Europäische Union

2003/193/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung — C 27/99 (ex NN 69/98) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2006) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0193. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eihilfe die Voraussetzungen der De-minimis-Beihilfe erfuellt; daher findet der von den Mitteilungen der Kommission und vom abgeleiteten Recht festgelegte De-minimis-Grundsatz(49) eindeutig keine Anwendung auf die zur Prüfung anstehenden Maßnahmen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bestimmte Einzelfälle unter die De-minimis-Schwelle fallen. In diesen Sonderfällen sind die fraglichen Maßnahmen nicht von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags und von der vorliegenden Entscheidung betroffen. (73) Ferner sei angemerkt, dass die zur Prüfung anstehenden Maßnahmen sich auch aus folgenden Gründen auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken können. Einige der von den italienischen Behörden als Hauptbereiche der Tätigkeit der AGs nach dem Gesetz 142/90 angegebenen Wirtschaftszweige waren zweifellos bereits zur Zeit der Umsetzung der fraglichen Maßnahmen am Handel zwischen Italien und anderen Mitgliedstaaten beteiligt (etwa in den Bereichen pharmazeutische Produkte, Strom und Abfälle). Von daher war Handel nicht nur zu erwarten, sondern er bestand bereits in gewissem Umfang. (74) Schließlich können die AGs nach dem Gesetz 142/90 beschließen, auf anderen Produktmärkten tätig zu werden, auf denen innergemeinschaftlicher Handel besteht. Wie von der Kommission im Rahmen des Verfahrens angemerkt und danach von einer Reihe von Unternehmen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, bestätigt, drangen AGs nach dem Gesetz 142/90 auf andere Märkte vor, auf denen sehr intensiver innergemeinschaftlicher Handel(50) herrschte. Daher war absehbar, dass die fraglichen Maßnahmen sich auch in anderen Bereichen als der so genannten lokalen Daseinsvorsorge auf den Handel auswirken konnten. (75) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer und die Darlehen nach Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 31 vom 1. Juli 1986 den AGs nach dem Gesetz 142/90 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags eingeräumt haben(51). 5.2. Die Befreiung von den "Transfer"-Abgaben fällt nicht in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 (76) Die italienischen Behörden erkennen an, dass die Befreiung von den "Transfer"-Abgaben eine besondere steuerliche Regelung darstellt, die lediglich auf die Umwandlung von städtischen Betrieben und Spezialbetrieben in AGs anzuwenden ist. Der selektive Charakter einer Maßnahme kann jedoch "durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems" gerechtfertigt sein(52). In diesem Fall stellt die Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar. (77) In diesem Zusammenhang betont die Kommission vor allem, dass die "Transfer"-Abgaben im Regelfall auf die Gründung eines neuen Wirtschaftsgebildes oder auf die Übertragung von Aktiva von einem Wirtschaftsgebilde auf das andere Anwendung finden. Wird ein städtischer Betrieb in eine AG nach dem Gesetz 142/90 umgewandelt, scheint damit allein schon aufgrund der Formalitäten des italienischen Rechtssystems ein neues Wirtschaftsgebildes geschaffen zu werden. Dies ist jedoch nur scheinbar so. Von der Sache her sind der städtische Betrieb und die AG nach dem Gesetz 142/90 ein- und dasselbe Wirtschaftsgebildes, das jedoch in anderer Rechtsform tätig ist. (78) Wie bei den Vorarbeiten des italienischen Senats(53) erwähnt, sah das italienische Rechtssystem im Rahmen der allgemeinen Vorschriften für Fälle der Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen die Umwandlung eines städtischen Betriebs in eine Aktiengesellschaft nicht vor. Daher musste die Umwandlung über die "technische" Liquidierung des städtischen Betriebs und der Gründung einer "neuen" AG erfolgen. Im Ergebnis scheint hier ein neues Wirtschaftsgebilde gegründet zu werden, während es sich jedoch in Wirklichkeit - wie bereits gesagt - um dasselbe Wirtschaftsgebildes handelt, das unter einer anderen Rechtsform tätig ist. Daher ist es gerechtfertigt, dass die gemeinsamen Abgabennormen betreffend die Übertragung von Aktiva zum Zwecke der Gründung eines neuen Wirtschaftsgebildes in diesem Fall keine Anwendung finden. (79) Die italienischen Behörden vertraten jedoch die Auffassung, dass die reine Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen als solche dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität unterliegt, da sie noch nicht auf eine Erhöhung der Einkünfte oder der Fähigkeit, Einkünfte zu schaffen, hindeutet. Die Befreiung von den "Transfer"-Abgaben sei damit eine besondere Anwendungsform dieses Grundsatzes auf diesen spezifischen Fall. Zweifellos gilt die Befreiung von den "Transfer"-Abgaben im Unterschied zu der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer für alle Fälle der Umwandlung eines Spezialbetriebs oder städtischen Betriebs in eine AG, und dies unabhängig von der Aktionärsstruktur der AG. (80) Gleichzeitig steht auch fest, dass die Umwandlung eines Spezialbetriebs oder städtischen Betriebs in eine AG nicht mit einer normalen Unternehmensgründung gleichzusetzen ist. Es handelt sich nämlich nicht um eine Operation, die einem Privatinvestor möglich wäre, sondern um eine Entscheidung einer öffentlichen Behörde hinsichtlich der Auswahl der Rechtsinstrumente im Rahmen der Möglichkeiten, die das Gesetz 142/90 für die Erbringung von bestimmten Leistungen auf lokaler Ebene bietet(54). (81) Im Lichte dieser Erwägungen stellt die Kommission fest, dass die Logik dieser Befreiung das korrekte Funktionieren und die Effizienz des Steuersystems widerspiegelt. Die Ausnahme beruht auf dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, die ein grundlegendes Prinzip des Abgabensystems darstellt. Daher ist die fragliche Maßnahme durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt und stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dar. 5.3. Die Natur der Beihilfe: neu oder bestehend (82) In diesem Zusammenhang stellen sich zwei Fragen. Die erste beruht auf der Argumentation, nach der die Wirtschaftszweige, in denen die AGs nach dem Gesetz 142/90 tätig waren, zur Zeit des Inkrafttretens der zu prüfenden Maßnahmen nicht offen für den Wettbewerb waren. Deswegen müssten sämtliche fraglichen Maßnahmen als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstaben b) und v) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und/oder der Entscheidung des Gerichts Erster Instanz in der Rechtssache Alzetta Mauro(55) betrachtet werden. (83) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die zu prüfenden Maßnahmen müssen wie Beihilferegelungen untersucht werden. Diese Maßnahmen sind dazu angetan, sämtlichen AGs nach dem Gesetz 142/90 Vorteile einzuräumen. Letztere sind Unternehmen, die direkt oder indirekt in jedem Wirtschaftszweig tätig werden können, der von ihnen und/oder ihren Aktionären ausgewählt wird. Diese Regelungen enthalten keinerlei Hinweis darauf, dass die Beihilfen sich ausschließlich auf Wirtschaftszweige beschränken mussten, die dem Wettbewerb nicht offen stehen. (84) Im Gegensatz zu den Aussagen der italienischen Behörden wird aus den Informationen, die der Kommission vorliegen, ferner eindeutig klar, dass zumindest in einigen der Wirtschaftszweige, die von den italienischen Behörden als Branchen angegeben wurden, in denen die AGs tatsächlich tätig sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der fraglichen Maßnahmen zweifellos ein gewisser Wettbewerb bestand. Als Beispiele für solche Wirtschaftszweige sind hinweisend unter anderem der Sektor der pharmazeutischen Produkte, der Abfälle, der Gas- und der Wasserversorgung zu nennen. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Bemerkungen der italienischen Behörden, die erklärten, in diesen Bereichen habe es nur ein sehr geringes Ausmaß an Wettbewerb(56) gegeben. Wenn auch der Wettbewerb in einem bestimmten Wirtschaftszweig und in einem bestimmten Augenblick begrenzt ist, können die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen mit staatlichen Beihilfen verabschieden, die die Entwicklung verhindern, oder das Ausmaß des bereits bestehenden Wettbewerbs verringern. (85) Zusammenfassend ist die Behauptung, nach der keiner der Wirtschaftszweige, in denen die AGs zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zu prüfenden Maßnahmen tätig waren, dem Wettbewerb offen standen, unbegründet. Daher können die fraglichen Maßnahmen nicht als bestehende Beihilfen auf der Grundlage dieser Argumentation betrachtet werden, es sei denn, auf der Grundlage der fraglichen Regelungen vergebene Einzelbeihilfen würden aufgrund der besonderen Situation des Begünstigten als bestehende Beihilfen betrachtet. (86) Die zweite offene Frage betrifft die Behauptung, die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer sei als bestehende Beihilfe zu betrachten ist. Im Wesentlichen wird in diesem Zusammenhang wie folgt argumentiert: Die städtischen Betriebe und infolgedessen auch die Spezialbetriebe wurden Anfang des Jahrhunderts zu Steuerzwecken in die Nähe der Gebietskörperschaften gerückt; als solche unterlagen sie dieser Steuer nicht. Die AGs nach dem Gesetz 142/90 sind an die Stelle der städtischen Betriebe getreten. Daher ist die dreijährige Befreiung der AGs nach dem Gesetz 142/90 von der Körperschaftsteuer keine neue steuerliche Maßnahme, sondern die Durchführung einer bereits bestehenden Maßnahme. Anstatt der Schaffung einer neuen staatlichen Beihilfe hat Nummer 70 die Auswirkung gehabt, die fragliche Steuerbefreiung auf drei Jahre zu begrenzen und eine rechtliche Situation aus der Welt zu schaffen, die den Wettbewerb verfälschte. (87) Unabhängig davon, ob die städtischen Betriebe und danach auch die Spezialbetriebe tatsächlich von jeglicher Körperschaftsteuer befreit waren, hebt die Kommission hervor, dass der Begriff der bestehenden Beihilfe nicht auf die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer anzuwenden ist, die im vorliegenden Fall geprüft wird. (88) Grundlegende Entscheidung zum Begriff der bestehenden Beihilfe ist das Urteil in der Rechtssache Namur Ducroire(57), in dem der Gerichtshof dazu Stellung genommen hatte, ob eine Entscheidung, mit der die Ausweitung des Tätigkeitsbereichs eines bestimmten öffentlichen Unternehmens (das OND) genehmigt wird, dazu führen kann, dass die diesem Unternehmen gewährte Beihilfe zu einer neuen Beihilfe wird. Der Gerichtshof stellte fest, dass eine vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags erlassene Rechtsvorschrift i) den Zweck des OND und die Bereiche seines Handelns sehr allgemein bestimmte (Gewährung von Ausfuhrgarantien), ii) zu einigen Vorteilen geführt hatte und iii) keine sachliche oder räumliche Beschränkung des Tätigkeitsgebiets des OND in der Ausfuhrkreditversicherung vorgesehen hatte(58). In dieser Situation beschloss das OND, das seine Tätigkeit jahrelang auf die Absicherung bestimmter Ausfuhrrisiken beschränkt hatte, (mit der erforderlichen Zustimmung der belgischen Regierung) seine Versicherungstätigkeit auch auf die Ausfuhr in osteuropäische Länder auszudehnen. (89) Der Gerichtshof stellte fest, dass die Frage, ob eine Beihilfe eine neue oder bestehende Beihilfe ist, unter Bezugnahme auf die Norm zu klären ist, durch die die fragliche Maßnahme geschaffen wurde. Er hielt daher fest, dass die Entscheidung, die vom OND abgedeckten Ausfuhrrisiken auszudehnen (die nicht über die ursprüngliche Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des OND hinausging), nicht die Rechtsvorschriften änderte, die diese Vorteile weder hinsichtlich der Natur derselben noch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs der öffentlichen Körperschaft gewährte. Folglich war die Beihilfe eine bestehende Beihilfe. (90) Im vorliegenden Fall kann keine der in der genannten Entscheidung enthaltenen Voraussetzungen dafür herangezogen werden, dass die Beihilfe als bestehende Beihilfe betrachtet werden kann. (91) Die dreijährige Befreiung der AGs nach dem Gesetz 142/90 von der Körperschaftsteuer wird nicht durch ein Gesetz eingeführt, das bereits vor Inkrafttreten des Vertrags bestand. Diese Befreiung ist festgelegt in Artikel 66 Nummer 14 der Gesetzesverordnung Nr. 331 vom 30. August 1993 und in Artikel 3 Nummer 70 des Gesetzes 549 von 1995. 1990, als das Gesetz 142/90 den Gemeinden die Möglichkeit einräumte, AGs mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung zu gründen, um Leistungen der lokalen Daseinsvorsorge zu übernehmen, war für diese AGs noch keine Befreiung von der Körperschaftsteuer vorgesehen. Jede Art von AG, die zwischen 1990 und dem Inkrafttreten von Artikel 66 Nummer 14 der Gesetzesverordnung Nr. 331 vom 30. August 1993 im Jahr 1993 geschaffen worden war, unterlag der Körperschaftsteuer. Dies wird eindeutig bestätigt durch die Vorarbeiten des italienischen Senats(59), in denen es heißt, die Steuerbefreiung sei aus der Erwägung heraus gewährt worden, dass die AGs nach dem Gesetz 142/90 ohne diese Befreiung der Körperschaftsteuer unterworfen gewesen wären(60). Um für die AGs nach dem Gesetz 142/90 dieselbe Steuerregelung zu schaffen wie für die Gebietskörperschaften, musste Italien folglich mehrere Jahrzehnte nach Inkrafttreten des Vertrags neue Rechtsvorschriften verabschieden. (92) Außerdem wurden weder die Zwecke noch die Bereiche des Handelns der städtische Betriebe sehr allgemein festgelegt. Die städtische Betriebe und in der Folge auch die Spezialbetriebe beschränken sich auf die Erbringung einiger Leistungen der Daseinsvorsorge auf lokaler Ebene. Daher stoßen sie auf sachliche oder räumliche Beschränkungen, die von Recht und Rechtsprechung festgesetzt wurden. Das Gesetz erlegt den AGs nach dem Gesetz 142/90 keine entsprechenden Beschränkungen auf. Die AGs nach dem Gesetz 142/90 können jeder Wirtschaftstätigkeit auf jedem Gebiet nachgehen(61). Anders als beim OND ergab sich die Ausdehnung des Zwecks und des Bereichs ihres Handelns unmittelbar aus dem Gesetz 142/90 und der sich daran anschließenden Umwandlung der städtischen Betriebe und Spezialbetriebe in AGs. (93) Zusammenfassend stellt die dreijährige Befreiung der AGs nach dem Gesetz 142/90 von der Körperschaftsteuer eine neue staatliche Beihilfe dar. 5.4. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (94) Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer und die im Sinne von Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 gewährten Kredite für die AGs nach dem Gesetz 142/90 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten, muss sie prüfen, ob diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Diese Bewertung wird, wenn nicht anders angegeben, für beide Maßnahmen gemeinsam durchgeführt. (95) Die Beihilfe ist nicht mit Artikel 87 Absatz 2 vereinbar. Es handelt sich nämlich weder um eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch um eine Beihilfe für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. Ebenso wenig ist die Beihilfe vereinbar mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) (Beihilfe zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes) bzw. Buchstabe e) (sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung bestimmt). Der Mitgliedstaat hat sich auch auf keine dieser Ausnahmen berufen. Schließlich ist die Beihilfe nicht mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) vereinbar. Die Umgestaltung des Sektors der öffentlichen Dienstleistungen in Italien kann nicht als Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse betrachtet werden, da sie hauptsächlich Wirtschaftssubjekte eines Mitgliedstaats vor der gesamten Gemeinschaft begünstigt und kein konkretes, präzises und genau definiertes Ziel fördert. Ebenso wenig beseitigt die Beihilfe eine schwere Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats, da kein Beweis dafür vorgelegt worden ist, dass der italienische Sektor für lokale Dienstleistungen unter einer systemischen Krise leidet. (96) Die Beihilfe gilt für das gesamte Staatsgebiet und kann damit nicht als vereinbar im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) (Entwicklung bestimmter Regionen) betrachtet werden. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) (97) Zur Vereinbarkeit mit dem Vertrag auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) (Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige) ist Folgendes zu bemerken: Die fraglichen Maßnahmen verringerten in der Tat die normalerweise im Haushaltsplan eines Unternehmens enthaltenen Lasten und können damit eine Reihe von Unternehmen bei ihrer Umgestaltung, der Steigerung ihrer Effizienz und der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit geholfen haben(62). Dennoch sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Gemeinschaftsleitlinien über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(63) nicht erfuellt. Die Beihilfe wurde weder der Kommission einzeln angezeigt noch wurde ein Umstrukturierungsplan vorgelegt, obwohl die Maßnahmen auch große Unternehmen betrafen. Die Beihilfe dient nicht dazu, lediglich Unternehmen in Schwierigkeiten Vorteile zu verschaffen, und es wurde auch nicht nachgewiesen, dass alle begünstigten Unternehmen in einer entsprechenden Situation waren. Außerdem ist die Beihilfe nicht dazu angetan, die langfristige ökonomische und finanzielle Rentabilität von Unternehmen wieder herzustellen. Die vorstehenden Leitlinien erfordern die Verabschiedung von Maßnahmen, mit denen mögliche negative Auswirkungen auf die Wettbewerber so weit wie möglich ausgeglichen werden sollen. Für solche Maßnahmen gibt es keinerlei Anzeichen. (98) Die fraglichen Maßnahmen beschränken sich nicht auf die KMU. Was die Beihilfen für KMU betrifft, so erklärt die Kommission, dass die zu prüfende Regelung auch auf andere Unternehmen als KMU Anwendung findet und die Erleichterungen weder als Investitionsbeihilfen noch als Beihilfen für andere Arten von Ausgaben zu betrachten sind, die andernfalls nach den für Beihilfen für KMU geltenden Regeln als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt betrachtet werden könnten. (99) Vollkommen unklar ist die Bedeutung der These, nach der die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer vereinbar im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) sein soll, weil sie die Umstrukturierung der fraglichen Unternehmen und den Übergang von einer monopolistischen Marktstruktur zu einer von Wettbewerb gekennzeichneten Marktstruktur begünstige. (100) Legt man diese These eng aus, so erscheint sie unbegründet. Jede AG nach dem Gesetz 142/90 genießt nämlich in ihrer Herkunftsgemeinde dieselben Exklusivrechte, die zuvor dem städtischen Betrieb oder den Spezialbetrieben zustanden, an dessen Stelle sie getreten ist. Dieser Punkt wurde von den italienischen Behörden wiederholt bestätigt: Sie erklärten, jede Gemeinde, die eine AG nach dem Gesetz 142/90 gegründet habe, habe dieser unmittelbar die Aufgaben übertragen, die vorher dem städtischen Betrieb oblagen. Auch die Unternehmen, die Stellungnahmen abgegeben haben, betonten, dass den AG nach dem Gesetz 142/90 genau die gleichen lokalen Monopole anvertraut wurden, die zuvor den städtischen Betrieben oder Spezialbetrieben übertragen worden waren(64). Im Übrigen gehen die Vorteile, die den AGs nach dem Gesetz 142/90 eingeräumt wurden, über die Umwandlung ihrer Rechtsform hinaus und währen drei Jahre lang nach dieser Umgestaltung. (101) Zum Zwecke der Bewertung der fraglichen Maßnahme ist die Tatsache, dass die Kommission in der Vergangenheit bei anders gearteten Maßnahmen beschlossen hat, dass die Beihilfe zur Erleichterung des Übergangs von einer monopolistischen zu einer durch Wettbewerb gekennzeichneten Marktstruktur als vereinbar im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) betrachtet werden kann, gänzlich irrelevant(65). (102) Andererseits kann diese These so ausgelegt werden, dass die fragliche Maßnahme der Förderung der Privatisierung von Unternehmen diente, die von den Gebietskörperschaften kontrolliert wurden, um eine größere Liberalisierung und stärkere Mitwirkung des Privatkapitals an der Erbringung lokaler Dienstleistungen zu erreichen. (103) Die obige Argumentation hindert die Kommission daran, diese These zu akzeptieren. Wäre überdies Ziel der fraglichen Beihilfemaßnahme tatsächlich die Unterstützung des Übergangs zu einem stärker liberalisierten Markt und einer Beteiligung privaten Kapitals gewesen, dann hätte diese Maßnahme Anwendung auf jegliche Form der Privatisierung finden müssen, oder sie hätte dort intensiver durchgeführt werden müssen, wo die Privatisierung in stärkerem Maße stattfand (beispielsweise dort, wo die Gemeinden eine Minderheitsbeteiligung an den AGs beibehielten). Die Maßnahme gilt jedoch nicht allgemein, sondern lediglich für AGs nach dem Gesetz 142/90 (d. h. mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung). Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen ist die Tatsache, dass die Beihilfe zum Zwecke der Förderung der Privatisierung eines Unternehmens vergeben wird, grundsätzlich kein stichhaltiger Grund, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. (104) Die italienischen Behörden haben behauptet, dass es ohne die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer für die Gemeinden extrem teuer gewesen wäre, ihre Spezialbetriebe in privatrechtliche Gesellschaften umzuwandeln. Es ist dagegen normal, dass ein Unternehmen, das seine Rechtsform ändert (in diesem Fall von einem besonderen Betrieb in eine AG) die Rechte und Vorteile genießt, die diese neue Rechtsform mit sich bringt (die Möglichkeit, außerhalb des Gebiets der Gemeinde und in jedwedem Wirtschaftszweig tätig zu sein) und auch den mit der neuen Rechtsform verbundenen Lasten einschließlich einer anderen steuerlichen Behandlung unterliegt. Ferner ist es logisch, dass diese Folgen sich auf den Eigentümer des Unternehmens auswirken. Jedenfalls wurde nicht nachgewiesen, dass die Umwandlung ohne die fragliche Maßnahme nicht durchgeführt worden wäre, ohne dass der Vorteil im Verhältnis zum verfolgten Ziel stand. Wie bereits erwähnt, ging die fragliche Beihilfe nicht mit Maßnahmen zur Abschwächung der innewohnenden Wettbewerbsverzerrungen einher. (105) Diese Bewertung steht nicht im Widerspruch zur Entscheidungspraxis der Kommission; insbesondere steht sie nicht - wie von den italienischen Behörden behauptet - im Widerspruch zu der Entscheidung über den niederländischen Personennahverkehr(66). Es ist festzustellen, dass, anders als im vorliegenden Fall, in jenem Fall - es den Nutznießern während der gesamten Laufzeit der Beihilfe verboten war, sich an Ausschreibungen zu beteiligen, bis ihre Heimatmärkte offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren unterlagen, - die Vergabe von Beihilfen abhängig von der Ausarbeitung eines detaillierten Industrieplans durch das Unternehmen war. (106) Die Kommission schlussfolgert daher, dass die mit der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer und den im Sinne von Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 vergebenen Krediten gewährte Beihilfe daher nicht als vereinbar mit dem Vertrag im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) betrachtet werden kann. Im Übrigen heißt es in dieser Bestimmung, die Beihilfe dürfe "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", eine Voraussetzung, die die Kommission vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen im vorliegenden Fall für nicht erfuellt hält. De facto besteht die Hauptwirkung der fraglichen Maßnahmen nicht darin, den italienischen Markt wettbewerbsfähiger zu machen, sondern eine Reihe von italienischen Unternehmen (jene, die noch von den Gebietskörperschaften kontrolliert werden) gegenüber ihren Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten zu stärken und das Vordringen letzterer auf den italienischen Markt zu behindern. Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags (107) Nach Auffassung der italienischen Behörden müssten die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer und die im Sinne von Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 vergebenen Kredite als vereinbare staatliche Beihilfen nach Artikel 86 Absatz 2 betrachtet werden. Sie machten jedoch geltend, dass der Großteil

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.