Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/115 der Kommission vom 10. Juli 2018 über die von Spanien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.37977 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten der Sociedad Estatal de Correos y Telégrafos, S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4233) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Ausgleichsleistungen entschädigen Correos für die Erbringung bestimmter Postdienste im Rahmen der Universaldienstverpflichtung und stellen damit einen Ausgleich für eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Daher muss Correos in Bezug auf die durch die betreffenden Maßnahmen finanzierten Tätigkeiten als Unternehmen angesehen werden. C.   Wirtschaftlicher Vorteil (163) Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist jeder wirtschaftliche Nutzen, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne die staatliche Maßnahme, nicht erlangt hätte (41). Nur die Wirkung der Maßnahme auf das Unternehmen ist relevant, weder die Ursache noch das Ziel des staatlichen Eingriffs. (42) Wann immer sich die finanzielle Situation des Unternehmens durch den staatlichen Eingriff verbessert, ist ein Vorteil gegeben. (164) Die Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung sollten die Nettokosten, die Correos bei der Erfüllung dieser Verpflichtung entstehen, ganz oder teilweise decken. Ohne staatliche Intervention müsste Correos diese Kosten selbst tragen. Die zu prüfende Maßnahme entlastet Correos von einem Teil der Kosten seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und verbessert damit seine finanzielle Situation. Folglich gewährt die geprüfte Maßnahme Correos prima facie einen Vorteil, unabhängig davon, ob die im Altmark-Urteil festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. D.   Erfüllung der Altmark-Kriterien (165) Ausgleichsleistungen für ein Unternehmen, die die vier vom Gerichtshof in seinem Altmark-Urteil festgelegten Kriterien erfüllen, gewähren keinen wirtschaftlichen Vorteil und stellen somit keine staatliche Beihilfe dar (43). Diese vier kumulativen Kriterien sind die folgenden: a) „Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. b) … Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen … c) … Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken … d) … Wenn viertens die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.“ (166) Was die Ausgleichsleistungen betrifft, die Correos im Betrachtungszeitraum gewährt wurden, so bekräftigt die Kommission ihre im Einleitungsbeschluss von 2016 (44) vertretenen Ansichten, wonach das dritte und vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt sind. Das dritte Altmark-Kriterium (167) In ihrem Beschluss vom 25. Januar 2012 in der Sache bpost (45) hat die Kommission eine Benchmark für den angemessenen Gewinn festgelegt, die für alle Postbetreiber in der Union gilt. Die Kommission bestimmte diese Benchmark auf der Grundlage von drei Expertenstudien (jeweils eine von WIK Consult, Deloitte und Charles River Associates). Diese für alle EU-Postbetreiber geltende Benchmark für den angemessenen Gewinn (ausgedrückt als Umsatzrendite) stützt sich auf die beobachtete Rentabilität von Gruppen vergleichbarer Unternehmen im Post- und Paketsektor in mehreren Ländern. Insbesondere in Fällen, in denen ein Postbetreiber einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, gilt die Bandbreite von 5,4-7,4 % Umsatzrendite, während in Fällen, in denen nur ein begrenztes Risiko besteht, die Bandbreite von 3,6-4,8 % Umsatzrendite verwendet wird (46). (168) Die Kommission hatte im Einleitungsbeschluss von 2016 Zweifel geäußert, dass Correos auf der Grundlage der folgenden Berechnung (siehe Tabelle 11) unter Verwendung der höchsten im bpost-Fall festgelegten Benchmark für die Umsatzrendite eine Überkompensation erhalten haben könnte. Tabelle 11 Mögliche Überkompensation von Correos (Mio. EUR)   2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Gesamt Einnahmen aus der Universaldienstverpflichtung […] […] […] […] […] […] […] […] Kosten aus der Universaldienstverpflichtung […] […] […] […] […] […] […] […] Nettokosten = Kosten — Einnahmen […] […] […] […] […] […] […] […] Angemessener Gewinn (auf der Grundlage einer Umsatzrendite von 7,4 %) […] […] […] […] […] […] […] […] Nettokosten + angemessener Gewinn […] […] […] […] […] […] […] […] Zulässiger Ausgleich für Correos […] […] […] […] […] […] […] […] Correos gewährter Ausgleich 91,030 87,729 94,757 120,264 142,646 222,478 196,333 955,237 Mögliche Überkompensation = Gewährter Ausgleich — Zulässiger Ausgleich […] […] […] […] […] […] […] […] (169) Die spanischen Behörden und/oder Correos (47) haben zu den von der Kommission geäußerten Bedenken Stellung genommen (siehe Abschnitte 4.1.1 und 5.1.1): a) Die NAC-Methode könne verwendet werden, um zu überprüfen, ob das dritte Altmark-Kriterium erfüllt ist. b) Die spanische Methode stelle eine zulässige Umsetzung der NAC-Methode dar. c) Der Correos gewährte Ausgleich entspräche den vermeidbaren Nettokosten der Universaldienstverpflichtung, sodass es keine Überkompensation geben könne und daher das dritte Altmark-Kriterium als erfüllt anzusehen sei. d) In Bezug auf die Erfüllung des dritten Altmark-Kriteriums durch die Verwendung der NAC-Methode und damit durch die Verwendung der spanischen Methode würde der Grundsatz des Vertrauensschutzes gelten. e) Die spanischen Behörden hätten auch eine Alternative für die Anwendung der Kostenallokationsmethode vorgeschlagen, die zu einem anderen Ergebnis führe als dem der Kommission. (170) Diese verschiedenen Argumente werden im Folgenden erörtert. —   Die NAC-Methode könne verwendet werden, um zu überprüfen, ob das dritte Altmark-Kriterium erfüllt ist. (171) Die spanischen Behörden und/oder Correos sind der Ansicht, dass die Erfüllung des dritten Altmark-Kriteriums mithilfe der NAC-Methode überprüft werden könne (d. h. dass das Nichtvorliegen einer Überkompensation, wie vom dritten Altmark-Kriterium gefordert, durch einen Vergleich der vermeidbaren Nettokosten der DAWI mit dem dem DAWI-Erbringer gewährten Ausgleich, überprüft werden könne). (172) Die Kommission erinnert daran, dass das Altmark-Urteil am 29. Juli 2003 erlassen wurde. Es besteht kein Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteils die einzig anwendbare Methode für die Berechnung der Nettokosten von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse die Kostenallokationsmethode war. Das Altmark-Urteil selbst bezieht sich auf angefallene Kosten und Einnahmen, die zweifellos durch die Kostenallokationsmethode identifiziert werden können, während sich die NAC-Methode im Wesentlichen auf den Begriff der vermeidbaren Kosten stützt (die per Definition nicht anfallen). (173) Die Kostenallokationsmethode wurde in den DAWI-Rahmen von 2005 (48) aufgenommen, der vom 29. November 2005 bis zum 31. Januar 2012 galt und als Grundlage für mehrere Entscheidungen bzw. Beschlüsse der Kommission über Ausgleichsleistungen für die Erfüllung von Universaldienstverpflichtungen in diesem Zeitraum diente (49). Es ist auch die Methode, die nach dem DAWI-Rahmen von 2012 anzuwenden ist, wenn die NAC-Methode nicht angewendet werden kann (50). Die NAC-Methode wurde von der Kommission nur formell als gültige Methode zur Berechnung der Nettokosten einer Universaldienstverpflichtung in der Richtlinie 2008/6/EG (die am 1. Januar 2011 in Kraft trat) und im DAWI-Rahmen von 2012 (der am 31. Januar 2012 in Kraft trat) eingeführt. (174) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe ein objektiver und rechtlicher Begriff ist, der unmittelbar durch den Vertrag definiert ist. (51) Es erscheint daher falsch, die Methode zur Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe nach dem Altmark-Urteil im Laufe der Zeit zu ändern, um sie an die von der Kommission im DAWI-Rahmen von 2012 gewählten Optionen anzupassen, in dem die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit bestimmter Ausgleichsleistungen für DAWI beschrieben sind. Wie in Erwägungsgrund 172 dargelegt, steht eine solche Auslegung in jedem Fall im Widerspruch zum Wortlaut des Urteils. (175) Die Kommission ist daher nicht der Ansicht, dass die NAC-Methode verwendet werden kann, um die Einhaltung des dritten Kriteriums des Altmark-Urteils zu überprüfen. —   Die spanische Methode stelle eine zulässige Umsetzung der NAC-Methode dar. (176) Die spanischen Behörden und/oder Correos verteidigen ihren Standpunkt, dass die spanische Methode eine zulässige Umsetzung der NAC-Methode sei, die als geeignete Methode zur Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung in der Richtlinie 2008/6/EG und im DAWI-Rahmen von 2012 anerkannt ist. (177) Die Kommission ist der Auffassung, dass selbst wenn die NAC-Methode verwendet werden könnte, um die Einhaltung des dritten Kriteriums des Altmark-Urteils zu überprüfen (quod non), die spanische Methode eindeutig nicht als eine zulässige Umsetzung der NAC-Methode angesehen werden kann. (178) Zunächst ist festzustellen, dass die spanische Methode, wie von den spanischen Behörden selbst anerkannt, die Kostenallokationsmethode auf den reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung anwendet (siehe Erwägungsgrund 139). Nach Ansicht der spanischen Behörden könne nur der Ansatz für den nicht reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung (bei dem die Nettokosten der Summe der Verluste der defizitären Segmente des nicht reservierten Bereichs der Universaldienstverpflichtung entsprechen) möglicherweise mit der NAC-Methode verglichen werden (siehe Erwägungsgrund 139). Ein solcher dualer Ansatz scheint schon an sich im Widerspruch zur NAC-Methode zu stehen, wie sie von der Kommission beschrieben (52) und in ihrer Entscheidungspraxis (53) umgesetzt wird, bei der die Situation des gesamten Unternehmens mit und ohne die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (in diesem Fall die Universaldienstverpflichtung) verglichen wird. (179) Selbst wenn man nur den nicht reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung betrachtet, weist die spanische Methode auch eine Reihe von Unterschieden zur NAC-Methode auf, wie sie von der Kommission in ihrer Entscheidungspraxis beschrieben und umgesetzt wird. (180) Erstens scheint die spanische Methode nicht auf einem realistischen kontrafaktischen Szenario aufzubauen, das ein wesentliches Element der Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten ist. Tatsächlich berücksichtigt sie lediglich nachträglich die Verluste der verlustbringenden Kostenstellen. Die spanischen Behörden argumentieren, dass die Methode auf einem impliziten kontrafaktischen Szenario beruhe: Ohne gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen würde jeder private Betreiber diese defizitären Dienstleistungen einstellen (siehe Erwägungsgrund 139). Ein solcher Ansatz scheint jedoch keine echte Geschäftsstrategie zu beschreiben, bei der bereits im Voraus die einzustellenden Kostenstellen festgelegt werden müssten, da von einem Betreiber nicht erwartet werden kann, dass er im Voraus genau weiß, welche Kostenstellen Verluste machen werden. Darüber hinaus scheint die spanische Methode zu implizieren, dass Kostenstellen während des Bewertungszeitraums von einem Jahr zum anderen beliebig eingestellt und wiederhergestellt werden könnten, was kein realistisches kontrafaktisches Szenario darstellt. (181) Außerdem korrigiert die spanische Methode nicht die Auswirkungen der Einstellung dieser unrentablen Aktivitäten auf die Rentabilität anderer Produkte und Dienstleistungen (im Zusammenhang oder nicht im Zusammenhang mit der Universaldienstverpflichtung), wie es die NAC-Methode erfordert. (182) Schließlich berücksichtigt die spanische Methode weder immaterielle und Marktvorteile noch enthält sie Anreize für Kosteneffizienz, wie es bei der NAC-Methode der Fall ist. (183) In Anbetracht dessen ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die spanische Methode eine zulässige Umsetzung der NAC-Methode darstellt. —   Der Correos gewährte Ausgleich entspräche den vermeidbaren Nettokosten der Universaldienstverpflichtung, sodass keine Überkompensation vorliegen könne, weshalb das dritte Altmark-Kriterium als erfüllt anzusehen sei. (184) Wie in den Erwägungsgründen 172 bis 175 erläutert, ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die NAC-Methode geeignet ist, das dritte Altmark-Kriterium zu prüfen, und wie in den Erwägungsgründen 176 bis 183 dargelegt, betrachtet die Kommission die spanische Methode nicht als eine zulässige Umsetzung der NAC-Methode. (185) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der Correos nach der spanischen Methode gewährte Ausgleich nicht den vermeidbaren Nettokosten der Universaldienstverpflichtung entspricht und dass selbst wenn dies der Fall wäre, dies nicht ausreichen würde, um die Einhaltung des dritten Altmark-Kriteriums zu gewährleisten. —   In Bezug auf die Erfüllung des dritten Altmark-Kriteriums durch die Verwendung der NAC-Methode und damit durch die Verwendung der spanischen Methode würde der Grundsatz des Vertrauensschutzes gelten. (186) Die spanischen Behörden und/oder Correos bringen vor, dass seitens Spanien durch die Verwendung der NAC-Methode und damit durch die Verwendung der spanischen Methode berechtigtes Vertrauen in Bezug auf die Erfüllung des dritten Altmark-Kriteriums bestünde. (187) Der Gerichtshof hat in Bezug auf staatliche Beihilfen entschieden (54), dass, wenn die Beihilfe nicht bei der Kommission angemeldet wurde und sie somit eine rechtswidrige Beihilfe darstellt, kein Rückgriff auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes möglich ist. Daher ist außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Berufung auf ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe grundsätzlich nur möglich, wenn diese Beihilfe bei der Kommission angemeldet wurde. (188) Spanien hat den Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung trotz der Informationen der Kommission über ihre Entscheidungspraxis bei staatlichen Beihilfen im Postsektor (55) nie bei der Kommission angemeldet. Insbesondere wird in mehreren Beihilfebeschlüssen der Kommission in Bezug auf den Postsektor, die öffentlich zugänglich sind, die Einhaltung der Altmark-Bedingungen geprüft, und in keinem von ihnen wird die NAC-Methode als geeignetes Mittel zur Überprüfung des dritten Altmark-Kriteriums akzeptiert. Darüber hinaus enthalten mehrere Beschlüsse Orientierungshilfen für den Ansatz der Kommission in Bezug auf die NAC-Methode (56), und auf dieser Grundlage ist klar, dass die spanische Methode nicht der von der Kommission angewandten NAC-Methode entspricht (wie in den Erwägungsgründen 177 bis 183 erläutert). (189) Die Kommission ist der Ansicht, dass der 1998 veröffentlichte NERA-Bericht (der keine verbindliche Wirkung hatte) kein berechtigtes Vertrauen in Bezug auf die Bewertung des Vorliegens von Beihilfen bei Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen wecken kann, da dieser Rahmen durch das Altmark-Urteil von 2003 und die seit diesem Urteil praktizierte Entscheidungspraxis der Kommission klar abgesteckt wurde. —   Die spanischen Behörden hätten auch eine Alternative für die Anwendung der Kostenallokationsmethode vorgeschlagen, die zu einem anderen Ergebnis führe als dem der Kommission. (190) Die spanischen Behörden schlagen verschiedene Ansätze zur Berechnung der Überkompensation der Universaldienstverpflichtung vor (siehe Abschnitt 5.3.1). (191) Ohne zu diesem Zeitpunkt zu diesen alternativen Ansätzen Stellung zu nehmen, stellt die Kommission fest, dass auch diese zu dem Schluss führen, dass Correos für die Erbringung der nicht reservierten Dienste der Universaldienstverpflichtung eine Überkompensation erhalten hat. Auf dieser Grundlage wäre das dritte Altmark-Kriterium nicht erfüllt. Das vierte Altmark-Kriterium (192) Was das vierte Altmark-Kriterium betrifft, so ist es unbestritten, dass der Zuschlag für die Universaldienstverpflichtung nicht im Rahmen eines offenen Vergabeverfahrens, sondern von den spanischen Behörden direkt an Correos erteilt wurde. (193) Die spanischen Behörden wandten jedoch ein, dass Correos einen Ausgleich entsprechend den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens erhalte. Zur Begründung dieser Auffassung haben die spanischen Behörden der Kommission eine Studie von Frontier Economics vorgelegt. (194) Die Studie enthält eine vergleichende Analyse der Kosten von Correos mit den Kosten anderer europäischer Postbetreiber, die mit der Erfüllung von Universaldienstverpflichtungen betraut sind, um nachzuweisen, dass der Correos gewährte Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung das vierte Altmark-Kriterium erfüllt. Die Studie schätzt anhand eines ökonometrischen Modells die Kosten eines hypothetischen, durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens auf der Grundlage von Informationen mehrerer europäischer Postanbieter, die im Rahmen einer Universaldienstverpflichtung Postdienste erbringen. Die tatsächlichen Kosten von Correos werden mit den Kosten verglichen, die diesem hypothetischen, durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen entstanden wären, wenn es sich in einer ähnlichen Situation (z. B. hinsichtlich der Netzdichte) wie Correos befunden hätte. Die Ergebnisse der Studie deuten darauf hin, dass die Kosten von Correos im Zeitraum 2005-2010 niedriger waren als die des hypothetischen, durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen im ökonometrischen Modell. (195) Die Kommission äußerte in ihrem Einleitungsbeschluss von 2016 Zweifel daran, dass das in der Studie definierte hypothetische, durchschnittliche, gut geführte Unternehmen tatsächlich ein effizienter Postbetreiber wäre. Es ist nämlich nicht nachgewiesen, dass die Universaldiensteanbieter, die zur Festlegung dieser Benchmark herangezogen wurden, selbst effiziente Betreiber sind. Stattdessen wird in der Studie lediglich erwähnt, dass diese Postbetreiber als „gut geführt und angemessen mit Transportmitteln ausgestattet gelten, weil es keinerlei Beweise dafür gibt, dass sie ineffizient sind oder dass sie Anreize haben, ineffizient zu arbeiten“. Dieses Argument ist jedoch umso schwieriger zu akzeptieren, da die Auswahl auch Universaldiensteanbieter (57) umfasst, die einen Ausgleich für die Erfüllung ihrer Universaldienstverpflichtung erhalten haben und für die die Kommission bereits Beschlüsse erlassen hat, in denen sie zu dem Schluss gekommen ist, dass ihre Kosten nicht als effiziente Kosten angesehen werden können (58). (196) Die spanischen Behörden und/oder Correos argumentieren, dass die Kommission in den Beschlüssen über die den Unternehmen Hellenic Post und Poste Italiane gewährten Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der jeweiligen Universaldienstverpflichtung nicht offiziell erklärt habe, dass der jeweilige Betreiber nicht effizient sei (siehe Erwägungsgründe 62 und 95). Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission in ihrem Beschluss in Bezug auf die Poste Italiane von 2012 einen ähnlichen Ansatz abgelehnt hat (59), der auf einem Vergleich mit einer Reihe von Postbetreibern beruht, da aus den verfügbaren Informationen nicht geschlossen werden konnte, dass diese Betreiber effizient waren. Die Kommission vertritt nach wie vor die Auffassung, dass es insbesondere angesichts der kontinuierlichen Umstrukturierungen in diesem Sektor nicht möglich ist, einfach davon auszugehen, dass die Postbetreiber im Schnitt kosteneffizient sind. (197) Darüber hinaus wurde der Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung durch Correos auf der Grundlage der spanischen Methode festgesetzt, die nach Ansicht der spanischen Behörden eine Umsetzung der NAC-Methode ist. Dies scheint im Widerspruch zum Wortlaut des vierten Altmark-Kriteriums zu stehen, das sich auf die angefallenen Kosten eines gut geführten Unternehmens bezieht. (198) Schließlich ist die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 167 und 168 erläutert, der Auffassung, dass das dritte Altmark-Kriterium nicht erfüllt ist, da die von den spanischen Behörden angewandte Methode offenbar zu Ausgleichsbeträgen geführt hat, die die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung von Correos (einschließlich eines angemessenen Gewinns) überschritten. Das bedeutet, dass selbst wenn akzeptiert würde, dass die Kosten von Correos denen eines gut geführten Unternehmens entsprechen, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Correos gewährte Ausgleich auf der Grundlage dieser Kosten festgelegt wurde. (199) Folglich kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Höhe des Correos gewährten Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wurde, die einem durchschnittlichen, gut geführten und angemessen mit Transportmitteln ausgestatteten Unternehmen desselben Sektors unter Berücksichtigung der Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung der Verpflichtungen entstehen würden. Schlussfolgerung (200) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass zwei der vier kumulativen Altmark-Kriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, sodass die Ausgleichsleistungen als Vorteil zugunsten von Correos anzusehen sind. 7.1.1.3.    Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel (201) Öffentliche Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen stellen nur dann staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn sie „den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“ und nur insoweit, als sie „den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (202) Was den Grundsatz der Wettbewerbsverfälschung betrifft, so ist davon auszugehen, dass eine von einem Staat erlassene Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sie geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Begünstigten im Vergleich zu konkurrierenden Unternehmen zu verbessern (60). Für alle praktischen Zwecke wird daher von einer Wettbewerbsverfälschung ausgegangen, sobald ein Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem es Wettbewerb gibt oder geben könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt. (203) Was den Grundsatz der Auswirkungen auf den Handel betrifft, so wurde in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgestellt, dass jede Beihilfe für ein Unternehmen, das seine Tätigkeiten im Binnenmarkt ausübt, geeignet sein kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (61). Im Bereich der Vorschriften für staatliche Beihilfen sind Auswirkungen auf den Handel nicht von vornherein durch die lokale oder regionale Beschaffenheit der erbrachten Dienstleistung ausgeschlossen. Es gibt zwar keine strengen Schwellenwerte oder Prozentsätze, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass der Handel zwischen Mitglieds

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.