederlanden) (ABl. C 379 vom 31.12.1999, S. 11). (17) Stellungnahme der italienischen Behörden vom 2. August 1999, S. 10. (18) GesVO Nr. 284/1999 vom 1. September 1999. (19) Beschluss über die Einleitung des Verfahrens, Abschnitt 3. (20) Bereits im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hat sich die Kommission das Recht vorbehalten, weitere Verfahren zu individuellen Beihilfemaßnahmen einzuleiten, die auf dieser Grundlage gewährt wurden (Beschluss über die Einleitung des Verfahrens, Absatz 3). (21) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission (1987), S. 4013, Randnrn. 17-18 der Begründung; vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission (1994), S. I-4635, Randnrn. 20-21 der Begründung; vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission (1999), S. I-3671, Randnr. 48; vom 19. Oktober 2000, Entscheidungen C-15/98 und C-105/99, Italien und Linee Sardegna/Kommission (2000), S. I-8855, Randnr. 51 der Begründung. (22) In dem Schreiben vom 2. August 1999 erklärten die italienischen Behörden, es seien etwa 100 AGs nach dem Gesetz 142/90 gegründet worden. In dem Schreiben von März 2000 legten die italienischen Behörden eine Liste von 31 AGs nach dem Gesetz 142/90 vor, die Begünstigte der zur Prüfung anstehenden Steuermaßnahmen waren. Die fraglichen Steuermaßnahmen gelten für alle AGs nach dem Gesetz 142/90 vom Zeitpunkt ihrer Gründung an, weswegen unklar ist, wie groß die Zahl der Begünstigten ist. (23) Rechtssache C-6/97, Italienische Republik gegen Kommission (1999), S. I-2981, Randnummer 16 der Begründung. (24) Rechtssache C-305/89, Italien gegen Kommission (1991), S. I-1603, Randnummer 13 der Begründung. (25) GesVO Nr. 284/1999 vom 1.September 1999. (26) Rechtssache C-83/98 P, France gegen Ladbroke Racing und Kommission (2000), S. I-3271, Randnummer 50 der Begründung und Rechtssache C-482/99, France gegen Kommission, Entscheidung vom 16. Mai 2002, noch unveröffentlicht, Randnummer 37 der Begründung. Ferner Rechtssache T-358/94, Air France gegen die Kommission (1996), S. II-2109 ff., Randnummern 65-68. (27) Rechtssache C-482/99, France gegen Kommission, Randnummern 55-56. (28) Rechtssache C-387/92 vom 15. März 1994, Banco Exterior, Randnummer 13 der Begründung. (29) Rechtssache C-387/92, "Banco Exterior", siehe oben. (30) Stellungnahme der italienischen Behörden vom 2. August 1999, S. 4. (31) Rechtssache C-142/87, Belgien gegen Kommission (1986), Slg. 231. (32) Rechtssache T-16/96, Citiflyer (1998), Slg. II, S. 757. (33) Referenzsatz für die Kontrolle der staatlichen Beihilfen, so wie er in der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3), technisch geändert durch die Mitteilung der Kommission (ABl. C 241 vom 26.8.1999, S. 9), definiert wird. (34) Rechtssache 730/79 Philip Morris (1980), S. 2671, Randnummer 11 der Begründung und Schlussanträge des Generalanwalts, S. 2698; siehe auch Rechtssache 259/85 (1987), S. 4393, Randnummer 24 der Begründung. Siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-280/00 Altmark, noch nicht veröffentlicht in der Slg., Randnummer 103. In seinen Schlussanträgen erklärt der Generalanwalt, dieses Erfordernis sei sehr leicht zu erfuellen, da davon auszugehen sei, dass jegliche staatliche Beihilfe den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. (35) Die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung ist gegeben. Es ist bekannt und durch der Kommission vorliegende Informationen belegt, dass eine Reihe von AGs nach dem Gesetz 142/90 auf andere Märkte vorgedrungen sind, die nicht unter die von den italienischen Behörden gegebene Definition der lokalen Daseinsvorsorge fallen. (36) Rechtssachen 730/79, Philip Morris (1980) S. 2671, Randnummer 11 der Begründung, und 259/85 (1987) S. 4393, Randnummer 11. (37) Rechtssache C-75/97, Maribel a/b, (1999), S. I-3671. (38) Rechtssache C-310/99, Italien gegen Kommission, Entscheidung vom 7. März 2002, noch nicht veröffentlicht. (39) Dies gilt jedoch nicht für alle Sektoren, die von den italienischen Behörden als Haupttätigkeitsfelder der AGs nach dem Gesetz 142/90 angegeben wurden. Es gilt beispielsweise nicht für den Einzelhandelsverkauf pharmazeutischer Produkte und für Dienstleistungen betreffend die Wiederaufarbeitung von Abfällen. (40) Beschluss über die Einleitung des Verfahrens, Absatz 3.3. (41) Hier ist zu bedenken, dass die Vergabe einer Konzession an ein Drittunternehmen eine der Möglichkeiten ist, die das Gesetz 142/90 den Gemeinden bietet, damit diese die Gewährleistung der "lokalen Daseinsvorsorge" organisieren können. (42) Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen im Bereich Konzessionen im Gemeinschaftsrecht (ABl. C 121 vom 29.4.2000, S. 2). (43) Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998, Société Marseillaise de crédit (ABl. L 198 vom 30.7.1999, S. 1) und Rechtssache C-475/99, Ambulanz Glockner (2001), noch nicht veröffentlicht, Randnummer 49 der Begründung, und Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Sache, Randnummer 170. (44) Die Kommission ist nicht gehalten, ihre Beurteilung der Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel auf den Nachweis tatsächlicher Auswirkungen einer Beihilfe auf den Wettbewerb oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu stützen (verbundene Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, EPAC, (2000), S. II-2267, Randnummer 85; verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Alzetta Mauro, (2000), S. II-2319, Randnummer 76. (45) Verbundene Rechtssachen T-132/96, und T-143/96, Volkswagen, Slg. (1999), S. II-3663, Randnummer 211; verbundene Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento und British Cement Association und Blue Circle Industries plc und Castle Cement Ltd und The Rugby Group plc und Titan Cement Company SA gegen die Kommission, Slg. (1995), S. II-1971, Randnummern 139 und 140. (46) Vertragsverletzungsverfahren Nr. 1999/2184, formales Ankündigungsschreiben vom 8. November 2000. (47) C-142/87, Tubemeuse, (1990), S. I-959, Randnummern 42 und 43 der Begründung. Rechtssache C-310/99, Italien gegen Kommission, Urteil vom 7. März 2002, noch nicht veröffentlicht, Randnummer 86. (48) Rechtssache C-142/87, Königreich Belgien gegen Kommission, (1990), S. I-959, Ziffer 35 der Begründung; Rechtssache 102/87, Französische Republik gegen Kommission, Slg. (1988), S. 4067, Randnummer 19; Rechtssache C-75/97, Königreich Belgien gegen Kommission (Beihilferegelung Maribel a/b) Slg. (1999), S. I-3671, Randnummer 49; verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Alzetta Mauro, (2000), S. II-2319, Randnummer 91 der Begründung; Rechtssache T-55/99 (CETM), (2000), S. II-3207, Randnummer 86 der Begründung. (49) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl C 213 vom 19.8.1992, S. 2); Mitteilung der Kommission über "de minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9; Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "de minimis"-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001 S. 30). (50) So haben sich beispielsweise ACEA und AEM auf den Telekommunikationsmarkt begeben; die AMGA hat erklärt, sie beteilige sich an der Lieferung von Software zur Verwaltung von Kommunikationsnetzen und anderen speziellen Dienstleistungen für andere Unternehmen, etwa im Bereich der Wasserversorgung. (51) Zu der Behauptung, die fraglichen Maßnahmen stellten keine staatlichen Beihilfen dar, weil sie die Nettokosten einer Leistung der Daseinsvorsorge ausglichen, vgl. die Argumentation in R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.