Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/115 der Kommission vom 10. Juli 2018 über die von Spanien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.37977 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten der Sociedad Estatal de Correos y Telégrafos, S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4233) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D0115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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148 113 264 […] 5.2.   STELLUNGNAHME SPANIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER (125) Erstens weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass der Beschwerdeführer, dessen Schreiben zu diesem Verfahren geführt hat, keine Erklärungen zum Einleitungsbeschluss von 2016 übermittelt hat. Die spanischen Behörden nehmen zur Kenntnis, dass als einzige Dritte Correos y Telégrafos, S.A. und eine anonyme Partei, die — was sich aus dem Inhalt der Stellungnahme ableiten lässt — den Paketzustellsektor vertritt, Stellungnahmen abgegeben haben. 5.2.1.   BEMERKUNGEN ZUR STELLUNGNAHME DES ANONYMEN DRITTEN (126) Die spanischen Behörden verweisen auf ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss von 2016 zu einer Reihe von Fragen, für die der anonyme Dritte keine besonderen zusätzlichen Argumente vorbringt. (127) Darüber hinaus nehmen die spanischen Behörden zu den im Folgenden aufgeführten Themen Stellung. 5.2.1.1.    Ausweitung des Untersuchungszeitraums (128) Nach Ansicht der spanischen Behörden ist der Antrag auf Ausweitung des Untersuchungszeitraums auf die Verjährungsfrist unzulässig und inkonsistent, da die Kommission gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur Maßnahmen, die ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwerfen, dem förmlichen Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV unterzieht, sofern diese Maßnahmen vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist durchgeführt wurden. Die spanischen Behörden stellen auch fest, dass der anonyme Dritte diesen Rechtsgrund in seinen eigenen Stellungnahmen anerkannt hat, in denen es heißt: „Es ist klar, dass diese Beträge nicht Gegenstand des Untersuchungsverfahrens sein können, da die Frist für die Überprüfung abgelaufen ist“. (129) Die spanischen Behörden sind auch der Ansicht, dass der Antrag auf Ausweitung des Untersuchungszeitraums auf den Zeitraum nach 2010 ungerechtfertigt sei, da sich der spanische Staat auf Vorschüsse aus dem Staatshaushalt beschränkt habe, die angepasst werden, sobald die Nettokosten nach Anmeldung des neuen Plan de Prestación und der entsprechenden Stellungnahme der Europäischen Kommission bestimmt worden sind. (130) Die spanischen Behörden sind der Ansicht, dass der Dritte implizit anerkenne, dass die Nettokosten erst nach der Annahme des neuen Plan de Prestación ermittelt werden könnten, da er in seiner Stellungnahme auf den Anhang des Jahresabschlusses 2014 von Correos verweist, aus dem Folgendes hervorgeht: „Eine Beschlussfassung der CNMC (29) über eine von der Berechnung im Staatshaushalt abweichende Berechnung der Nettokosten des Universaldienstleisters in den Jahren 2011, 2012 und 2013 könnte möglicherweise Auswirkungen auf die in der Buchhaltung erfassten Beträge haben. Es wäre nicht möglich, diese endgültige Auswirkung bis zum Inkrafttreten des neuen Plan de Prestación zu berechnen, der die Methode und die Komponenten für die Berechnung der Nettokosten festlegen wird“. 5.2.1.2.    Mutmaßliche Vorteile im Zusammenhang mit der Befreiung von der Mehrwertsteuer (131) Was die Befreiung von der Mehrwertsteuer betrifft, so erklären die spanischen Behörden, dass diese Befreiung in den spanischen Rechtsvorschriften festgelegt sei, die voll und ganz mit den Bestimmungen der einschlägigen EU-Richtlinie im Einklang stünden. Die spanischen Behörden erklären auch, dass die Bedingung der Zurechenbarkeit nicht erfüllt sei, wenn eine nationale Maßnahme einen Gemeinschaftsrechtsakt umsetzt, der keinem Ermessensspielraum unterliegt, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. April 2009 in der Rechtssache C-460/07 (Puffer) (30) entschieden hat. 5.2.1.3.    Mutmaßlicher Ausgleich, den der Staat zur Finanzierung seiner Werbe- und Kommunikationskampagnen gewährt hat (132) Die spanischen Behörden bestreiten, dass Correos von den Ausgleichsleistungen des Staates zur Finanzierung seiner Werbe- und Kommunikationskampagnen profitiert haben könnte. (133) Insbesondere stellen die spanischen Behörden klar, dass die damit verbundenen institutionellen Werbe- und Kommunikationspläne, die von dem anonymen Dritten als Hinweis auf eine solche Unterstützung erwähnt werden, alle Tätigkeiten umfassten, die von den Organen der Allgemeinen Staatsverwaltung sowie von öffentlichen Unternehmen in diesem Bereich zu statistischen Zwecken durchgeführt würden, dass aber die in diesen Plänen genannten Werbekosten von Correos stets durch die Mittel des Unternehmens gedeckt worden seien. (134) Die spanischen Behörden erklären, dass die Institutionelle Kommission für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation, ein kollegiales Verwaltungsorgan, wie im Plan selbst dargelegt, alle institutionellen Kampagnen, die von der Staatlichen Generalverwaltung und verwandten Einrichtungen durchgeführt werden sollen, in den Plan aufnimmt. Wie jedes andere öffentliche Unternehmen erstellt Correos y Telégrafos, S.A. eigene, aus eigenen Mitteln finanzierte Werbepläne und nimmt sie lediglich zu statistischen Zwecken in diesen Plan auf. 5.2.2.   BEMERKUNGEN ZU DER STELLUNGNAHME VON CORREOS (135) Die spanischen Behörden stimmen der Stellungnahme von Correos y Telégrafos, S.A. zu. (136) Sie reagieren auf die Forderung von Correos in seiner schriftlichen Stellungnahme, die im Einleitungsbeschluss von 2016 angeführte Überkompensation um die ausgeschütteten Dividenden zu reduzieren, und weisen erneut darauf hin, dass bisher kein Nachweis über das Bestehen einer solchen Überkompensation erbracht worden sei. (137) Die Dividendenzahlungen müssten nach Auffassung Spaniens zudem berücksichtigt werden, um den Betrag etwaiger, im Zuge des förmlichen Prüfverfahrens ermittelter Beihilfen zu verringern. Diese außerordentlichen und einmaligen Dividenden, die Correos dem Staat gezahlt hat, sollten nach Ansicht der spanischen Behörden bei der Berechnung der Correos zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel gemäß dem Statsbaner-Beschluss der Kommission (31) berücksichtigt werden. 5.3.   ZUSÄTZLICHE STELLUNGNAHME SPANIENS 5.3.1.   ALTERNATIVE ANSÄTZE FÜR DIE BERECHNUNG EINER ÜBERKOMPENSATION FÜR DIE UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNG IM ZEITRAUM 2004-2010 (138) Die spanischen Behörden bekräftigten zwar, dass der Correos in den Jahren 2004-2010 gewährte Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung keine staatliche Beihilfe darstelle, und falls doch, diese als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erachten sei, sind jedoch der Ansicht, dass selbst wenn sie den Ansatz der Kommission im Einleitungsbeschluss von 2016 zur Anwendung der Kostenallokationsmethode (32) akzeptierten, eine mögliche Überkompensation nur unter den nachstehenden Voraussetzungen berechnet werden könne. (139) Erstens sollten der reservierte Bereich und der nicht reservierte Bereich getrennt behandelt werden: Der reservierte Bereich entspricht den Postdiensten der Universaldienstverpflichtung, die im Rahmen eines Monopols erbracht wurden; der nicht reservierte Bereich umfasst alle anderen Postdienste der Universaldienstverpflichtung. Darüber hinaus folgte der Ausgleich im reservierten Bereich einem Verfahren, dessen Ergebnisse vollständig der Kostenallokationsmethode entsprachen, während der nicht reservierte Bereich einen NAC-Ansatz anwandte, wobei der Ausgleich für jeden Bereich separat berechnet und bestimmt wird. Daher sollten diese Bereiche als zwei verschiedene Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betrachtet werden, die einer getrennten Bewertung und unterschiedlichen Ausgleichsmethoden unterliegen. Nach der spanischen Methode entspricht der Ausgleich für den reservierten Bereich den Nettokosten (Gesamtkosten abzüglich Einnahmen), während der Ausgleich für den nicht reservierten Bereich nach einem NAC-Ansatz berechnet wird, wobei die Summe aus den Verlusten der defizitären Segmente des nicht reservierten Bereichs gebildet wird; dabei wird von der Annahme ausgegangen, dass jeder andere private Betreiber, der nicht mit der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut wurde, die defizitären Dienstleistungen einstellen würde. (140) Entsprechend dieser Argumentation würden von den insgesamt ca. 955,237 Mio. EUR des gesamten Ausgleichs für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung, der Correos in den Jahren 2004-2010 gewährt wurde, ca. 637,850 Mio. EUR (der Buchverlust des reservierten Bereichs) auf den reservierten Bereich und 317,387 Mio. EUR (der Rest) auf den nicht reservierten Bereich entfallen (siehe Tabelle 6). Tabelle 6 Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung im reservierten und nicht reservierten Bereich (Mio. EUR)   2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Gesamt Reservierter Bereich 46,171 40,435 39,558 80,823 101,783 176,559 152,521 637,850 Nicht reservierter Bereich 44,859 47,294 55,199 39,441 40,863 45,919 43,812 317,387 Gesamt 91,030 87,729 94,757 120,264 142,646 222,478 196,333 955,237 (141) Nach Ansicht der spanischen Behörden sollten die beiden Ausgleichsleistungen dann getrennt bewertet werden, was zu einem anderen Ergebnis führen würde als jenem, zu dem die Kommission im Einleitungsbeschluss von 2016 gekommen war. 5.3.1.1.    Prüfung des Ausgleichs für den reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung (142) Die spanischen Behörden schlagen vor, die Ausgleichsleistungen für den reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung nach der Kostenallokationsmethode und unter Verwendung einer Benchmark von 4,8 % für die Umsatzrendite (33) (der in der Sache bpost für risikoarme Betrauungen verwendeten Benchmark) zu bewerten. (143) Ein solcher Ansatz führt zu einer deutlichen Unterkompensation von Correos für diese Dienstleistung von allgemeinem Interesse, da die für den reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung gewährten Beihilfen genau den Nettokosten entsprechen (siehe Tabelle 7), wobei die Unterkompensation den nicht berücksichtigten angemessenen Gewinn ausmacht. Tabelle 7 Unterkompensation für den reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung (Mio. EUR) Reservierter Bereich der Universaldienstverpflichtung 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Gesamt Einnahmen […] […] […] […] […] […] […] […] Kosten […] […] […] […] […] […] […] […] Nettokosten = Kosten — Einnahmen […] […] […] […] […] […] […] […] Angemessener Gewinn (auf der Grundlage einer Umsatzrendite von 4,8 %) […] […] […] […] […] […] […] […] Nettokosten + angemessener Gewinn […] […] […] […] […] […] […] […] Zulässiger Ausgleich für Correos […] […] […] […] […] […] […] […] Correos gewährter Ausgleich 46,171 40,435 39,558 80,823 101,783 176,559 152,521 637,850 Unterkompensation = Zulässiger Ausgleich — Gewährter Ausgleich […] […] […] […] […] […] […] […] (144) Die spanischen Behörden erklären, dass da Correos für die Erbringung der reservierten Dienstleistungen der Universaldienstverpflichtung nicht ausreichend entschädigt wird und die anderen Bedingungen des DAWI-Rahmens von 2012 eingehalten werden, die dem reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung zuzuordnenden Ausgleichsleistungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden sollten. 5.3.1.2.    Prüfung des Ausgleichs für den nicht reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung (145) Die spanischen Behörden sind der Ansicht, dass bei den nicht reservierten Dienstleistungen der Universaldienstverpflichtung die in der Beihilfesache bpost für risikoreiche Betrauungen verwendete Benchmark herangezogen werden könne. (146) Die spanischen Behörden erkennen jedoch an, dass der nicht reservierte Bereich der Universaldienstverpflichtung unter dieser Annahme in jedem Jahr negative Nettokosten aufweisen würde, d. h. einen Nettogewinn, der keinen Ausgleich zulassen würde (siehe Tabelle 8). Tabelle 8 Überkompensation für den nicht reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung (Mio. EUR) Nicht reservierter Bereich der Universaldienstverpflichtung 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Gesamt Einnahmen […] […] […] […] […] […] […] […] Kosten […] […] […] […] […] […] […] […] Nettokosten = Kosten — Einnahmen […] […] […] […] […] […] […] […] Angemessener Gewinn (auf der Grundlage einer Umsatzrendite von 7,4 %) […] […] […] […] […] […] […] […] Nettokosten + angemessener Gewinn […] […] […] […] […] […] […] […] Zulässiger Ausgleich für Correos 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Gewährter Ausgleich 44,859 47,294 55,199 39,441 40,863 45,919 43,812 317,387 Überkompensation = Gewährter Ausgleich — Zulässiger Ausgleich 44,859 47,294 55,199 39,441 40,863 45,919 43,812 317,387 (147) Nach diesem Ansatz könnte der dem nicht reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung zuzuordnende Ausgleich als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen werden, soweit Correos eine Überkompensation erhalten hat. Die spanischen Behörden betonen jedoch auch, dass Dividenden berücksichtigt werden sollten, da sie de facto den Betrag des Correos gewährten Ausgleichs reduziert haben, wie in den Erwägungsgründen 148 bis 152 erläutert. 5.3.2.   DIVIDENDEN (148) Die spanischen Behörden erklären, dass Correos in den Jahren 2004-2010 Dividenden gezahlt hat (siehe Tabelle 9). Tabelle 9 Von Correos gezahlte Dividenden (Mio. EUR)   2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Gesamt Gezahlte Dividenden 0,000 0,000 29,775 30,576 51,958 38,966 0,000 151,275 (149) Die spanischen Behörden legen dar, dass diese Dividenden nicht in erster Linie als Aktionärsvergütung angesehen werden sollten, da sie vielmehr die Rolle eines impliziten Rückforderungsmechanismus gespielt hätten, der es den spanischen Behörden unter den besonderen Umständen dieses Falles ermöglicht habe, die potenzielle Überfinanzierung durch die Rückforderung von Mitteln von dem Unternehmen zu reduzieren. Der Staat beschloss in seiner Eigenschaft als Haushaltsbehörde, diese Dividenden in jedem im Zeitraum 2005-2008 angenommenen Gesamthaushaltsplan des Staates zu berücksichtigen, um die potenziellen Überfinanzierungen aus dem Jahr zu korrigieren, das dem Jahr, in dem diese Haushaltsentscheidungen getroffen wurden, voranging. In den Jahren 2009 und 2010 wurde keine solche Entscheidung getroffen, da die Prognosen auf Unternehmensverluste in diesen Jahren hindeuteten. (150) Zunächst legen die spanischen Behörden dar, dass die Entscheidung, Dividenden auszuschütten, dem spanischen Staat als Behörde und nicht der Geschäftsführung von Correos obliege. In diesem Zusammenhang erklären die spanischen Behörden Folgendes: a) Die Entscheidung über die Zahlung von Dividenden durch Correos spiegele sich im Staatshaushalt sowohl unter dem Posten Gesellschaftskapital als auch unter dem Kapitel Einnahmen des Staates aus nichtsteuerlichen Quellen wider. Der allgemeine Staatshaushalt werde durch einen Gesetzentwurf (Anteproyecto de Ley) verabschiedet, der vom Ministerrat gebilligt und dem Parlament zur endgültigen Entscheidung vorgelegt werde. b) Die Notwendigkeit, Finanzierungsanpassungen durch Dividenden vorzunehmen, basiere auf den Unternehmensergebnissen des Jahres, das dem Jahr vorausgehe, in dem sie sich im Staatshaushalt niederschlügen, da diese Ergebnisse die einzigen seien, die bei der Verabschiedung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes im September eines jeden Jahres vorlägen. c) Correos habe als Unternehmen eindeutig kein Interesse daran gehabt, Dividenden an den Staat zu zahlen, der sich ohnehin verpflichtet hatte, die Ausgleichsleistungen bis 2010 zu zahlen. (151) Zweitens legen die spanischen Behörden dar, dass die Dividenden aus den folgenden Gründen aufgrund der Umstände der einzige praktische Weg gewesen seien, um die möglicherweise übermäßig hohe Finanzierung in bestimmten Jahren auszugleichen: a) Im Jahr 2000 schloss Spanien einen Vertrag mit Correos, demzufolge bis 2010 ein bestimmter Ausgleichsbetrag automatisch zahlbar war, dessen Berechnung auf einer vordefinierten Formel basierte. b) Spanien habe zwar keine formelle Überprüfung der Überkompensation vorgenommen, doch seien sich die spanischen Behörden bewusst, dass die äußerst positive finanzielle Lage des Unternehmens in bestimmten Jahren gezeigt habe, dass ein Teil der Mittel in diesen Jahren möglicherweise nicht unbedingt erforderlich gewesen sei. c) Unter diesen Umständen sei der Bezug von Dividenden das einzige rechtliche Mittel für den Staat gewesen, um den potenziellen Finanzierungsüberschuss, der Correos gewährt wurde, zu reduzieren, da im Vertrag keine alternativen Mittel vorgesehen waren. Die Dividenden hätten in diesem Fall als eine Art Rückforderungsmechanismus gewirkt. d) Die spanischen Behörden legen auch dar, dass Correos keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil dadurch erlangt habe, dass es überschüssige Mittel erhalten und diese durch Dividenden zurückgezahlt habe. Das Unternehmen war in diesen Jahren sehr rentabel (und brauchte die zusätzlichen Mittel nicht für seinen Weiterbetrieb), erhielt keine Bankkredite (und profitierte daher nicht von seiner besseren Bonität) und übernahm keine anderen Unternehmen. (152) Auf der Grundlage dieser Logik erklären die spanischen Behörden, dass die im Jahr N gezahlten Dividenden im Jahr N-1 auf der Grundlage der für das Jahr N-2 verfügbaren Rechnungsergebnisse beschlossen wurden. Daher zielten diese Dividenden darauf ab, die Überkompensation aus dem Jahr N-2 zu reduzieren, wie in Tabelle 10 zusammengefasst. Tabelle 10 Dividenden und Überkompensation (Mio. EUR)   Höhe der Dividenden Zahlungsjahr Zugehöriges Jahr der Überkompensation Betrag der Überkompensation des jeweiligen Jahres Reduzierte Überkompensation des jeweiligen Jahres   29,775 2006 2004 44,859 15,084   30,576 2007 2005 47,294 16,718   51,958 2008 2006 55,199 3,241   38,966 2009 2007 39,441 0,475   0,000 2010 2008 40,863 40,863   0,000 2011 2009 45,919 45,919   0,000 2012 2010 43,812 43,812 Gesamt 151,275     317,387 166,112 6.   ZUSÄTZLICHE VON UNIPOST ÜBERMITTELTE ANMERKUNGEN (153) Am 20. März 2018 teilte das Unternehmen Unipost der Kommission mit, dass es am 19. Februar 2018 in Liquidation gegangen und es der Ansicht sei, dass die Correos gewährten unzulässigen staatlichen Beihilfen eine wichtige Rolle bei seinem Konkurs gespielt hätten. (154) Unipost zufolge hätten diese mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen es Correos ermöglicht, auf den nicht reservierten Märkten niedrigere Preise zu erheben und somit eine Preispolitik zu verfolgen, die nicht mit seinen einschlägigen Kosten in Verbindung stünde. 7.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN 7.1.   DER NACH DEM POSTGESETZ VON 1998 GEWÄHRTE AUSGLEICH FÜR DIE ERFÜLLUNG DER UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNG 7.1.1.   STAATLICHE BEIHILFEN IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV (155) Nach Maßgabe des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (156) Damit eine finanzielle Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden kann, müssen folgende kumulative Bedingungen erfüllt sein: i) Die Maßnahme muss dem Mitgliedstaat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln gewährt werden, ii) sie muss dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, iii) dieser Vorteil muss selektiv sein, und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 7.1.1.1.    Dem Staat zurechenbare und aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme (157) Damit eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss sie vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Staatliche Mittel umfassen alle Mittel des öffentlichen Sektors (34), einschließlich der Mittel innerstaatlicher (dezentralisierter, föderaler, regionaler oder sonstiger) Stellen (35). (158) Die Ausgleichsleistungen für die Erbringung der Universaldienste nach dem Postgesetz von 1998 werden direkt aus dem allgemeinen Staatshaushalt gezahlt und sind daher eindeutig dem Staat zurechenbar und werden aus staatlichen Mitteln gewährt. 7.1.1.2.    Selektiver wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmen A.   Selektivität (159) Um in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu fallen, muss eine staatliche Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen. Daher fallen nur Fördermaßnahmen, durch die Unternehmen ein selektiver Vorteil gewährt wird, unter den Begriff der Beihilfe. (160) Die Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung sind eindeutig selektiv, da sie nur einem Unternehmen zugutekommen: Correos. B.   Der Begriff des Unternehmens (161) Öffentliche Mittel, die einem Unternehmen gewährt werden, können nur dann als staatliche Beihilfen eingestuft werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit (36). Die Einstufung einer Einheit als Unternehmen hängt somit von der Art ihrer Tätigkeit ab, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. (37) Eine Tätigkeit ist grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, wenn sie darin besteht, Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anzubieten. (38) Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist nur in Bezug auf erstere als Unternehmen zu betrachten. (39) Die bloße Tatsache, dass eine Einrichtung keinen Erwerbszweck verfolgt, bedeutet nicht notwendigerweise, dass ihre Geschäftstätigkeit nicht wirtschaftlicher Natur ist. (40) (162) Im vorliegenden Fall bietet Correos Postdienste gegen Entgelt auf dem spanischen Markt und im Wettbewerb mit anderen Anbietern an. Das Angebot von Postdienstleistungen auf diesem Markt stellt somit eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.