Europäische Union

2007/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik mit ihrem Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6634) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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es sich dem Phänomen des Trittbrettfahrens durch die Konkurrenz aussetzen, da der Verbraucher mit Hilfe der von Mediaset finanzierten Decoder auch andere Programmkanäle empfangen könnte. (159) Die Kommission weist dieses Argument nicht in vollem Ausmaß zurück, obwohl sie der Ansicht ist, dass es im Interesse der Sender sein könnte, wenn den Fernsehzuschauern ein breiteres Fernsehangebot bereitgestellt würde, das auch die Programmkanäle der Konkurrenten umfasst. Dies trifft insbesondere im Fall des italienischen Marktes zu, auf dem die Verbraucher daran gewöhnt sind, frei empfangbare Fernsehsendungen zu nutzen, und auf dem die subventionierten Decoder „mit offener Schnittstelle“ es ihnen gestatten, im Rahmen der neuen Digitaltechnik den derzeitigen Rahmen für die Analogtechnik fortzuschreiben (zu dem das Bezahlfernsehen noch hinzukäme). In diesem Zusammenhang sollte es eigentlich ganz normal sein, dass die Hauptsender die Kosten für die Subventionierung der Anschaffung der Decoder übernehmen und in gewissem Umfang auch das Trittbrettfahren seitens der Konkurrenten hinnehmen (57). (160) Die Kommission akzeptiert auf jeden Fall die Möglichkeit eines Eingriffs des Staates zur Schaffung von Anreizen für die Nachfrage zur Unterstützung der Sender bei der Bewältigung der Kosten des Übergangs zur Digitaltechnik, da dieser mit bestimmten externen Auswirkungen und möglicherweise auch mit dem Phänomen des Trittbrettfahrens verbunden sein kann. Dennoch ist sie der Ansicht, dass sich mit diesen Argumente nicht die Tatsache rechtfertigen lässt, dass die Beihilfe selektiv für das terrestrische Fernsehen bestimmt und die damit konkurrierende Satellitenplattform davon ausgeschlossen war. Förderung der Innovation (161) In den Bemerkungen, die Italien vor der Veröffentlichung der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens vorgebracht hatte, war behauptet worden, dass die digitale Technologie der Innovationsförderung diene, da dadurch die Interaktivität (die Möglichkeit für den Anwender, in einen Dialog mit dem System einzutreten) und die Interoperabilität (die Möglichkeit für den Anwender, mit Hilfe eines einzigen Decoders Zugang zu allen Sendern zu erhalten) angeboten würde. (162) Die Kommission hatte bereits in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens anerkannt, dass die vorliegende Maßnahme eine Anpassung der Preise für die interaktiven Decoder an die der einfacheren Modelle, die nicht für interaktive Dienste geeignet sind (Zapper) bewirkt hat. (163) Italien hat jedoch in seinen Bemerkungen zur Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens keine triftigen Gründe für den Ausschluss der Satellitenplattform von den Vorteilen geliefert, die sich aus der Maßnahme ergeben, sondern lediglich bestätigt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahme die Interaktivität der Satellitendecoder aufgrund der Verwendung einer rechtlich geschützten (proprietären) Technologie ohne offenen API-Standard sehr stark eingeschränkt war. (164) Die Kommission ist der Ansicht, dass dieses Argument keinen hinreichenden Grund bietet, um die Beihilfe für die terrestrischen digitalen Sender, die Bezahlfernsehen anbieten, und die Kabelfernsehsender, die Bezahlfernsehen anbieten, aus Gründen, die nachstehend noch weiter erörtert werden, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten. Eigentlich war es sogar technisch möglich, auf dem Markt Decoder mit fortschrittlicher Interaktivitätsfunktion für die Zuschauer anzubieten, die frei empfangbares Fernsehen über Satellit nutzen. Wenn diese Satellitendecoder von vornherein vom Genuss der Maßnahme ausgeschlossen werden, kann man vermuten, dass die Maßnahme die Verbreitung von Satellitendecoder von hoher Qualität vielleicht sogar behindert hat. Zweitens hat Sky Italia im Laufe des Jahres 2004 und bis in die ersten Monate von 2005 hinein mit der Umstellung auf eine Technologie mit „geschlossenem“ Standard begonnen, wobei sich nicht ausschließen lässt, dass man sich für eine andere Wahl entschieden hätte, wenn die Maßnahme auch den Satellitenplattformen offen gestanden hätte. (165) Daher bleibt die Kommission bei ihrer Ansicht, dass der Ausschluss der Satellitenplattform unter Verweis darauf, dass die Satellitenplattform zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahme lediglich „nicht interoperative“ Decoder verwendete, nicht berücksichtigt, dass die Satellitenbetreiber unter Umständen die „Interoperabilität“ hätten anbieten können und dazu auch vielleicht bereit gewesen wären, um ebenfalls in den Genuss der Maßnahme zu gelangen. IV.B.3.3.   Vermeidung unnötiger Wettbewerbsverzerrungen (166) Auch wenn sich ein öffentlicher Eingriff unter Verweis auf bestimmte Situationen von Marktversagen und eventuellen Kohäsionsproblemen rechtfertigen ließe, bleibt die Kommission bei ihrer Auffassung, dass die Maßnahme von ihrer Konzeption her unnötige Wettbewerbsverzerrungen hervorruft. (167) Im vorausgegangenen Abschnitt IV.A.3 „Wettbewerbsverzerrungen“ hat die Kommission bereits die Gründe für ihre Ansicht erläutert, dass eine derartige Wettbewerbsverzerrung tatsächlich eingetreten ist, auch wenn Italien und Mediaset das Gegenteil behaupten. Darüber hinaus hat sie bereits in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens erklärt, dass der ausdrückliche Ausschluss der Satellitenbetreiber von der Maßnahme eigentlich nutzlos ist und lediglich den Wettbewerb auf dem Markt für Bezahlfernsehen in einer Situation verfälscht, in der einige der bereits etablierten Begünstigten auf dem von einem äußerst starken Konzentrationsgrad geprägten Markt für terrestrisches Analogfernsehen aktiv sind und bereits über einen umfangreichen Kundenstamm („audience“) verfügen. (168) Allerdings kann man bezogen auf die Hersteller von Decodern nicht von unnötiger Wettbewerbsverzerrung sprechen. Die Maßnahme bewirkt eine Förderung der technologischen Entwicklung in Form von leistungsfähigeren Decodern, die mit allen Herstellern zugänglichen Standards ausgerüstet sind. Der damit verbundene Vorteil steht jedem Hersteller von Decodern offen, der in die Produktion dieser Art von Decoder einsteigen möchte, selbst Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten. Zwar trifft es zu, dass sich durch die Maßnahme die normale Verteilung der Ressourcen auf dem Markt verändert, da die Nachfrage nach Decodern angeregt wird, doch ist dieses Ergebnis eine unvermeidliche Wirkung jeder öffentlichen Maßnahme zugunsten des Übergangs zum Digitalfernsehen — auch der technologisch neutralsten. Daher kann nicht behauptet werden, dass die Maßnahme bezogen auf die Hersteller der Decoder unnötige Wettbewerbsverzerrungen hervorruft. IV.B.3.4.   Schlussfolgerungen zu Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (169) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c sieht vor, dass es ein Gleichgewicht zwischen den positiven Auswirkungen aufgrund einer bestimmten Maßnahme und seinen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb geben muss. Im vorliegenden Fall scheinen der Übergang zur Digitaltechnik und die Interoperabilität Ziele von gemeinsamem Interesse zu sein, die angesichts der externen Auswirkungen eines solchen Übergangs zur Digitaltechnik und der sozialen Kohäsionsprobleme der für die Verbraucher verbindlichen Umstellung auf die Digitaltechnik die Beihilfe in Form eines Zuschusses an die Verbraucher grundsätzlich gerechtfertigt erscheinen lassen. (170) Dennoch weist die Maßnahme bestimmte Merkmale auf, die weder notwendig noch angemessen sind, und die nur eine unnötige Wettbewerbsverzerrung zugunsten der terrestrischen Fernsehsender bewirken, die bereits auf dem Markt etabliert sind, der offensichtlich durch ein starres Oligopol gekennzeichnet ist, und auf dem diese Verzerrungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wettbewerbs verursachen können. (171) Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfe an die digitalen terrestrischen Sender, die Bezahlfernsehen anbieten, und an die Kabelsender, die Bezahlfernsehen anbieten, als nicht vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag betrachtet werden kann. Andererseits findet die Kommission, dass die Maßnahme, sollte sie als Beihilfe eingestuft werden, bezogen auf die Decoderhersteller durchaus im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wäre. IV.B.4.   ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE D EG-VERTRAG (172) Italien vertritt die Auffassung, dass die Maßnahme angesichts der vielen lokalen terrestrischen Sender, die die italienische Regierung schützen möchte, durchaus mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag vereinbar ist, da sie mit positiven Auswirkungen auf die kulturelle Vielfalt verbunden ist. Da die satellitengestützte Übertragung nicht besonders gut für die Bereitstellung lokaler Fernsehdienste geeignet ist, braucht der Zuschuss auch nicht für Satellitendecoder gewährt zu werden. (173) Die Kommission ist der Ansicht, dass sie dieses von Italien vorgebrachte Argument nicht gelten lassen kann. Die Maßnahme ist nicht ausdrücklich für die Förderung kultureller Ziele bestimmt, noch wird damit beabsichtigt, die kulturelle Vielfalt durch die alleinige Begünstigung der lokalen Sender zu stärken, die ohne die Maßnahme nicht auf dem Markt wären, denn sie begünstigt grundsätzlich die terrestrischen Sender und die Kabelsender, die Bezahlfernsehen anbieten. Daher kann die Kommission auch angesichts der restriktiven Anwendbarkeit der Ausnahmeregelungen nicht akzeptieren, dass eine Maßnahme von so großem Umfang und so weit reichenden Auswirkungen aufgrund ihrer positiven Auswirkungen auf die Lokalsender gerechtfertigt wäre. IV.B.5.   ARTIKEL 86 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (174) Die Kommission ist der Ansicht, dass man sich im vorliegenden Fall nicht auf die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag berufen kann, wonach der Staat einen Ausgleich für die bei der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entstandenen Kosten gewähren kann. Der Mitgliedstaat hat keine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festgelegt und diese bestimmten Unternehmen auferlegt, für die die Maßnahme einen angemessenen Ausgleich darstellen könnte. Im Gegenteil, diese Maßnahme wirkt sich auch zum Vorteil der normalen Geschäftstätigkeit verschiedener Marktteilnehmer aus, die gar keine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. (175) Auch im Fall des öffentlich-rechtlichen Senders — der RAI — hätten die Kosten für den Fall, dass öffentliche Dienstleistungsverpflichtungen im Zusammenhang mit den im Bereich des digitalen Fernsehen vorzunehmenden Investitionen bestanden hätten, präzise ausgewiesen werden müssen, um ein angemessenes Kompensationsniveau ermitteln zu können. IV.B.6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR BEWERTUNG DER VEREINBARKEIT DER MAßNAHME MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (176) Daher wird festgestellt, dass die Beihilfe zugunsten der digitalen terrestrischen Sender, die Bezahlfernsehen anbieten, und der Kabelfernsehbetreiber, die Bezahlfernsehen anbieten, nicht von irgend einer Ausnahmebestimmung des Vertrags abgedeckt und folglich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. IV.C.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR WETTBEWERBSRECHTLICHEN WÜRDIGUNG (177) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Zuschuss, den Italien zugunsten der digitalen terrestrischen Sender, die Bezahlfernsehen anbieten, und der Kabelsender, die Bezahlfernsehen anbieten, für die Anschaffung von Decodern gewährt hat, mit denen man Fernsehsignale in terrestrischer Digitaltechnik empfangen kann, eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Die Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Die Beihilferegelung wurde der Kommission vonseiten des betroffenen Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht gemeldet und wurde unrechtmäßig ohne die Genehmigung durch die Kommission durchgeführt. Die von der Beihilfe begünstigten digitalen terrestrischen Sender, die Bezahlfernsehen anbieten, und die Kabelsender, die Bezahlfernsehen anbieten, sind gehalten, diese Beihilfe zu erstatten. (178) Die Kommission kommt ferner zu dem Schluss, dass die Hersteller von Decodern nicht gehalten sind, eine Beihilfeleistung zu erstatten. V.   EINSTELLUNG DER BEIHILFEREGELUNG V.A.   NOTWENDIGKEIT DER EINSTELLUNG DER BEIHILFEREGELUNG (179) Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist die Kommission bei Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt befugt, dem betroffenen Mitgliedstaat die Abschaffung oder Abänderung der beanstandeten Beihilferegelung aufzuerlegen (58). Ebenso ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die einem Staat auferlegte Verpflichtung der Abschaffung einer Beihilferegelung, die die Kommission mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar einstuft, auf das Ziel der Wiederherstellung des Status quo ante ausgerichtet (59). Der EuGH hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Begünstigte die unrechtmäßig als Beihilfe erhaltenen Beträge erstattet hat, wodurch er den Vorteil verliert, in dessen Genuss er gegenüber seinen Konkurrenten auf dem Markt gekommen war, und die Situation wieder hergestellt ist, die vor der Gewährung der Beihilfe bestanden hatte (60). (180) Aufgrund dieser Rechtsprechung wurde in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (61) in Artikel 14 Absatz 1 folgendes festgelegt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahme ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern […]. Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ (181) Italien behauptet jedoch, dass die Kommission die Rückzahlung der Beihilfe nicht verlangen dürfe, da dies im Widerspruch zu einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts stünde: a) Nach italienischer Auffassung stünde die Rückforderung der Beihilfe im Gegensatz zum Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Sender auch bei einem vorsorglichen Verhalten die Beihilfe nicht hätten ablehnen oder sich gegen ihre Gewährung hätten wenden können. Italien behauptet, dass die gleiche Argumentation auch in der Entscheidung 2006/513/EG verwendet wurde (62); b) Darüber hinaus war von Anfang an — wie Italien auch stets behauptet hatte — völlig klar, dass die Rückforderung der Beihilfe unmöglich sein würde (63): Im vorliegenden Fall ist es nach Ansicht der italienischen Behörden unmöglich, festzustellen, welcher Sender von der Maßnahme und in welchem finanziellen Umfang einen Vorteil hatte, weshalb die Kommission die Rückerstattung der Beihilfe nicht verlangen dürfte. (182) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass der Rückforderung der Beihilfe kein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts entgegensteht. Hinsichtlich des Vertrauensschutzes hat der EuGH Folgendes festgestellt: „da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 93 (= heute Art. 87) des Vertrags zwingend vorgeschrieben ist, darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde“ (64). Der Begünstigte braucht die Beihilfe nur in den Fällen nicht zurückzuerstatten, „in denen er sich ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe gestützt ist“ (65). (183) Die vorliegende Beihilfe wurde ohne vorherige Anmeldung gewährt. Im vorliegenden Fall ist es darüber hinaus nicht einmal möglich, eventuelle außergewöhnliche Umstände festzustellen, da das begünstigte Unternehmen aufgrund von eventuellen spezifischen Fakten oder von Garantien seitens der Kommission keinerlei Anlass hatte, sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe mit der Möglichkeit in Verbindung zu bringen, dass der ihm von den öffentlichen Behörden gewährte Vorteil keine Beihilfe darstelle. (184) Was die Tatsache anbelangt, dass die Begünstigten die Beihilfe nicht ablehnen konnten, verweist die Kommission darauf, dass die Mitgliedstaaten bei Anerkennung eines derartigen Arguments über die Verbraucher indirekte Beihilfen gewähren könnten, ohne dass die Kommission die Möglichkeit hätte, die Voraussetzungen für einen normalen Wettbewerb wieder herzustellen. Außerdem weist sie darauf hin, dass es nicht angebracht scheint, sich hier auf die Entscheidung 2006/513/EG (66) zu berufen: in diesem Fall hat die Kommission nämlich entschieden, dass die Maßnahme durch die Rückforderung aller gewährten Beihilfen bei den Direktbegünstigten zurückgenommen werden kann, und ist dann tatsächlich so vorgegangen. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage der möglichen „Ablehnung“ der Beihilfe gar nicht. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Rechtssache Deutschland/Kommission (67) die Rückerstattung einer Investoren gewährten Beihilfe verfügt hatte, die Aktienbeteiligungen an Unternehmen in den neuen Bundesländern und Westberlin erworben hatten, und dass die Anweisung zur Rückerstattung vom EuGH bestätigt wurde. (185) Italien behauptete außerdem, dass die Rückerstattung unmöglich ist, da man nicht genau bestimmen kann, welcher Sender von der Übertragung staatlicher Mittel und in welcher Höhe profitiert hat. (186) Nun kann man durchaus behaupten, dass die Kommission keine Verpflichtung auferlegen kann, deren Erfüllung von vornherein objektiv und absolut gesehen unmöglich wäre. Die Kommission sieht ein, dass es angesichts der in diesem Fall zu Tage getretenen Elemente in gewisser Weise schwieriger als in anderen Fällen werden könnte, genau den Betrag der staatlichen Mittel zu bestimmen, der den Beihilfeempfängern tatsächlich zugute gekommen ist. Dennoch ist sie der Ansicht, dass es nicht unmöglich ist, die den Empfängern der Beihilfe gewährten Vorteile zu bemessen. (187) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass es keine hinreichenden Gründe gibt, den betroffenen Mitgliedstaat von seiner Verpflichtung der Abstellung der Beihilferegelung und der Wiederherstellung der ursprünglichen Wettbewerbsbedingungen zu entbinden. V.B.   DIE DURCH DIE BEIHILFEREGELUNG BEGÜNSTIGTEN (188) Im vorliegenden Fall hat der Staat Privatpersonen einen Zuschuss für den Erwerb bestimmter Decoder gewährt. Dennoch können weder die Verbraucher noch die Decoderhersteller als von der staatlichen Beihilfe Begünstigte im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden. Der EuGH hat bereits klargestellt, dass die Beihilfen von den effektiv davon Begünstigten zurückzufordern sind, d. h. im vorliegenden Fall von den digitalen terrestrischen Sendern, die Bezahlfernsehen anbieten, sowie den Kabelsendern, die Bezahlfernsehen anbieten (68). (189) Nach Würdigung der Argumente, die in den Abschnitten IV.A.2 und IV.A.3 im Rahmen der Erörterung der Frage, ob ein selektiver Vorteil und eine Wettbewerbsverzerrung vorgelegen hat, vorgebracht wurden, ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass die durch die Maßnahme bedingten Hauptvorteile in der Bildung eines Kundenstamms für die Einführung neuer digitaler Dienste (insbesondere Bezahlfernsehdienste) und in der Erhöhung der Zuschauerzahlen für die Kabelsender bestanden. (190) Daher verlangt die Kommission die Rückerstattung der Beihilfe von den digitalen terrestrischen Sendern, die Bezahlfernsehdienste anbieten, und von den Kabelsendern, die ebenfalls Bezahlfernsehen anbieten. V.C.   BEMESSUNG DES UMFANGS DER ZU ERSTATTENDEN BEIHILFEN (191) Bei der Feststellung des genauen Umfangs der von den Sendern zu erstattenden Beihilfen sieht die Kommission ein, dass die genaue Bestimmung der Höhe des Betrags an staatlichen Mitteln, mit denen den Begünstigten ein Vorteil gewährt wurde, in gewisser Weise eine schwierige Aufgabe sein dürfte. Und dies nicht nur, weil die Beihilfe indirekt über die Verbraucher gewährt wurde, sondern auch, weil sie an das Empfangsgerät gebunden war, das zum Empfang der von den Sendern angebotenen Dienste erforderlich ist, und nicht an die Fernsehdienste selbst gekoppelt war. (192) Dennoch verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Rechtsnorm des Gemeinschaftsrechts, dass die Kommission bei der Anordnung der Rückerstattung einer für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe zu bestimmen hat. Es reicht, wenn die Entscheidung der Kommission Elemente aufweist, anhand derer der Adressat dieser Entscheidung selbst ohne allzu große Schwierigkeiten diesen Betrag bestimmen können müsste (69). (193) Daher hält es die Kommission für angebracht, einige Anhaltspunkte für die Methode zur Bestimmung des Vorteils zu liefern. Insbesondere findet die Kommission, dass angesichts der besonderen Umstände im vorliegenden Fall eine geeignete Methode darin bestünde, dass man die zusätzlichen Gewinne berechnet, die durch die beanstandete Maßnahme im Bereich der neuen digitalen Dienste und durch das Angebot an Bezahlfernsehen oder Pay-per-view-Fernsehen entstanden sind. (194) Es sei daran erinnert, dass die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens die betroffenen Parteien aufgefordert hatte, eine Schätzung des Umfangs des Vorteils vorzunehmen, oder zumindest eine Methode vorzuschlagen, nach der die Kommission den selektiven Vorteil bemessen könnte, in dessen Genuss die Begünstigten gekommen sind. Allerdings hat sie hierzu nie eine entsprechende Reaktion vonseiten der Betroffenen erhalten. Lediglich Sky Italia hat eine vorläufige Auflistung der möglichen Auswirkungen der Beihilfe geliefert, ohne jedoch eine brauchbare Methode zur genauen Quantifizierung des zurückzufordernden Betrags vorzuschlagen. (195) Die Kommission ist der Ansicht, dass die vorstehend genannten zusätzlichen Gewinne als Anteil an den Gewinnen ermittelt werden können, die durch die größere Anzahl an Zuschauern entstanden sind, die sich aufgrund der Beihilferegelung dem Angebot an Bezahlfernsehen und den neuen digitalen Kanälen zugewandt haben. (196) Als erstes bräuchte man demnach eine Schätzung der Anzahl der Zuschauer, die zusätzlich beim digitalen terrestrischen Fernsehen und Kabelfernsehen, die Bezahlprogramme anbieten, zu registrieren war. Da ein erheblicher Anteil der Verbraucher zwar von der Beihilfe hätte profitieren können, darauf allerdings verzichtet hat, und da diejenigen, die davon profitiert haben, dazu vielleicht aus anderen Gründen als dem angebotenen Zuschuss veranlasst wurden, ist die Anzahl der Fernsehzuschauer, deren Entscheidung von der Gewährung des Zuschusses beeinflusst wurde, nicht mit der Anzahl der Zuschauer gleichzusetzen, die unter Nutzung des Zuschusses einen Decoder angeschafft haben. (197) Um ermitteln zu können, in wie weit der Zuschuss das Verhalten der Verbraucher beeinflusst hat, bräuchte man ein Nachfragemodell der Verbraucher und müsste die verschiedenen Anreize für die Entstehung dieser Nachfrage gewichten. Die Auswirkung des Preises der Bezahlfernsehdienste (einschließlich der Geräte) auf die Wahlentscheidung der Verbraucher liefert dann einen Hinweis auf die Wirkung, die auf die Gewährung des Zuschusses zurückzuführen ist. (198) Zunächst gilt es Modelle für die Möglichkeiten der Verbraucher zur Wahl zwischen den ihnen offen stehenden Hauptalternativen aufzustellen. In den Jahren 2004 und 2005 konnten die italienischen Zuschauer im Bereich des terrestrischen Analogfernsehens zwischen folgenden vier Hauptoptionen wählen: a) bei der terrestrischen Analogplattform bleiben und den Übergang zum Digitalfernsehen hinausschieben; b) zum satellitengestützten Digitalfernsehen mit oder ohne Bezahlfernsehdienste übergehen; c) zum terrestrischen Digitalfernsehen mit o

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.