Europäische Union

2007/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik mit ihrem Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6634) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32007D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der ohne Bezahlfernsehdienste übergehen; d) zum Kabelfernsehen mit oder ohne Bezahlfernsehdienste übergehen. (199) Das Bezahlfernsehen auf der terrestrischen, der satellitengestützten oder der Kabelplattform besteht aus einer Reihe von zahlungspflichtigen Optionen, für die den Zuschauern besondere Fernsehinhalte von hohem Mehrwert (sog. „premium“ Content) geliefert werden. Die Verbraucher, die nicht am Angebot an Bezahlfernsehen interessiert sind, gehen vor allem aus technischen Gründen zum Digitalfernsehen über, da das unverschlüsselt empfangbare und in Digitaltechnik übertragene Fernsehangebot 2004-2005 auf jeden Fall qualitativ besser als das per Analogtechnik übertragene, aber im wesentlichen nicht viel anders war. Die Gewährung des Zuschusses hat auf die Entscheidung dieser Zuschauer keinen Einfluss, weshalb diese aus der Berechnung ausgeschlossen bleiben müssen. (200) Es gab jedoch eine gewisse Anzahl von Zuschauern, die an den „premium“- Inhalten (Bezahlfernsehen) interessiert waren, und die zwischen den beiden Anbietern von auf dem Markt verfügbaren terrestrischem Digitalfernsehen (also zwischen Mediaset und Telecom Italia), dem Satellitenanbieter und Fastweb wählen mussten. Bei der Entscheidung dieser Verbraucher kann der Zuschuss die Entscheidung in die eine oder andere Richtung beeinflusst haben. (201) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass man dabei auch den Unterschied zwischen dem Angebot von Fastweb — einem „triple play“-Betreiber — und den Angeboten anderen Bezahlfernsehbetreiber berücksichtigen muss, wenn man die Anzahl der Zuschauer ermitteln will, die sich allein wegen der Gewährung des Zuschusses für Fastweb entschieden haben. (202) Bei einer anderen Gruppe von Verbrauchern, deren Wahlentscheidung möglicherweise durch die Gewährung des Zuschusses beeinflusst worden ist, handelt es sich um die Grenznutzer von Bezahlfernsehen, d. h. die eine schwach ausgeprägte Präferenz für die „premium“-Inhalte haben, und die durch Werbemaßnahmen und Sonderangebote zum Kauf dieser Inhalte bewegt worden sein könnten. Durch die Gewährung des Zuschusses können die Anbieter von terrestrischem Digitalfernsehen mehr von der gestiegenen Nachfrage nach diesen Diensten profitiert haben. (203) Mit einem „discrete choice demand model“ (70) könnte man die Wirkung einer Reihe unterschiedlicher Faktoren bewerten, wie etwa die Inhalte der Programme und den Preis, die sich auf die Wahlentscheidungen der verschiedenen Arten von Verbraucher auswirken. Um ein solches Modell genau konstruieren zu können, bräuchte die Kommission die Mitarbeit Italiens, da die Aufstellung des Modells zwangsläufig von der Verfügbarkeit der Daten und ihrer Merkmale abhängt. Da man mit einem solchen Modell die Auswirkung einer Reihe von Faktoren wie der Programminhalte und des Preises auf die Wahlentscheidungen der verschiedenen Arten von Verbrauchern bewerten kann, könnte man mit einem solchen „discrete choice demand model“ die Zahl der zusätzlichen Zuschauer ermitteln, die sich für Pay-per-view allein wegen des angebotenen Zuschusses entschieden haben, und könnte dann den anderen Teil der Verbraucher aus der Berechnung der in der Zeit von 2004-2005 gestiegenen Nachfrage ausschließen. (204) Liegt erst einmal eine Schätzung der Anzahl der zusätzlichen Nutzer des Angebots an terrestrischem Bezahlfernsehen und Pay-per-view-Fernsehen vor, ginge es um die Schätzung des durchschnittlichen Erlöses pro Nutzer („average revenue per user“) für die Jahre 2004-2005. Dazu bedarf es einer Schätzung der Gesamtzahl der Nutzer von Bezahlfernsehangeboten und von Pay-per-view-Fernsehen: Den Wert des Durchschnittserlöses pro Nutzer erhält man, indem man die Gesamterlöse aus den Bezahlfernsehdiensten durch die Anzahl der Nutzer teilt. (205) Multipliziert man dann den Durchschnittserlös pro Nutzer mit der geschätzten Zahl der zusätzlichen Nutzer, erhält man die zusätzlichen Gewinne, die durch die Beihilfemaßnahme entstanden sind. Um den zurückzufordernden Betrag zu ermitteln, müssen von diesem letztgenannten Wert die Zusatzkosten (71) für die diesen zusätzlichen Nutzern erbrachten Dienste wieder abgezogen werden, die aber nach Ansicht der Kommission relativ niedrig ausfallen dürften, da die Grenzkosten bei Fernsehübertragungen vernachlässigbar sind und die Fixkosten nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfen. V.D.   VOLLZUG DER ENTSCHEIDUNG (206) Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich über Folgen klar wird, die von der Kommission nicht beabsichtigt waren, diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen muss. In diesem Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (72). (207) Daher fordert die Kommission Italien auf, ihr die eventuellen Probleme beim Vollzug dieser Entscheidung zur Begutachtung vorzulegen. (208) Aus diesen Gründen HAT DIE KOMMISSION FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Regelung, die die Italienische Republik rechtswidrig zugunsten der terrestrischen digitalen Sender, die Bezahlfernsehdienste anbieten, und der Kabelsender, die Bezahlfernsehdienste anbieten, durchgeführt hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist. Artikel 2 (1)   Die Italienische Republik ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe von den Begünstigten. (2)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese den unverzüglichen und wirksamen Vollzug dieser Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (3)   Die Zinsen auf die zurückzufordernden Beträge im Sinne von Absatz 2 sind gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 9 und 11 der Verordnung (EG) 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags zu berechnen (73). Artikel 3 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Diese Angaben sind unter Verwendung des Fragebogens im Anhang zu übermitteln. Ferner legt Italien innerhalb derselben Frist sämtliche Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren zur Rückforderung der rechtswidrig gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen gegenüber den Begünstigten eingeleitet wurde. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 24. Januar 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 118 vom 19. Mai 2006, S. 10. (2)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Im Einzelnen heißt es in dem einschlägigen Artikel des Gesetzes: „[…] Der Zuschuss wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der direkte und unbeschränkte Empfang von unverschlüsselten Inhalten und Diensten gewährleistet ist und interaktive Dienste […] über offene und als solche anerkannte Schnittstellen zur Anwendungsprogrammierung (API) bereitgestellt werden, die in Einklang mit den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 18 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2002/21/EG vom 7. März 2002 veröffentlichten Normen stehen […].“ (5)  Maßnahme Nr. 15389 der italienischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (AGCM) C12 „Italienischer Ministerpräsident — Zuschuss TV-Decoder“ vom 10. Mai 2006 auf der Grundlage des Gesetzes über Interessenskonflikte. (6)  Zur Übertragung der gleichen Daten je nach Qualität der Übertragung und der Nutzung interaktiver Dienste benötigt man mit der Digitaltechnik maximal ein Fünftel der Frequenz, die man für die Übertragung in Analogtechnik benötigt. (7)  Siehe dazu KOM(2002) 263 endg., „Mitteilung der Kommission — e-Europe 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle“ (ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 123), KOM(2003) 541 endg., „Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung)“ (ABl. C 96 vom 24.4.2004, S. 17), KOM(2004) 541 endg., „Mitteilung der Kommission zur Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste“ (ABl. C 123 vom 21.5.2005, S. 2) und KOM(2005) 204 endg., „Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk“ (ABl. C 49 vom 28.2.2006, S. 23). (8)  Aus Gründen der Vereinfachung wird im Folgenden nur noch der Begriff „terrestrisch“ verwendet. (9)  Die Infrastruktur wird von RTI betrieben, die sich jedoch auch im Besitz von Mediaset befindet. (10)  Ende Dezember 2005 hatte Mediaset von Holland Italia die Analogfrequenzen von EuropaTV gekauft und plante die Einrichtung eines DVB-H Kanals für mobiles Fernsehen. Anhand der Informationen, die die italienischen Behörden für den Fall von staatlichen Beihilfen C 52/2005 vom 13. Mai 2005 (ref. A/33952) vorgelegt hatten, waren 2005 folgende Betreiber auf dem Markt: RAI, RTI, TI und Prima TV. (11)  Angabe aus den Informationen, die die italienischen Behörden für die Rechtssache C-52/2005 (staatliche Beihilfen) vom 13. Mai 2005 vorgelegt hatten. (12)  Beratungen der AGCOM 136/05/CONS zum Thema „Eingriffe zum Schutz des Pluralismus im Sinne des Gesetzes vom 3. Mai 2004, Nr. 112“ (Amtsblatt der Italienischen Republik vom 11.3.2005, Nr. 35). (13)  Die den beiden Sendeanstalten auferlegten Verpflichtungen von größter Relevanz lauten: a) Beschleunigung der Umstellung auf digitale Netze; b) RTI hat sich für die Übertragung in Digitaltechnik einer anderen Werbeagentur als Publitalia '80 zu bedienen. Darüber hinaus hat Publitalia '80 eine getrennte Rechnungslegung für Erlöse aus dem Analogfernsehgeschäft und aus dem terrestrischen Digitalfernsehen einzuführen; c) Die RAI hat ein neues Programm für die breite Öffentlichkeit anzubieten, das in Digitaltechnik übertragen würde. (14)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. (15)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21. (16)   ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21. (17)  Maßnahme 15389 der Wettbewerbs- und Marktgarantiebehörde (AGCM) C12 „Presidente del Consiglio die Ministri — Contributo decoder TV“ (Italienischer Ministerpräsident — Zuschuss für TV-Decoder) vom 10. Mai 2006. (18)  Jahresbericht der AGCOM vom 30. Juni 2006. (19)  Website des italienischen Ministers für Kommunikation, Teil „News“. (20)  Siehe Bericht der AGCOM gemäß Gesetz Nr. 43 vom 24. Februar 2004 in Abänderung des Gesetzesdekrets Nr. 352 vom 24. Dezember 2004 mit dem Titel: „Disposizioni urgenti concernenti modalità e tempi di definitiva cessazione del regime transitorio della legge 31 luglio 1997 n. 249“. („Dringende Bestimmungen zu den Modalitäten und Fristen für die endgültige Einstellung der Übergangsregelung gemäß Gesetz Nr. 249 vom 31. Juli 1997 “). (21)  Entscheidung vom 11. Mai 2006, Prot. Nr. 21263/06. (22)  Gesetz Nr. 215 vom 20. Juli 2004. (23)  Entscheidung vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99, Slg. 2002, I-05163. (24)  Siehe Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (C 25/2004) (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14). (25)  Entscheidung Nr. 163/06.CONS, Gegenstand der Entscheidung: Genehmigung eines Programms von Eingriffen zur Förderung der rationellen Nutzung der Frequenzen für Rundfunk- und Fernsehdienste im Hinblick auf die Umstellung auf die Digitaltechnik, veröffentlicht auf der Website der AGCOM am 29. März 2006. (26)  Maßnahme 13137, Rechtssache C/6161 — RAI/Rami d ’ azienda, vom 29. April 2004. (27)  Marktuntersuchung Nr. 23, eingeleitet per Entscheidung Nr. 12056 vom 29. Mai und abgeschlossen per Entscheidung Nr. 13770 vom 16. November 2004. (28)  In Punkt 55 der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens erwähnt die Kommission eine Untersuchung der AGCOM zu den Decodern, die zu erschwinglichen Preisen auf dem Markt angeboten werden. Die AGCOM war zu dem Schluss gelangt, dass sich der Kauf des Decoders — mit oder ohne öffentliche Beihilfe — nur in begrenztem Maße auf das Einkommen eines Durchschnittshaushalts ausgewirkt hat, und dass die Marktentwicklung zeige, dass sich — nach einem „optimistischen“ Szenario — mehr als 50 % der Haushalte noch vor Ende 2006, und — nach einem pessimistischen Szenario — bis Anfang 2008 einen Decoder anschaffen würden. (29)  Siehe Fußnote 24. (30)  Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671. (31)  Siehe Fußnote 24. (32)  Die Hauptmarktzutrittsschranken waren: a) ein normativer Rahmen, der es den Anbietern von digitalem terrestrischen Fernsehen erst ab 2007 gestattete, den Betrieb aufzunehmen; b) die Anforderung, die Rundfunk- und Fernsehnetze zu erheblichen Kosten zu modernisieren; c) höhere Übertragungskosten für das digitale terrestrische Fernsehen als für das Satellitenfernsehen; d) die Notwendigkeit, eine hohe Zahl von Decodern für das digitale terrestrische Fernsehen auf dem Markt verbreiten zu müssen; e) die Anforderung, dass die Regulierungsbehörden die auf nationale Frequenzen anwendbare Regelung ändern müssen, damit Simulcast-Übertragungen vorgenommen werden können, und f) die Gefahr, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung das digitale terrestrische Fernsehsignal gar nicht empfangen kann. (33)   „ Mediaset, the beautiful game “ vom 18. Januar 2005. (34)  Die ANIE behauptet, dass Sky mit seinem Verhalten die technologische Entwicklung behindert, da es die Entwicklung von Decodern verhindert, die mit anderen Systemen des bedingten Zugangs arbeiten. Ferner wird die Entwicklung von anderen Möglichkeiten verhindert, wie sie die „offenen“ Decoder bieten. Sky verhindert insbesondere die technologische Weiterentwicklung der heute üblichen Decoder für die terrestrische oder satellitengestützte Übertragung. (35)  Rechtssache C-382/99 Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163, und Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnrn. 24-28. (36)  Der Fall Italien ist kein Sonderfall: in ähnlicher Weise weist das Office of FAIR Trading (OFT) des Vereinigten Königreichs unter Punkt 371 der Untersuchung in der Sache CA98/20/2002 zu BskyB auf die Bedeutung des Aufbaus eines Kundenstamms für BSkyB hin. (37)  Unter „smart card“ (oder auch Chipkarte) versteht man eine Vorrichtung, mit der sich der Anwender identifizieren lässt, und mit der er online Transaktionen verrichten kann. (38)   „Mediaset, the beautiful game“ (siehe Fußnote 33). (39)   Relazione Annuale (Jahresbericht) der AGCOM vom 30. Juni 2006. (40)  Rechtssache C-156/98 (siehe Randnummer 35). Im hier genannten Fall hätte der indirekt Begünstigte wahrscheinlich ohne die staatliche Maßnahme nicht gehandelt: Als Begünstigte gelten die Unternehmen, in die die Investoren investieren, denen ein steuerlicher Vorteil gewährt wird, und es kann durchaus Fälle geben, in denen diese Unternehmen nicht einmal ihr Handeln speziell auf den Erhalt des Vorteils ausrichten. Wie der EuGH in den Punkten 25-28 des Urteils klarstellt, ist eine Maßnahme als Beihilfe zu betrachten, wenn der den Unternehmen indirekt gewährte Vorteil sich aus dem Verzicht des Mitgliedstaats auf Steuereinnahmen ergibt, die er unter normalen Umständen erhalten hätte, und wo dieser Verzicht den Investoren die Möglichkeit zur Beteiligung am Kapital dieser Unternehmen zu steuerlich günstigeren Bedingungen bietet. Eine autonome Entscheidung der Investoren hat eben nicht zur Folge, dass der Zusammenhang zwischen der Steuererleichterung und dem Vorteil zugunsten der betroffenen Unternehmen aufgehoben wird, da sich ja die Veränderung der Marktbedingungen, wodurch dieser Vorteil bewirkt wird, wirtschaftlich betrachtet erst durch den Verzicht der öffentlichen Behörden auf Steuereinnahmen ergibt. (41)  Siehe Fußnote 24. (42)  Wie bereits unter Punkt 9 erläutert ist mit der digitalen Übertragungstechnik eine effizientere Nutzung des Funkfrequenzspektrums möglich. (43)  Siehe Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie). (44)   „Triple play“ ist ein Marketingbegriff, der auf ein gemeinsames Angebot von Hochleistungsinternet, Telefondiensten und Fernsehdiensten auf einer Breitbandverbindung hindeutet. (45)  Siehe Punkt 88 Buchstabe d des Berichts der AGCOM (siehe Ziffer 20). (46)  Die italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde: „Conclusions of fact-finding investigation into sale of television commercials“ (englische Fassung der „Conclusioni dell’indagine conoscitiva sul settore televisivo: la raccolta pubblicitaria“) Rom, 6. Dezember 2004. (47)  Siehe Fußnote 5. (48)  Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtsacht C-280/00, Altmark Trans GmbH, Slg. 2003, I-7747, Randnrn. 88-94. (49)  ABl. C 350 von 1994, S. 5. Siehe Abschnitt III.3. (50)  Siehe „Relazione“ (Bericht) der AGCOM, Punkte 50 bis 56. (51)  Urteil vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen C-62/87 und C-72/87 Exécutif régional wallon und SA Glaverbel/Kommission Slg. 1998, I-01573. (52)  KOM(2003) 541 endg. und KOM(2005) 204 endg. (siehe Ziffer 7). (53)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, KOM(2005) 229 endg. vom 1. Juni 2005. (54)  Siehe Fußnote 14 und Erwägungsgrund 18. (55)  Siehe KOM(2004) 541 (siehe Ziffer 7). (56)  Siehe auch die endgültige Entscheidung 2006/513/EG der Kommission (siehe Fußnote 24). (57)  Die Kommission ist der Ansicht, dass angesichts der starken vertikalen Integration des italienischen Fernsehmarktes die von den betroffenen Parteien geltend gemachten Risiken nicht besonders groß sind, zumindest nicht für bestimmte Anbieter. Diese Überzeugung der Kommission scheint von einigen Finanzmarktteilnehmern geteilt zu werden. So heißt es zum Beispiel in der Studie der Deutschen Bank: „Surely the risk is that ... Mediaset is helping undermine its own terrestrial franchise... we believe that... as analogue TV will be switched off, it is far more sensible to capitalize on the opportunity created by the technological payTV hardware vacuum arising due largely to Italy’s unique broadcasting infrastructure. We suspect Mediaset and RAI will jointly continue to dominate audience shares in DTT...Given their control of access to DTT customers for new entrant channels seeking to join their multiplexes, we believe their control of the competitive landscape is assured.“ („Sicher besteht die Gefahr, dass … Mediaset seine eigene Konzession zur terrestrischen Übertragung damit langsam unterminieren könnte … und finden wir, …dass es nach der Einstellung der terrestrischen Analogübertragung bei weitem vernünftiger wäre, aus der Gelegenheit Gewinn zu ziehen, die sich durch das Vakuum an Hardware für das Bezahlfernsehen ergeben wird, was zum großen Teil an der einmaligen Situation Italiens im Bereich der Fernsehinfrastrukturen liegt. Wir vermuten, dass Mediaset und die RAI weiterhin zusammen den größten Teil der Zuschauerquoten des digitalen terrestrischen Fernsehens auf sich vereinigen werden. … Angesichts der Kontrolle, die diese Unternehmen über den Zugang der neuen Kanäle zu den Kunden des digitalen terrestrischen Fernsehens ausüben, die versuchen werden, ihre Multiplexe zu nutzen, sind wir davon überzeugt, dass sie sich die Kontrolle über die Wettbewerbssituation auf dem Markt gesichert haben.“) (58)  Rechtssache C-70/72 Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 13. (59)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75. (60)  Rechtssache C-75/79, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-03671, Randnrn. 64-65. (61)  Siehe Fußnote 2. (62)  Siehe Fußnote 24. (63)  Italien bezieht sich hier auf die Rechtssache C-75/97. (64)  Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51. (65)  Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland (BUG-Alutechnik), Slg. 1990 I-3437, Randnrn. 13 und 14. (66)  Siehe Fußnote 24. (67)  Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission (siehe Fußnote 35). (68)  Rechtssache C-303/88 Italien/Kommission, Slg. 1991 I-1433, Randnr. 57. (69)  Siehe insbesondere Rechtssache C-480/98, Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25, und Rechtssache C-415/03 Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-03875, Randnr. 39. (70)  In der wissenschaftlichen Literatur greift man häufig auf diese Modelle zurück, um eine Beurteilung von Fragen in Zusammenhang mit den Wahlentscheidungen von Verbrauchern vorzunehmen. Eine Einführung in diese Art von Modellen findet sich in zahlreichen Texten zur Ökonometrie, die im Zuge von Doktorarbeiten oder Spezialisierungen verfasst wurden: z. B. W. Greene (2000): „Econometric Analysis“, fourth edn, Prentice Hall, Upper Saddle River, NJ oder G.S. Maddala: „Limited Dependent Variables and Qualitative Variables in Econometrics“, Cambridge University Press, 1983. (71)  Diese Kosten werden häufig auch als „vermeidbare Kosten“ bzw. als Kosten bezeichnet, die man für den Fall, dass die Gewährung des Zuschusses keinen einzigen Zuschauer zusätzlich angelockt hätte, vermieden hätte. (72)  Rechtssache C-94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9, und Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 17. (73)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANHANG Angaben zur Durchführung der Entscheidung C(2006) 6634 der Kommission über die staatliche Beihilferegelung C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004) — Italien: Zuschuss für Digitaldecoder 1.   Berechnung des zurückzufordernden Betrags 1.1. Genaue Angaben dazu, wie der von dem einzelnen Beihilfeempfänger zurückzufordernde Betrag der rechtswidrig gewährten Zuschüsse berechnet wird: Datum der Zahlungen (1) Beihilfebetrag (2) Währung Name des Beihilfeempfängers                         Bemerkungen: 1.2. Genaue Angaben zur Berechnung der Zinsbeträge, die auf die zurückzufordernden Beihilfebeträge aufzuschlagen sind. 2.   Geplante und bereits ergriffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe 2.1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.