Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/115 der Kommission vom 10. Juli 2018 über die von Spanien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.37977 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten der Sociedad Estatal de Correos y Telégrafos, S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4233) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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r die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung, die Befreiungen von der Grundsteuer (IBI) und der Gewerbesteuer (IAE) sowie die Correos gewährten Ausgleichsleistungen für die Zustellung von Wahlmaterial stellen Beihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, weil sie Correos von Kosten entlasteten, die private Unternehmen normalerweise zu tragen haben. (339) Die drei in den Jahren 2004, 2005 und 2006 gewährten Kapitalerhöhungen stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, da der Staat im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt hat. (340) Die Kommission stellt fest, dass Spanien die in Erwägungsgrund 338 genannten Beihilfemaßnahmen unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, mit Ausnahme des Correos für die Zustellung von Wahlkampfmaterial politischer Kandidaten gewährten Ausgleichs, der eine bestehende Beihilfe darstellt. (341) Der Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung, der Correos nach dem Postgesetz von 1998 gewährt wurde, stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV dar, soweit Correos dadurch eine Überkompensation gewährt wurde. (342) Die Befreiungen von der Grundsteuer (IBI) und der Gewerbesteuer (IAE) stellen eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe dar. (343) Der Correos gewährte Ausgleich für die Zustellung von Wahlkampfmaterial, das von politischen Kandidaten versandt wird, stellt eine bestehende Hilfe dar und wird gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gesondert behandelt. 9.   RÜCKFORDERUNG (344) Gemäß dem Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder umgestalten muss, wenn diese mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist (99). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine von der Kommission als unvereinbar angesehene Beihilfe aufzuheben, darauf ausgelegt, die frühere Lage wiederherzustellen (100). (345) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die rechtswidrige Beihilfe zurückgezahlt und somit den Vorteil verloren hat, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (101). (346) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ist in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 Folgendes festgelegt: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“ (347) Da der Correos nach dem Postgesetz von 1998 gewährte Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung (soweit Correos eine Überkompensation erhalten hat) und die Befreiungen von der Grundsteuer (IBI) und der Gewerbesteuer (IAE) unter Verletzung von Artikel 108 AEUV gewährt wurden und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen anzusehen sind, müssen sie zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestand. (348) Die nominalen Rückforderungsbeträge, die den verschiedenen mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfemaßnahmen entsprechen, belaufen sich auf 166,112 Mio. EUR für den Correos nach dem Postgesetz von 1998 gewährten Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung (siehe Erwägungsgrund 267), auf 752 840,50 EUR für die Befreiung von der Grundsteuer (siehe Erwägungsgrund 316) und auf 113 591,24 EUR für die teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer (siehe Erwägungsgrund 317). (349) Die Rückforderung sollte sich auf den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger den Vorteil erlangte, d. h. ihm die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung erstrecken; für diesen Zeitraum sind Zinsen zu berechnen. In diesem Betrag kann auch eine Steuerkorrektur gemäß den Erwägungsgründen 268-269 berücksichtigt werden. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Betrag in Höhe von 317,387 Mio. EUR, den Spanien Correos unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form von Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung nach dem Postgesetz von 1998 rechtswidrig gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Von dem im vorhergehenden Absatz genannten Betrag ist der Betrag in Höhe von 166,112 Mio. EUR mit dem Binnenmarkt unvereinbar, da er eine Überkompensation für Correos darstellt. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 752 840,50 EUR, die Spanien Correos unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form einer Befreiung von der Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles) rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 113 591,24 EUR, die Spanien Correos unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form einer teilweisen Befreiung von der Gewerbesteuer (Impuesto de Actividades Económicas) rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 4 Die von Spanien in den Jahren 2004, 2005 und 2006 geleisteten Kapitaleinlagen zugunsten von Correos stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 5 Die staatlichen Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für Correos für die Zustellung von Wahlmaterial stellen bestehende Beihilfen im Sinne des Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1589 dar. Artikel 6 (1)   Spanien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen gewährt wurden, zurück. (2)   Der Betrag der in Artikel 1 Unterabsatz 2 genannten staatlichen Beihilfen kann durch Abzug der Steuer, die auf den erhaltenen Beihilfebetrag gezahlt wurde, weiter verringert werden, sofern der Begünstigte nicht in den Genuss einer weiteren steuerlichen Entlastung gemäß Randnummer 50 der Rückforderungsbekanntmachung kommt. (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (4)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet. (5)   Spanien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1, 2 und 3 genannten Beihilfen ein. Artikel 7 (1)   Die in Artikel 1, 2 und 3 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 8 (1)   Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1, 2 und 3 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 9 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 10. Juli 2018 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 129 vom 12.4.2016, S. 10. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14). (4)  In der zusätzlichen Bestimmung und Artikel 15 Absatz 2 des Postgesetzes von 1998 sind die folgenden Dienstleistungen aufgelistet, die in den Anwendungsbereich des Universalpostdienstes fallen: 1) Postanweisungen; 2) die regelmäßige Bereitstellung nationaler und internationaler Postdienste für Postsendungen, die eine vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Verpackung angegebene Adresse enthalten. Dies können sein: a) Briefe und Postkarten mit schriftlichen Mitteilungen bis zu einem Gewicht von 2 kg; b) Pakete mit oder ohne wirtschaftlichen Wert mit einem Gewicht von bis zu 10 kg. (5)  Artikel 18 des Postgesetzes von 1998 definiert den reservierten Bereich wie folgt: Postanweisungen; die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Sendungen (einschließlich Einschreiben) zwischen Städten sowie von Briefen und Postkarten mit einem Gewicht von bis zu 100 Gramm (ab dem 1. Januar 2006 wurde die Gewichtsgrenze auf 50 Gramm festgesetzt); die grenzüberschreitenden Postdienste (Sendungen aus einem oder in ein anderes Land), einschließlich Briefe und Postkarten, die den oben genannten Vorgaben in Bezug auf Preis, Gewicht und Datum entsprechen; der Eingang von Anträgen, Briefen und Mitteilungen von Bürgern an die Organe der öffentlichen Verwaltung. (6)  Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21). (7)  Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3). (8)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (9)  Mitteilung der Kommission: Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15). (10)  Final report on costing and financing of universal service obligations in the postal sector in the European Union, November 1998, National Economic Research Associates (NERA). http://ec.europa.eu/internal_market/post/doc/studies/1998-nera_en.pdf (11)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 2006, Kapferer, ECLI:EU:C:2006:178, C-234/04, Rn. 20 und 21; Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, ECLI:EU:C: 2009:615; Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen, C-505/14, ECLI:EU:C:2015:742, Rn. 36 und 45. (12)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Chronopost/Ufex u. a., C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, ECLI:EU:C2003:388. (13)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 und C-342/06 P, ECLI:EU:C2008:375. (14)  Urteil des Obersten Gerichtshofs Spaniens vom 2. Oktober 2006, Rec. 89/2004. (15)  Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). (16)  Die Kommission stellt fest, dass einige dieser Aspekte offenbar keine beihilferechtlichen Fragen darstellen (z. B. mutmaßliche Verdrängungspreise), sich bestimmte andere Fragen nicht direkt auf Correos zu beziehen scheinen (z. B. mutmaßliche Quersubventionierung von Correos Express) und dass für wiederum andere Vorbringen keine Nachweise vorzuliegen scheinen (z. B. mutmaßlicher Ausgleich zur Finanzierung der Werbe- und Kommunikationskampagnen von Correos). (17)  Der anonyme Dritte führt auch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Universaldienstverpflichtung durch das Postgesetz von 2010 auf Pakete bis zu 20 kg als Hinweis auf das Interesse von Correos an der Ausweitung seines Geschäfts an, um im Wettbewerb unter Ausnutzung seiner Position als Universaldiensteanbieter mit den übrigen Paketdienstleistern auf dem spanischen Paketmarkt bestehen zu können. (18)  Die Kommission wird den Correos nach dem Postgesetz von 2010 für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung gewährten Ausgleich in einem anderen Beschluss prüfen (siehe Erwägungsgrund 32). (19)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (20)  Siehe Entscheidung 2009/554/EG der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 49/06 (ex NN 65/06), die Italien Poste Italiane als Vergütung für den Vertrieb von „buoni fruttiferi postali“ gezahlt hat (ABl. L 189 vom 21.7.2009, S. 3). (21)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Juni 2006, Ufex u. a./Kommission, T-613/97, ECLI:EU:T:2006:150. (22)  Von der Kommission am 18. Februar 2013 veröffentlicht (http://ec.europa.eu/competition/state_aid/overview/new_guide_eu_rules_procurement_de.pdf). (23)  Beschluss 2012/321/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme SA.14588 (C20/09) Belgiens zugunsten von De Post — La Poste (jetzt „bpost“) (ABl. L 170 vom 29.6.2012, S. 1). (24)  Siehe z. B. Beschluss der Kommission vom 28. März 2012 in der Beihilfesache SA.33054 (2012/N) — Ausgleich der Nettokosten aus der Aufrechterhaltung eines wirtschaftlich nicht tragfähigen Netzes von Postämtern für den Zeitraum 2012-2015 und Verlängerung einer Betriebsmittelfazilität (ABl. C 121 vom 26.4.2012, S. 1) und Beschluss 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. L 289 vom 19.10.2012, S. 1). (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318. (26)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Chronopost/Ufex u. a., C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, ECLI:EU:C2003:388. (27)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u.a, C-341/06 und C-342/06 P, ECLI:EU:C:2008:375. (28)  Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SMFI-Chronopost (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 37). (*1)  Vertrauliche Information (29)  Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia: Die CNMC wird Beschlüsse fassen, sobald die Nettokosten des Universalpostdienstes und die ungerechte Belastung für diese verschiedenen Jahre ermittelt wurden. (30)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2009, Sandra Puffer/Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz, C-460/07, ECLI:EU:C:2009:254. (31)  Beschluss 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 (ex NN 35/08)) (ABl. L 7 vom 11.1.2011, S. 1). (32)  Die Kostenallokationsmethode besteht darin, die Nettokosten einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung wie der Universaldienstverpflichtung als die angefallenen Kosten abzüglich der bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erzielten Einnahmen zu berechnen. Nach der Kostenallokationsmethode kann zu den Nettokosten ein angemessener Gewinn hinzugerechnet werden, um den maximalen Betrag des zulässigen Ausgleichs zu berechnen. (33)  Die Umsatzrendite ist eine Rentabilitätskennzahl, die auch als Betriebsgewinnmarge bezeichnet wird. Sie errechnet sich aus dem Verhältnis von Nettobetriebsergebnis (vor Zinsen und Steuern) zu den Umsatzerlösen. Genauer gesagt, ist das Nettobetriebsergebnis die Differenz zwischen Einnahmen und Kosten auf operativer Ebene. (34)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996, Compagnie nationale Air France/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-358/94, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 56. (35)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Bundesrepublik Deutschland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-248/84, ECLI:EU:C:1987:437, Rn. 17; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002, Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava (T-92/00), Ramondín, SA und Ramondín Cápsulas, SA (T-103/00)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-92/00 und T-103/00, ECLI:EU:T:2002:61, Rn. 57. (36)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavel Pavlov und andere/Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74. (37)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991, Klaus Höfner und Fritz Elser/Macrotron GmbH, C-41/90, ECLI:EU:C:1991:161, Rn. 21, und Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavel Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74. (38)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik, C-118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7. (39)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-82/01 P, ECLI:EU:C:2002:617, Rn. 74; und Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Motosykletistiki Omospondia Ellados NPID (MOTOE)/Elliniko Dimosio, C-49/07, ECLI:EU:C:2008:376, Rn. 25. Siehe auch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02), Randnummer 9. (40)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Motosykletistiki Omospondia Ellados NPID (MOTOE)/Elliniko Dimosio, C-49/07, ECLI:EU:C:2008:376, Rn. 27; und Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 1995, Fédération française des sociétés d'assurance, Société Paternelle-Vie, Union des assurances de Paris-Vie und Caisse d'assurance et de prévoyance mutuelle des agriculteurs/Ministère de l'Agriculture et de la Pêche, C-244/94, ECLI:EU:C:1995:392, Rn. 21. (41)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Syndicat français de l'Express international (SFEI) und andere/La Poste und andere, C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; und Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41. (42)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13. (43)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (44)  Siehe Erwägungsgründe 71-82 des Einleitungsbeschlusses von 2016. (45)  Siehe Erwägungsgründe 296-320 des Beschlusses 2012/321/EU. (46)  Im Falle von bpost wurde für die Jahre 2004 und 2005 ein angemessener Gewinn von 4,8 % und für die Jahre 2006-2010 von 7,4 % Umsatzrendite angesetzt. Auf der Grundlage dieses angemessenen Gewinns kam die Kommission zu dem Schluss, dass bpost eine Überkompensation erhalten hatte, was zu einer Rückforderung von 417 Mio. EUR führte (siehe http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-45_de.htm). (47)  Da die Stellungnahmen des spanischen Staates und von Correos stark übereinstimmen, wird die Kommission im Folgenden auf die Stellungnahmen von den „spanischen Behörden und/oder Correos“ verweisen. Die meisten Argumente wurden von beiden Parteien vorgebracht, bestimmte Argumente jedoch nur von einer von ihnen. (48)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005) (ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4). (49)  Siehe insbesondere Beschluss 2012/321/EU und Beschluss 2012/636/EU. (50)  Siehe Fußnote 2 in Randnummer 21 des DAWI-Rahmens von 2012. Diese Methode der Kostenallokation wird in Randnummer 28 ff. des DAWI-Rahmens von 2012 beschrieben. (51)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, ECLI:EU:C:2008:757, Rn. 111. (52)  Wie beispielsweise in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie über Postdienste, insbesondere im Anhang über die Berechnung der Nettokosten der postalischen Universaldienstverpflichtung, beschrieben. Weitere Leitlinien finden sich in der Entscheidungspraxis der Kommission zu staatlichen Beihilfen seit 2012. (53)  Siehe beispielsweise den Beschluss der Kommission vom 4. Dezember 2015 in der Sache SA.43243 (2015/N) — Staatliche Ausgleichszahlungen an Poste Italiane SpA für die Erbringung des Universalpostdienstes in den Jahren 2012-2015 und 2016-2019 (ABl. C 104 vom 18.3.2016, S. 1), Beschluss der Kommission vom 1. August 2014 über die Maßnahme SA.35608 (2014/C) Griechenlands zugunsten der Griechischen Post (ELTA) (ABl. C 348 vom 3.10.2014, S. 48), Beschluss der Kommission vom 5. August 2016 in der Sache SA.38869 (2014/N) — Ausgleichsleistung an Poczta Polska für die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung 2013-2015 (ABl. C 284 vom 5.8.2016, S. 1). (54)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Europäische Kommission, C-471/09 P, ECLI:EU:EU:C:2011:521, Rn. 65. (55)  Pressemitteilungen, Veröffentlichung von Beschlüssen auf der Website. (56)  Siehe Fußnote 53 (57)  Z. B. Hellenic Post, Poste Italiane. (58)  Siehe Beschluss der Kommission vom 20. November 2012 über die Maßnahme SA.33989 (2012/NN) Italiens zugunsten der Poste Italiane (ABl. C 77 vom 15.3.2013, S. 12) und Beschluss der Kommission über die Maßnahme SA.35608 (2014/C) Griechenlands zugunsten der Hellenic Post (ELTA). (59)  Siehe Randnummer 50 des Beschlusses der Kommission über die Maßnahme SA.33989 (2012/NN) Italiens zugunsten der Poste Italiane. (60)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2000, Alzetta Mauro und andere/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80. (61)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-730/79, ECLI:EU:C:1980:209 Rn. 11 und 12; und Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest (Region Flandern)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77, Rn. 48 bis 50. (62)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015,

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