Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/115 der Kommission vom 10. Juli 2018 über die von Spanien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.37977 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten der Sociedad Estatal de Correos y Telégrafos, S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4233) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D0115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ei der Kommission angemeldet worden sei, weil sie der Ansicht waren, dass die Maßnahme den Kriterien des Altmark-Urteils entspricht. (94) Die spanischen Behörden argumentieren, dass die Maßnahme das dritte Altmark-Kriterium erfülle, wonach der Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung die Nettokosten (d. h. die Kosten abzüglich der entsprechenden Einnahmen und eines angemessenen Gewinns) der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung nicht übersteigen darf. Spanien argumentiert, dass es eine gültige Ausgleichsmethode eingeführt habe, die der in der Richtlinie 2008/6/EG vorgeschriebenen Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten entspreche. Die von ihnen angewandte Methode gehe auf den NERA-Bericht zurück, der von der Kommission bei dem Beratungsunternehmen National Economic Research Associates in Auftrag gegeben wurde. Spanien zufolge ist die im NERA-Bericht enthaltene Ausgleichsmethode eine zulässige Umsetzung der NAC-Methode. Die Kommission gehe zu Unrecht davon aus, dass die Überkompensation, auch im Altmark-Kontext, nur nach der Kostenrechnungsmethode berechnet werden könne, was zu dem Schluss führe, dass der Ausgleich für Correos im Zeitraum 2004-2010 über das hinausging, was erforderlich war, um die Kosten für die Erfüllung seiner Universaldienstverpflichtung ganz oder teilweise zu decken. (95) Die spanischen Behörden argumentieren auch, dass die Maßnahme mit dem vierten Altmark-Kriterium übereinstimme. Das vierte Altmark-Kriterium besagt, dass wenn kein öffentliches Vergabeverfahren durchgeführt wurde, die Höhe des erhaltenen Ausgleichs angemessen sein muss, d. h. sie muss auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt werden, die einem durchschnittlichen, gut geführten und angemessen mit Transportmitteln ausgestatteten Unternehmen in demselben Sektor entstehen würden, wobei die Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu berücksichtigen sind. Den spanischen Behörden zufolge kann der Vergleich nur mit Unternehmen desselben Sektors, in diesem Fall des Postsektors, durchgeführt werden. Spanien weist die Zweifel der Kommission an den Schlussfolgerungen des Berichts von Frontier Economics zurück und argumentiert, dass die Maßnahme mit dem vierten Altmark-Kriterium übereinstimme. Spanien zufolge habe die Kommission in keinem ihrer Beschlüsse nachgewiesen, dass die Postbetreiber aus Griechenland und Italien ineffizient waren. Darüber hinaus ist Spanien der Ansicht, dass es für die Erfüllung des vierten Altmark-Kriteriums nicht relevant sei, dass die Studie im Nachhinein erarbeitet wurde. Die Kommission sei in früheren Entscheidungen nicht der Ansicht gewesen, dass eine Ex-post-Studie ein Hindernis für die Annahme des vierten Altmark-Kriteriums darstellen würde. Spanien verweist insbesondere auf die Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 in Bezug auf die Poste Italiane (20). Darüber hinaus seien in der ständigen Rechtsprechung Berichte berücksichtigt worden, die nachträglich erarbeitet wurden. Spanien verweist insbesondere auf die Rechtssache Chronopost-La Poste (21), in der das Gericht einen nachträglich erarbeiteten Bericht angenommen hat. (96) Nach Ansicht der spanischen Behörden sollte die Maßnahme, wenn sie als staatliche Beihilfe eingestuft würde, gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Spanien ist insbesondere der Ansicht, dass die Maßnahme den Vereinbarkeitskriterien des DAWI-Rahmens von 2012 entspricht. (97) Die spanischen Behörden weisen die von der Kommission geäußerten Zweifel an der Vollständigkeit des Betrauungsaktes zurück, in dem die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Methoden zur Berechnung des Ausgleichs dargelegt sind. Nach Ansicht der spanischen Behörden könne der Betrauungsakt aus einem oder mehreren verbindlichen Rechtsakten bestehen. Dem Mitgliedstaat stehe es frei, die spezifische Form des Betrauungsakts zu wählen. Darüber hinaus sei es nicht erforderlich, dass darin ein ausdrücklicher Verweis auf den Begriff „Betrauungsakt“ enthalten sei. Insbesondere sind die spanischen Behörden der Auffassung, dass die Maßnahme der Anforderung von Randnummer 16 Buchstabe e des DAWI-Rahmens von 2012 entspreche, wonach der Betrauungsakt Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen enthalten sollte. Dies habe sich daran gezeigt, dass der im Jahr 2005 gewährte überhöhte Ausgleich in den Folgejahren wieder ausgeglichen worden sei. (98) Was die Möglichkeit anbelangt, die vermeidbaren Nettokosten als Methode für die Berechnung der Ausgleichsleistungen zu verwenden, so argumentieren die spanischen Behörden, dass Randnummer 69 des DAWI-Rahmens von 2012 keine Verpflichtung zur Anwendung der Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten enthalte; es sei den Mitgliedstaaten jedoch nicht verboten, diese Methode anzuwenden. Darüber hinaus werde in Randnummer 184 des Leitfadens zur Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, öffentliche Auftrage und den Binnenmarkt auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und insbesondere auf Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (22) klargestellt, dass das Ziel der Nichtanwendung der in Randnummer 69 des DAWI-Rahmens von 2012 festgelegten NAC-Methode nicht darin besteht, den Mitgliedstaaten eine zusätzliche Belastung für diejenigen Maßnahmen aufzuerlegen, die vor der Verpflichtung zur Anwendung der NAC-Methode bestanden. Daher sind die spanischen Behörden der Ansicht, dass die von Spanien angewandte NAC-Methode gültig ist und rechtlich für die Berechnung der vor 2012 gewährten Ausgleichsleistungen herangezogen werden kann. (99) Wie in Erwägungsgrund 94 dargelegt, sind die spanischen Behörden der Ansicht, dass die spanische Methode zur Berechnung des Ausgleichs für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung, die auf dem NERA-Bericht basiert, der Methode der vermeidbaren Nettokosten entspricht. Nach Ansicht der spanischen Behörden sei es in dieser Hinsicht irrelevant, dass die spanische Methode keine Effizienzanreize und keine immateriellen Vorteile enthalte, da diese beiden Kriterien zum Zeitpunkt der Einführung der Methode durch Spanien noch nicht existiert hätten. Diese Kriterien seien später durch die Richtlinie 2008/6/EG und den DAWI-Rahmen von 2012 eingeführt worden. (100) Die spanischen Behörden weisen die von der Kommission im Einleitungsbeschluss von 2016 angewandte Methode und die von ihr dort verwendeten Kriterien in Bezug auf den angemessenen Gewinn zurück. Die spanischen Behörden argumentieren, dass es keine für alle Postbetreiber anwendbare Benchmark für den angemessenen Gewinn geben sollte und dass sie von Fall zu Fall bewertet werden sollte. Die von der Kommission in ihrem Beschluss in der Sache bpost vom 25. Januar 2012 (23) angewandte Benchmark für den angemessenen Gewinn sollte nicht als Referenz für andere Postbetreiber festgelegt werden. Erstens unterscheide sich der bpost-Fall erheblich von der Situation von Correos, da sich der bpost-Fall nicht auf die Erfüllung einer Universaldienstverpflichtung, sondern auf andere Dienstleistungen von allgemeinem Interesse bezogen habe. Zweitens habe die Kommission die im bpost-Beschluss festgelegte Benchmark für den angemessenen Gewinn nicht konsequent angewandt, da sie in anderen Beschlüssen (24) höhere Benchmarks zugelassen habe. 5.1.2.   BEFREIUNGEN VON DER GRUNDSTEUER (IBI) UND DER GEWERBESTEUER (IAE) (101) Was die Befreiung von der Grundsteuer betrifft, so erklären die spanischen Behörden, dass das Postgesetz von 1998 und das Postgesetz von 2010 Correos nicht von der Grundsteuer befreit hätten. Einige spanische Gerichte seien jedoch bei der Auslegung der Bestimmungen des Postgesetzes von 1998 und des Postgesetzes von 2010 der Ansicht gewesen, dass die Befreiung von der Grundsteuer auf Correos anwendbar sei. Die Steuerbefreiung sei nur in sehr begrenzten Fällen angewandt worden. Tatsächlich wurde sie effektiv auf 94 von 13 000 Correos-Räumlichkeiten angewandt. (102) Die spanischen Behörden sind der Ansicht, dass die Steuerbefreiungen nicht dem Staat zugerechnet werden könnten, da sie aus spanischen Gerichtsurteilen herrührten, in denen im Sinne einer Rückerstattung der zuvor von Correos entrichteten Grundsteuern entschieden wurde. (103) In Bezug auf die Befreiung von der Gewerbesteuer sind die spanischen Behörden der Ansicht, dass sie als bestehende Beihilfe angesehen werden sollte. Die Befreiung von der Gewerbesteuer sei bereits vor dem Beitritt Spaniens zur EWG in Kraft gewesen. Den spanischen Behörden zufolge geht die Befreiung von der Gewerbesteuer auf das Jahr 1966 zurück, als die Steuer auf wirtschaftliche, kommerzielle und industrielle Vorteile mit der Verordnung 3313/1966 vom 29. Dezember 1966 beschlossen wurde. Das Gesetz 39/1988 vom 28. Dezember 1988 ersetzte die Steuer auf wirtschaftliche, kommerzielle und industrielle Vorteile in ihrer Modalität der Lizenzquote durch die Gewerbesteuer (IAE). Spanien zufolge wurde diese Steuer seit 1966 nicht wesentlich geändert, obwohl Correos aufgrund seiner Natur als Verwaltungsbehörde vollständig von dieser Steuer befreit war. 5.1.3.   KAPITALZUFÜHRUNGEN IN DEN JAHREN 2004, 2005 UND 2006 (104) Nach Ansicht der spanischen Behörden stellen die Kapitalzuführungen von 2004, 2005 und 2006 keine staatlichen Beihilfen dar, da sie mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers übereinstimmten. (105) Sie betonen, dass den Kapitalzuführungen wirtschaftliche Ex-ante-Bewertungen vorausgegangen seien, die mit denen vergleichbar seien, die jeder private Investor durchgeführt hätte. Die Kapitalzuführungen waren in den von dem als Anteilseigner fungierenden Staat genehmigten mehrjährigen Aktionsplänen vorgesehen und wurden im Staatshaushalt berücksichtigt, was wiederum die strategischen Pläne des Unternehmens widerspiegelt, die aufgestellt wurden, um das Geschäft in Bereichen mit besseren Aussichten auszubauen und die Effizienz des Unternehmens angesichts der deutlichen Verschlechterung der Lage auf dem Postmarkt zu verbessern. (106) Insbesondere die strategischen Pläne für den Zeitraum 2001–2006 sahen Maßnahmen vor, um den Prozess der Modernisierung des Unternehmens abzuschließen und die folgenden Ziele zu erreichen: a) Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Postgeschäfts durch Effizienzsteigerung und Förderung der Geschäftsfelder mit höchster Wertschöpfung; b) Stärkung der Geschäfte mit den besten Aussichten auf mittelfristiges Wachstum; c) Förderung der technologischen Entwicklung im Bereich Datenbankmanagement, „Mailroom“ usw.; d) Modernisierung des Management- und Organisationsmodells von Correos und Anpassung an den Marktkontext. (107) Nach Ansicht der spanischen Behörden erforderte die Erreichung dieser Ziele eine Ausstattung des Unternehmens mit zusätzlichen Ressourcen, um die erforderlichen Investitionen zu tätigen. Nach Prüfung der Strategie des Unternehmens beschloss der Aktionär, drei Kapitalerhöhungen (von je 16,027 Mio. EUR und insgesamt 48,08 Mio. EUR) zu gewähren, die in den Geschäftsjahren 2004, 2005 und 2006 durchzuführen seien. Diese Kapitalerhöhung wurde als wesentliches Element zur Erreichung der Rentabilitätskennzahlen angesehen, die in den Aktionsplänen des Unternehmens prognostiziert worden waren und die sich in den Bewertungen des Alleingesellschafters widerspiegelten. Die Kapitalerhöhungen wurden in der Tat durch die Notwendigkeit bestimmt, Investitionen zu tätigen, die „inkrementell“ oder zusätzlich zu den üblichen Investitionen des Unternehmens erfolgten. (108) Die spanischen Behörden argumentieren ferner, dass die Bewertung vor dem Hintergrund der mit der Kapitalerhöhung im Zusammenhang stehenden Geschäftsaussichten und -ergebnisse über einen Zeithorizont von fünf Jahren — ein geeigneter Zeitrahmen für die Beurteilung der Angemessenheit der Investitionsentscheidungen des Unternehmens — durchgeführt worden sei. Diese Projektionen spiegelten sich in den mehrjährigen Aktionsplänen wider, die wiederum im Staatshaushalt berücksichtigt wurden. Der im Geschäftsjahr 2004 genehmigte mehrjährige Aktionsplan zeigte ein Wachstum des Jahresumsatzes von 3,6 % und eine Verbesserung des Jahresüberschusses mit einem durchschnittlichen Gewinn von rund 5 % pro Jahr, verglichen mit einem statischen Szenario ohne Kapitalerhöhung. Diese Ergebnisse wurden auf der Grundlage einer gleichen Anzahl von Kapitalauszahlungen in den Jahren 2004, 2005 und 2006 erzielt, wodurch die Umsetzung der in den strategischen Plänen vorgesehenen Aktionslinien im Hinblick auf Investitionen ermöglicht wurde. (109) Die im mehrjährigen Aktionsplan enthaltenen und im Staatshaushalt berücksichtigten Prognosen seien mit denen, die ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber erstellt hätte, vollumfänglich vergleichbar. Sie seien die Grundlage, auf die sich der Staat als Aktionär gestützt habe, als er beschloss, drei Erhöhungen des Grundkapitals des Unternehmens in Höhe von 48 081 000 EUR vorzunehmen. (110) Diese Prognosen, die im Voraus erstellt wurden, sind in Tabelle 3 wiedergegeben. Tabelle 3 Mehrjähriger Aktionsplan 2004   2005 2006 2007 2008 Nettoumsatzerlöse (Tausend EUR) 1 897 475 1 975 031 2 047 873 2 115 371 Umsatzwachstum 3,4 % 4 % 3,6 % 3,2 % Nettogewinn bzw. -verlust in dem Geschäftsjahr (Tausend EUR) 78 092 97 214 106 038 113 403 Prognostizierter Nettogewinn 4,1 % 4,9 % 5,1 % 5,3 % (111) Die spanischen Behörden legen dar, dass die mehrjährigen Aktionspläne solide Ex-ante-Analysen der Wirtschafts- und Finanzprojektionen enthielten. Die darin enthaltenen Prognosen zeigten Renditen, die denen entsprächen, die ein privater Investor verlangt hätte, sodass die Entscheidung, das Grundkapital zu erhöhen, damit das Unternehmen die für die Erreichung der prognostizierten Gewinne erforderlichen Investitionen tätigen kann, völlig gerechtfertigt sei. Diese Renditemargen hätten jeden privaten Investor nach Angaben der spanischen Behörden veranlasst, eine ähnliche Entscheidung zu treffen. (112) Spanien teilt mit, dass es am 13. Dezember 2004 den Beschluss zur Erhöhung des Grundkapitals und zur Auszahlung von 16,027 Mio. EUR auf der Grundlage des mehrjährigen Aktionsplans für das Haushaltsjahr 2004 mit den in Tabelle 1 dargestellten günstigen Finanzprognosen gefasst habe. Ebenso habe der Aktionär die Entscheidungen über die sukzessiven Erhöhungen am 5. Dezember 2005 bzw. 29. Dezember 2006 ebenfalls auf der Grundlage der entsprechenden mehrjährigen Aktionspläne getroffen. Spanien weist auch darauf hin, dass sich die tatsächliche Entwicklung der in den mehrjährigen Aktionsplänen verwendeten Parameter gegenüber den Finanzprognosen deutlich verbessert habe, wie aus Tabelle 4 hervorgeht. Tabelle 4 Tatsächliche Ergebnisse   2005 2006 2007 2008 Nettoumsatzerlöse (Tausend EUR) 1 940 000 2 014 400 2 106 600 2 141 000 Nettogewinn bzw. -verlust in dem Geschäftsjahr 9,1 % 7 % 4,9 % 3,6 % Nettogewinn 4,3 % 9,1 % 7 % 4,9 % (113) Ergänzend dazu haben die spanischen Behörden auch einen von Ernst & Young nachträglich durchgeführten Privatanlegertest vorgelegt, in dem der Schluss gezogen wurde, dass die interne Rentabilität der untersuchten Kapitalerhöhungen 9,29 % betrug und die Marktkapitalkosten dieser Investition zum Zeitpunkt der Investition 7,87 % betrugen. (114) In diesem Zusammenhang sind die spanischen Behörden der Ansicht, dass die Kommission in ihren auf der Rechtssache Kommission/EDF (25) basierenden Bemerkungen aus dem Einleitungsbeschluss von 2016 in Bezug auf die Notwendigkeit, die Rentabilitätsanalyse vor der betreffenden Investition durchzuführen, nicht berücksichtigt habe, dass zuvor bereits eine wirtschaftliche Bewertung durchgeführt wurde, wobei der im Bericht enthaltene Privatanlegertest als zusätzlicher Beweis für die Gültigkeit des verwendeten Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers diene. (115) Die spanischen Behörden bestreiten ganz grundsätzlich die Relevanz des Urteils der Rechtssache Kommission/EDF im vorliegenden Fall, da EDF unter normalen Marktbedingungen tätig gewesen sei, während Correos mit der Erfüllung einer Universaldienstverpflichtung betraut wurde. Die spanischen Behörden argumentieren, dass bei der Analyse der Maßnahmen, die in Bezug auf ein öffentliches Unternehmen ergriffen werden, das in einem Wirtschaftszweig tätig ist, in dem eine Universaldienstverpflichtung besteht, eine Ex-post-Rentabilitätsanalyse nicht als ungültig angesehen werden könne, da die Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse keiner rein kommerziellen Logik unterliege, und dass es in diesem Fall notwendig sei, alle objektiven und nachprüfbaren verfügbaren Daten zu berücksichtigen. (116) Nach dieser Logik sind die spanischen Behörden der Ansicht, dass die Rechtsprechung in den Fällen Chronopost I (26) und Chronopost II (27) im vorliegenden Fall relevanter wäre, in denen der Gerichtshof der Europäischen Union in beiden Urteilen, die er infolge der gegen die Entscheidung 98/365 der Kommission (28) eingelegten Rechtsmittel erlassen hat, die Analyse der Kommission bestätigt hat. In dieser Entscheidung hatte die Kommission geprüft, ob das Verhalten des französischen Postbetreibers (La Poste) als Anteilseigner von SFMI-Chronopost nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers wirtschaftlich gerechtfertigt war, und nachträglich die interne Rentabilität der vom Staat zugunsten von La Poste gewährten Kapitalzuführungen mit den Eigenkapitalaufwendungen verglichen. (117) Die spanischen Behörden erklären abschließend, dass die Kommission, sofern sie zu dem Ergebnis käme, dass die Kapitalzuführungen nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechen, sie diese auf der Grundlage des Artikels 106 Absatz 2 AEUV prüfen sollte, da sie Mittel zur Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen darstellten und unter keinen Umständen — weder aufgrund ihrer Zweckbestimmung noch aufgrund ihrer Beschaffenheit — Betriebsbeihilfen seien. 5.1.4.   AUSGLEICH FÜR DIE ZUSTELLUNG VON WAHLKAMPFMATERIAL POLITISCHER KANDIDATEN (118) Nach Ansicht der spanischen Behörden stellt die Zustellung von Wahlmaterial durch Correos keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Alle Tätigkeiten von Correos im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen, insbesondere die Verbreitung von Wahlpropaganda über politische Kandidaten, seien keine wirtschaftlichen Tätigkeiten, da sie zu den hoheitlichen Aufgaben des Staates gehörten. (119) Insbesondere in Bezug auf die Zustellung von Wahlpropaganda politischer Kandidaten weisen die spanischen Behörden die im Einleitungsbeschluss gezogenen Schlussfolgerungen zurück, dass es sich bei der Maßnahme um eine wirtschaftliche Tätigkeit handele. Die spanischen Behörden bringen vor, dass der Staat keine Marktinstrumente eingeführt habe, um sicherzustellen, dass alle Wähler die Wahlpropaganda politischer Kandidaten erhalten. Ein Wahlverfahren bestehe aus einer Reihe von Tätigkeiten, die alle erforderlich und miteinander verknüpft seien und darauf abzielten, das Grundrecht auf Abstimmung zu gewährleisten. Daher sollte diese Tätigkeit als hoheitliche Aufgabe des Staates angesehen werden. (120) Die spanischen Behörden sind der Auffassung, dass die Maßnahme, sofern es sich um eine Beihilfe handeln sollte, bereits vor dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahr 1986 bestand. Der Ausgleich für Wahlkandidaten für die Zustellung von Wahlkampfmaterial bestehe seit 1977, ohne dass seitdem wesentliche Änderungen vorgenommen worden seien. Artikel 44 Absatz 3 des Königlichen Gesetzesdekrets 20/1977 vom 18. März 1977 über die Wahlbestimmungen sah vor, dass eine Ministerialverordnung die besonderen Posttarife festlegt, die auf Wahlkampfmaterial, das von politischen Kandidaten versandt wird, anzuwenden sind. Die Ministerialverordnung vom 3. März 1977 und die Ministerialverordnung vom 4. Mai 1977 legten den festen Tarif von einer Peseta für Briefe bis zu 50 Gramm fest, der seitdem unverändert geblieben ist. (121) Artikel 53 des Organisationsgesetzes 5/1985 vom 19. Juni 1985 über das allgemeine Wahlsystem bekräftigte die Verpflichtung, den Sondertarif, der politischen Kandidaten für die Versendung von Wahlkampfmaterial in Rechnung gestellt werden soll, durch eine Ministerialverordnung festzulegen. In Artikel 1 der Ministerialverordnung vom 30. Oktober 1985 wurde erklärt, dass die Sondertarife der Ministerialverordnung vom 3. Mai 1977 weiterhin gelten. Später wurde in Artikel 1 der Ministerialverordnung vom 30. April 1986 festgelegt, dass die in Artikel 1 der Ministerialverordnung vom 30. Oktober 1985 festgelegten Sondertarife, d. h. die Sondertarife der Ministerialverordnung vom 3. Mai 1977, auch weiterhin gelten. Artikel 12 des Königlichen Dekrets 605/1999 vom 6. April 1999 und die Postgesetze von 1998 und von 2010 haben den Sondertarif für politische Kandidaten nicht geändert, der derzeit in Artikel 59 des Organisationsgesetzes 5/1985 vom 19. Juni 1985 über das allgemeine Wahlsystem festgelegt ist und sich auf die in der Ministerialverordnung vom 3. März 1977 festgelegten Sondertarife bezieht. (122) Darüber hinaus sollte die Maßnahme nach Ansicht der spanischen Behörden, wenn sie als staatliche Beihilfe eingestuft würde, gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (123) Angesichts der im Einleitungsbeschluss vorgesehenen Verjährungsfrist von zehn Jahren (14. Februar 2004-14. Februar 2014) bringen die spanischen Behörden vor, dass sich der Untersuchungszeitraum auf die Jahre 2004-2012 erstrecken sollte, da 2013 keine Wahlen stattgefunden haben. (124) Die Betrauung mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Zeitraum 2004-2011 erfolgte per Ministerialverordnung, in der Inhalt, Umfang und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung festgelegt waren. Die Betrauung von Correos mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in den Jahren 2011 und 2012 erfolgte für jede Wahl über eine Vereinbarung des Ministerrates. In diesen Vereinbarungen sind Art, Inhalt, Umfang und Dauer der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festgelegt. Darüber hinaus zeigt Tabelle 5, dass der Gesamtausgleich, den Correos für die Zustellung von Wahlmaterial während der Wahlen von 2004 bis 2012 erhalten hat, in keinem Fall die angefallenen Kosten überstiegen hat. Tabelle 5 Unterkompensation für Correos für die Zustellung von Wahlmaterial (EUR) Jahr Art der Wahl Gesamtkosten Einnahmen 0,006 EUR pro Einheit Ausgleich für die Zustellung von Wahlmaterial Einnahmen + Ausgleich Gesamtkosten 2004 National […] (*1) […] 27 182 926 […] 2005 Regional […] […] 3 670 281 […] 2006 Regional […] […] 4 528 376 […] 2007 National/Regional […] […] 19 536 604 […] 2008 National/Regional […] […] 19 609 632 […] 2009 National/Regional […] […] 14 603 021 […] 2010 Regional […] […] 4 620 588 […] 2011 National/Regional […] […] 40 092 858 […] 2012 Regional […] […] 14 268 978 […] 2013 n. z. […] […]   […] GESAMT […] […]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.