Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/115 der Kommission vom 10. Juli 2018 über die von Spanien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.37977 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten der Sociedad Estatal de Correos y Telégrafos, S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4233) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D0115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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taaten nicht beeinträchtigt wird, aber der begrenzte Umfang der Wirtschaftstätigkeit, der sich durch einen sehr geringen Umsatz belegen lässt, macht das Vorhandensein von Auswirkungen auf den Handel unwahrscheinlicher. (204) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass Correos auf den Märkten für Postsendungen und Pakete tätig ist, die durch intensiven Wettbewerb mit anderen Anbietern aus verschiedenen Mitgliedstaaten gekennzeichnet sind (z. B. Deutsche Post, TNT, La Poste, UPS, CTT Correios Portugal und Royal Mail). Daher besteht kein Zweifel daran, dass jede Maßnahme zugunsten von Correos geeignet ist, den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 7.1.1.4.    Schlussfolgerung (205) Ausgehend von den vorgenannten Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Correos nach dem Postgesetz von 1998 gewährten Ausgleichsleistungen die kumulativen Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und die Maßnahme somit eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt. 7.1.2.   BESTEHENDE ODER NEUE BEIHILFE (206) Nach Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1589 (62) des Rates sind bestehende Beihilfen „alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden“. Daraus folgt, dass jede Beihilferegelung, die in Spanien vor dem Beitritt zur Union am 1. Januar 1986 bestand, als bestehende Beihilfe anzusehen ist. (207) Gemäß Artikel 1 Buchstabe c derselben Verordnung sind neue Beihilfen „alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es für die Feststellung, ob eine Beihilfe geändert wurde, entscheidend zu prüfen, ob die Bestimmungen, in denen sie vorgesehen ist, geändert wurden (63). In späteren Urteilen haben der Gerichtshof und das Gericht weiter ausgeführt, bei welcher Art von Änderungen an den Bestimmungen, in denen die Beihilfe vorsehen ist, bestehende Beihilfen in neue Beihilfen umwandelt werden. Nach Ansicht des Gerichts wird „die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt“ (64). (208) In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die globalen Nettoverluste von Correos (unabhängig davon, ob diese durch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Universaldienstverpflichtung oder nicht verursacht wurden) vor Inkrafttreten des Postgesetzes von 1998 direkt aus dem spanischen Staatshaushalt ausgeglichen wurden. Nach der Verabschiedung des Postgesetzes von 1998 beschränkte der Staat die öffentliche Finanzierung von Correos auf den Ausgleich für die Bereitstellung der neu definierten und umschriebenen Tätigkeit im Rahmen der Universaldienstverpflichtung und nicht mehr auf die globalen Nettoverluste des Unternehmens. (209) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Art des Ausgleichs für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung in zweierlei Hinsicht grundlegend verändert wurde. Erstens reduzierte das Postgesetz von 1998 den Umfang des Ausgleichs, indem es ihn auf die Tätigkeiten im Rahmen der Universaldienstverpflichtung beschränkte, während zuvor alle Tätigkeiten von Correos (d. h. auch Tätigkeiten, die nicht im Rahmen der Universaldienstverpflichtung erfolgten) für einen Ausgleich in Betracht kamen. Es ist anzumerken, dass eine solche Umfangsreduzierung als eine grundlegende Änderung und nicht als eine bloße Verringerung der Höhe des Ausgleichs angesehen wird (65). Tatsächlich könnte die Änderung in Abhängigkeit von den jeweiligen finanziellen Umständen der Tätigkeiten im Rahmen der Universaldienstverpflichtung und der Tätigkeiten, die nicht im Rahmen der Universaldienstverpflichtung erfolgen, zu einer Erhöhung oder Verringerung des Ausgleichs führen (66). Zweitens wurde auch die Methode zur Bestimmung der Höhe des Ausgleichs durch den Plan de Prestación von 2000 geändert (siehe Erwägungsgrund 26). Während der Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung sich zunächst auf die Nettoverluste von Correos stützte, erforderte der Plan de Prestación die Anwendung einer spezifischen Methode (siehe Erwägungsgründe 27 und 28), um die Höhe dieses Ausgleichs festzulegen. (210) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Regelung seit dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Union im Jahr 1986 erheblich geändert wurde. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgleichsleistungen, die Correos nach dem Postgesetz von 1998 gewährt wurden, aus beihilferechtlicher Sicht nicht als bestehende Beihilfen eingestuft werden können und daher — zumindest seit dem Inkrafttreten des Postgesetzes von 1998 im Jahr 1998 — als neue Beihilfen anzusehen sind. 7.1.3.   RECHTMÄSSIGKEIT DER STAATLICHEN MAẞNAHME (211) Die Kommission stellt fest, dass der Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung, der Gegenstand dieses Beschlusses ist, soweit er eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, nicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet wurde. Daher stellt der Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 dar. 7.1.4.   VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT 7.1.4.1.    Rechtsgrundlage A.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV (212) Soweit die Ausgleichsleistungen für Correos staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu prüfen. Die Gründe, aus denen eine staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann oder muss, sind in Artikel 106 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 107 Absatz 3 AEUV dargelegt. (213) Da die spanischen Behörden immer wieder bekräftigt haben, dass der Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung, der Correos nach dem Postgesetz von 1998 gewährt wurde, ein Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) darstelle, ist die Vereinbarkeit dieser Ausgleichsleistungen mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu prüfen. Dieser Artikel sieht Folgendes vor: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“ B.   Zeitweilige Anwendung des DAWI-Pakets von 2012 (214) Die Kommission hat die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV in einer Reihe von Rechtsakten festgelegt, zuletzt unter anderem im DAWI-Rahmen von 2012 und im DAWI-Beschluss von 2012 (67) (im Folgenden gemeinsam das „DAWI-Paket von 2012“). Zuvor hatte die Kommission die Voraussetzungen für die Beurteilung der Vereinbarkeit gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV bereits im DAWI-Rahmen von 2005 (68) und im DAWI-Beschluss von 2005 (69) veröffentlicht und angewandt. (215) Da der Betrag des Correos im Zeitraum 2004-2010 gewährten Ausgleichs für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung über 15 Mio. EUR pro Jahr liegt, fallen diese Ausgleichsleistungen nicht in den Geltungsbereich des DAWI-Beschlusses von 2012, wie in Artikel 2 des Beschlusses dargelegt. Sie fallen auch nicht in den Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses von 2005, wie in Artikel 2 desselben Beschlusses dargelegt. (216) Zum derzeitigen Entwicklungsstadium des Binnenmarkts können staatliche Beihilfen, die nicht in den Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses von 2012 fallen, für mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar erklärt werden, wenn sie für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind und sie die Entwicklung des Handels nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderläuft (70). (217) Der DAWI-Rahmen von 2012 beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein solches Gleichgewicht erreicht wird. Da es sich nach Randnummer 69 des DAWI-Rahmens von 2012 bei dem Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung im Zeitraum 2004-2010 jedoch um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe handelt, können die in den folgenden Randnummern des Rahmens festgelegten Voraussetzungen nicht für die Vereinbarkeitsprüfung der Kommission nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV verwendet werden: — Randnummer 14: Genaue Ermittlung des Bedarfs an der öffentlichen Dienstleistung bei der Betrauung des Dienstleisters mit einer bestimmten DAWI; — Randnummer 19: Einhaltung der EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen bei der Betrauung mit einer DAWI; — Randnummer 20: Nichtdiskriminierung; — Randnummer 24 (und folgende): Anwendung der NAC-Methode zur Berechnung der Nettokosten; — Randnummer 39 (und folgende): Effizienzanreize; — Randnummer 60: Transparenz. (218) Daher wird die Kommission im folgenden Abschnitt den Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung nach dem DAWI-Rahmen von 2012 prüfen, wobei sie die vorgenannten Randnummern unberücksichtigt lässt, und feststellen, ob diese Ausgleichsleistungen die übrigen in diesem Rahmen festgelegten Voraussetzungen erfüllen. 7.1.4.2.    Vereinbarkeit nach dem DAWI-Rahmen von 2012 A.   Echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 AEUV (219) Der vom spanischen Staat an Correos vergebene Dienst ist der Universalpostdienst gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/6/EG, der wie folgt lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet.“ Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 8 der Richtlinie 2008/6/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG dargelegt, werden die Verpflichtungen des Universalpostdienstes im Sinne der Richtlinie über Postdienste von der Union als echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV anerkannt. B.   Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Methoden zur Berechnung des Ausgleichs festgelegt sind (220) Wie in Abschnitt 2.3 des DAWI-Rahmens von 2012 dargelegt, bedeutet das Konzept der DAWI im Sinne von Artikel 106 AEUV, dass das betreffende Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte mit der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wurde. (221) In diesen Akten muss insbesondere Folgendes festgelegt werden: (1) der genaue Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und ihre Dauer; (2) das Unternehmen und das betreffende Gebiet; (3) die Art der dem Betreiber gewährten ausschließlichen Rechte; (4) eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen; (5) die Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation. (222) Das Postgesetz von 1998 und der Plan de Prestación von 2000, die für den Zeitraum 2004-2010 die maßgeblichen Betrauungsakte waren, definieren die Universaldienstverpflichtung eindeutig und beauftragen Correos mit ihrer Erfüllung. Das betreffende Gebiet ist das gesamte Staatsgebiet Spaniens. (223) Das spanische Postgesetz von 1998 gibt in seinem Artikel 19 ferner die ausschließlichen Rechte an Correos an. Zu diesen Rechten gehören beispielsweise die Nutzung der Marke „España“, des Wortes „Correos“ und der dazugehörigen Symbole. (224) Der Plan de Prestación von 2000 sieht einen Mechanismus zur Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung (die spanische Methode) vor, der als Grundlage für die Höhe des Ausgleichs dient (71). Der Ausgleichsmechanismus und die Parameter zur Berechnung des Ausgleichs können daher als definiert angesehen werden. (225) Da die spanische Methode vorsah, dass der Betrag des Ausgleichs für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung einer Ex-post-Berechnung der Nettokosten entsprechen sollte, kann davon ausgegangen werden, dass das System so konzipiert wurde, dass eine Überkompensation vermieden wird, soweit die Berechnungsmethode als zuverlässig erachtet worden wäre. Die Kommission bestreitet zwar die Anwendbarkeit der spanischen Methode, doch wird davon ausgegangen, dass dies die Erfüllung der Voraussetzung, Mechanismen zur Vermeidung einer Überkompensation vorzusehen, nicht beeinträchtigt. (226) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Betrauung von Correos als im Einklang mit dem DAWI-Rahmen von 2012 stehend angesehen werden kann. C.   Dauer des Betrauungszeitraums (227) Abschnitt 2.4 des DAWI-Rahmens von 2012 legt Folgendes fest: „Die Dauer des Betrauungszeitraums sollte durch Verweis auf objektive Kriterien wie etwa die Notwendigkeit einer Amortisierung nicht übertragbaren festen Sachanlagevermögens begründet werden. Die Dauer des Betrauungszeitraums darf jedoch den Zeitraum grundsätzlich nicht überschreiten, der für die Abschreibung der Vermögenswerte, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse am wichtigsten sind, erforderlich ist.“ (228) Das spanische Postgesetz von 1998 legte die Dauer der Betrauung von Correos mit der Erfüllung der Universaldienstverpflichtung nicht fest. Die Übertragung endete jedoch im Jahr 2011, als das neue spanische Postgesetz von 2010 in Kraft trat, sodass die tatsächliche Dauer der Übertragung 12 Jahre betrug. (229) Erstens ist die Kommission nicht der Ansicht, dass diese Voraussetzung des DAWI-Rahmens 2012 dazu führen kann, dass vor dem Inkrafttreten dieses Rahmens gewährte Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden. Ziel der Bestimmung über die befristete Dauer im DAWI-Rahmen von 2012 ist es nämlich, sicherzustellen, dass der Staat die Marktlage regelmäßig überprüft, um zu ermitteln, ob die Aufrechterhaltung einer öffentlichen Dienstleistung nach wie vor gerechtfertigt ist, und um durch die Anwendung der Vergabevorschriften Wettbewerb um die Erbringung dieser öffentlichen Dienstleistung zu gewährleisten. Solche Ziele können für eine in der Vergangenheit abgeschlossene Maßnahme nicht verfolgt werden und können daher nicht zu einer Unvereinbarkeit der bis 2010 gewährten Ausgleichsleistungen führen. (72) (230) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die 12-jährige Dauer der Betrauung nicht übermäßig lang erscheint und den für andere Universaldiensteanbieter in der EU geltenden Betrauungszeiträumen ähnlich ist. (73) (231) Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Dauer von 12 Jahren den Abschreibungszeitraum der wichtigsten Vermögenswerte, die von Correos für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung gemäß dem DAWI-Rahmen von 2012 verwendet werden, nicht überschreiten würde. D.   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG (74) (232) Gemäß Randnummer 18 des DAWI-Rahmens 2012 ist die Beihilfe nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen, soweit erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/111/EG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen erfüllt. (233) Artikel 29 des spanischen Postgesetzes von 1998 schreibt getrennte Konten innerhalb des internen Buchhaltungssystems des Universaldiensteanbieters vor. (234) Diese Verpflichtung wird insbesondere durch den Erlass FOM/2447/2004 vom 12. Juli über „Analytische Buchführung und gesonderte Buchführung“ umgesetzt. Die Kommission hat überprüft, ob die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze in Bezug auf die Aufteilung der unmittelbaren und falschen Kosten mit den im DAWI-Rahmen von 2012 festgelegten Grundsätzen übereinstimmen (75). (235) Darüber hinaus haben die spanischen Behörden der Kommission auf ihr Ersuchen aus dem Einleitungsbeschluss von 2016 hin eine detaillierte Beschreibung des analytischen Buchhaltungssystems von Correos übermittelt, die in der Abbildung zusammengefasst ist. Kostenallokationssystem von Correos Zurechnung der den Kosten-stellen zuzuschrei-benden Kosten zu den Tätigkeiten Zurechnung der Kosten zu Kostenstellen Zurechnung der Kosten der Tätigkeiten zu den Produkten Zurechnung der Kosten zu Kostenstellen Kosten pro Produkt/Dienst-leistung Kosten nach Tätigkeiten Bewertung der struktu-rellen Kosten Direkte Zurechnung Operative Kostenstellen Indirekte Kosten Direkte Kosten Finanzbuch-haltung Volumen Zeit Struktur der Kostenstellen (236) Wie in Erwägungsgrund 235 dargelegt, basiert das Kostenrechnungssystem von Correos auf der Kostenrechnungsmethode der Prozesskostenrechnung. Das Prozesskostenrechnungssystem ist eine besondere Methode der Vollkostenallokationsmethode, die den geltenden Bestimmungen des DAWI-Rahmens von 2012 entspricht (76) und auch den sektorspezifischen Anforderungen an eine getrennte Buchführung gemäß Artikel 14 der Richtlinie über Postdienste entspricht. (237) Das analytische Modell von Correos enthält im Wesentlichen die folgenden Phasen: (1) Ermittlung der sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergebenden Kosten: Im Jahr 2005 beliefen sich die zurechenbaren Kosten auf rund […] Mrd. EUR. (2) Zurechnung der Kosten zu Kostenstellen: a) Ein kleiner Prozentsatz der Kosten ([…] % — ca. […] Mio. EUR im Jahr 2005) wird direkt den Endprodukten zugerechnet. b) Der Großteil der zurechenbaren Kosten ([…] % — […] Mrd. EUR) entfällt auf Kostenstellen. Die Kostenstellen (2005 gab es […] Kostenstellen) sind die Grundeinheit des analytischen Buchhaltungssystems. Sie sind definiert als Einheiten der verbrauchten Ressourcen, die aus kostenrechnerischer Sicht relevant sind. Das analytische Buchhaltungssystem von Correos unterscheidet zwischen: — operativen Kostenstellen, die Ressourcen verbrauchen, die in direktem Zusammenhang mit den Endprodukten und -dienstleistungen stehen (z. B. Postämter). Im Jahr 2005 gab es […] operative Kostenstellen im analytischen Buchhaltungssystem von Correos. Den operativen Kostenstellen wurde 2005 ein Betrag von […] Mrd. EUR zugerechnet; — strukturelle Kostenstellen, die die Strukturkosten bündeln, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Endprodukten und Dienstleistungen stehen. Diese entsprechen insbesondere den Bereichen Support, Administration, Personalmanagement, IT-Funktionen. Im Jahr 2005 gab es 180 strukturelle Kostenstellen im analytischen Buchhaltungssystem von Correos. Den strukturellen Kostenstellen wurde 2005 ein Betrag von […] Mio. EUR zugerechnet. c) Die auf die strukturellen Kostenstellen entfallenden Kosten werden dann auf der Grundlage eines Kausalitätsverhältnisses zwischen den operativen und den strukturellen Kostenstellen auf die operativen Kostenstellen verteilt. (3) Zurechnung der den Kostenstellen zuzuschreibenden Kosten zu einzelnen Tätigkeiten Tätigkeiten sind Gruppen von homogenen Aufgaben, die darauf abzielen, endgültige Dienstleistungen zu erbringen oder deren Erbringung zu unterstützen (z. B. manuelle Sortierung, automatische Sortierung, Transport …). Im analytischen Buchhaltungssystem von Correos wurde im Jahr 2005 zwischen 16 Tätigkeiten unterschieden. Die den operativen Kostenstellen zuzuschreibenden Kosten werden auf der Grundlage des Ressourcenverbrauchs der Kostenstellen auf die Tätigkeiten verteilt. (4) Verhältnis der Kosten der Tätigkeiten zu den einzelnen Endprodukten und Dienstleistungen: Die Kosten werden aufgrund ihres kausalen Zusammenhangs mit den Tätigkeiten den Endprodukten und Dienstleistungen zugerechnet. (5) Ermittlung der Einnahmen für die einzelnen Endprodukte und Dienstleistungen Zur Ermittlung der Einnahmen werden die folgenden Schritte durchgeführt: a) Zunächst werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung die zu verteilenden Einnahmen ermittelt: Im Jahr 2005 beliefen sich die zurechenbaren Einnahmen auf rund […] Mrd. EUR. b) Ein Teil dieser Einnahmen ([…] % — […] Mrd. EUR im Jahr 2005) entspricht den im Abrechnungssystem von Correos erfassten Direktverkäufen und kann direkt auf Endprodukte und Dienstleistungen angerechnet werden. c) Der Rest der Einnahmen ([…] % — […] Mio. EUR im Jahr 2005), die nicht im Abrechnungssystem registriert sind, aber unterschiedliche Ursprünge haben, wird den Endprodukten und Dienstleistungen auf der Grundlage einer Tabelle von Prozentsätzen zugeordnet, die sich aus Studien ableitet, die von Correos über den Kausalitätszusammenhang zwischen den registrierten Einnahmen und den Produkten und Dienstleistungen, die diese Einnahmen generiert haben, erstellt wurden. (6) Die Marge pro Endprodukt und Dienstleistung kann somit berechnet werden. (238) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das von Correos eingerichtete analytische Buchhaltungssystem geeignet ist, die im Rahmen der Universaldienstverpflichtung ausgeübten Tätigkeiten von den Tätigkeiten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, sowie die im Rahmen der Universaldienstverpflichtung ausgeübten reservierten und nicht reservierten Tätigkeiten voneinander zu trennen. (239) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Correos die Richtlinie 2006/111/EG eingehalten hat. A.   Höhe des Ausgleichs Geeignete Berechnungsmethode (240) Randnummer 21 des DAWI-Rahmens von 2012 besagt Folgendes: „Die Höhe der Ausgleichsleistung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten … für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken“. Dort steht weiter: „Übt das Unternehmen daneben jedoch auch noch andere Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, können die zu berücksichtigenden Kosten alle unmittelbaren Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlich sind, sowie einen angemessenen Beitrag zu den mittelbaren Kosten, die für die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interessen und andere Tätigkeiten gemeinsam anfallen, abdecken. Als Kosten, die mit anderen Tätigkeiten als der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden sind, gelten alle unmittelbaren Kosten sowie ein angemessener Beitrag zu den Gemeinkosten.“ (241) In Randnummer 24 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es: „Die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlichen bzw. wahrscheinlich erforderlichen Nettokosten sollten unter Anwendung der Net-avoided-cost-Methode (Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten) ermittelt werden, sofern dies nach dem EU-Recht oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist; andernfalls sollte die genannte Methode nach Möglichkeit zur Anwendung kommen.“ (242) Die Kommission vertrat im Einleitungsbeschluss von 2016 die Auffassung, dass, da der nach dem Postgesetz von 1998 gewährte Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung vor dem Inkrafttreten des DAWI-Rahmens von 2012 am 31. Januar 2012 als rechtswidrige Beihilfe gewährt wurde, Randnummer 69 des DAWI-Rahmens die Anwendung von Randnummer 24 desselben Rahmens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.