Europäische Union

2007/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik mit ihrem Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6634) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32007D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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128) Abschließend muss daher festgestellt werden, dass die Maßnahme allem Anschein nach doch nicht sozialer Art ist, und dass die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG-Vertrag hierauf nicht zutreffen. IV.B.2.   ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE B EG-VERTRAG (129) In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens war die Kommission davon ausgegangen, dass die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag auf die beanstandete Beihilfe nicht zutreffen. Italien argumentiert jedoch, dass der Übergang zum digitalen Fernsehen (Switch-over) ein Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Rahmen eines transnationalen Programms sei, das mehrere Mitgliedstaaten unterstützen, und daher die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag zur Anwendung kommen müssten, was auch im Einklang mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Exécutif régional wallon und SA Glaverbel/Kommission stünde (51). (130) In diesen beiden Fällen hatte die wallonische Regionalregierung Glaverbel Unterstützung gewährt. Glaverbel ist eine Gesellschaft, die in fortschrittliche Technologie wie die Entwicklung von fotovoltaischen Dünnschichtzellen investiert, ein Sektor, der auch im strategischen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für Informationstechnologie (Esprit) im Vordergrund steht: Genau auf dieser Grundlage hatte die wallonische Regionalregierung geschlussfolgert, dass die Beihilfe mit den Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar sei. Bei Esprit handelt es sich um ein von der Europäischen Gemeinschaft eingerichtetes Programm. Der EuGH hatte dazu festgestellt, dass die Kommission von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe und die betroffenen Parteien nicht nachgewiesen hätten, dass mit der von ihnen gewährten Maßnahme ein Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse gefördert worden sei. (131) Im vorliegenden Fall ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die von Italien zur Förderung des Absatzes von Decodern ergriffene Maßnahme unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag fällt. Die Maßnahme stellt eine Einzelinitiative eines Mitgliedstaats dar und bewirkt damit wie im Folgenden noch genauer erläutert eine unnötige Wettbewerbsverzerrung. Sie kann nicht als Teil eines eng umgrenzten Vorhabens betrachtet werden, das mit anderen Mitgliedstaaten so abgesprochen oder koordiniert wurde, dass negative Auswirkungen auf den Handel und auf den Wettbewerb ausgeschlossen werden können und damit die Durchführung eines Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse gewährleistet wird. Was die Bemerkung Italiens anbelangt, dass „der Abschluss des Übergangsprozesses zum digitalen Fernsehen ein gemeinschaftliches Interesse darstelle“ und dass eine zunehmende Anzahl von Mitgliedstaaten die Erreichung dieses Ziels unterstütze, sei darauf hingewiesen, dass dieses Thema im nachfolgenden Absatz erörtert wird, in dem auch eventuelle Begründungen für die Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag geprüft werden. IV.B.3.   ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE C EG-VERTRAG (132) In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission erklärt, sie sei nicht davon überzeugt, dass die Beihilfe an die Sender als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar gelten könne. Auch nach Eingang der Bemerkungen der betroffenen Parteien bleibt die Kommission bei dieser Ansicht. (133) Damit eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar gelten kann, muss damit notwendigerweise und in angemessener Form ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt werden. Insbesondere müssen bei der Bewertung der Beihilfe folgende Aspekte berücksichtigt werden: a) Soll mit der Beihilferegelung ein klar definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt werden? b) Ist die Beihilfe so konzipiert, dass damit das Ziel von gemeinsamem Interesse auch erreicht werden kann, oder ist die beabsichtigte Beihilferegelung auf die Abstellung eines Marktversagens oder auf die Erreichung eines anderen Ziels ausgerichtet? Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob i) die Beihilferegelung dafür ein angemessenes Instrument ist, oder ob es andere besser geeignete Instrumente gäbe; ii) damit ein Anreizeffekt verbunden ist; d. h., ob sich durch die Beihilfe das Verhalten der Unternehmen ändert; iii) die Beihilferegelung angemessen ist bzw. die angestrebte Verhaltensänderung auch mit einer geringeren Beihilfe erzielt werden könnte. c) Bleiben die Wettbewerbsverzerrungen und die Auswirkungen auf den Handel begrenzt, so dass die Gesamtbilanz der Auswirkungen positiv ausfällt? IV.B.3.1.   Ziel von gemeinsamem Interesse (134) In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission erklärt, dass der Übergang zum digitalen Fernsehen mit erheblichen Vorteilen verbunden wäre (einer effizienteren Nutzung des Funkfrequenzspektrums und einer Erhöhung der Übertragungskapazität), was wiederum eine Verbesserung der erbrachten Dienstleistungen und eine Erweiterung des Angebots für die Verbraucher zur Folge hätte. Demnach vertrat sie in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens die Ansicht, dass der Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik und die Verbreitung offener Standards für die Gewährleistung der Interaktivität als Ziele von gemeinsamem Interesse zu betrachten seien. Italien schließt sich in diesem Punkt der Sichtweise der Kommission an. Europa 7 jedoch hat sich die von Sky Italia in seiner Beschwerde verwendete Argumentation zu eigen gemacht, wonach hier nicht von einem allgemeinen Interesse die Rede sein könne, da der Kauf der digitalen Decoder in der gegenwärtigen Phase aus rein kommerziellen Überlegungen heraus erfolge und sich die mit dem Übergang zum digitalen Fernsehen verbundenen Vorteile ja erst im Jahr 2012 ergeben. (135) Die Kommission bestreitet die von Europa 7 vorgebrachten Argumente. Wie die Kommission bereits in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens erklärt hatte, unterstützt sie aktiv den Übergang zum digitalen Fernsehen, dessen Vorteile sie in ihrem Aktionsplan eEurope 2005, in den beiden Mitteilungen über den Übergang zur Digitaltechnik (52) und in der Mitteilung „e2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ (53) betont hat. Die Regelung darf weder die Nutzung einer spezifischen digitalen Plattform vorschreiben noch diese begünstigen, d. h. mit anderen Worten: es ist der Grundsatz der sog. „Technologieneutralität“ einzuhalten, obwohl nach den Erklärungen in der Richtlinie 2002/21/EG (54) auch Eingriffe denkbar sind, wenn es um die Behebung von Marktversagen geht, wovon eine bestimmte Plattform ganz besonders betroffen ist. Letztlich sollten sich auf dem Markt die Plattformen durchsetzen können, die den Verbrauchern die größten Vorteile bieten. (136) In der Mitteilung zur Interoperabilität der interaktiven digitalen Fernsehdienste (55) betont die Kommission auch die Bedeutung der „Interaktivität“ und der „Interoperabilität“. In dieser Mitteilung wird klargestellt, dass „die Kommission dafür sorgen möchte, dass den Bürgern Europas die Vorteile des digitalen Fernsehens zugute kommen und ein immer breiteres Spektrum interaktiver digitaler Fernsehdienste über zahlreiche Übertragungsplattformen angeboten wird“. Mit dem interaktiven Fernsehen erhält das digitale Fernsehen abgesehen von Video eine Reihe weiterer Funktionalitäten, die in Zukunft nicht nur zu kommerziellen Zwecken, sondern auch zur Umsetzung von Funktionen wie E-Government genutzt werden könnten, die auch für die Bevölkerungsgruppen gedacht sind, die im Umgang mit der Informatik größere Schwierigkeiten haben. (137) In den Mitteilungen weist die Kommission besonders darauf hin, dass die fehlende Interoperabilität (im Sinne von technischer als auch zugangsrelevanter Interoperabilität) und die möglicherweise eingeschränkten Wahlmöglichkeiten der Verbraucher den freien Informationsfluss, den Pluralismus der Informationsmedien und die kulturelle Vielfalt negativ beeinträchtigen könnten. Diese Sorge ließe sich wie folgt zusammenfassen: Die Verbraucher könnten kein standardisiertes Universalempfangsgerät erwerben, mit dem sie sämtliche interaktiven frei empfangbaren Fernsehdienste sowie die Bezahlfernsehangebote empfangen könnten, und somit gezwungen sein, kostspieligere Geräte zu verwenden, die mit rechtlich geschützten (proprietären) API-Schnittstellen zur Anwendungsprogrammierung ausgerüstet sind. Die Sender sähen sich gewissen Hindernissen beim Ausbau und der Bereitstellung interaktiver Dienste gegenüber, da sie mit den Betreibern der vertikal integrierten Netze, die die rechtlich geschützte API-Technologie kontrollieren, Nutzungsbedingungen aushandeln müssten. Die offenen API-Schnittstellen erleichtern die Interoperabilität bzw. die Übertragbarkeit der interaktiven Inhalte zwischen den Anbietermechanismen unter vollständiger Wahrung der Funktionalität der Inhalte. Desgleichen betont die Kommission, dass die MHP-Norm gegenwärtig die fortschrittlichste API-Norm in Europa darstellt, und dass sie zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Übernahme dieses Standards ergreifen wird. Eine Möglichkeit zur Verringerung der zusätzlichen Kosten für die Besitzer der Geräte, die mit Standardnavigator wie die Multimedia Home Platform (MHP) ausgerüstet sind, besteht in der Subventionierung der Anschaffungskosten auf Ebene der Verbraucher. Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Mitgliedstaaten daher ihren Verbrauchern staatliche Zuschüsse anbieten können. (138) Zweitens ist zu bedenken, dass selbst wenn viele der vorstehend beschriebenen Vorteile und insbesondere diejenigen, die im Zusammenhang mit kommerziellen Tätigkeiten stehen, erst in Zukunft genutzt werden können, dies kein Grund für die Annahme ist, dass die beanstandete Maßnahme nicht zur Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse beitragen würde. Die Kommission ist andererseits auch nicht der Auffassung, dass man aufgrund der Tatsache, dass im Moment die einzigen feststellbaren Vorteile im Zusammenhang mit kommerziellen Aktivitäten stehen, nicht von einem Ziel von gemeinsamem Interesse sprechen könne. Im Gegenteil: Nicht nur die Vorteile für die Verbraucher sind ein wesentlicher Aspekt jeder wettbewerbspolitischen Maßnahme, sondern auch die positiven Wirkungen eines staatlichen Eingriffs und die Steigerung des Wohlergehens der Verbraucher können auf jeden Fall mit zur Abklärung des Tatbestands des gemeinsamen Interesses hinzugezogen werden. (139) Daher bestätigt die Kommission, dass die beanstandete Beihilferegelung auf die Erreichung eines klar abgesteckten Ziels von gemeinsamem Interesse ausgerichtet ist. IV.B.3.2.   Angemessen konzipierte Beihilfe (140) In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission anerkannt, dass der Übergang zur Digitaltechnik durch bestimmte Formen von Marktversagen und durch Probleme des sozialen Zusammenhalts behindert werden könnte, so dass die den Verbrauchern gewährten Zuschüsse grundsätzlich eine akzeptable Möglichkeit zur Förderung dieses Übergangs unter der Voraussetzung darstellen“ dass sie unter Wahrung des Gebots der Technologieneutralität gewährt werden. (141) Die Kommission hat sich im Zusammenhang mit der beanstandeten Maßnahme bereits vorläufig zu den verschiedenen Möglichkeiten (56) von Marktversagen und den verschiedenen sozialen Problemen und insbesondere auch zu den Märkten der einzelnen Fernsehsender dahingehend geäußert, dass a) der Ausbau des digitalen terrestrischen Fernsehens durch Koordinierungsprobleme zwischen den auf dem Markt aktiven Betreibern behindert werden könnte; b) die Maßnahme einen Ausgleich für die Verbraucher schafft, die ihre Analoggeräte entsprechend anpassen müssen; c) durch Marktmacht verhindert werden kann, dass sich der Wettbewerb zwischen den Betreibern vollständig zugunsten des Marktes auswirkt; d) der Übergang zur Digitaltechnik dank einer besseren Nutzung des Funkfrequenzspektrums mit positiven externen Auswirkungen verbunden sein kann; e) mit der Maßnahme die Innovation und die Entwicklung neuer Dienstleistungsangebote gefördert wird, was man als eine bestimmte Art derartiger externer Auswirkungen betrachten kann. (142) In diesem Zusammenhang gilt es als erstes zu prüfen, ob es sich um einen echten Fall von Marktversagen handelt, wodurch der Markt in seiner Funktionsweise effektiv behindert wird, und zweitens, ob die staatlichen Beihilfen das am besten geeignete Mittel zur Korrektur dieses Marktversagens darstellen, und drittens, ob die gewährte Beihilfe dem notwendigen Minimum entspricht, um dieses Ziel zu erreichen. Das Problem der Koordinierung (143) In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission anerkannt, dass man das Problem der Koordinierung zwischen den Marktteilnehmern grundsätzlich als „Marktversagen“ betrachten kann, da die Fernsehsender gemeinsame Zeitpunkte für den Übergang zum digitalen Fernsehen vereinbaren müssen, um die Kosten für die Parallelübertragungen so weit wie möglich zu senken, und dies vor allen Dingen aufgrund der Tatsache, dass das Funkfrequenzspektrum nicht ausreicht, um gleichzeitig Übertragungen per Analogtechnik und Digitaltechnik (sog. Simulcast-Übertragungen) vornehmen zu können. Aller Wahrscheinlichkeit nach werden die Verbraucher nur dann bereit sein, zur digitalen Plattform überzuwechseln, wenn diese in der Lage ist, eine große Anzahl von Sendern zu bedienen. Somit könnten die Sender auf weitere Betreiber warten wollen, bevor sie auf die digitale Plattform umsteigen. Ohne Koordinierung zwischen den Content-Anbietern würde solch ein Verhalten den Übergang zum Digitalfernsehen verzögern. Daher besteht ein Interesse an der Verkürzung der Simulcast-Phase und an entsprechenden Vorkehrungen, damit die Sender alle gleichzeitig auf die Digitaltechnik umstellen. (144) Dennoch ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme nicht das geeignete Instrument zur Behebung eines derartigen Marktversagens darstellt. Ein verbindlich festgelegter Termin für den Übergang zum digitalen Fernsehen — der bei der Einführung der Maßnahme noch auf den 31. Dezember 2006 festgelegt war — scheint bereits ausreichend, um die Sender zu ermutigen, den Übergang zur neuen Plattform zu planen und zu koordinieren, und um den Verbrauchern dabei zu helfen, sich an die neuen Übertragungstechnologie anzupassen. Auch wenn die Gewährung von Zuschüssen an die Verbraucher die Nachfrage nach digitalen terrestrischen Fernsehangeboten steigern kann, lässt sich damit nicht die spezifische Frage der Koordinierung zwischen den Marktteilnehmern klären. (145) Hinsichtlich des ersten Punktes hat Italien darauf hingewiesen, dass ein verbindlich festgelegter Termin nicht ausreicht, um die Einstellung der Übertragungen in Analogtechnik zu gewährleisten, wenn für die Entwicklung der Nachfrage kein Anreiz besteht, denn die Zuschauer, die nicht an Bezahlfernsehen interessiert sind, wären nicht am Übergang zur digitalen Plattform bereit, da die bereits auf dem Markt präsenten terrestrischen Sender unter solchen Umständen keinerlei Interesse an der Subventionierung der Anschaffung von Decodern durch die Verbraucher hätten. Betrachtet man also die Situation unter dem Aspekt des Wettbewerbs der Sender, die bereits auf dem Markt für terrestrisches Analogfernsehen präsent sind, und bedenkt man außerdem, dass die Verbraucher meistens diese Art von Fernsehen genutzt haben, sähe sich kein Betreiber veranlasst, in den Übergang zum Digitalfernsehen einzusteigen. (146) Die Kommission bestätigt, dass ihrer Ansicht nach eine gesetzlich verbindliche Frist für die Behebung des Marktversagens ausreichend ist, das sich aufgrund der Notwendigkeit der Koordinierung ergeben hat. Da die italienischen Behörden beschlossen haben, den Übergangsprozess zum digitalen Fernsehen einzuleiten und einen Termin für die Einstellung der Übertragungen in Analogtechnik gesetzlich festgelegt haben, mussten die auf diesem Markt bereits aktiven Sender diesen Beschluss als ein Faktum anerkennen und dementsprechend mit der Entwicklung neuer Geschäftsstrategien beginnen. Eventuelle Schwierigkeiten aufgrund einer unzureichenden Nachfrage sind gesondert zu prüfen und haben nichts mit der Erfordernis einer Koordinierung zwischen den Marktteilnehmern zu tun. (147) Die Kommission ist auf jeden Fall der Auffassung, dass angesichts der Größe des terrestrischen Fernsehmarkts in Italien die Gefahr, dass die kritische Masse an Zuschauern nicht zustande kommt, die man bräuchte, damit sich Investitionen in digitale Fernsehen wirklich lohnen, nicht so groß ist, als dass die Marktteilnehmer nicht mit diesem Risiko leben könnten. Ausgleichsleistung für die Verbraucher (148) In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission die Ansicht vertreten, dass die Gewährung eines Ausgleichs für die Verbraucher, die ihre Analoggeräte nachrüsten müssen, eine notwendige Maßnahme ist, damit der Übergang zum digitalen Fernsehen ohne besondere Schwierigkeiten vollzogen werden kann. Dieses Argument rechtfertigt zwar die Gewährung der Beihilfe an die Verbraucher, rechtfertigt aber nicht die Diskriminierung zwischen den terrestrischen und den Satellitenplattformen, da die Verbraucher nicht auf eine bestimmte digitale Plattform festgelegt werden sollen, was mit der Maßnahme allerdings bewirkt wird. (149) Italien hat sich auf die Bekräftigung des in seinen Bemerkungen bereits zuvor angeführten Arguments beschränkt, wonach die Maßnahme vorsieht, dass der Nutzer mit dem Decoder frei empfängliche Fernsehprogramme kostenlos empfangen kann, womit die Satellitenplattformen von dem mit der Maßnahme gewährten Vorteil ausgeschlossen sind, da der einzige Satellitenbetreiber, Sky Italia, für den Zugang zu seinen Programmen ein Entgelt verlangt. (150) Allerdings weist die Kommission darauf hin, dass auf den Satellitenplattformen auch frei empfangbare Fernsehangebote für die Verbraucher bereitgehalten werden, die nicht auf Sky abonniert sind. Außerdem scheint es keinen Grund zu geben, von den Vorteilen der Beihilfe die Verbraucher auszuschließen, die sich für digitale Fernsehdienste entscheiden, die sie gegen die Entrichtung von Abonnementsgebühren erhalten können: Italien selbst hatte sich doch für diesen Ansatz ausgesprochen, als es die Beihilfe den Verbrauchern gewährte, die die Übertragungen über die Kabelplattform nutzen, die ja auch mit dem Abschluss eines Abonnements verbunden sind. (151) Wenn die Bedingung „kostenlos für den Nutzer“ als zusätzliche Kosten für den Empfang von unverschlüsselten Programmkanälen im Gegensatz zu den vom Verbraucher zu tragenden Kosten für den Empfang anderer Dienste des Fernsehsenders zu verstehen ist, hätten auch die auf das Satellitenfernsehen abonnierten Zuschauer keine zusätzlichen Kosten für den Empfang des frei empfangbaren Fernsehens aufzubringen. Wenn andererseits diese Bestimmung dahingehend zu verstehen ist, dass der Verbraucher keine Kosten aufzubringen hat, um frei empfangbare Kanäle zu empfangen, ist nicht klar, warum der Zuschuss nur für die Decoder anderer Plattformen gewährt wird, bei denen man für bestimmte Internet- und Telekommunikationsdienste ein Abonnement erwerben muss. (152) Italien vertritt die Ansicht, dass sich die unterschiedliche Behandlung von DVB-S und DVB-C mit der aktuellen Politik der Schaffung von Anreizen für die Nutzung der Breitbandtechnologie rechtfertigen lässt. Dieses Argument kann die Kommission jedoch nicht gelten lassen, da die Unterstützung der Entwicklung der Breitbanddienste keine Wettbewerbsverzerrung zwischen den Sendern rechtfertigen kann. Jede eventuelle Beihilfe zugunsten der Breitbandtechnologie muss angemessen durchdacht und für sich bewertet werden. Stärkung des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Übertragungsplattformen (153) In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission daran erinnert, dass eine Beihilfe nicht als geeignetes Instrument zur Behebung des Problems von mangelndem Wettbewerb betrachtet werden kann, und dass die Gewährung einer Beihilfe zugunsten der terrestrischen Plattform mit der Begründung, dass Sky Italia auf dem Markt für Satellitenfernsehen und Bezahlfernsehen eine Monopolstellung inne hat, kein hinreichendes Argument für die Rechtfertigung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ist. (154) Die Kommission bestätigt, dass im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrollmehrheit über Telepiù und Stream durch News Corporation Zusagen verlangt wurden, die bereits die Besorgnisse hinsichtlich des Wettbewerbs zerstreuen konnten. Dass es nämlich für Sky nicht mehr möglich war, die Rechte an allen Plattformen für die Direktübertragung der Fußballspiele zu erwerben, kam eindeutig den Betreibern von Bezahlfernsehen zugute, und unter diesen auch den digitalen terrestrischen Sendern. Nachweisbarkeit externer Auswirkungen (155) In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens vertrat die Kommission die Ansicht, dass im Rahmen des Übergangsprozesses zum digitalen Fernsehen die auf dem Markt bereits aktiven und mit Analogtechnik arbeitenden Sender begünstigt worden seien, da die Konzessionen für die Übertragung in Digitaltechnik automatisch und ohne jeden Ausgleich für den Staat an die Betreiber der Netze vergeben wurden, die im Verbund mit den Sendern stehen. Auch wenn diese gehalten waren, einen Teil ihrer Funkfrequenzen an Dritte abzutreten, bekamen die Sender doch 60 % der Übertragungskapazität garantiert. Darüber hinaus gestattet es die digitale Technik den Sendern, eine größere Übertragungskapazität zu geringeren Kosten zu nutzen. All diese Faktoren dürften für die Sender ein ausreichender Ausgleich für die Kosten des Übergangs zum digitalen Fernsehen sein. (156) Italien und Mediaset behaupten nun, bei diesem Argument würde dem echten Kosten-Nutzen-Verhältnis des Übergangs nicht Rechnung getragen, da die Hauptbegünstigten des Übergangs zum digitalen Fernsehen (die neuen Wettbewerber auf dem Markt) nicht mit denen identisch sind, die die Kosten zu tragen haben (die Verbraucher und vor allem die bereits etablierten Betreiber). Der Rückgang der Kosten bietet den bereits auf dem Markt etablierten Sendern keinen vollen Ausgleich für die verstärkte Konkurrenz, mit der sie sich auseinanderzusetzen haben, da sie gezwungen sind, 40 % ihrer Kapazität an unabhängige Anbieter abzutreten. Folglich sehen die bereits etablierten Betreiber keinen Anreiz, die Übertragungen in Analogtechnik einzustellen. Und auch wenn den Sender, die in Analogtechnik senden, irgendein Vorteil zuteil wird, müsste dieser eigentlich als Ausgleich für die aufgebrachten Kosten betrachtet werden. (157) Die Kommission ist der Ansicht, dass das vorstehend vorgebrachte Argument auf falschen Voraussetzungen beruht, dass also eventuelle Verluste ausgeglichen werden müssten, die den auf dem Markt bereits etablierten Anbietern, die ja damit auch über eine gewisse Marktmacht verfügen, wegen des verstärkten Wettbewerbs auf dem Markt entstanden sind. Die Verpflichtung zum Übergang zum digitalen Fernsehen und die Neuzuteilung der Funkfrequenzen, die neuen Wettbewerbern den Marktzutritt ermöglicht, stellen legitime Regulierungseingriffe dar und vermitteln keinerlei Anspruch auf Ausgleichsleistungen, insbesondere wenn man dabei berücksichtigt, dass die bisherigen Fernsehkonzessionen ohne jedwede Ausschreibung und ohne jedwede Befristung vergeben wurden. Bei der Berechnung der Kosten des Übergangs zur Digitaltechnik dürften daher die Ertragsverluste, die den bereits auf dem Markt etablierten Sendern entstehen könnten, nicht mit berücksichtigt werden. (158) Ein weiteres Argument von Mediaset lautet folgendermaßen: wenn Mediaset selbst die Kosten für die Decoder „mit offener Schnittstelle“ finanzieren müsste, würde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.