Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1183 der Kommission vom 25. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.34445 (2012/C) Dänemarks für die Übertragung von Immobilienkrediten von der FIH auf die FSC (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D1183. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nstrumenten oder sonstigen Instrumenten leisten, bei denen es ungeachtet der aufsichtsrechtlichen Einreihung der Instrumente, unter die auch nachrangige Schuldtitel fallen könnten, im Ermessen der Finanzinstitute liege, Anleihezinsen zu zahlen oder eine Kaufoption auszuüben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen bestehe. (141) Zusätzlich wurde, wie in Erwägungsgrund 127 erläutert, die Vergütung der Maßnahmen im Zusammenhang mit den wertgeminderten Vermögenswerten auf eine angemessene Höhe festgesetzt. (142) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Anforderung der Lastenverteilung im Umstrukturierungsplan hinreichend abgedeckt wurde. iii)   Verfälschung des Wettbewerbs (143) Im Umstrukturierungsplan war der Rückzug der FIH aus bestimmten Geschäftsfeldern (Immobilienfinanzierung, privates Beteiligungskapital, Verwaltung großer Privatvermögen) vorgesehen. Insbesondere wurden 15,4 Mrd. DKK an Vermögenswerten in der Immobilienfinanzierung (25 % der Bilanzsumme 2012) in die Newco ausgegliedert. (144) In der geänderten Vereinbarung über die Bedingungen für die Umstrukturierung war für den Fall, dass der Marktanteil der FIH 5 % übersteige, auch ein Verbot der Preisführerschaft bei Einlagen vorgesehen. Diese Verpflichtung erlaube der FIH eine weitere Verbesserung ihrer Finanzierungsposition mittels Erhöhung der Kundeneinlagen auf dem Markt, während zugleich ein Schwellenwert festgelegt werde, mit dem unangemessene Praktiken verhindert würden. Darüber hinaus würden zum Schutz der Wettbewerber vor unangemessenem Marktverhalten aggressive Handelspraktiken verboten. Hier ist darauf hinzuweisen, dass kein Marktteilnehmer zur Preispolitik der FIH bei Einlagen Stellung nahm, nachdem die Kommission das Verfahren zu dieser Frage eröffnet hatte. (145) Die FIH werde ferner ihre Anlagen in Fonds für privates Beteiligungskapital und sonstigen Kapitalbeteiligungen veräußern. Nach dem 31. Dezember 2014 werde es in ihrer Unternehmensstruktur auch kein Hypothekeninstitut mehr geben. Diese Geschäftsfelder würden also ebenfalls den Wettbewerbern überlassen und die Markpräsenz der FIH werde entsprechend verringert. (146) Darüber hinaus werde die FIH Realkredit (99) 2013 liquidiert und auch sämtliche Tätigkeiten im Geschäftsfeld der Übernahmefinanzierung würden eingestellt. (147) Die FIH habe darüber hinaus ihre Vermögenswerte bereits von insgesamt 109,3 Mrd. DKK (14,67 Mrd. EUR) am 31. Dezember 2010 auf 60,8 Mrd. DKK (8,16 Mrd. EUR) am 31. Dezember 2012 verringert. Dies entspreche einer Abnahme um 44 %. (148) In ihrer Gesamtheit hätten diese Verpflichtungszusagen eine ausreichende Minderung der Wettbewerbsverzerrung erbracht, weil für die FIH potenziell gewinnbringende Geschäftsmöglichkeiten aufgegeben und den Wettbewerbern überlassen würden. 5.4.   Schlussfolgerung und Abschluss der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (149) Die Kommission äußerte in ihrem Rettungs- und Eröffnungsbeschluss Zweifel, ob die betroffenen Maßnahmen den Anforderungen der Bankenmitteilung von 2008 (100) entsprechend zielführend sind. In dieser Phase war insbesondere unklar, ob Investoren die FIH als vollständig von ihren schlechtesten Vermögenswerten entlastet ansehen und bereit sein würden, zu tragbaren Bedingungen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Umstrukturierungsplan der FIH zeigte auf, dass die Bank auch in einem Stressszenario über einen ausreichenden Kapitalpuffer verfügte und bei ungünstigen gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen ihre Existenzfähigkeit voraussichtlich nicht verlieren werde. (150) Im Rettungs- und Eröffnungsbeschluss erhob die Kommission auch Zweifel, ob die Maßnahmen, insbesondere in Anbetracht ihrer Komplexität, auf das Minimum beschränkt waren und einen ausreichenden Eigenbeitrag (101) vorsahen. (151) Nach einer detaillierten Bewertung der einzelnen Elemente der Maßnahmen und ihrer Verknüpfungen gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die von der FIH für die Maßnahmen gezahlte Vergütung als ausreichender Eigenbeitrag diene und der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte entspreche. Die Kommission begrüßt die Einmalzahlung an die FSC und die diesbezüglichen Verpflichtungszusagen (102). Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Maßnahmen das Liquiditätsprofil der Bank verbessert hätten, die nun in allen Szenarien laut Umstrukturierungsplan liquide und existenzfähig geblieben sei. (152) Im Rettungs- und Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission ferner Zweifel, ob die erforderliche Begrenzung der Wettbewerbsverzerrung gegeben sei. Die dänischen Behörden haben jedoch später zugesagt, dass die FIH einem Verbot von Kuponzahlungen, einem Dividendenverbot, einem Verbot der Preisführerschaft (auch für Einlagen) und einem Verbot aggressiver Handelspraktiken unterliege. Zudem habe sie Ausgliederungsverpflichtungen zu erfüllen. (153) Die Kommission stellt insgesamt fest, dass der von Dänemark vorgelegte Umstrukturierungsplan den Problemstellungen der Rentabilität, der Lastenverteilung und der Wettbewerbsverzerrung angemessen begegnet sei und folglich den Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung und der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte entspreche. (154) Gestützt auf die vorstehend dargelegte Würdigung stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen zielführend und auf das Minimum beschränkt seien und eine Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen gewährleisteten. Aus diesen Gründen seien die anfänglich im Rettungs- und Eröffnungsbeschluss bezüglich der Vereinbarkeit der Maßnahmen geäußerten Zweifel der Kommission ausgeräumt worden. 6.   VEREINBARKEIT DER MAßNAHMEN MIT DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2014/59/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (103) ÜBER DIE SANIERUNG UND ABWICKLUNG VON BANKEN (155) Obwohl die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2014/59/EU in nationales Recht umgesetzt haben, muss die Kommission prüfen, ob die Maßnahme gegen untrennbar miteinander verknüpfte Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU verstößt. (156) Diese Verpflichtung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union, die durchweg Folgendes entschieden haben (104): „Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als [die Artikel 107 und 108 AEUV] enthalten, können derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein, dass sie nicht für sich allen beurteilt werden können; die Prüfung ihrer Auswirkung auf die Vereinbarkeit oder Nichtvereinbarkeit der Beihilfe insgesamt hat in einem solchen Fall zwangsläufig nach dem Verfahren des [Artikels 108] zu erfolgen“ (105). (157) Um zu beurteilen, ob eine Verletzung einer Bestimmung des Unionsrechts untrennbar mit der Maßnahme verbunden ist, muss geprüft werden, ob die staatliche Beihilfemaßnahme zwangsläufig gegen eine besondere Bestimmung des Unionsrechts verstößt, die für die Prüfung der Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV relevant ist. (158) Dieser Beschluss bezieht sich auf Maßnahmen, die die dänischen Behörden vor Annahme der Richtlinie 2014/59/EU ergriffen haben. Die Richtlinie 2014/59/EU wurde tatsächlich am 15. Mai 2014 angenommen, und die Frist für ihre Umsetzung in das Recht der Mitgliedstaaten endete am 1. Januar 2015 (106), während die Maßnahmen, um die es im vorliegenden Fall geht, im Jahr 2012 gewährt wurden. Folglich findet die Richtlinie 2014/59/EU auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (159) Unter Zugrundelegung der Anmeldung und in Anbetracht der von Dänemark vorgelegten Verpflichtungszusagen (und die Dänemark in seinem am 13. Januar 2020 vorgelegten Schreiben aufrechterhalten hat) wird der Schluss gezogen, dass die angemeldeten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen und mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die Angemessenheit der Maßnahmen sowie die Rentabilität der Bank scheinen gegeben zu sein und die Eigenbeiträge der Bank sowie die Maßnahmen zur Minderung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen erscheinen ausreichend zu sein. Demzufolge sind die Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zu billigen und das eröffnete Verfahren ist abzuschließen — HAT FOLGENDE BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Übertragung der Vermögenswerte von der FIH-Gruppe an die Danish Financial Stability Company stellt zusammen mit den Nebenvereinbarungen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. In Anbetracht des Umstrukturierungsplans und der im Anhang aufgeführten Verpflichtungszusagen ist diese staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 25. Februar 2020 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 1. (2)  Unter „Gesetz über staatlich finanzierte Kapitalzuführungen“ (lov om statsligt kapitalindskud) ist das Gesetz Nummer 67 vom 3. Februar 2009 mit den in dessen Rahmen erlassenen Durchführungsverordnungen zu verstehen. Das Gesetz wurde mit dem Kommissionsbeschluss vom 3. Februar 2009 (ABl. C 50 vom 3.3.2009, S. 4) gebilligt. (3)  Kommissionsbeschluss vom 29. Juni 2012 in der Sache SA.34445 (2012/C) (vormals 2012/N) (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 1). (4)  Diese Beihilfemaßnahmen werden in den Erwägungsgründen 10 bis 23 des Rettungs- und Eröffnungsbeschlusses im Einzelnen beschrieben. (5)  Siehe Erwägungsgrund 1. (6)  An diesem Plan wurden nachträglich Änderungen vorgenommen. (7)  Beschluss 2014/884/EU der Kommission vom 11. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34445 (12/C) Dänemarks für die Übertragung von Immobilienkrediten von der FIH auf die FSC (ABl. L 357 vom12.12.2014, S. 89). (8)  Urteil des Gerichts vom 15. September 2016, Rechtssache T-386/14, ECLI:EU:T:2016:474. (9)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2018, Rechtssache C-579/16 P, ECLI:EU:C:2018:159. (10)  Urteil des Gerichts vom 19. September 2019, Rechtssache T-386/14 RENV, ECLI:EU:T:2019:623. (11)  Weitere Einzelheiten sind den Erwägungsgründen 120 und 121 zu entnehmen. (12)  Am 13. Januar 2020 vorgelegte Erklärung über den Verzicht auf eine Übersetzung in die Landessprache. (13)  Am 23. August 2013 verschmolz sie als fortgeführtes Unternehmen mit der FIH Erhvervsbank A/S. (14)  Sie wurde 2013 liquidiert. Siehe Erwägungsgrund 64. (15)  Ursprünglich bestand die Abteilung Bankwesen aus 1) dem Firmenkundengeschäft, das für die Darlehensvergabe der FIH, insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen, verantwortlich ist; 2) der Übernahmefinanzierung, die strukturierte Finanzierungen für Fusionen und Übernahmen im skandinavischen Markt zur Verfügung stellt, und 3) der Immobilienfinanzierung, die Immobilieninvestoren Kapital und Beratungsdienste zur Verfügung stellt. Wie in Erwägungsgrund 43 erläutert wird, gehörte die Immobilienfinanzierung zum Datum des Beschlusses von 2014 nicht mehr zu den Geschäftsfeldern der FIH. (16)  Das Segment Märkte erbrachte kleinen und mittleren Unternehmen Finanzberatungsdienste, beispielsweise im Zusammenhang mit Risikomanagement, Passivamanagement und Kapitalstrukturierung. Das Segment Märkte war auch für die Handhabung kundenorientierter Aktivitäten in den Zins-, Devisen- und Wertpapiermärkten verantwortlich. (17)  Das Segment Unternehmensfinanzierung bot Finanzberatungsdienste zu Fusionen und Übernahmen, Privatisierungen, Kapitalzuführungen usw. an. (18)  PF I A/S ist die Holdinggesellschaft für die im Eigentum der FIH Holding befindlichen Anteile an PFA Pension’s, Folksam Ömsesidig Livsförsäkring/Folksam Ömsesidig Sakförsäkring’s und C.P. Dyvig & Co A/S. (19)  Im Umstrukturierungsplan wird der Begriff „Solvabilitätskoeffizient“ verwendet. In der Rechnungslegung bezeichnet der Begriff „Solvabilitätskoeffizient“ jedoch das Verhältnis zwischen den Gewinnen eines Unternehmens nach Steuern und Abschreibungen und seinen Gesamtverbindlichkeiten. Er misst also die Fähigkeit eines Unternehmens, seine Schulden zu bedienen. Der Koeffizient quantifiziert die Höhe der Einnahmen eines Unternehmens nach Steuern unter Außerachtlassung nicht zahlungswirksamer Abschreibungssummen, in Gegenüberstellung zu seinen gesamten Verpflichtungen aus Schulden. Er stellt auch eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit für eine fortgeführte Bündelung der eigenen Schuldverschreibungen durch ein Unternehmen dar. Wenn folglich im Umstrukturierungsplan dieser Begriff verwendet wird, bezieht sich dieser Beschluss auf die „Gesamtkapitalquote“, also das Verhältnis des gesamten Kapitals der Bank zu ihren gesamten risikogewichteten Aktiva. (20)  Wechselkurs vom 31. Dezember 2012: 1 EUR = 7,4610 DKK (EZB). (21)  Unter Nettoumlaufvermögen ist die Summe der Einlagen, begebenen Anleihen, nachrangigen Schulden und Eigenkapital zu verstehen. (22)  Siehe Fußnote 2. (23)  2010 wurde die FIH-Gruppe von ihrer ehemaligen Eigentümerin, der isländischen Kaupthing Bank hf, für die 2008 das Abwicklungsverfahren eingeleitet worden war, zum Verkauf gestellt. (24)  Siehe Erwägungsgrund 20. (25)  Siehe Fußnote 4. Die Maßnahmen werden in den Erwägungsgründen 27 — 33 näher beschrieben. (26)  Abschlussmemorandum zwischen FIH und FSC vom 2. Juli 2012. (27)  Seit ihrer Übernahme durch die FSC war die Newco in „ FS Property Finance A/S“ umbenannt worden, hatte ihren Sitz aber weiterhin an der gleichen Anschrift, an der sich auch der Hauptsitz der FIH befindet. (28)  Die FSC ist eine im dänischen Staatsbesitz befindliche Zweckgesellschaft, die die verschiedenen, im Zusammenhang mit der Finanzkrise zugunsten von Finanzinstituten durchgeführten, mit der Nutzung staatlicher Mittel einhergehenden Maßnahmen betreut. (29)  Siehe Beschluss N 407/2010 vom 30.9.2010 (ABl. C 312 vom 17.11.2010, S. 7); Beschluss SA.31938 (N 537/2010) vom 7.12.2010 (ABl. C 117 vom 15.2.2011, S. 2); Beschluss SA.33001 (2011/N) — Teil A vom 28.6.2011 (ABl. C 237 vom 13.8.2011, S. 2); Beschluss SA.33001 (2011/N) — Teil B vom 1.8.2011 (ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 4); Beschluss SA.33757 (2011/N) vom 9.12.2011 (ABl. C 22 vom 27.1.2012, S. 5) und Beschluss SA.34227 (2012/N) vom 17.2.2012 (ABl. C 128 vom 3.5.2012, S. 1) sowie Beschluss SA.33639 (2011/N) — Rescue Aid for Max Bank vom 7.10.2011 (ABl. C 343 vom 23.11.2011, S. 13). (30)  Die Regelung dient dem Ziel, im Wege einer kontrollierten Abwicklung auf der Grundlage einer Unternehmensfortführung Werte in zusammenbrechenden Banken zu erhalten, anstatt die betreffenden Banken ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu lassen. Nach der ursprünglichen Regelung werden die Kapitaleigner und die Inhaber nachrangiger Schuldverschreibungen der zusammenbrechenden Bank vollständig aus der Bank hinausgedrängt. Die Vermögenswerte und die verbleibenden Verbindlichkeiten werden der FSC als staatlicher Abwicklungsgesellschaft übertragen. Verkäufliche Vermögenswerte werden an Investoren veräußert. Die verbleibenden Vermögenswerte gehen in die Liquidation. Die durch Verkauf und Liquidation von Vermögenswerten erwirtschafteten Einnahmen werden zur Entschädigung der Gläubiger (Inhaber von Vorzugsobligationen und Einleger) verwendet. (31)  Siehe die Erwägungsgründe 1 und 4. (32)  Bestätigt durch ein Schreiben der FSA vom 18. April 2013, das der Kommission am 29. April 2013 per E-Mail übermittelt wurde. (33)  Laut Vertrag hatte die Newco je nach der von der FIH gewählten Laufzeit den effektiven Zinssatz für dänische Staatsanleihen mit zwei-, drei- oder fünfjähriger Laufzeit zuzüglich 1,15 % zu zahlen. De facto hat sich dies jedoch zu dem Fünfjahreszinssatz entwickelt. (34)  Der Kaufpreis setzte sich aus einem Festbetrag von 2 Mrd. DKK und einem variablen Betrag zusammen, der von dem in Erwägungsgrund 33 beschriebenen, endgültigen Realisierungswert der Newco abhing. (35)  Bestätigt mit einem Schreiben der dänischen Aufsichtsbehörde FSA vom 18. April 2009 (siehe Fußnote 32). (36)  Eine Grundsatzvereinbarung, in der zahlreiche Einzelheiten des Aktienkaufvertrags und der Nebenvereinbarungen dazu umrissen wurden, wurde am 1. März 2012 unterzeichnet. Die Unterzeichnung der endgültigen Abschlussdokumente erfolgte am 1. Juli 2012. (37)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8). (38)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1). (39)  Mit verschiedenen Unterszenarien. (40)  Unterszenario mit geringeren Wertminderungsaufwendungen. (41)  Auf der Basis des Eigenkapitalbetrags berechnet, der einer Kernkapitalquote von 16 % entspricht, in Anbetracht der Risikopositionen der Bank und unter der Annahme ausbleibender Auswirkungen auf die Gewinne bzw. Verluste. (42)  Erwähnenswert ist, dass in dem angenommenen Fall, dass sich 2013 aus einer gemäß der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte vorgenommenen Zahlung zuzüglich Zinsen und Erstattungen von 61,7 Mio. DKK an Verwaltungsgebühren eine Nettokostenerhöhung von 310,25 Mio DKK ergibt (siehe auch den Erwägungsgrund 124), die Nettogewinn- und -verlustzahlen der Bank 2013 in beiden Szenarien wahrscheinlich negativ ausfielen. Die FIH hatte diesen Effekt durch ein Liquiditätsmanagementverfahren im Dezember 2013 zum großen Teil ausgeglichen. Im Jahr 2016 wäre dieser Effekt vernachlässigbar, da die Zahlen als „normalisierte“ Eigenkapitalrendite angegeben wurden. (43)  Unterszenario mit hohen Wertminderungsaufwendungen. (44)  Die gesetzlich vorgeschriebene Liquiditätsquote ist definiert als aktuelle, gesetzlich vorgeschriebene Liquiditätsposition in Prozent der gesetzlich vorgeschriebenen Liquiditätsanforderung. Eine Quote von 100 % war zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderung erforderlich. Eine Quote von 214 % betrug also mehr als das Doppelte der gesetzlichen Anforderung. (45)  Im Bestfallszenario wurden niedrigere Finanzierungskosten und höhere Einnahmen aus Tätigkeiten in den Segmenten Märkte und Unternehmensfinanzierung angenommen. (46)  Siehe Fußnote 41. (47)  Im Schlimmstfallszenario wurde von bedeutenden negativen Entwicklungen auf gesamtwirtschaftlicher Ebene mit sowohl geringerer Kreditnachfrage als auch historisch hohen Wertminderungsaufwendungen ausgegangen (allerdings in Erwartung eines im Verlauf des Umstrukturierungszeitraums eintretenden Rückgangs). (48)  Mit Wirkung ab dem 4. Dezember 2013 überwies die FIH der FSC einen Betrag von 310,25 Mio. DKK (der Betrag war am 30. September 2013 hinterlegt worden). Ferner überwies die FIH einen Betrag von 6 575 342 DKK. Siehe Erwägungsgrund 124. (49)  Beispielsweise durch eine Senkung des Werts im Risiko (VaR) von 50 Mio. DKK (6,71 Mio. EUR) am 31. Dezember 2011 auf 35 Mio. DKK (4,7 Mio. EUR) am 22. April 2013. (50)  Dies bezieht sich auf die Konvention zur Zählung der Tage für Zinszahlungen als der tatsächlichen Zahl der Tage im letzten Zeitraum (vom letzten bis zum nächsten Zahlungstermin), dividiert durch die tatsächliche Zahl an Tagen von einem 30. September bis zum nächsten. (51)  In der sogenannten „Vereinbarung über die Umstrukturierungsbedingungen“ enthalten. (52)  SANI-Anmeldung 6783 vom 2. März 2012, Mitteilung der FIH an die Kommission — endgültig, Abschnitt 3. (53)  Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9). (54)  Die Übertragung von Vermögenswerten von der FIH an die FSC von den dänischen Behörden am 20. März 2012 übermittelt. (55)  E-Mail Dänemarks an die Kommission vom 29. März 2012. (56)   „Answers to Questionnaire of 4 April 2012 regarding FSC’s purchase of shares from FIH Holding“ (Antworten zum Fragebogen vom 4. April 2012 bezüglich des Kaufs der FSC von Aktien der FIH Holding), der Kommission am 23. April 2012 durch die dänischen Behörden übermittelt. (57)   „Statement — FIH Erhvervsbank“, undatiert, der Kommission am 16. Mai 2012 übermittelt. (58)  Siehe Fußnote 55 und Erwägungsgrund 70. (59)  Im Sinne dieses Beschlusses ist der Begriff „Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ (MEIP) gleichbedeutend mit dem Begriff „Prinzip des marktwirtschaftlichen Wirtschaftsteilnehmers“ (MEOP). Der Begriff „Prinzip des marktwirtschaftlichen Wirtschaftsteilnehmers“ wurde hier übernommen, um auch die Lage von Anlegern und anderen Marktakteuren wie Kreditgebern, Gläubigern usw. abdecken zu können. (60)  Schriftsatz vom 11. September 2012, Abschnitte 2, 3 und 4. (61)  Schriftsatz vom 11. September 2012, S. 5. (62)  Siehe Fußnote 37. (63)  Schriftsatz vom 11. September 2012, Abschnitt 2, Seite 5. (64)  Schriftsatz vom 11. September 2012, S. 6-7. (65)  Die Tätigkeiten der FSC werden durch das Gesetz zur Finanzstabilität und das Gesetz über Finanzgeschäfte und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Durchführungsverordnungen geregelt. Darüber hinaus unterliegt die FSC besonderen Bestimmungen für staatliche Unternehmen. Im Kommissionsbeschluss NN 51/08 vom 10.10.2008 („Garantieregelung für Banken in Dänemark“) (ABl. C 273 vom 28.10.2008, S. 2) wurden andere, früher von der FSC bereitgestellte Maßnahmen als dem dänischen Staat zurechenbar befunden. (66)  Die erwartete Rendite der Maßnahme wird auf der Basis zukünftiger Zahlungsströme berechnet, die zur Ableitung des Netto-Kapitalwerts abgezinst werden (siehe Erwägungsgründe 94 und 95). (67)  Der Kommission übermittelte Mitteilung der FSA zur FIH Erhvervsbank A/S vom 16. Mai 2012. (68)  In den Finanzmärkten ist dieses Phänomen unter der Bezeichnung „Korrelationsrisiko“ bekannt. Gestützt auf den Rat Sachverständiger ging die Kommission von einer durchschnittlichen impliziten kumulativen Verlusterwartung von 16 % aus. Sie wurde jedoch linear über die negativen Erträge verteilt, sodass für den Extremfall einer Entwertung des Anlagenbestands auf nur noch 5,1 Mrd. DKK eine Verlusterwartung von 91 % angewendet wurde, während für den Fall eines positiven Ertrags des Anlagenbestands keine Verlusterwartung angesetzt wurde. (69)  Um dies zu belegen, merkt die Kommission an, dass in einer Krisensituation die Höhe der Vergütung von Rekapitalisierungen auf dem Markt ohne weiteres 15 % übersteigen konnte (J.P. Morgan, European Credit Research, 27. Oktober 2008, und Daten von Merrill Lynch über auf Euro lautende Tier-1-Schuldtitel von Investment-Grade-Banken). Die FIH selbst konnte 2009 nur von der dänischen Regierung eine Rekapitalisierung erhalten und hatte dafür einen Anleihezinssatz von 11,45 % zu zahlen. Anfang März 2012 schließlich, zu der Zeit, als der Aktienkaufvertrag unterzeichnet wurde, wurden vorrangige unbesicherte Schuldtitel der FIH wie der ISIN XS0259416757 mit einem Anleihezinssatz von 4,91 % und einer Fälligkeit 2021 auf dem Markt mit einem Ausgabebetrag von 67 % notiert, was einen Ertrag von mehr als

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.