Europäische Union

2003/193/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung — C 27/99 (ex NN 69/98) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2006) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0193. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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andnummer 107 ff. der vorliegenden Entscheidung zur Vereinbarkeit im Sinne von Artikel 86 Absatz 2. (52) Rechtssache 173/73, Italien gegen Kommission, Slg. (1974), S. 709. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung, ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3, Ziffer 12. (53) Parlamentarische Mitschriften der XII. Legislaturperiode, Senat der Republik, S. 18, Nr. 2157. (54) Insbesondere muss die Gemeinde entscheiden, ob sie die Tätigkeit ihres Betriebs auf die Erbringung lokaler Leistungen der Daseinsvorsorge innerhalb ihres Gebiets beschränken oder eine Gesellschaft gründen will, die in verschiedenen Wirtschaftszweigen tätig sein kann, wo immer sich die kommerziellen Voraussetzungen dafür bieten. (55) Siehe Fußnote 3. (56) Stellungnahme der italienischen Behörden vom 2. August 1999, S. 10. Auch in der Stellungnahme vom 2. August 1999 erklärten die italienischen Behörden, die AGs nach dem Gesetz 142/90 hätten Aktivitäten ausgeübt, die dem Wettbewerb offen standen. Auch die AMGA, eines der Unternehmen, das eine Stellungnahme abgegeben hat, erkennt nach vorheriger Verneinung der Tatsache, dass Wettbewerb bestand, an, dass in Wirklichkeit ein gewisser Wettbewerb vorhanden war. In Randnummer 35 der Stellungnahme vom 11. April 2000 erklärte dieses Unternehmen, die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer sei dazu angetan gewesen, eine Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen. (57) Rechtssache C-44/93 (1994), S. I-3829. (58) Op. cit., Randnummern 23-24. (59) Parlamentarische Mitschriften der XII Legislaturperiode, Senat der Republik, S. 18, Nr. 2157. In dem relevanten Teil heißt es: "da die 'neuen' Rechtssubjekte ... die nicht unerheblichen Steuererleichterungen, die diesen Gebietskörperschaften zuteil wurden (darunter auch die Befreiung von den Körperschaftsteuern IRPEG und ILOR), nicht nutzen konnten, ... habe es ein 'Moratorium' ... mit dem Ziel gegeben, den abschreckenden Effekt des plötzlichen Verlusts jeglichen Steuervorteils auszugleichen.". (60) Auch AMGA, ACEA und AEM, die die Definition der Beihilfe als bestehende Beihilfe gleichwohl anerkennen, räumen ein, dass die einfache Umwandlung der städtischen Betriebe ohne diese neue Bestimmung dazu geführt hätte, dass die AGs nach dem Gesetz 142/90 der Körperschaftsteuer unterworfen gewesen wären (vgl. Stellungnahme der AMGA vom 11. April 2000, Ziffer 11, und Stellungnahme von ACEA und AEM vom 21. Januar 2000, Ziffer 7). (61) Wie vom italienischen Kassationsgericht, Vereinigte Kammern, erklärt: "AGs mit lokaler öffentlicher Mehrheitsbeteiligung sind mit allen Auswirkungen als private Gesellschaftssubjekte zu betrachten ..." Urteil vom 6. Mai 1995, Nr. 4989. Tatsächlich waren und sind AGs nach dem Gesetz 142/90 außerhalb der Heimatgemeinde und sogar außerhalb Italiens tätig und/oder sind auf Märkte vorgedrungen, die nicht Märkte für lokale Leistungen der Daseinsvorsorge sind. (62) Vgl. dazu die Stellungnahme von AEM und ACEA vom 21. Januar 2000, Randnummer 42. (63) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. Die vorangegangenen Gemeinschaftsleitlinien über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368 vom 23.12. 1994, S. 12) und die 1999 im Achten Bericht über die Wettbewerbspolitik, Randnummern 177, 227 und 228 angegebenen Vorschriften finden Anwendung auf Beihilfen, die vor der Veröffentlichung der neuen Leitlinien im Amtsblatt gewährt wurden. Auf den vorliegenden Fall bezogen ist der Inhalt all dieser Vorschriften gleich, und die Anwendung gleich welcher Reihe von Vorschriften wirkt sich nicht auf die Bewertung dieses Falles aus. (64) Stellungnahme vom 21. Januar 2000, Randnummer 6. (65) Vgl. Randnummer 26. (66) Siehe Fußnote 16. (67) ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4. (68) Randnummer 22 der Mitteilung. (69) Rechtssache C-159/94, GDF (1997), S. I-5815, Randnummern 94 und 101 der Begründung. (70) Rechtssache C-156/98, Deutschland gegen Kommission (2000), S. I-6857, Randnummer 78 der Begründung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.