Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/115 der Kommission vom 10. Juli 2018 über die von Spanien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.37977 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten der Sociedad Estatal de Correos y Telégrafos, S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4233) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D0115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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örden und/oder Correos haben vor der Annahme des Einleitungsbeschlusses von 2016 oder im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens keine Argumente vorgebracht, die belegen würden, dass sich die Befreiung von der Grundsteuer aus der Anwendung eines Leitprinzips des Grundsteuersystems ergibt. Auch die Kommission war nicht in der Lage, eine solche Begründung zu finden. Die innere Logik des Grundsteuersystems besteht darin, die in Artikel 61 des Königlichen Gesetzesdekrets 2/2004 festgelegten Rechte über ländliche und städtische Grundstücke und Grundstücke mit besonderen Merkmalen zu besteuern. Die Anwendung einer vollständigen Grundsteuerbefreiung ausschließlich auf Correos ist nicht mit der Logik des Grundsteuersystems vereinbar. Schlussfolgerung (289) Da die spanischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens kein Argument vorgebracht haben, das der Beurteilung der Kommission widerspricht, bestätigt die Kommission die vorläufige Schlussfolgerung des Einleitungsbeschlusses von 2016, wonach die Correos gewährte Befreiung von der Grundsteuer einen selektiven Vorteil darstellt, der nicht durch die Natur und Logik des Grundsteuersystems gerechtfertigt werden kann. Gewerbesteuer (IAE) Bezugsrahmen (290) Aus Artikel 78 des Königlichen Gesetzesdekrets 2/2004 ergibt sich, dass Unternehmen, die wirtschaftliche, geschäftliche, berufliche oder künstlerische Tätigkeiten ausüben, der Gewerbesteuer unterliegen. Die Gewerbesteuer auf Postdienste und Telekommunikation ist in der Tarifgruppe 847 „Postdienste und Telekommunikation“ des Königlichen Gesetzesdekrets 1175/1990 vom 28. September 1990 festgelegt. Dementsprechend ist der Bezugsrahmen die Gewerbesteuer, wie sie im Königlichen Gesetzesdekret 2/2004 vom 5. März 2004 festgelegt ist. Abweichung vom Bezugssystem (291) Anmerkung 3 zur Tarifgruppe 847 des Königlichen Gesetzesdekrets 1175/1990 besagt, dass die öffentliche Körperschaft Correos berechtigt ist, nur 50 % des Steuerbetrags zu zahlen, der für die Unternehmen der Tarifgruppe 847 „Postdienste und Telekommunikation“ festgelegt ist. (292) Die für Correos geltende teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer stellt eine Ausnahme vom Gewerbesteuersystem dar, die für wirtschaftliche, unternehmerische, berufliche und künstlerische Tätigkeiten im Allgemeinen sowie für Post- und Telekommunikationsdienste im Besonderen gilt. Diese Befreiung kann daher als Gewährung eines selektiven Vorteils für Correos angesehen werden. Durch die Anwendung der 50 %igen Steuerbefreiung genießt Correos, das allgemein an wirtschaftlichen Tätigkeiten und im Besonderen an Postdienstleistungen beteiligt ist, nämlich einen Steuervorteil, auf den andere Unternehmen und im Besonderen andere Postbetreiber keinen Anspruch haben. Die Maßnahme weicht daher von der gemeinsamen Gewerbesteuerregelung ab, die allgemein für alle Unternehmen und im Besonderen für Post- und Telekommunikationsbetreiber gilt, da sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet, die sich im Hinblick auf das Ziel der Gewerbesteuer (die Besteuerung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit) in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (90). Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die für Correos geltende teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer prima facie selektiv ist. Innere Logik des Steuersystems (293) Daher ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich zu prüfen, ob die Correos gewährte Befreiung von der Gewerbesteuer durch die Natur oder den inneren Aufbau des Gewerbesteuersystems gerechtfertigt werden kann; dabei muss nachgewiesen werden, dass sich die Maßnahme unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien des Steuersystems ergibt. (294) Correos ist der Ansicht, dass die Befreiung von der Gewerbesteuer durch die Logik des Gewerbesteuersystems gerechtfertigt sei, da die innere Logik der Gewerbesteuer darin bestünde, wirtschaftliche Tätigkeiten mit dem Ziel zu besteuern, in die Produktion oder den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen einzugreifen. Correos unternehme nicht nur wirtschaftliche Tätigkeiten, die in der Produktion von Waren und Dienstleistungen bestehen, sondern erbringe auch öffentliche Dienstleistungen wie die Dienstleistungen im Rahmen der Universaldienstverpflichtung, die keinem wirtschaftlichen Zweck dienen (siehe Erwägungsgrund 70). (295) Die Kommission kann sich dieser Argumentation nicht anschließen. Die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, sodass eine Steuerbefreiung, die auf die Universaldienstverpflichtung abzielt, als staatliche Beihilfe angesehen werden sollte, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sein kann, sofern sie die Vereinbarkeitskriterien der DAWI-Vorschriften erfüllt. Dieses Argument scheint dem Ersuchen von Correos zu widersprechen, die Befreiungen von der Grundsteuer und von der Gewerbesteuer nicht auf der Grundlage der Postgesetze von 1998 oder 2010, die Correos mit der Erfüllung der Universaldienstverpflichtung betraut haben, zu prüfen, sondern unter direkter Bezugnahme auf die für jede Steuer geltenden Rechtsvorschriften (siehe Erwägungsgrund 66). Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Correos nicht geltend gemacht hat, dass die Befreiung von der Gewerbesteuer einen Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung darstellen könnte. (296) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass nicht nachgewiesen ist, dass die Befreiung von der Gewerbesteuer durch die Logik des Gewerbesteuersystems gerechtfertigt werden kann. Schlussfolgerung (297) Die Kommission bestätigt die vorläufige Schlussfolgerung des Einleitungsbeschlusses von 2016, wonach die Correos gewährte teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer einen selektiven Vorteil darstellt, der nicht durch die Natur und Logik des Gewerbesteuersystems gerechtfertigt werden kann. 7.2.1.3.    Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel (298) Wie in Erwägungsgrund 204 dargelegt, besteht kein Zweifel daran, dass jede Maßnahme zugunsten von Correos geeignet ist, den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 7.2.1.4.    Schlussfolgerung (299) Auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen bestätigt die Kommission ihre vorläufige Beurteilung, dass die Correos gewährten Befreiungen von der Grundsteuer und von der Gewerbesteuer die kumulativen beihilferechtlichen Kriterien erfüllen und somit staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 7.2.2.   BESTEHENDE ODER NEUE BEIHILFE (300) Was die Befreiung von der Grundsteuer betrifft, so wurden die Steuerbefreiungen von Correos zwischen 2008 und 2013, also nach dem Beitritt Spaniens zur Union im Jahr 1986, gewährt. Daher kann die Befreiung von der Grundsteuer nicht als bestehende Beihilfe angesehen werden. (301) Was die Befreiung von der Gewerbesteuer betrifft, so wurde die Steuer durch die Artikel 79 bis 92 des Gesetzes 39/1988 zur Regelung der lokalen Finanzen vom 28. Dezember 1988 eingeführt. Die Steuer wurde nach dem Beitritt Spaniens zur Union eingeführt. Daher kann die Befreiung von der Gewerbesteuer in der Regel nicht als bestehende Beihilfe eingestuft werden. (302) Es sei darauf hingewiesen, dass die spanischen Behörden und/oder Correos argumentieren, dass es sich bei der Befreiung von der Gewerbesteuer um eine bestehende Beihilfe handele, da sich die Befreiung aus der sogenannten Lizenzquote ableite, die eine Modalität der mit dem Dekret 3313/1966 vom 29. Dezember 1966 (siehe Erwägungsgründe 71 und 103) angenommenen Steuer auf wirtschaftliche, kommerzielle und industrielle Vorteile war. (303) Die spanischen Behörden haben der Kommission keine Informationen übermittelt, die die Kontinuität zwischen der Steuer auf wirtschaftliche, kommerzielle und industrielle Vorteile von 1966 und der Gewerbesteuer von 1988 belegen würden, mit der ein sehr spezifisches System eingeführt wurde (siehe Erwägungsgründe 42 bis 44). Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die spanische Regierung, selbst wenn sie davon ausgeht, dass die 1988 eingeführte Gewerbesteuer sich aus der Steuer auf wirtschaftliche, kommerzielle und industrielle Vorteile von 1966 ableiten könnte, anerkennt, dass Correos aufgrund seiner Natur als Verwaltungsbehörde eine vollständige Befreiung von der Steuer auf wirtschaftliche, kommerzielle und industrielle Vorteile von 1966 genoss (siehe Erwägungsgrund 103). Correos war bis 1990 eine Verwaltungsbehörde (siehe Erwägungsgrund 22), sodass es a priori nie der Steuer auf wirtschaftliche, kommerzielle und industrielle Vorteile von 1966 unterlag, während das Gewerbesteuersystem Correos eindeutig in eine bestimmte Steuerkategorie eingestuft hat und Correos von einer Ermäßigung um 50 % des in dieser Kategorie zu zahlenden Betrags profitiert hat. (304) Die Kommission bleibt daher bei ihrer Auffassung, dass die Befreiung von der Gewerbesteuer keine bestehende Beihilfe darstellt. 7.2.3.   RECHTMÄẞIGKEIT DER STAATLICHEN MAẞNAHME (305) Die Kommission stellt fest, dass die Befreiungen von der Grundsteuer und der Gewerbesteuer nicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet wurden. (306) Daher stellen die Correos gewährten Steuerbefreiungen eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 dar. 7.2.4.   VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT (307) Staatliche Beihilfen gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie in eine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV (91) genannten Kategorien fallen, und können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die Kommission feststellt, dass sie in eine der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV (92) genannten Kategorien fallen. Es ist jedoch der Mitgliedstaat, der die Beihilfe gewährt, der die Beweislast dafür trägt, dass die von ihm gewährten staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (308) Die Kommission stellt fest, dass die Befreiungen von der Grundsteuer und der Gewerbesteuer Correos von Kosten entbinden, die das Unternehmen ansonsten im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeit oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen. Mit anderen Worten stellen diese Ausnahmen Betriebsbeihilfen ohne zeitliche Begrenzung dar. Betriebsbeihilfen können in der Regel nicht als nach Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (309) Darüber hinaus haben die spanischen Behörden vor der Annahme des Einleitungsbeschlusses von 2016 oder im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens keine Argumente vorgebracht, aus denen hervorgeht, dass die Correos gewährten Befreiungen von der Grundsteuer und der Gewerbesteuer unter eine der in Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV aufgeführten Ausnahmen fallen könnten. (310) Die spanischen Behörden haben auch vor der Annahme des Einleitungsbeschlusses von 2016 oder im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens keine Begründung dafür vorgelegt, warum die Befreiungen von der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (die ohnehin nicht nur für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, sondern auch für rein kommerzielle Tätigkeiten gelten) gemäß Artikel 106 Absatz 2 mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnten. 7.2.5.   SCHLUSSFOLGERUNG (311) Ausgehend davon ist die Kommission der Ansicht, dass die Befreiungen von der Grundsteuer und der Gewerbesteuer unvereinbare staatliche Beihilfen darstellen und die entsprechenden Beträge zurückzufordern sind. (312) Correos argumentiert in diesem Zusammenhang, dass selbst wenn die Kommission die Befreiung von der Grundsteuer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar halten sollte, diese Steuern aufgrund des Grundsatzes der Rechtskraft nicht nachträglich eingezogen werden könnten, was bedeute, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs Spaniens nicht mehr infrage gestellt werden könne (siehe Erwägungsgrund 69). (313) Die Kommission teilt die Ansicht von Correos zu diesem Punkt nicht. (314) Zunächst hat der Oberste Gerichtshof Spaniens nicht über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Beihilfen in den von den lokalen Gerichten gewährten Grundsteuerbefreiungen entschieden (siehe Erwägungsgründe 40 und 41). Die einzige Schlussfolgerung des Obersten Gerichtshofs war, dass die Befreiung von der Grundsteuer nicht gerechtfertigt war. Wie die spanischen Behörden erklärten, verfügte das Gericht auch nicht über die Befugnis, eine Rückforderung anzuordnen. In diesem Zusammenhang kann sich also nicht auf die Rechtskraft berufen werden, da es kein Urteil gibt, dass die Rückzahlung der entsprechenden Beträge durch Correos anordnen würde. (315) Zweitens liegt die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission, und soweit eine staatliche Beihilfe vorliegt, können nationale Gerichte nicht über deren Vereinbarkeit und Rückforderung urteilen. (316) Der Rückforderungsbetrag für die Befreiung von der Grundsteuer entspricht nominal der Summe der Correos von den lokalen Gerichten zwischen 2008 und 2013 gewährten Befreiungen und beläuft sich auf 752 840,50 EUR. Der tatsächlich zurückzufordernde Betrag beinhaltet Zinsen ab dem Zeitpunkt, an dem jede Steuerrückerstattung an Correos gezahlt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückforderung. (317) Der Rückforderungsbetrag für die teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer entspricht nominal dem Gesamtbetrag der Correos von 2004 bis 2017 gewährten Ermäßigung der Gewerbesteuer: 113 591,24 EUR. Der tatsächlich zurückzufordernde Betrag beinhaltet Zinsen ab dem Zeitpunkt, an dem die ermäßigten Gewerbesteuern von Correos bezahlt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückforderung. 7.3.   DIE DREI IN DEN JAHREN 2004, 2005 UND 2006 GEWÄHRTEN KAPITALERHÖHUNGEN 7.3.1.   STAATLICHE BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV (318) Die spanischen Behörden haben geltend gemacht, dass die drei Kapitalerhöhungen, die Correos in den Jahren 2004 (16 Mio. EUR), 2005 (16 Mio. EUR) und 2006 (16 Mio. EUR) gewährt wurden, dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprachen und somit keine staatliche Beihilfe darstellten. (319) Nach Angaben der spanischen Behörden waren diese Kapitalerhöhungen Teil des strategischen Geschäftsplans von Correos für den Zeitraum 2001-2006, um die Verschlechterung der Lage auf dem Postmarkt auszugleichen. Dazu gehörten Investitionen in die Infrastruktur, die Organisationsstruktur und den Automatisierungsprozess von Correos. (320) Nach den Zweifeln, die die Kommission im Einleitungsbeschluss von 2016 geäußert hat, haben die spanischen Behörden der Kommission folgende zusätzliche Argumente dafür vorgelegt, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers eingehalten wurde (siehe Abschnitt 4.1.3): — Die Aussichten von Correos seien ausgehend von Ex-ante-Mehrjahresplänen zum Zeitpunkt der Investition gut gewesen. Insbesondere sei in den Mehrjahresplänen 2004-2006 eine Verbesserung der Rentabilität von Correos vorhergesagt worden, im Gegensatz zu stagnierenden Gewinnen ohne Vornahme der Investitionen. In diesem Sinne seien die Kapitalerhöhungen ein wesentliches Element zur Erreichung der vorab prognostizierten Rentabilität des Unternehmens gewesen. — Die Modernisierung des Unternehmens stelle eine kohärente Geschäftsentscheidung dar, die jeder Aktionär getroffen hätte; insbesondere in den Jahren 2004-2006 habe die Investitionstätigkeit über dem Durchschnitt der Jahre 1994-2004 gelegen, sodass die Kapitalerhöhungen Teil der Reaktion auf den Bedarf an zusätzlichen Finanzierungsmitteln gewesen seien. — Das Unternehmen habe nach den Investitionen Gewinne erzielt (auch ohne den von Correos erhaltenen Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung). — Eine unabhängige Ex-post-Studie (von Ernst & Young), die auf Ex-ante-Daten basiert, kam zu dem Schluss, dass die erwartete Rendite der Investition des spanischen Staates in Correos höher war als die Kapitalkosten zum Zeitpunkt der Investition. (321) Die Kommission teilt die Auffassung, dass die vom spanischen Staat teilweise finanzierten Investitionen in Correos für Modernisierungsmaßnahmen im Postsektor typisch sind, die als Reaktion auf die Verschlechterung der Lage auf dem Postbriefmarkt ergriffen wurden. Die Entscheidungen des Staates stützten sich auf Mehrjahrespläne, die eine deutliche Verbesserung der Rentabilität von Correos voraussahen, was durch die Fakten bestätigt wurde. Auch die Ernst-Young-Studie bestätigt, dass die Investition zu diesem Zeitpunkt eine rationale wirtschaftliche Entscheidung war. 7.3.2.   SCHLUSSFOLGERUNG (322) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Kapitalzuführungen von 2004-2006 als mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar angesehen werden können und daher keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 7.4.   DER CORREOS GEWÄHRTE AUSGLEICH FÜR DIE ORGANISATION VON WAHLEN 7.4.1.   STAATLICHE BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV 7.4.1.1.    Dem Staat zurechenbare und aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme (323) Der Ausgleich wird direkt aus dem Staatshaushalt gezahlt, ist dem Staat zurechenbar und wird aus staatlichen Mitteln gewährt. 7.4.1.2.    Selektiver wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmen A.   Der Begriff des Unternehmens (324) Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Artikel 107 AEUV keine Anwendung findet, wenn der Staat „als öffentliche Hand“ (93) handelt oder wenn öffentliche Stellen „in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt“ (94) handeln. Ein Unternehmen kann als öffentliche Hand handelnd angesehen werden, wenn die betreffende Tätigkeit Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates ist oder sie ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden ist (95). Im Allgemeinen stellen Tätigkeiten, die naturgemäß zu den Vorrechten der öffentlichen Gewalt gehören und vom Staat durchgeführt werden, keine wirtschaftlichen Tätigkeiten dar, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat beschlossen, Marktmechanismen einzuführen. (325) Im vorliegenden Fall sind die von Correos erbrachten Dienstleistungen Teil der Verpflichtung des Staates zur Regelung und Organisation des Wahlverfahrens, in dessen Rahmen das Recht anerkannt wird, entweder persönlich oder per Briefwahl abzustimmen. Die spanischen Behörden und/oder Correos argumentieren, dass alle Tätigkeiten, die Correos im Rahmen der Organisation von Wahlen ausübt, als Teil der hoheitlichen Aufgaben des Staates angesehen werden sollten und dass Correos daher bei der Ausübung dieser Tätigkeiten nicht als Unternehmen betrachtet werden sollte (siehe Erwägungsgründe 79-81, 118 und 119). (326) Die Kommission ist der Auffassung, dass Tätigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Abstimmungsverfahren stehen, wie die Handhabung von schriftlichen Stimmabgaben, die Zusendung von Material durch die Wahlbehörde (z. B. Wählerregistrierungskarten) und die Sammlung von Wahlunterlagen nach Abschluss der Zählung, zu den wesentlichen Aufgaben des Staates zählen. Daher stimmt die Kommission mit den spanischen Behörden darin überein, dass diese Tätigkeiten nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können und dass ihre Finanzierung keine staatliche Beihilfe darstellt, da Correos für diese Tätigkeiten nicht als Unternehmen angesehen werden kann. (327) In Bezug auf die Postabfertigung von Wahlkampfmaterial, das von politischen Kandidaten verschickt wird, ist die Situation jedoch anders. In ihrer Entscheidung zur Poste Italiane (96) vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Zustellung von Wahlmaterial durch die Poste Italiane zu einem reduzierten subventionierten Tarif eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und dass der Ausgleich für diese Dienstleistung daher eine staatliche Beihilfe darstellt. Diese Maßnahme ähnelt dem italienischen System sehr stark (d. h. Wahlkandidaten können unter bestimmten Bedingungen Broschüren zu ermäßigten Tarifen an die Wähler versenden, und der Staat entschädigt den Postbetreiber für die Restkosten) und ist klar von den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten zu trennen, die direkt mit dem von Correos durchgeführten Abstimmungsverfahren zusammenhängen. In Bezug auf die Postabfertigung von Wahlkampfmaterial, das von politischen Kandidaten versandt wird, sollte Correos daher als ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden. (328) Angesichts des Gegenstands der Dienstleistung könnten auch andere Postbetreiber in der Lage sein, diesen Dienst gegen einen staatlichen Ausgleich zu erbringen (97). Dies wird dadurch belegt, dass die Wahlkandidaten derzeit das vom Staat eingerichtete System nutzen (und damit Correos wählen), um ihre Broschüren zu versenden, da sie hierfür nur einen niedrigen Stückpreis zahlen müssen. Wenn sie jedoch mehr als eine Sendung pro Bürger versenden wollen, müssen sie den vollen Preis zahlen und entscheiden sich in diesem Fall freiwillig dafür, Correos oder (insbesondere in städtischen Gebieten) andere Postbetreiber zu nutzen. B.   Wirtschaftlicher Vorteil (329) Der Correos gewährte Ausgleich für die Postabfertigung von Wahlkampfmaterial, das von politischen Kandidaten versandt wird, soll die Nettokosten, die Correos bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistung entstehen, ganz oder teilweise decken. Ohne diesen Ausgleich müsste Correos diese Kosten selbst tragen. Der Ausgleich stellt daher einen Vorteil für Correos dar, da er das Unternehmen von einer Belastung befreit, die es ohne diesen Ausgleich tragen müsste. C.   Selektivität (330) Die Maßnahme ist eindeutig selektiv, da sie nur einem Unternehmen zugutekommt: Correos. 7.4.1.3.    Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel (331) Wie in Erwägungsgrund 204 dargelegt, besteht kein Zweifel daran, dass jede Maßnahme zugunsten von Correos geeignet ist, den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 7.4.1.4.    Schlussfolgerung (332) Nach Ansicht der Kommission stellt die Finanzierung der Zustellung von Wahlkampfmaterial für Wahlkandidaten eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. 7.4.2.   BESTEHENDE ODER NEUE BEIHILFE (333) Sollte die Finanzierung der Zustellung von Wahlkampfmaterial für Wahlkandidaten eine Beihilfe darstellen, so handelt es sich nach Auffassung der spanischen Behörden und von Correos (siehe Erwägungsgründe 83-85 und 121) hierbei um eine bestehende Beihilfe, da sie bereits vor dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahr 1986 bestand. (334) Die spanischen Behörden erklären insbesondere, dass Ausgleichsleistungen an Wahlkandidaten für die Zustellung von Wahlkampfmaterial seit 1977 gewährt werden, ohne dass wesentliche Änderungen vorgenommen wurden. (335) Auf der Grundlage der von den spanischen Behörden übermittelten Informationen stellt die Kommission fest, dass die Regelung aus dem Jahr 1977 feste niedrige Tarife vorsah, die für alle Wahlen (lokale, regionale, nationale und Europawahlen) galten. Correos erhielt auch für jede Wahl eine Teilfinanzierung der vollen Zustellungskosten über den gesamten Zeitraum. (336) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Finanzierung der Zustellung von Wahlkampfmaterial für Wahlkandidaten eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1589 darstellt. 7.4.3.   SCHLUSSFOLGERUNG (337) Der Correos gewährte Ausgleich für die Zustellung von Wahlkampfmaterial, das von politischen Kandidaten versandt wird, stellt eine bestehende Beihilfe dar und wird gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (98) des Rates gesondert behandelt. 8.   ZUSAMMENFASSENDE SCHLUSSFOLGERUNGEN (338) Der Correos nach dem Postgesetz von 1998 gewährte Ausgleich fü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.