Europäische Union

2003/193/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung — C 27/99 (ex NN 69/98) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2006) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0193. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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echtfertigt ist. (37) Im Zusammenhang mit der letzteren Rechtfertigung betonten die italienischen Behörden vor allem, dass die Gründung als AG nach dem Gesetz 142/90 von der Sache her nicht mit der Gründung eines normalen Handelsunternehmens gleichzusetzen sei. Zweitens sei die fragliche Steuerbefreiung in Anwendung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität erfolgt. Es handele sich um einen gestaltenden Grundsatz des italienischen Abgabenrechts, der bei der Änderung der Rechtsform eines Unternehmens gelte (oder wenn ein Unternehmen seine Rechtsform ändert, ökonomisch betrachtet aber dasselbe Unternehmen bleibt). Nach diesem Grundsatz ist die Umwandlung der Rechtsform des Unternehmens als solche für Abgabenzwecke insofern irrelevant, als sie für das Unternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil bringt. (38) Was insbesondere Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 betrifft, so erklären die italienischen Behörden, die Darlehen der CDDPP seien lediglich zur Erfuellung der Aufgabe der AGs nach dem Gesetz 142/90, Leistungen der Daseinsvorsorge zu erbringen, gewährt worden, weswegen die Maßnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags bzw. Artikel 86 Absatz 2 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten sei. Außerdem darf die CDDPP seit 1999 jedem Erbringer von Leistungen der Daseinsvorsorge unabhängig von seiner Rechtsform Darlehen gewähren(18). (39) Zu der Frage des Verhältnisses des von der CDDPP auf von ihr vergebene Darlehen angewandten Zinssatzes und des Zinssatzes, den die AGs nach dem Gesetz 142/90 auf dem Markt hätten erhalten können, befanden die italienischen Behörden folgendes: In der Stellungnahme vom 2. August 1999 legten sie dar, der von der CDDPP zugrunde gelegte Zinssatz habe nur dann unter dem marktüblichen Satz gelegen, wenn die fraglichen Tätigkeiten ohne jeden Zweifel außerhalb des Wettbewerbs erfolgten; in der Stellungnahme vom 28. Oktober 1999 erklärten sie, die Zinssätze der CDDPP hätten sich im wesentlichen am marktüblichen Satz orientiert. Zu diesem Schluss kamen die italienischen Behörden anhand des Vergleichs des Zinssatzes der CDDPP und des Hoechstsatzes für Darlehen für Gebietskörperschaften, der vom Schatzministerium festgelegt wird. (40) In der Stellungnahme vom 22. November 2001 bekräftigten die italienischen Behörden die in den Randnummern 38 und 39 dargelegte Argumentation. Der vom Schatzministerium für Darlehen für Gebietskörperschaften festgesetzte Zinshöchstsatz sei bei der Einschätzung der Kommission als Referenzsatz zugrunde zu legen. Jedenfalls hätten die Statuten der AGs nach dem Gesetz 142/90 und die Rechtsprechung es diesen verboten, außerhalb des Gebiets ihrer Heimatgemeinde tätig zu werden. Die italienischen Behörden erklärten jedoch weiter, die CDDPP habe in der Praxis Firmen stets eine Finanzierung verweigert, wenn sich herausstellte, dass diese außerhalb ihrer Heimatgemeinde tätig sind. (41) In der Stellungnahme vom 21. Dezember 2001 fügten die italienischen Behörden schließlich hinzu, man könne nicht davon ausgehen, dass der von der CDDPP zugrunde gelegte Zinssatz den fraglichen Unternehmen einen Vorteil verschafft habe. Die Zinssätze bei von der CDDPP gewährten Darlehen seien stets höher gewesen als andere Zinssätze, die nach den Parametern des Schatzministeriums für Vorzugsdarlehen festgelegt worden seien. 5. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN (42) Wie die Kommission im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens bereits äußerte, eröffnet sie das vorliegende Verfahren in Anbetracht des Umfangs und des abstrakten Charakters der zu prüfenden Rechtsvorschriften... lediglich in Bezug auf die spezifischen Aspekte, die in der vorstehenden Analyse ersichtlich wurden(19). Die Analyse der Kommission bezieht sich somit auf die mit den beschriebenen Maßnahmen geschaffenen Beihilferegelungen und nicht auf die einzelnen Unternehmen gewährten individuellen Beihilfemaßnahmen(20). Diese Regelungen stellen die Instrumente dar, mit denen Italien allen Unternehmen Vorteile eingeräumt hat, die die in den fraglichen Regelungen festgelegten Voraussetzungen erfuellen (d. h. die AGs nach dem Gesetz 142/90). (43) Ferner hat Italien keine Steuervorteile auf individueller Grundlage eingeräumt und der Kommission keinen individuellen Beihilfefall angezeigt, jedoch sämtliche zur Bewertung des Sachverhalts erforderlichen Informationen vorgelegt. Folglich ist die Kommission vor dem Hintergrund der Natur der Maßnahmen zu einer allgemeinen, abstrakten Prüfung der Regelungen sowohl hinsichtlich ihrer Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags als auch hinsichtlich der Frage ihrer Vereinbarkeit verpflichtet. Daher sind alle Informationen zur Feststellung, ob die Regelungen staatliche Beihilfen enthalten und ob diese mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, in den Regelungen selbst zu finden. Der Vertrag, die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und die Rechtsprechung des Gerichtshofs(21) autorisieren die Kommission zur Durchführung dieser Analyse. (44) Daher prüft die Kommission nicht die Durchführung der Maßnahmen in Einzelfällen. Ferner sei angemerkt, dass Italien die Kommission im vorliegenden Fall nicht aufgefordert hat, die einzelnen Anwendungsfälle der Regelungen zu prüfen. Die Kommission kennt weder die genaue Zahl noch die Identität der Begünstigten der zu prüfenden Maßnahmen(22), noch verfügt sie über sämtliche relevanten Informationen; sie kennt auch nicht die Höhe der Beihilfen, die in den einzelnen Fällen gewährt werden. (45) Was die CDDPP-Darlehen betrifft, so waren weder die Möglichkeit, die Darlehen in Anspruch zu nehmen, noch die Zinssätze allgemein festgelegt; auch die besonderen Voraussetzungen bei den jeweiligen Begünstigten wurden nicht berücksichtigt. Die italienischen Behörden haben der Kommission die individuellen CDDPP-Darlehen für AGs nach dem Gesetz 142/90 nicht angezeigt. Sie haben lediglich eine Liste der AGs nach dem Gesetz 142/90 vorgelegt, die CDDPP-Darlehen in Anspruch genommen haben, welche jedoch keine relevanten Informationen zu der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen enthält und der Kommission daher keine individuelle Einschätzung gestattet. Die Kommission sähe eine Verpflichtung zur Bewertung von Einzelfällen nur dann, wenn die nationalen Behörden dies verlangt und der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen bzw. alle jene Informationen vorgelegt hätten, die der Kommission normalerweise im Rahmen einer vollständigen Bekanntgabe einer Einzelbeihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags vorgelegt werden müssen. Infolge der Einleitung des Verfahrens waren sich die italienischen Behörden voll und ganz der Zweifel bewusst, die die Kommission an der fraglichen Regelung hat. Wären die italienischen Behörden der Auffassung gewesen, dass eine Reihe von Sonderfällen aufgrund ihrer spezifischen Merkmale auf individueller Grundlage hätte bewertet werden müssen, so hätten sie die Kommission über diese Charakteristika unterrichten und ihr alle für eine Einzelbewertung erforderlichen Informationen vorlegen müssen. 5.1. Artikel 87 Absatz 1 (46) Eine staatliche Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dar, wenn sie a) von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird, gleich welcher Art sie ist; b) bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt (Gewährung eines selektiven Vorteils); c) den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht; d) den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (47) Die Kommission stellt fest, dass die dreijährige Befreiung von der Körperschaftssteuer und die nach Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 gewährten Kredite Maßnahmen darstellen, die sämtliche Kriterien des Artikels 87 Absatz 1 des Vertrags erfuellen. Daher kamen diese Beihilfen der Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags an die Begünstigten gleich. Zum anderen vertritt die Kommission die Auffassung, die durch Natur und allgemeinen Aufbau des Systems gerechtfertigte Befreiung von den "Transfer"-Abgaben stelle keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 dar. Von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe gleich welcher Art (48) Obwohl die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer keine Maßnahme ist, die zu unmittelbaren Staatsausgaben führt, wirkt sie sich doch unmittelbar auf den Staatshaushalt aus. Der Staat verzichtet nämlich freiwillig auf ein Steueraufkommen, auf das er per Gesetz Anspruch hätte und das er normalerweise eingefordert hätte. Damit steht fest, dass die Beihilfe über staatliche Mittel gewährt wird. Der Gerichtshof hat durchgängig erklärt: "Eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag"(23). (49) Zu den Vorzugsdarlehen der CDDPP stellt die Kommission fest, dass die CDDPP nach den einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften gänzlich vom Schatzministerium bzw. zur Zeit vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen kontrolliert wird. Der Schatzminister steht an der Spitze des Verwaltungsrats und ernennt dessen Mitglieder und den Generaldirektor. Die Tätigkeit der CDDPP wird vom Parlament über einen eigens dafür zuständigen Ausschuss überwacht. Dem Gerichtshof zufolge ist zur Feststellung dessen, ob eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 des Vertrags zu betrachten ist, "nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird"(24). Die individuelle Vergabe von Darlehen an AGs nach dem Gesetz 142/90 stellt die Umsetzung der Rechtsvorschrift aus Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 dar. Außerdem wird die CDDPP im italienischen Rechtssystem ausdrücklich als staatliche Verwaltungsbehörde definiert(25). Dass ein Teil der von der CDDPP verwalteten Mittel privater Natur ist und zurückgezahlt werden muss, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Summen nicht ständig beim Schatzministerium lagen, reicht die Tatsache, dass sie ständig unter öffentlicher Kontrolle und damit für die zuständigen nationalen Behörden verfügbar sind, aus, sie in die Kategorie staatliche Mittel einzuordnen(26). (50) Eine Reihe von Faktoren deutet klar darauf hin, dass diese Darlehen zwar von der CDDPP vergeben werden, jedoch dem Staat zuzurechnen sind(27). Die CDDPP ist Bestandteil der öffentlichen Verwaltungsstruktur; sie unterliegt öffentlichem Recht, und ihre Leitung wird von den staatlichen Behörden überwacht. Die Darlehen selbst sind ausdrücklich vorgesehen in Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 und müssen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Gesetzesverordnung (insbesondere hinsichtlich der Zinssätze) den Voraussetzungen der Verordnung des Schatzministeriums entsprechen. Alle diese Faktoren zeigen die eindeutige Beteiligung der öffentlichen Hand an der Vergabe der CDDPP-Darlehen. Folglich werden die CDDPP-Darlehen von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt. Beihilfe, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt (51) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf sich der Begriff staatliche Beihilfe nicht auf die Gewährung von Kapital oder finanzieller Unterstützung beschränken, sondern muss auch sämtliche Maßnahmen umfassen, die zwar ihrer Natur nach keine finanzielle Unterstützung darstellen, aber die gleichen wirtschaftlichen Auswirkungen erzielen können. Vor allem ist dieser Ansatz weiter gefasst als der der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst bezeichnet, sondern auch Eingriffe, die in verschiedener Form die Lasten verringern, welche normalerweise den Haushalt eines Unternehmens belasten, und ebensolche Wirkungen hervorrufen(28). (52) Die Maßnahme der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer hat dieselbe Wirkung wie eine direkte Subvention, da sie einen Finanzposten beseitigt, der sonst Eingang in den Haushaltsplan des Begünstigtes gefunden hätte(29). Der Nettogewinn des Begünstigten wird damit verglichen mit anderen Unternehmen in einer entsprechenden Situation erhöht. (53) Wie von den italienischen Behörden angemerkt(30) und in etlichen der Kommission zugegangenen Stellungnahmen erwähnt, unterlagen Aktiengesellschaften im fraglichen Zeitraum einer Körperschaftsteuer von etwa 50 % ihres Gewinns. Die fragliche Befreiung gestattete es lediglich den nach dem Gesetz 142/90 in AGs umgewandelten Gemeindebetrieben, drei Jahre lang bis spätestens zum Steuerjahr 1999 von der normalen Körperschaftsteuer befreit zu werden, sofern mindestens die Mehrheit des Aktienkapitals in der Hand des Staates blieb. (54) Deswegen begünstigte die fragliche Maßnahme eine Reihe von Unternehmen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des Vertrags. (55) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs(31) kann die Vergabe eines Darlehens durch eine vom Staat kontrollierte Einrichtung wie die CDDPP an ein Unternehmen dieses im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dann begünstigen, wenn der Darlehensnehmer günstigere Konditionen erhält als auf dem Kapitalmarkt. (56) Um festzustellen, ob die CDDPP-Darlehen für AGs nach dem Gesetz 142/90 diese begünstigt haben, muss man die Zinssätze der CDDPP mit den Zinssätzen vergleichen, die diese Unternehmen im selben Zeitraum auf dem Kapitalmarkt vorgefunden hätten(32). Aufgrund der allgemeinen und abstrakten Struktur der fraglichen Maßnahme muss auch die Kommission zum Zwecke des Vergleichs auf einen allgemeinen Zinssatz zurückgreifen. Es ist klar, dass die Kommission als Referenzsatz nicht die von den italienischen Behörden vorgeschlagenen Zinssätze zugrunde legen kann. Diese sind per definitionem keine marktüblichen Sätze, weil sie auf der Grundlage von Kriterien festgesetzt werden, die von der staatlichen Behörde bestimmt werden. Überdies scheint der Hoechstsatz für Finanzierungen für Gebietskörperschaften kein Zinssatz zu sein, der Unternehmen zugänglich sein sollte, und die Zinssätze für Vorzugsdarlehen sollen ausdrücklich günstiger sein als die marktüblichen Sätze. (57) Der bei diesem Vergleich zugrunde zu legende Referenzsatz ist daher der Satz, der für die Beurteilung von Regelungen für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegt wurde(33). (58) In der folgenden Tabelle wird der von der CDDPP praktizierte Satz, so wie er der Kommission von den italienischen Behörden mitgeteilt wurde, mit dem oben genannten Referenzsatz verglichen. Referenzsatz der CDDPP und Referenzsatz der Kommission >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (59) Aus der Tabelle geht hervor, dass die zu prüfende Maßnahme den AGs nach dem Gesetz 142/90 einen selektiven Vorteil verschafft hat. Die Kommission stellt ferner fest, dass die CDDPP jedes Jahr einen einheitlichen Zinssatz zugrunde gelegt hat, ohne das spezifische Risiko zu berücksichtigen, das mit den jeweiligen Finanzierungsoperationen verbunden ist. In der Praxis haben die zu einem unter dem marktüblichen Zinssatz liegenden Satz vergebenen Darlehen es den AGs nach dem Gesetz 142/90 ermöglicht, einen kostengünstigeren Marktzugang zu nutzen als andere Unternehmen. (60) Diese Maßnahme hat folglich eine Reihe von Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags begünstigt, da lediglich die AGs nach dem Gesetz 142/90 (also Aktiengesellschaften, an denen die Gemeinden die Kapitalmehrheit hielten) Darlehen von der CDDPP erhalten konnten, nicht jedoch andere Unternehmen in einer ähnlichen Situation. Beihilfe, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (61) Eine Wettbewerbsverzerrung besteht dann, wenn eine vom Staat gewährte finanzielle Beihilfe die Stellung eines Unternehmens anderen Unternehmen, die im innergemeinschaftlichen Handel Wettbewerber sind, gegenüber stärkt(34). (62) Diese Maßnahmen stärken die Wettbewerbsposition der AGs nach dem Gesetz 142/90 gegenüber allen anderen Unternehmen, die dieselben Leistungen erbringen sollen. Unternehmen, deren Rechtsform nicht die AG ist und deren Aktien nicht mehrheitlich von Gebietskörperschaften gehalten werden, befinden sich in einer nachteiligen Situation, wenn sie sich um den Zuschlag für die Erbringung einer bestimmten Leistung auf einem bestimmten Gebiet bewerben. (63) Die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer entfernt einen wichtigen Kostentitel aus dem Haushaltsplan einer Reihe von Firmen, der sich sonst darin befunden hätte. Gleichzeitig erhöht sich dadurch der Nettogewinn des Begünstigten gegenüber anderen Unternehmen in einer ähnlichen Situation. Dieser Gewinn kann dazu eingesetzt werden, höhere Dividenden zu verteilen (und gestaltet die Kapitalinvestitionen in diese Unternehmen besonders ertragreich, was sich verzerrend auf die Kapitalmärkte auswirkt). Er kann auch dazu verwendet werden, Investitionen zu tätigen, ohne die dazu erforderlichen Mittel auf dem Markt aufnehmen zu müssen (deswegen wirkt er sich auf den Wettbewerb auf dem Markt aus, auf dem die Investition getätigt wird). Andererseits gestatten die aus dieser Befreiung resultierenden Vorteile es diesen Unternehmen, auf der Grundlage von Konditionen zu operieren, die andernfalls nicht möglich wären. Dasselbe gilt für den finanziellen Vorteil aus den CDDPP-Vorzugsdarlehen für die AGs nach dem Gesetz 142/90, deren Zinssatz unter den marktüblichen Zinsen lag. (64) Die zusätzlichen Finanzmittel können die Expansion dieser Unternehmen auf andere Märkte erleichtern und damit eine verzerrende Wirkung auch in anderen Sektoren als dem der lokalen Daseinsvorsorge entfalten(35). Außerdem können sie den Zugang von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten zu den italienischen Märkten der Wirtschaftstätigkeiten, die die AGs nach dem Gesetz 142/90 ausüben, erschweren. Auswirkungen auf den Handel (65) "Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden"(36), auch wenn das begünstigte Unternehmen sich nicht unmittelbar an den Ausfuhren beteiligt(37). Ebenso müssen dann, wenn ein Mitgliedstaat im Versorgungssektor tätigen Unternehmen Beihilfen gewährt, die begünstigten Unternehmen selbst ihre Tätigkeit nicht unbedingt außerhalb des Mitgliedstaats ausüben, damit sich die Beihilfe auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirkt, vor allem, wenn es sich um Unternehmen handelt, die ihren Sitz nahe der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten haben(38). (66) In den Bereichen der so genannten lokalen Daseinsvorsorge, in denen die AGs nach dem Gesetz 142/90 (nach Aussage der italienischen Behörden) vorwiegend tätig sind, betrifft der Wettbewerb oft nicht den Verkauf einer Leistung im Gebiet eines anderen Wettbewerbers. Der Großteil dieser Leistungen kann ausschließlich auf einem Teil oder der Gesamtheit des Gebiets der Gemeinde erbracht werden(39). Der Wettbewerb besteht vor allem darin, dass in Italien und anderen Mitgliedstaaten angesiedelte Unternehmen in den Wettbewerb um Konzessionen oder öffentliche Aufträge treten, um Leistungen in verschiedenen Gemeinden Italiens oder anderer Mitgliedstaaten erbringen zu können. (67) Wie es im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens heißt(40), bedingt dieser Handel bei Leistungen wie im vorliegenden Fall keinen materiellen Güterstrom von einem Mitgliedstaat in einen anderen. In diesem Wirtschaftszweig stehen die Betriebe im Wettbewerb um den Zuschlag für Dienstleistungskonzessionen in den verschiedenen Gemeinden. Die Betriebe, die in den Genuss der zu prüfenden Maßnahmen kommen, können für die Konzessionen in verschiedenen Gemeinden möglicherweise günstigere Preise anbieten und so den möglichen Markt für tatsächliche und potentielle Wettbewerber verkleinern(41). (68) Es sei angemerkt, dass der Markt für Konzessionen für sogenannte "lokale Leistungen der Daseinsvorsorge" ein Markt ist, der dem gemeinschaftlichen Wettbewerb und allen Unternehmen der Gemeinschaft offen steht und den Vorschriften des Vertrags unterliegt(42). (69) Die zu prüfenden Maßnahmen wirken sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus, weil sie ausländischen Unternehmen schaden, die an Ausschreibungen zur Vergabe lokaler Konzessionen in Italien teilnehmen, da die öffentlichen Unternehmen, denen diese Regelung zugute kommt, wettbewerbsfähigere Preise anbieten können als ihre inländischen oder Gemeinschaftswettbewerber, die nicht in deren Genuss kommen. Noch dazu macht die Beihilferegelung Investitionen in den Sektor der lokalen Daseinsvorsorge in Italien (z. B. über den Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen) weniger attraktiv für die Unternehmen anderer Staaten, weil den gegebenenfalls erworbenen Betrieben die Beihilfe aufgrund der Natur der neuen Aktionäre nicht (oder nicht mehr) zuteil wird. (70) Allgemein ist festzustellen, dass Beihilfen für lokale Erbringer von Dienstleistungen ein Hindernis für ausländische Unternehmen bilden können, die sich in Italien niederlassen oder ihre Dienstleistungen dort verkaufen wollen(43), und sie sich damit auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken können. Die vorstehenden Stellungnahmen reichen der Kommission zufolge aus, um die Voraussetzung aus Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags hinsichtlich der Auswirkungen der Maßnahme auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu erfuellen(44). (71) Die italienischen Behörden erklärten, im Durchführungszeitraum der fraglichen Maßnahmen seien sehr wenige Fälle zu verzeichnen gewesen, in denen Konzessionen nach selektiven Verfahren vergeben wurden. Die infrage stehenden Unternehmen erbrächten Dienstleistungen auf lokaler Ebene. Von daher seien die Auswirkungen auf den Handel als unerheblich zu betrachten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt die Tatsache, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten in einem bestimmten Wirtschaftssektor und in einem bestimmten Augenblick begrenzt war, nicht aus, dass eine bestimmte Maßnahme als staatliche Beihilfe betrachtet werden kann(45), um so eher, als der geringe Umfang des Handels auch durch eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts bedingt sein kann. Andernfalls könnten die Mitgliedstaaten veranlasst werden, die Entwicklung des Handels in diesem ganz bestimmten Sektor zu erschweren, um die Durchführung der Vorschriften des Vertrags in Bezug auf staatliche Beihilfen zu verhindern. In der Tat sei nicht auszuschließen, dass die Existenz der Beihilfe für AGs nach dem Gesetz 142/90 einen Anreiz für die Gemeinden geschaffen habe, die Erbringer von Dienstleistungen unmittelbar zu beauftragen, anstatt nach offenen Verfahren Konzessionen zu vergeben. Schließlich könne diese Situation auch die Folge eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsrechtsvorschriften und die Grundsätze zu öffentlichen Ausschreibungen und Konzessionen sein, da die italienischen Behörden im fraglichen Zeitraum wenig selektive Verfahren durchgeführt hätten. Dieser Verstoß ist zur Zeit Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens, das die Kommission gegen Italien eingeleitet hat(46). Im Übrigen "schließt weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus"(47). Entsprechend bedeutet die Tatsache, dass der Begünstigte seine Erzeugnisse nicht unmittelbar in andere Mitgliedstaaten ausführt oder auf lokaler Ebene tätig ist, nicht, dass sich keine Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel ergäbe(48). (72) Keine der bestehenden Beihilferegelungen garantiert, dass die in Einzelfällen zu vergebende B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.