Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/115 der Kommission vom 10. Juli 2018 über die von Spanien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.37977 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten der Sociedad Estatal de Correos y Telégrafos, S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4233) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und damit die Anwendung der NAC-Methode auf eine rechtswidrige Beihilfe ausdrücklich ausschloss. (243) In der Fußnote 2 zu Erwägungsgrund 21 des DAWI-Rahmens von 2012 wird klargestellt, dass, wenn die NAC-Methode nicht angewendet werden kann (oder, wie in diesem Fall, nicht anwendbar ist), die Nettokosten als die Kosten abzüglich der Einnahmen aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu ermitteln sind. Diese „Kostenallokationsmethode“ wird in den Randnummer 28 ff. des DAWI-Rahmens von 2012 beschrieben. Sie wurde als die geeignete Methode zur Berechnung der Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach dem DAWI-Rahmen von 2005 angesehen, der vom 29. November 2005 bis zum 31. Januar 2012 galt und als Grundlage für mehrere Entscheidungen bzw. Beschlüsse der Kommission über Ausgleichsleistungen für die Erfüllung von Universaldienstverpflichtungen in diesem Zeitraum diente. (77) (244) Die spanischen Behörden und/oder Correos haben dieses Argument in ihren Stellungnahmen ausdrücklich bestritten und argumentiert, dass der DAWI-Rahmen von 2012 die Nutzung der NAC-Methode nicht ausschließe, sondern lediglich nicht erlaube, diese Methode vor seinem Inkrafttreten anzuwenden (siehe insbesondere Erwägungsgrund 98). (245) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Akzeptanz der Anwendung der NAC-Methode für rechtswidrige Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten des DAWI-Rahmens von 2012 gewährt wurden, es den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, einen Vorteil aus der Nichtmeldung einer solchen rechtswidrigen Beihilfemaßnahme zu ziehen, da sie zwischen der Kostenallokations- und der NAC-Methode wählen könnten, während die Mitgliedstaaten, die ihre DAWI-Ausgleichsleistungen gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen gemeldet haben, verpflichtet waren, nur eine Methode, nämlich die Kostenallokationsmethode, anzuwenden. Ein solcher Ansatz würde es Spanien daher ermöglichen, einen Vorteil aus der Nichteinhaltung der Anmeldepflicht zu ziehen und einen möglichen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstellen. Nach Ansicht der Kommission, kann in diesem Fall daher nur die Buchführungsmethode verwendet werden. (246) Auf jeden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass selbst wenn die NAC-Methode im Sinne des DAWI-Rahmens von 2012 und der Richtlinie 2008/6/EG, wie in den Erwägungsgründen 176 bis 183 dargelegt, in diesem Fall verwendet werden könnte, die spanische Methode im Gegensatz zur Auffassung der spanischen Behörden und/oder von Correos nicht als eine zulässige Umsetzung der NAC-Methode angesehen werden kann. (247) Die spanische Methode ist daher, unabhängig von ihren potenziellen spezifischen Vorzügen, keine Methode, die die Kommission jemals anerkannt hat, weder vor dem Inkrafttreten des DAWI-Rahmens von 2012 noch nach dessen Inkrafttreten. (248) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass die einzige Methode, die angewendet werden kann, die Buchführungsmethode ist, die zum Zeitpunkt der Gewährung des Ausgleichs für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung die einzige Referenzmethode war und die die Grundlage für mehrere Beschlüsse der Kommission über Ausgleichsleistungen für die Erfüllung von Universaldienstverpflichtungen in diesem Zeitraum war. Angemessene Benchmarks für den angemessenen Gewinn (249) Wie in Erwägungsgrund 167 dargelegt, hat die Kommission in ihrem Beschluss in der Sache bpost vom 25. Januar 2012 eine Benchmark für eine angemessene Gewinnspanne festgelegt, der für alle Postbetreiber in der Union gilt. (250) Die spanischen Behörden haben die Anwendbarkeit dieser Benchmark auf Correos angefochten und argumentiert, dass jeder Fall nach seinen eigenen Gesichtspunkten beurteilt werden sollte. Die Kommission hat die spanischen Behörden aufgefordert, detaillierte Informationen über den spanischen Postmarkt vorzulegen, die eine Bewertung der Frage ermöglichen würden, ob für Correos andere Benchmarks herangezogen werden könnten. Diese Informationen wurden jedoch nicht zur Verfügung gestellt. Infolgedessen wird die Kommission die in der Sache bpost festgelegte Benchmark für die angemessene Gewinnspanne auf den vorliegenden Fall anwenden. Bewertung des von den spanischen Behörden vorgeschlagenen alternativen Ansatzes (251) Für den Fall, dass die Kommission die Buchführungsmethode auf den Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung anwenden würde, der Correos nach dem Postgesetz von 1998 gewährt wurde, haben die spanischen Behörden geltend gemacht, dass die folgenden Punkte berücksichtigt werden sollten (siehe Abschnitt 5.3.1): — eine gesonderte Prüfung des Ausgleichs für den nicht reservierten und für den reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung; — eine Verringerung der Überkompensation durch die von Correos ausgezahlten Dividenden. (252) Diese Vorschläge werden in den Erwägungsgründen 253 bis 263 analysiert. —   Gesonderte Prüfung des Ausgleichs für den nicht reservierten und für den reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung (253) Die spanischen Behörden haben geltend gemacht, dass die von Correos erhaltenen Ausgleichsleistungen für die Erbringung reservierter und nicht reservierter Dienstleistungen im Rahmen der Universaldienstverpflichtung getrennt zu bewerten seien. (254) Nach Prüfung der Argumente der spanischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens ist die Kommission der Ansicht, dass die Aufteilung in den reservierten und den nicht reservierten Bereich aus folgenden Gründen akzeptiert werden kann: — Die Argumente zugunsten der Unterscheidung der beiden verschiedenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erscheinen vernünftig (insbesondere unterscheidet sich der Kontext der Erfüllung der Verpflichtungen im reservierten Bereich und im nicht reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung); — Die Unterscheidung steht voll und ganz mit der Art und Weise im Einklang, wie die Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung berechnet wurden, bei der klar zwischen den reservierten und den nicht reservierten Dienstleistungen unterschieden wurde und die von einem Bereich zum anderen sehr unterschiedlich ausfällt. Wie von den spanischen Behörden erläutert, wurde die Methode der Kostenallokation auf die reservierten Dienstleistungen, aber ein anderer Ansatz — die NAC-Methode — auf die nicht reservierten Dienstleistungen der Universaldienstverpflichtung angewandt. Die Kommission ist zwar nicht mit dieser Einordnung einverstanden, stimmt aber zu, dass die Berechnungsmethode zwischen dem reservierten Bereich und dem nicht reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung grundsätzlich unterschiedlich ist. (255) Sie betont, dass die Billigung dieser Aufteilung bedeutet, dass der Ausgleich für den reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung und der Ausgleich für den nicht reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung getrennt und ohne einen späteren Abgleich der beiden Bewertungen bewertet werden müssen. Mit der Aufteilung bestätigt die Kommission, dass die in Abschnitt 5.3.1 dargelegten Ergebnisse korrekt sind: — keine Überkompensation von Correos für die Erbringung der reservierten Dienstleistungen der Universaldienstverpflichtung, da der Ausgleich für die reservierten Dienstleistungen genau den Nettokosten von Correos entspricht; — eine Überkompensation von Correos für die Erbringung der nicht reservierten Dienstleistungen der Universaldienstverpflichtung in Höhe des Betrags der für den nicht reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung gewährten Ausgleichsleistungen, da der Gewinn aus den nicht reservierten Dienstleistungen stets über der in der Sache bpost festgelegten Benchmark für den maximalen Gewinn lag. (256) Die Überkompensation von Correos für die Erbringung der nicht reservierten Dienstleistungen beläuft sich somit auf 317,387 Mio. EUR (nominal). —   Eine Reduzierung der Überkompensation durch die von Correos ausgezahlten Dividenden. (257) Die spanischen Behörden haben geltend gemacht, dass die Überkompensation von Correos durch die von Correos im Zeitraum 2004-2010 gezahlten Dividenden (rund 151 Mio. EUR) verringert werden sollte. (258) Die Kommission ist grundsätzlich nicht der Ansicht, dass Dividenden ein geeignetes Mittel zur Reduzierung der Überkompensation sind (siehe die Sache Dansk Statsbaner (78)). Im vorliegenden Fall geht die Kommission jedoch davon aus, dass aufgrund der besonderen Umstände des Falles die Zahlung von Dividenden wahrscheinlich der einzige praktische Weg war, um die Auswirkungen einer Überkompensation von Correos aufgrund der hohen Gewinne des Unternehmens im nicht reservierten Bereich zu begrenzen. (259) Erstens teilt die Kommission die Auffassung, dass Spanien ausreichende Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Entscheidung zur Zahlung von Dividenden eher vom spanischen Staat (unter Ausnutzung seiner Stellung als Alleingesellschafter von Correos) als von der Geschäftsführung von Correos selbst stammt. (260) Neben der Berücksichtigung dieser Dividenden im Staatshaushalt weit vor ihrer tatsächlichen Auszahlung, was zeigt, dass der Staat die Kontrolle über die Entscheidung hatte, ist es auch schwierig herauszufinden, welches wirtschaftliche Interesse Correos als Unternehmen an der Zahlung von Dividenden an den Staat in diesem Zeitraum gehabt hätte. Die typischen Anreize für ein Unternehmen, seinen Anteilseigner zu entschädigen (Investoren anziehen, künftige Finanzierungsmittel sichern, Nachweis der guten finanziellen Gesundheit des Unternehmens), scheinen in der vorliegenden Situation, in der der Staat der einzige Anteilseigner ist und in der sichergestellt wurde, dass das Unternehmen bis 2010 eine kontinuierliche Finanzierung durch den Staat erhält, nicht relevant zu sein. Aus diesen Gründen kann unter Berücksichtigung des spezifischen Rechtsrahmens akzeptiert werden, dass die Entscheidung zur Dividendenzahlung im Wesentlichen vom Staat ausging, der dieses Instrument zur Entnahme von Geldern aus dem Unternehmen genutzt hat. (261) Was den spanischen Staat betrifft, so könnte die Entscheidung, einen erheblichen Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung zu zahlen und gleichzeitig Dividenden zu beziehen, inkohärent erscheinen. Sie kann aber in einem Kontext verstanden werden, in dem die Dividenden tatsächlich eine Möglichkeit waren, potenzielle Überfinanzierungen zu reduzieren, die gemäß dem Plan de Prestación von 2000 ohnehin an Correos gezahlt werden mussten. Da Spanien einen öffentlichen Dienstleistungsvertrag unterzeichnet hatte, in dem automatisch der Betrag des an Correos zu zahlenden Ausgleichs unabhängig von der Höhe des tatsächlichen Gewinns des Unternehmens festgelegt war, kann davon ausgegangen werden, dass die Dividenden unter diesen Umständen de facto die Rolle eines Rückforderungsmechanismus gespielt haben könnten. (262) Die Kommission berücksichtigt auch, dass diese Dividenden im Wesentlichen aus den nicht reservierten Dienstleistungen der Universaldienstverpflichtung stammten, für die Correos eine Überkompensation erhalten hat und die somit die Gewinnquelle des Unternehmens darstellten. Darüber hinaus scheint Correos, das in den entsprechenden Jahren sehr rentabel war, keinen besonderen Nutzen aus den vorübergehend gehaltenen Mitteln gezogen zu haben: Insbesondere hat das Unternehmen keine Bankkredite erhalten, bei denen es von einer besseren Bonität hätte profitieren können, und keine besonderen Übernahmen getätigt. (263) Unter diesen Umständen akzeptiert die Kommission, die Überkompensation von Correos um die vom Unternehmen im Zeitraum 2004-2010 gezahlten Dividenden zu reduzieren. (264) Tabelle 12 fasst die Berechnung des nominalen Rückforderungsbetrags zusammen: Tabelle 12 Berechnung der Überkompensation (in Mio. EUR) Nicht reservierter Bereich der Universaldienstverpflichtung 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Gesamt Einnahmen […] […] […] […] […] […] […] […] Kosten […] […] […] […] […] […] […] […] Nettokosten = Kosten — Einnahmen […] […] […] […] […] […] […] […] Angemessener Gewinn (auf der Grundlage einer Umsatzrendite von 7,4 %) […] […] […] […] […] […] […] […] Nettokosten + angemessener Gewinn […] […] […] […] […] […] […] […] Zulässiger Ausgleich für Correos 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Correos gewährter Ausgleich 44,859 47,294 55,199 39,441 40,863 45,919 43,812 317,387 Überkompensation = Gewährter Ausgleich — Zulässiger Ausgleich 44,859 47,294 55,199 39,441 40,863 45,919 43,812 317,387 Rechnerische Dividende 29,775 30,576 51,958 38,966 0,000 0,000 0,000 151,275 Angepasste Überkompensation = Überkompensation — Dividende 15,084 16,718 3,241 0,475 40,863 45,919 43,812 166,112 7.1.5.   SCHLUSSFOLGERUNG (265) Die Kommission kommt zunächst zu dem Schluss, dass die Correos nach dem Postgesetz von 1998 für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung gewährten Ausgleichsleistungen eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen. (266) Darüber hinaus stellen diese Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV dar, soweit Correos eine Überkompensation erhalten hat. (267) Nach Abzug der Dividende beträgt die Überkompensation 166,112 Mio. EUR. (268) Der tatsächlich zurückzufordernde Betrag kann eine Steuerkorrektur (79) berücksichtigen, wie sie in der Rückforderungsbekanntmachung (80) vorgesehen ist, in der es in Randnummer 50 heißt: „Die einzelstaatlichen Behörden dürfen bei der Bestimmung des zurückzuzahlenden Betrags die Auswirkungen des Steuersystems berücksichtigen. Hat der Empfänger einer rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe Steuern auf den erhaltenen Beihilfebetrag entrichtet, so können die einzelstaatlichen Behörden im Einklang mit den entsprechenden einzelstaatlichen Steuervorschriften den entrichteten Steuern Rechnung tragen, indem sie nur den vom Beihilfeempfänger erhaltenen Nettobetrag zurückfordern. In solchen Fällen müssen die einzelstaatlichen Behörden nach Auffassung der Kommission sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger darüber hinaus nicht in den Genuss einer steuerlichen Entlastung kommt, indem er geltend macht, dass sich sein steuerpflichtiges Einkommen durch die Rückzahlung verringert hat, denn dies würde bedeuten, dass der Nettobetrag der Rückforderung niedriger wäre als der ursprünglich erhaltene Nettobetrag.“ (269) Bei dem tatsächlich zurückzufordernden Betrag kann daher eine Steuerkorrektur berücksichtigt werden, sofern Spanien die in Randnummer 50 der Rückforderungsbekanntmachung festgelegten Bedingungen erfüllt. Der Betrag umfasst auch die Zinsen, die von dem Tag, an dem die einzelnen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung Correos zur Verfügung gestellt wurden, bis zur Rückzahlung berechnet werden. 7.2.   DIE VON CORREOS ERHALTENEN STEUERBEFREIUNGEN: BEFREIUNGEN VON DER GRUNDSTEUER (IBI) UND DER GEWERBESTEUER (IAE) 7.2.1.   STAATLICHE BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV 7.2.1.1.    Dem Staat zurechenbare und aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme (270) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss die Maßnahme von einem Mitgliedstaat oder in irgendeiner Form aus staatlichen Mitteln gewährt worden sein. Ein Ausfall von Steuereinnahmen ist gleichzusetzen mit dem Verbrauch staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben. (271) Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Banco Exterior de España entschied, fällt jede Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, unter den Begriff der „staatlichen Mittel“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (81). (272) Durch die Befreiung von der Grundsteuer und von der Gewerbesteuer verzichten die spanischen Behörden auf Einnahmen, die staatliche Mittel darstellen. (273) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass diese Steuerbefreiungen einen Verlust an staatlichen Mitteln mit sich bringen und daher vom Staat aus staatlichen Mitteln gewährt werden. (274) Die spanischen Behörden und/oder Correos haben in ihren Stellungnahmen argumentiert, dass die Befreiung von der Grundsteuer nicht dem Staat zurechenbar sei, weil sie sich aus den Entscheidungen eines nationalen Gerichts und nicht des Staates selbst ergebe (siehe Erwägungsgründe 67 und 102). (275) Die Kommission stimmt dieser Argumentation nicht zu, denn in Fällen, in denen eine Behörde einem Begünstigten einen Vorteil gewährt, ist die Maßnahme per Definition dem Staat zurechenbar, auch wenn die betreffende Behörde rechtliche Autonomie von anderen Behörden genießt (82). Daher sind Beihilfen, die aufgrund von Urteilen nationaler Gerichte gewährt werden, dem Staat zuzurechnen und können somit als staatliche Beihilfen eingestuft werden. 7.2.1.2.    Selektiver wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmen A.   Der Begriff des Unternehmens (276) Wie in Erwägungsgrund 162 dargelegt, ist Correos in Bezug auf die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen der Universaldienstverpflichtung, die Gegenstand der Steuerbefreiung sind, als Unternehmen anzusehen. B.   Wirtschaftlicher Vorteil (277) Die genaue Form einer Maßnahme ist für die Beurteilung, ob sie dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, irrelevant (83). Der Begriff des Vorteils umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (84). Daher kann auch eine Befreiung von wirtschaftlichen Lasten (z. B. Steuerpflichten) einen Vorteil darstellen. (278) Correos wurde ganz oder teilweise von bestimmten Steuern, wie der Grundsteuer und der Gewerbesteuer, befreit, während andere Unternehmen, die auch wirtschaftliche Tätigkeiten, einschließlich der Erbringung von Postdienstleistungen, ausüben, diese Steuern in der Regel vollständig zu entrichten haben. Daher profitiert Correos von einem wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. (279) Die Correos gewährten Steuerbefreiungen reduzieren die Kosten, die normalerweise in den Betriebskosten enthalten sind. Folglich entsteht Correos ein Vorteil im Vergleich zu anderen Unternehmen, die der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer unterliegen und nicht von diesen Steuerbefreiungen profitieren können. C.   Selektivität (280) Eine Maßnahme ist dann selektiv, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV begünstigt. (281) Die unterschiedliche Besteuerung ist auf Grundlage der Rechtsprechung zum Begriff der Selektivität zu prüfen (85). Eine Steuermaßnahme ist prima facie selektiv, wenn sie eine Abweichung vom allgemeinen steuerlichen (oder Bezugs-)Rahmen darstellt. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Maßnahme bestimmte Unternehmen im Vergleich zu anderen Unternehmen begünstigt, die sich im Hinblick auf das mit dem Bezugssteuersystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine selektive Maßnahme von vornherein durch die Logik des Steuersystems gerechtfertigt sein. In diesem Zusammenhang können jedoch nur dem Steuersystem innewohnende Gründe und keine externen politischen Gründe berücksichtigt werden. Wenn die prima facie selektive Maßnahme nicht durch die Logik des Steuersystems gerechtfertigt werden kann, würde sie einem selektiven Vorteil gleichkommen, und wenn alle anderen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, stellt diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar (86). Grundsteuer (IBI) Bezugsrahmen (282) Der Bestimmung des Bezugssteuersystems (oder des Bezugsrahmens) kommt bei steuerlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zu, da das Vorliegen eines Vorteils nur im Vergleich zum „normalen Steuersystem“ (87) festgestellt werden kann. (283) Im vorliegenden Fall sollte der Bezugsrahmen als die Grundsteuer definiert werden, wie sie im Königlichen Gesetzesdekret 2/2004 vom 5. März 2004 festgelegt ist. Daraus folgt, dass nach den üblichen Vorschriften Unternehmen — neben anderen juristischen und natürlichen Personen — für die in Artikel 61 des Königlichen Gesetzesdekrets 2/2004 festgelegten Rechte an ländlichen und städtischen Grundstücken und Grundstücken mit besonderen Merkmalen der Grundsteuer unterliegen. Abweichung vom Bezugssystem (284) Gemäß Artikel 60 des Königlichen Gesetzesdekrets ist die Grundsteuer „eine objektive direkte Steuer, die auf den Wert des Grundstücks gemäß den in diesem Königlichen Gesetzesdekret festgelegten Bedingungen erhoben wird“. Der Steuertatbestand der Grundsteuer ist der Anspruch auf eines der in Artikel 61 des Königlichen Gesetzesdekrets 2/2004 (88) festgelegten Rechte an ländlichen und städtischen Grundstücken und an Grundstücken mit besonderen Merkmalen. Die Grundsteuer wird nicht auf eine Aktivität erhoben, sondern auf den Wert des Grundstücks. (285) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Postgesetzes von 1998 und Artikel 22 Absatz 2 des Postgesetzes von 2010 hat Correos grundsätzlich Anspruch auf Steuerbefreiung für die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinen Dienstleistungen im reservierten Bereich (nach dem Postgesetz von 1998) oder im Rahmen der Universaldienstverpflichtung (nach dem Postgesetz von 2010). Obwohl die spanischen Behörden argumentieren, dass die Grundsteuer nicht direkt mit einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit verbunden sei und Correos daher nicht in den Genuss der Befreiung kommen könne, hat Correos in der Praxis Beschwerden vor den lokalen Gerichten eingereicht, weil das Unternehmen der Ansicht war, dass es in Bezug auf Postämter in bestimmten Gemeinden Anspruch auf eine Befreiung von der Grundsteuer hätte. (286) Die für Correos geltende Befreiung von der Grundsteuer stellt eine Abweichung vom allgemeinen System der Grundsteuer in Spanien dar und gewährt Correos einen selektiven Vorteil. Durch die Anwendung der Steuerbefreiung genießt Correos, das wie andere Unternehmen an Immobilientransaktionen beteiligt ist, einen Steuervorteil, auf den andere Unternehmen keinen Anspruch haben. Die Maßnahme weicht daher insofern von der gemeinsamen Steuerregelung für die Grundsteuer ab, als sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet, die sich im Hinblick auf das Ziel des Systems der Grundsteuer (nämlich die Besteuerung von Immobilienrechten gemäß Artikel 61 des Königlichen Gesetzesdekrets 2/2004 über ländliche und städtische Grundstücke) in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. (89) Innere Logik des Steuersystems (287) Die Kommission kommt vorläufig zu dem Schluss, dass die für Correos geltende Befreiung von der Grundsteuer prima facie selektiv ist. Es ist jedoch noch zu prüfen (wie in Erwägungsgrund 281 erwähnt), ob die Steuerbefreiung von der Grundsteuer durch die Natur oder den inneren Aufbau des Grundsteuersystems gerechtfertigt werden kann; dabei muss nachgewiesen werden, dass sich die Maßnahme unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien des Steuersystems ergibt. (288) Die spanischen Beh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.