Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/115 der Kommission vom 10. Juli 2018 über die von Spanien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.37977 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten der Sociedad Estatal de Correos y Telégrafos, S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4233) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D0115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Staats-, Regional-, Europa- und Kommunalwahlen) zu erbringen. (50) Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von Correos im Zusammenhang mit der Organisation von Wahlverfahren in Spanien betreffen Folgendes: a) die Zustellung der Briefwahlunterlagen (einschließlich der Bereitstellung, Annahme, Versendung und Zustellung per Einschreiben und Eilpost) für die (1) Briefwahl für Wähler mit Wohnsitz in Spanien; (2) Briefwahl für abwesende Wähler mit Wohnsitz in Spanien; (3) Briefwahl für Wähler, die sich vorübergehend im Ausland befinden; (4) Briefwahl für Bordpersonal; (5) Briefwahl für Bordpersonal der Streitkräfte oder in Ausnahmesituationen im Zusammenhang mit der nationalen Verteidigung; (6) Briefwahl für Gefängnisinsassen; b) die Zustellung des Wahlkampfmaterials der politischen Kandidaten auf dem Postweg: Annahme und anschließende Zustellung des Wahlkampfmaterials der politischen Parteien zu einem symbolischen Preis pro Postsendung (0,006 EUR); c) die Bearbeitung anderer Postsendungen, die von der Wahlbehörde versandt werden (z. B. Wählerlisten, Referenzwählerlisten für Gemeinderäte usw.); d) die Sammlung von Wahlunterlagen im Wahlausschuss nach Abschluss der Zählung. Dazu gehören die Abholung, Verwahrung und anschließende Zustellung des Umschlags mit dem Bericht und den dazugehörigen Unterlagen für jeden Ausschuss an das zuständige Wahlgremium. (51) Die spanischen Behörden erklärten, dass Correos angesichts der zeitlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Wahlverfahren verpflichtet ist, den in Erwägungsgrund 50 genannten Tätigkeiten gegenüber anderen Posttätigkeiten Vorrang einzuräumen. Die hohe Anzahl der zu verteilenden Sendungen, die hohe Konzentration auf wenige Tage und die Anforderung, die meisten Dokumente persönlich auszuliefern (bei Einschreiben wie z. B. den Briefwahlunterlagen), sind mit erheblichem zusätzlichem Aufwand verbunden. Infolgedessen muss Correos sein Personal und andere Ressourcen (z. B. Transport, Sicherheit usw.) vorübergehend verstärken. (52) Correos hat seit 2004 (siehe Tabelle 2) für seine unterschiedlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen Ausgleichsleistungen erhalten. Tabelle 2 Correos gewährter Ausgleich für die Organisation von Wahlen (EUR) Jahr Art der Wahl Ausgleich für die Zustellung von Wahlmaterial 2004 National 27 182 926 2005 Regional 3 670 281 2006 Regional 4 528 376 2007 National/Regional 19 536 604 2008 National/Regional 19 609 632 2009 National/Regional 14 603 021 2010 Regional 4 620 588 2011 National/Regional 40 092 858 2012 Regional 14 268 978 GESAMT 148 113 264 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (53) Die Kommission hat beschlossen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mehrerer Maßnahmen hat, die Correos seit 2004 gewährt wurden: a) der nach dem Postgesetz von 1998 gewährte Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung, b) die Befreiung von der Grundsteuer und die teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer, c) die drei in den Jahren 2004, 2005 und 2006 gewährten Kapitalerhöhungen und d) der Correos gewährte Ausgleich für die Zustellung von Wahlmaterial. (54) Die Kommission äußerte insbesondere Zweifel in Bezug auf: a) die Höhe des Ausgleichs, den Correos für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung zwischen 2004 und 2010 erhalten hat und den sie prima facie als staatliche Beihilfe eingestuft hat, sowie die Möglichkeit einer Überkompensation des Betreibers, b) die Vereinbarkeit der Befreiung von der Grundsteuer und der teilweisen Befreiung von der Gewerbesteuer, die sie beide prima facie als staatliche Beihilfen angesehen hat, mit dem Binnenmarkt bzw. deren Einstufung als bestehende Beihilfen, c) die Konformität der in den Jahren 2004, 2005 und 2006 gewährten Kapitalzuführungen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, d) die Vereinbarkeit des Correos gewährten Ausgleichs für die Zustellung von Wahlmaterial, den sie als prima facie staatliche Beihilfe angesehen hat, mit dem Binnenmarkt bzw. dessen Einstufung als bestehende Beihilfe. 4.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER (55) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von zwei Beteiligten, nämlich dem mutmaßlichen Begünstigten der Beihilfemaßnahmen, Correos, und einem Dritten (nachstehend der „anonyme Dritte“ genannt), der die Geheimhaltung seiner Identität verlangte. 4.1.   STELLUNGNAHME VON CORREOS 4.1.1.   DER AUSGLEICH FÜR DIE ERFÜLLUNG DER UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNG STELLT KEINE MIT DEM BINNENMARKT UNVEREINBARE STAATLICHE BEIHILFE DAR (56) Laut Correos stellt der dem Unternehmen für den Zeitraum 2004-2010 gewährte Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung keine staatliche Beihilfe dar. Insbesondere ist Correos der Ansicht, dass der Ausgleich keinen Vorteil darstelle, da er die vier in der Rechtssache C-280/00 (8) genannten Kriterien (die „Altmark-Kriterien“) erfülle. Correos weist die im Einleitungsbeschluss getroffene Schlussfolgerung zurück, wonach der Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung nicht dem dritten und vierten Altmark-Kriterium entspricht. (57) In Bezug auf das dritte Altmark-Kriterium weist Correos darauf hin, dass das Kriterium verlangt, dass der für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung erhaltene Ausgleich die Nettokosten, d. h. die Differenz zwischen Kosten und Einnahmen zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen darf. Correos ist der Ansicht, dass das dritte Altmark-Kriterium untrennbar mit der Prüfung der Vereinbarkeit von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf Grundlage der Mitteilung der Kommission („DAWI-Rahmen von 2012“) (9) verbunden sei. Insbesondere argumentiert Correos, dass der Ausgleich, den das Unternehmen für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung erhalten hat, mit der in Randnummer 27 des DAWI-Rahmens von 2012 enthaltenen Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten (im Folgenden „NAC-Methode“) übereinstimme und somit angenommen werden sollte, dass das dritte Altmark-Kriterium erfüllt ist. (58) Correos erklärt, dass die spanische Methode zur Bestimmung des Ausgleichs für Correos auf dem Bericht basiere, den die Kommission bei dem Beratungsunternehmen National Economic Research Associates in Auftrag gegeben hat (NERA-Bericht) (10). Laut Correos stellt die im NERA-Bericht enthaltene Ausgleichsmethode eine zulässige Umsetzung der NAC-Methode dar. (59) Darüber hinaus ist Correos der Ansicht, dass die Erfüllung des dritten Altmark-Kriteriums durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gewährleitet sei. Laut Correos schuf die Kommission durch die Veröffentlichung des NERA-Berichts, in dem die NAC-Methode als gültige Methode zur Berechnung der Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung anerkannt wurde, berechtigtes Vertrauen. (60) Laut Correos ist es für die Erfüllung des dritten Altmark-Kriteriums irrelevant, dass die NAC-Methode erst mit dem Inkrafttreten des DAWI-Rahmens von 2012 eingeführt wurde. (61) Correos ist darüber hinaus der Ansicht, dass die ihm gewährten Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung dem vierten Altmark-Kriterium entsprechen. In Ermangelung eines öffentlichen Vergabeverfahrens wäre die Höhe des erhaltenen Ausgleichs angemessen, wenn sie den Kosten eines durchschnittlichen gut geführten Unternehmens in demselben Sektor unter Berücksichtigung der aus Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns entspräche. (62) Laut Correos zeigt die von Spanien vorgelegte Studie von Frontier Economics, dass die Kosten von Correos unter denen liegen, die einem durchschnittlichen Unternehmen des Postsektors entstehen. Correos weist die von der Kommission geäußerten Zweifel an den Schlussfolgerungen des Berichts von Frontier Economics zurück: a) Erstens sei die Kommission in ihren Beihilfebeschlüssen nicht zu dem Schluss gekommen, dass die Universaldiensteanbieter in Griechenland und Italien nicht kostenineffizient seien, und daher könne die Einbeziehung dieser Postbetreiber in die Stichprobe der Unternehmen, die von Frontier Economics als Nachweis der Kosteneffizienz von Correos angesehen werden, nicht als problematisch angesehen werden. b) Zweitens sei die Tatsache, dass die Studie von Frontier Economics nachträglich erstellt wurde, angesichts der einschlägigen Rechtsprechung und der Praxis der Kommission, auch Studien, die nach der Annahme einer Maßnahme in der Vergangenheit erarbeitet wurden, zu berücksichtigen, nicht von Bedeutung. c) Das Argument der Kommission, dass die von Spanien angewandte Kostenberechnungsmethode der Effizienz keine Beachtung schenke, würde auch dadurch widerlegt, dass die Methode zur Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung auf dem NERA-Bericht der Kommission beruhe. Die Methode sollte daher unbedingt als mit dem EU-Recht vereinbar betrachtet werden. (63) Correos weist ferner darauf hin, dass sofern die Kommission zu dem Schluss käme, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, sie gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen sei. (64) Correos bekräftigt, dass die von den spanischen Behörden angewandte und im NERA-Bericht enthaltene Ausgleichsmethode eine zulässige Umsetzung der NAC-Methode darstelle und von der Kommission akzeptiert werden sollte. Darüber hinaus ist Correos der Ansicht, dass es für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung für den Zeitraum 2004-2010 keine Überkompensation erhalten habe, da der Ausgleich nach der NAC-Methode berechnet wurde, ohne einen angemessenen Gewinn einzubeziehen. (65) Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die Maßnahme mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen beinhalten könnte, besteht Correos darauf, dass die Kommission die dem Staat im Zeitraum 2004-2010 gezahlten Dividenden berücksichtigt, um den Betrag des Correos gewährten Ausgleichs zu verringern. 4.1.2.   BEFREIUNGEN VON DER GRUNDSTEUER (IBI) UND DER GEWERBESTEUER (IAE) (66) Was die Befreiung von der Grundsteuer betrifft, so erklärt Correos, dass diese Maßnahmen nicht auf Grundlage des Postgesetzes von 1998 oder des Postgesetzes von 2010 bewertet werden sollten, sondern unter direkter Bezugnahme auf die für jede Steuer geltenden Gesetze. (67) Darüber hinaus ist Correos der Ansicht, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, da sie dem Staat nicht zugerechnet werden könne. Die Steuerbefreiung ist in keiner gesetzlichen Bestimmung festgelegt. Nur wenige lokale Steuerverwaltungen sowie einige lokale Gerichte haben die Steuerbefreiung auf 94 der 13 000 Räumlichkeiten von Correos angewandt. Der Oberste Gerichtshof Spaniens kam in seinem Urteil vom 7. Oktober 2013 zu dem Schluss, dass Artikel 22 Absatz 2 des Postgesetzes von 2010 keine Befreiung von der Grundsteuer vorsah. (68) Darüber hinaus ist Correos der Ansicht, dass der im Rahmen der Befreiung von der Grundsteuer erlassene Betrag nicht im Nachhinein eingezogen werden könne, da die Befreiung rechtskräftig sei. Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Union (11) sollte der Grundsatz der Rechtskraft gewahrt werden, wenn in der endgültigen gerichtlichen Entscheidung der Schluss gezogen wurde, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt. Correos ist der Ansicht, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs Spaniens das Unionsrecht anwendet und auf das Vorliegen staatlicher Beihilfen hinweist. Daher sollte der Grundsatz der Rechtskraft gewahrt und eine Rückforderung in dem betreffenden Fall verhindert werden. (69) Ferner vertritt Correos die Auffassung, dass der Grundsatz der Rechtskraft als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts angesehen werden sollte und dieser Grundsatz beachtet werden sollte, wenn eine Rückforderung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils nicht möglich ist, in dem das Vorliegen einer Beihilfe bereits festgestellt wurde. (70) In Bezug auf die Befreiung von der Gewerbesteuer argumentiert Correos, dass die teilweise Steuerbefreiung von der Gewerbesteuer keine staatliche Beihilfe darstelle. Insbesondere bringt Correos vor, dass die teilweise Steuerbefreiung nicht selektiv sei, da sie durch die Logik des Steuersystems der Gewerbesteuer gerechtfertigt sei. Correos zufolge bestehe die Art oder die innere Logik der Gewerbesteuer darin, wirtschaftliche Tätigkeiten zu besteuern, um in die Produktion oder den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen einzugreifen. Correos übt wirtschaftliche Tätigkeiten aus, die in der Produktion von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen bestehen; darüber hinaus erbringt das Unternehmen aber auch öffentliche Dienstleistungen wie die Dienstleistungen im Rahmen der Universaldienstverpflichtung, die im Gegensatz zu den zuvor genannten Tätigkeiten keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Dies sei daher die Rechtfertigung für die teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer. (71) Darüber hinaus ist Correos der Ansicht, dass die teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer eine bestehende Beihilfe darstelle. Die Befreiung von der Gewerbesteuer war bereits vor dem Beitritt Spaniens zur EWG in Kraft. Die sogenannte Lizenzquote, die eine Modalität der Steuer auf wirtschaftliche, kommerzielle und industrielle Vorteile war, wurde mit der Verordnung 3313/1966 vom 29. Dezember 1966 beschlossen. Mit dem Gesetz 39/1988 vom 28. Dezember 1988 wurde die Steuer auf wirtschaftliche, kommerzielle und industrielle Vorteile in ihrer Modalität der Lizenzquote durch die Gewerbesteuer ersetzt. Laut Correos hat es seit 1966 keine wesentlichen Änderungen des Steuertatbestands gegeben. 4.1.3.   KAPITALZUFÜHRUNGEN IN DEN JAHREN 2004, 2005 UND 2006 (72) Correos bringt vor, dass die in den Jahren 2004, 2005 und 2006 durchgeführten Kapitalzuführungen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers übereinstimmen und Correos keinen Vorteil verschafft haben. (73) Correos zufolge zeigt die Analyse der Investitionen, die aufgrund der Kapitalzuführungen zwischen 2004-2006 getätigt wurden, dass der spanische Staat die Kapitalzuführungen in seiner Rolle als Aktionär durchgeführt hat und dass diese Investitionen von jedem privaten Investor hätten getätigt werden können. (74) Correos argumentiert, dass die Kapitalzuführungen dem Bedürfnis von Correos gerecht wurden, über dem durchschnittlichen Investitionsniveau des Unternehmens liegende Investitionen zu tätigen. Das Ziel der Kapitalzuführungen ist im Bericht über das Erscheinen von Correos vor dem Abgeordnetenkongress („Congreso de los Diputados“) am 4. Oktober 2005 festgehalten. Der Bericht stellt einen Zusammenhang zwischen den Kapitalzuführungen und der Notwendigkeit neuer Investitionen in das Unternehmen her. Ziel der Kapitalzuführungen war es, innerhalb von Correos einen Modernisierungsprozess durchzuführen, um die Effizienz und Qualität der vom Unternehmen erbrachten Dienstleistungen zu erhöhen. (75) Correos argumentiert, dass die Rentabilität der Investition zeige, dass jeder private Investor eine ähnliche Investition getätigt hätte, da die interne Rentabilität (internal rate of return — IRR) der Kapitalzuführungen über den Kapitalkosten von Correos gelegen habe. (76) Darüber hinaus bringt Correos vor, dass im Falle eines Unternehmens, das eine DAWI wie die Dienstleistungen im Rahmen der Universaldienstverpflichtung erbringt, die Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht vom Vorhandensein einer Ex-ante-Rentabilitätsbewertung abhängig sei. Ein solches Unternehmen müsse ohnehin die Verpflichtung zur Erbringung der DAWI des Unternehmens bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ob es eine Investition tätigt oder nicht. (77) Unter diesen Umständen wäre es ausreichend, auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Belege nachzuweisen, dass ein privater Investor, der mit der gleichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut ist, in gleicher Weise gehandelt hätte. (78) Nach Ansicht von Correos ist dies die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in den Rechtssachen Chronopost I (12) und Chronopost II (13), in denen anerkannt wurde, dass die ex post berechnete interne Rentabilität ein geeignetes Mittel war, um festzustellen, ob die Kapitalzuführung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar war. 4.1.4.   AUSGLEICH FÜR DIE ZUSTELLUNG VON WAHLMATERIAL (79) Correos bringt vor, dass die Zustellung von Wahlkampfmaterial politischer Kandidaten im Rahmen der Organisation von Wahlen als Teil der hoheitlichen Aufgaben des Staates angesehen werden sollte. (80) Insbesondere argumentiert Correos, dass die Zustellung von Wahlmaterial eine wesentliche Funktion des Staates sei, weil sie Teil des allgemeinen Wahlsystems sei und mit der verfassungsmäßigen Rolle der politischen Parteien zusammenhänge und die Bediensteten von Correos bei der Ausübung dieser Tätigkeit in ihrer Rolle als Beamte handelten. (81) Correos zufolge ist die Zustellung von Wahlkampfmaterial durch politische Kandidaten aufgrund ihres Ziels, ihrer Art und Regulierung daher untrennbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt durch den Staat verbunden. Daher sei dies keine wirtschaftliche Tätigkeit, und Correos sollte nicht als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden. (82) Auch wenn die Kommission der Ansicht sei, dass die Zustellung von Wahlkampfmaterial politischer Kandidaten eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, liege nach Auffassung von Correos kein selektiver Vorteil zugunsten von Correos vor. Diese Tätigkeit werde Correos vom Staat übertragen, da das Unternehmen der einzige Postbetreiber sei, der eine Dienstleistung mit den erforderlichen Eigenschaften und der nötigen Qualität erbringen könne. Bei der Zustellung von Wahlkampfmaterial politischer Kandidaten befände sich Correos daher nicht in einer vergleichbaren rechtlichen und sachlichen Situation wie jedes andere Unternehmen des Postsektors. (83) Selbst wenn die Kommission zu dem Schluss käme, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handele, sei die Maßnahme nach Auffassung von Correos als bestehende Beihilfe anzusehen. Seit 1977, als die Wahlen vom 15. Juni 1977 stattfanden, gibt es einen ermäßigten Tarif für politische Kandidaten, um Wahlkampfmaterial zu versenden. Die Wahlen vom 15. Juni 1977 wurden auf Grundlage des Königlichen Dekrets 20/1997 vom 18. März 1977 organisiert, das zum ersten Mal einen Sondertarif für die Zustellung von Wahlmaterial festlegte. (84) Correos erklärt, dass die genaue Höhe des ermäßigten Tarifs (eine Peseta, was 0,006 EUR entspricht) in einer Ministerialverordnung von 1977 genauer geregelt wurde. Dieser reduzierte Tarif sei seitdem in Kraft. Der Oberste Gerichtshof Spaniens kam in seinem Urteil vom 2. Oktober 2006 (14) zu dem Schluss, dass der ermäßigte Tarif für die Zustellung von Wahlkampfmaterial politischer Kandidaten von einer Peseta (0,006 EUR) noch immer in Kraft sei. (85) Das Königliche Dekret 20/1977 wurde später durch das Organisationsgesetz 5/1985 vom 19. Juni 1985 über das Allgemeine Wahlsystem („LOREG“) ersetzt, das den gleichen Wortlaut in Bezug auf die reduzierten Tarife für die Zustellung von Wahlkampfmaterial für politische Kandidaten enthielt. (86) Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, so sollte sie nach Auffassung von Correos für mit dem Binnenmarkt vereinbar u erklärt werden. (87) Erstens stelle die fragliche Maßnahme eine echte Dienstleistung von wirtschaftlichem Interesse dar. Sowohl Artikel des Postgesetzes von 1998 als auch Artikel 22 Absatz 5 des Postgesetzes von 2010 erkennen an, dass der Universaldiensteanbieter mit Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zustellung von Wahlmaterial betraut werden kann, um die korrekte Abwicklung von Wahlverfahren zu gewährleisten. Darüber hinaus erkennt Artikel ' 22 Absatz 5 des Postgesetzes von 2010 an, dass eine solche Betrauung Gegenstand eines Ausgleichs sein sollte. (88) Correos ist der Ansicht, dass die Maßnahme nach dem DAWI-Beschluss von 2012 (15) mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Der DAWI-Beschluss von 2012 sei anwendbar, da der Correos gewährte durchschnittliche jährliche Ausgleich unter 15 Mio. EUR liege. 4.2.   STELLUNGNAHME EINES ANONYMEN DRITTEN (89) Der anonyme Dritte stimmt den vorläufigen Schlussfolgerungen zu, die die Kommission im Einleitungsbeschluss in Bezug auf die folgenden Maßnahmen gezogen hat: a) Correos gewährter Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung; b) Befreiungen von der Grundsteuer (IBI) und der Gewerbesteuer (IAE); c) Correos in den Jahren 2004, 2005 und 2006 gewährte Kapitalerhöhungen; d) Correos gewährter Ausgleich für die Zustellung von Wahlmaterial. (90) Der anonyme Dritte stimmt ferner ausdrücklich zu, dass sich die laufende Untersuchung auf die in Erwägungsgrund 89 aufgeführten Maßnahmen konzentrieren sollte. (91) Er macht die Kommission jedoch auf mehrere Maßnahmen aufmerksam, die von der Kommission im Einleitungsbeschluss von 2016 nicht behandelt wurden und die seiner Ansicht nach ebenfalls geprüft werden müssten. (92) Der anonyme Dritte macht folgende Punkte geltend (16): — Correos habe zwischen 1998 und 2003 staatliche Beihilfen in Höhe von mindestens 794 Mio. EUR erhalten; — Correos habe kostenlos ein Postnetz von 9 054 Kundendienststellen geerbt, das sich aus der Erfüllung der Universaldienstverpflichtung ergebe und Correos einen Wettbewerbsvorteil bei der Zustellung von Paketen bis zu 20 kg (17) gewähre; — Correos habe von bestimmten immateriellen oder exklusiven Rechten profitiert, wie den zwischen Correos und der öffentlichen Verwaltung unterzeichneten Verträgen, dem Recht, Postsendungen zu authentifizieren, dem Recht, den Begriff „Spanien“ zu verwenden, dem Leasing von öffentlichem Eigentum sowie von Zollprivilegien; — Correos habe von Ausgleichsleistungen des Staates zur Finanzierung seiner Werbe- und Kommunikationskampagnen profitiert; — Der Umstand, dass die spanischen Behörden in den Leitungsgremien von Correos vertreten sind, bringe für Correos bestimmte Vorteile und Privilegien mit sich. Einer dieser Vorteile sei, dass Correos bisher nicht per Gesetz gezwungen gewesen sei, die korrekte Ausgleichsmethode anzuwenden. Correos habe für den Zeitraum 2011-2016 einen Ausgleich in Höhe von ca. 1,3 Mrd. EUR erhalten, wobei die von der Kommission im Einleitungsbeschluss beanstandete Ausgleichsmethode angewandt worden sei (18); — Correos stelle für bestimmte Postdienste, für die individuelle Vereinbarungen getroffen worden seien, keine Mehrwertsteuer in Rechnung, was eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle; — Correos habe Kapitalerhöhungen bei Correos Express, einer Tochtergesellschaft der Correos-Gruppe, durchgeführt, um Verluste in Höhe von rund 233 Mio. EUR abzudecken, was eine staatliche Beihilfe für Correos Express darstelle; — Correos verfolge eine Politik der Verdrängungspreise, die sich aus den staatlichen Beihilfen ergebe, die es erhalte. 5.   STELLUNGNAHME SPANIENS 5.1.   STELLUNGNAHME SPANIENS ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS VON 2016 5.1.1.   DER NACH DEM POSTGESETZ VON 1998 GEWÄHRTE AUSGLEICH FÜR DIE ERFÜLLUNG DER UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNG (93) Spanien ist der Auffassung, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Insbesondere argumentieren die spanischen Behörden, dass die Maßnahme Correos keinen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe, da der Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung den im Altmark-Urteil (19) festgelegten Kriterien entspreche. Die spanischen Behörden erklären auch, dass die vorliegende Maßnahme nicht b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.