Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/115 der Kommission vom 10. Juli 2018 über die von Spanien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.37977 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten der Sociedad Estatal de Correos y Telégrafos, S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4233) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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S. 9). (63)  Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994, Namur-Les Assurances, C-44/93, ECLI:EU:C:1994:311, Rn. 28 und 35. (64)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 2002, Govenment of Gibraltar/Kommission, T-195/01, ECLI:EU:T:2002:111, Rn. 111. (65)  Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1) werden Änderungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben, und eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderungen einer bestehenden Beihilfe angesehen. (66)  Wenn beispielsweise die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung Verluste brachte, das Unternehmen aber insgesamt Gewinne erzielte, sollte zuvor kein Ausgleich gewährt werden, während nach der Änderung Ausgleichsleistungen gewährt werden konnten. Alternativ konnte das Unternehmen einen Ausgleich erhalten, wenn es insgesamt trotz sehr rentabler Universaldienste Verluste machte. (67)  Beschluss 2012/21/EU. (68)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4). (69)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67). (70)  Siehe Randnummer 11 DAWI-Rahmens von 2012. (71)  Siehe Erwägungsgrund 28. (72)  Die Bestimmung könnte jedoch für eine in der Vergangenheit eingeleitete und noch laufende Maßnahme gelten. In diesem Fall könnte möglicherweise eine Änderung oder gar Beendigung der Betrauung verlangt werden. (73)  Siehe zum Beispiel La Poste (Frankreich), Poste Italiane (Italien) und ELTA (Griechenland): jeweils 15 Jahre. (74)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17). (75)  Siehe Randnummer 31 DAWI-Rahmen von 2012. (76)  Siehe Randnummer 44 des DAWI-Rahmens von 2012. (77)  Siehe insbesondere den Beschluss 2012/321/EU und den Beschluss 2012/636/EU. (78)  Siehe Fußnote 31. Auch wenn in diesem Fall Dividenden berücksichtigt wurden, wies die Kommission in Rn. 345 des Beschlusses insbesondere darauf hinwies, dass „ die Dividendenpolitik einer Rückerstattungsklausel gleichzusetzen [sei], die es ermöglicht, Ausgleichsleistungen für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu korrigieren und Überkompensationen zu vermeiden. “ (79)  Die spanischen Behörden haben ihre Absicht bekundet, eine steuerliche Anpassung für die Berechnung des Rückforderungsbetrags zu beantragen. (80)  Bekanntmachung der Kommission — Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4). (81)  Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, ECLI:EU:C:1994:100, Rn. 14. (82)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 62. (83)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 84. (84)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, C-30/59, ECLI:EU:C:1961:2, S. 19; und Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien-Pipeline, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598, Rn. 38. (85)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, C-78/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 49 ff. (86)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598. (87)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008, Government of Gibraltar/Kommission, T-211/04 und T-215/04, ECLI:EU:T:2008:595, Rn. 80. (88)  Verwaltungskonzession für das Grundstück selbst oder für die öffentlichen Dienstleistungen, für die das Grundstück genutzt wird, Erbbaurecht, Nießbrauch und Eigentumsrecht. (89)  Siehe u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, ECLI:EU:C:2006:511, Rn. 56; Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos, C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 49. (90)  Siehe u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, ECLI:EU:C:2006:511, Rn. 56; Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos, C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 49. (91)  Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen betreffen: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; und c) Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. (92)  Die in Artikel 107 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen betreffen: a) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete; b) Beihilfen für bestimmte wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes; und e) Beihilfen, die durch einen Beschluss des Rates bestimmt wurden. (93)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, C-118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7 und 8. (94)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1988, Bodson, C-30/87, ECLI:EU:C:1988:225, Rn. 18. (95)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 1994, SAT, C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7, Rn. 30, und das Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 1997, Calì & Figli, C-343/95, ECLI:EU:C:1997:160, Rn. 22 bis 23. (96)  Siehe Beschluss der Kommission über die Maßnahme SA.33989 (2012/NN) Italiens zugunsten der Poste Italiane. (97)  Gemäß Randnummer 13 der DAWI-Mitteilung der Kommission gilt Folgendes: „ Die Entscheidung einer Behörde, Dritten die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung nicht zu gestatten (weil sie z. B. die Dienstleistung intern selbst erbringen will), schließt das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht aus. “ (98)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (99)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, Slg. 1973, 813, Rn. 13. (100)  Siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Rn. 75. (101)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-030671, Rn. 64 und 65.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.