Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1183 der Kommission vom 25. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.34445 (2012/C) Dänemarks für die Übertragung von Immobilienkrediten von der FIH auf die FSC (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1183. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

10,50 % impliziert. Daher ist die Annahme, dass Eigenkapital mit seiner viel nachrangigeren Kreditposition für einen marktwirtschaftlich handelnden Investor einen viel höheren Ertrag erfordern würde, logisch. (70)  Die mangelnde Konformität mit dem Marktverhalten wird festgestellt, ohne andere Elemente der Abschlussvereinbarung wie beispielsweise die Kosten, die Newco für ihre ursprüngliche Finanzierung und das Darlehen zum Auffangen von Verlusten zahlt, zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden die der FIH für Vermögensverwaltung und Hedging gezahlten Verwaltungsgebühren, die in den Erwägungsgründen 106 bis 109 zum Gesamtbetrag der Beihilfe hinzugerechnet werden. (71)  In zwei von Dänemark am 24. Juni 2013 übermittelten Mitteilungen sowie weiteren klärenden Mitteilungen vom 29. August und 11. September 2013 zusammengefasst. (72)  Siehe die Erwägungsgründe 69 und 70. (73)  In dem übermittelten zusammenfassenden Dokument (Umfang eine Seite) „Brev vedr FIH nedskrivning“ wird ein im Auftrag der FSC tätiges — also nicht unabhängiges — Bewertungsteam erwähnt, das zu dem Schluss gelangt, dass nach Internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) eine Abschreibung von 3,2 Mrd. DKK erforderlich wäre. Außerdem wurde die Risikoanpassung in Höhe von 1,3 Mrd. DKK mit einem Sicherheitsabschlag von 10 % begründet, der seinerseits nicht erklärt wurde. Die Tatsache, dass das Bewertungsteam nicht unabhängig ist, wurde im Schriftsatz Dänemarks vom 11. März 2013 bestätigt, in dem die von der FSC durchgeführten Bewertungsarbeiten in näheren Einzelheiten beschrieben wurden. (74)  Eine einfache, direkte Kapitalbeteiligung würde eine 100%ige Beteiligung am Kapitalertrag mit sich bringen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass eine Senkung dieses Kapitalertrags auf 25 % wegen der schwachen Kreditposition der FIH und der FIH Holding eine unzureichende Vergütung für die FIH Holding darstellt, die ja für den Ausgleich von Kapitalverlusten garantiert. Die Kommission möchte ferner bei der Bewertung des Beitrags der potenziell positiven Kapitalbeteiligung Vorsicht walten lassen, da die Mehrheit der in der Newco befindlichen zugrunde liegenden Vermögenswerte aus Immobilienkrediten besteht, deren Ertrag auf Zinsen und Hauptforderung beschränkt ist, sodass Liquidationswerte für die Vermögenswerte der Newco von über 25 Mrd. DKK, wie sie im Modell in Erwägungsgrund 94 beschrieben werden, nicht nur einen geringen Wahrscheinlichkeitsgrad haben, sondern vielleicht sogar völlig ausgeschlossen sein könnten. Aus diesem Grund würde eine Anpassung des Beteiligungsprozentsatzes auf einen höheren Wert (beispielsweise 50 %) die Höhe der staatlichen Beihilfe in dem verwendeten Modell unterschätzen. (75)  Siehe Erwägungsgrund 1. (76)  Im Schriftsatz der dänischen Behörden vom 2. April 2013 wurde hervorgehoben, dass zum Abgrenzungstermin Juni 2012 bei etwa 25 % der Vermögenswerte Zahlungsverzug bestanden habe und weitere 25 % eine „niedrige“ Rangeinstufung hätten. Der Sachverständigenbericht (Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Sache FIH — 20. Dezember 2012) relativierte diese Aussage und gab an, dass nur 6,3 % des Portfolios eine Kreditqualitätseinstufung nach FIH-Standard von 7 oder höher gehabt hätten, was der Stufe „Investment Grade“ (mündelsicher) entspricht. Die Kommission ist daher überzeugt, dass in einer Lage, in der über 90 % des Portfolios unter Investment Grade eingestuft sind und 25 % sich tatsächlich im Verzug befinden, eine Kapitalbeteiligung an einem derartigen Portfolio riskant wäre und eine hohe Vergütung erfordern würde. (77)  In den Mitteilungen vom 11. März 2013 vorgelegt und in Anhang 1 der zusammenfassenden Mitteilung vom 24. Juni 2013 wiederholt. (78)  Siehe dazu genauer gesagt, die Randnummern 62 und 63 dieses Urteils. (79)  In dem Aktienkaufvertrag vom 1. März 2012 und den anschließenden Abschlussvereinbarungen vom 2. Juli 2012 enthalten. (80)  Siehe Erwägungsgrund 100. (81)  Siehe Erwägungsgrund 100. (82)  Abschlussbericht — Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Sache FIH — Phase II — Sache SA.34445 Dänemark, 19. September 2013. (83)  Die Kommission akzeptierte, dass trotz der Angabe der FSA, dass sich die Kapitalentlastung für die FIH Erhvervsbank A/S auf 847 Mio. DKK (dem Äquivalent von 10,5 Mrd. DKK an risikogewichteten Aktiva) belief, die von der FIH Holding gewährte, unbegrenzte Garantie für Verluste den Gesamteffekt für die Belastbarkeit durch Kreditvergaberisiken erheblich abmilderte. Um Bedenken der Kommission zu mindern, fügten die dänischen Behörden eine Verpflichtung zur Erhöhung der von der FIH an die FSA gezahlten Vergütung für den Fall hinzu, dass die FSA ihren aufsichtsrechtlichen Standpunkt hinsichtlich der Kapitalanforderungen auf Ebene der Holding ändern sollte. Auf diese Weise würde die Kreditvergabefähigkeit der FIH nicht mehr durch die Eigenkapitalposition der FIH Holding eingeschränkt. (84)  Siehe die Antworten der FIH Holding und der FIH vom 8. Februar 2019 an das Gericht in der Rechtssache T-384/14 RENV, S. 9 und 10. (85)  Die Kommission stellt fest, dass diese Vergütungsschwelle im Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 bestätigt wurde. (86)  Die Analyse der Kommission wurde durch einen Sachverständigenbericht validiert, in dem sämtliche, von den dänischen Behörden in ihrem Schriftverkehr bis einschließlich der zusammenfassenden Mitteilung vom 24. Juni 2013 sowie der Klarstellungen vom 29. August 2013 berücksichtigt wurden. (87)  Siehe Erwägungsgrund 122. Dies war Teil des Betrags von 310,25 Mio. DKK, der am 30. September 2013 hinterlegt und am 4. Dezember 2013 an die FSC überwiesen wurde (siehe Erwägungsgrund 51). (88)  Dies war Teil des Betrags von 310,25 Mio. DKK (siehe Fußnote 88) sowie des Betrags von 6 575 342 Mio. DKK (siehe Fußnote 48). Es sei darauf hingewiesen, dass die am 4. Dezember 2013 tatsächlich gezahlten Beträge höher waren, als im Rahmen der diesem Beschluss beigefügten Verpflichtungzusagen Dänemarks gefordert, da sie auf einem Betrag des Kapitalentlastungseffekts beruhten, der nach dem Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 als falsch angesehen wurde. (89)  Die überschüssigen Verwaltungsgebühren werden für die Laufzeit der Maßnahmen auf 143,2 Mio. DKK geschätzt. Dänemark minderte dies durch die Rückzahlung von 61,7 Mio. DKK an die Newco als einen bis zur Annahme des Beschlusses von 2014 eingenommenen Überschuss sowie durch eine Senkung der künftigen Verwaltungsgebühr auf 0,05 % des ausstehenden Nennbetrags. Dies entspricht Marktpraxis. (90)  Siehe Erwägungsgrund 51. (91)  Da die am 4. Dezember 2013 gezahlte Vergütung auf der Grundlage eines falschen (und höheren) Betrags des Kapitalentlastungseffekts berechnet wurde, konnten alle Zahlungen, die über das hinausgehen, was nach den diesem Beschluss beigefügten Verpflichtungszusagen Dänemarks erforderlich ist, an die FIH zurückgezahlt werden. (92)  Siehe Erwägungsgrund 51. (93)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7)). (94)  Siehe Erwägungsgrund 45. (95)  Dies könnte der Fall sein, wenn der Aktivwert weiter verfallen sollte. Falls dies einträte, könnte die Newco ein negatives Eigenkapital haben und müsste dann dem Standardhandelsrecht entsprechend Insolvenz anmelden. Ein solches Endergebnis wird durch die Rekapitalisierungsklausel verhindert, die bedeutet, dass die Newco von der FSC bei Bedarf eine neue Kapitalzuführung erhält. Die FSC wird diese erst bei der endgültigen Abgeltung der Transaktion von der FIH Holding zurückerhalten (zwischen dem 31. Dezember 2016 und dem 31. Dezember 2019). (96)  Siehe Erwägungsgrund 41. (97)  Die Quote würde nach der einmaligen Zahlung von 310,25 Mio. DKK 19,6 % betragen. (98)  Die Überkapitalisierung war ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die FIH ihre Gewinne während des Umstrukturierungszeitraums einbehalten musste und folglich während dieses gesamten Zeitraums keine Dividenden ausschütten durfte, damit ein hoher Kapitalpuffer erhalten wurde. Diese Vorgehensweise war eine Vorsichtsmaßnahme zur Sicherstellung der korrekten, vollständigen Vergütung der Maßnahmen im Zusammenhang mit den wertgeminderten Vermögenswerten, da die FIH und die FIH Holding die abschließende Zahlung an den Staat garantiert hatten. (99)  Siehe die Erwägungsgründe 13 und 64. (100)  Siehe Abschnitt 2.1 des Rettungs- und Eröffnungsbeschlusses. (101)  Siehe Abschnitt 2.2 des Rettungs- und Eröffnungsbeschlusses. (102)  Siehe Erwägungsgrund 124. (103)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). (104)  Siehe unter anderem das Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-134/91 und C-135/91, Kerafina-Keramische gegen Griechenland, EU:C:1992:434, Randnummer 20; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2000, T-184/97, BP Chemicals gegen Kommission, EU:T:2000:217, Randnummer 55; und vom 12. Februar 2008, T-289/03, BUPA und andere gegen Kommission, EU:T:2005:78, Randnummern 313 und 314. (105)  Urteil des Gerichts vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Ianelli gegen Meroni, EU:C:1977:51, Randnummer 14. (106)  Artikel 130 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU. ANHANG VEREINBARUNG ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE UMSTRUKTURIERUNG (SACHE SA.34445) Dänemark — Umstrukturierungsplan für die FIH 1.   HINTERGRUND Das Königreich Dänemark verpflichtet sich, sicherzustellen, dass der am 24. Juni 2013 vorgelegte Umstrukturierungsplan für die FIH korrekt und vollständig umgesetzt wird. In dem vorliegenden Dokument („Vereinbarung über die Bedingungen für die Umstrukturierung“) werden die Bedingungen („Verpflichtungszusagen“) für die Umstrukturierung der FIH Erhvervsbank A/S einschließlich ihrer Tochtergesellschaften („FIH“) dargelegt, zu deren Umsetzung sich das Königreich Dänemark verpflichtet hat. 2.   DEFINITIONEN In diesem Dokument schließt, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert, der Singular den Plural ein (und umgekehrt). Die hier verwendeten Begriffe haben die folgenden Bedeutungen: Begriff Bedeutung Verpflichtungen bezeichnen die in dieser Vereinbarung dargelegten Zusagen bezüglich der Umstrukturierung der FIH. Beschluss bezeichnet den Beschluss der Europäischen Kommission über die Umstrukturierung der FIH, in dessen Zusammenhang diese Verpflichtungen eingegangen werden und dem die vorliegende Vereinbarung über die Bedingungen für die Umstrukturierung beigefügt ist. Umstrukturierungszeitraum ist der in Ziffer 3.2 festgelegte Zeitraum. Umstrukturierungsplan bezeichnet den von der FIH am 24. Juni 2013 der Europäischen Kommission über das Königreich Dänemark übermittelten Plan in seiner mit schriftlichen Mitteilungen geänderten und ergänzten Form. FIH oder FIH-Gruppe FIH Erhvervsbank A/S einschließlich Tochtergesellschaften FIH-Holding FIH Holding A/S FIH-Holding-Gruppe FIH Holding A/S einschließlich direkter und indirekter Tochtergesellschaften FS Property Finance A/S die hundertprozentige Tochtergesellschaft der Financial Stability Company FSC, die im Beschluss auch als Newco bezeichnet wird. Übernahmefinanzierung der eigenständige Geschäftsbereich mit Angestellten, der ausschließlich auf Finanzierungslösungen im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen ausgerichtet ist und speziell bei bestehenden und potenziellen Kunden vermarktet wurde. 3.   ALLGEMEINES 3.1. Das Königreich Dänemark verpflichtet sich zur Sicherstellung dessen, dass die Verpflichtungszusagen im Verlauf der Umsetzung des Umstrukturierungsplans vollständig eingehalten werden. 3.2. Der Umstrukturierungszeitraum endet am 31. Dezember 2016. Die Verpflichtungen gelten während des Umstrukturierungszeitraums, soweit nichts anderes angegeben wurde. 3.3. Alle Verpflichtungszusagen wurden entweder umgesetzt oder sind nicht länger relevant, soweit nichts anderes angegeben. Das Königreich Dänemark verpflichtet sich, die umgesetzten Verpflichtungszusagen nicht wieder rückgängig zu machen. 4.   STRUKTURMAßNAHMEN 4.1.   Übernahmefinanzierung Die FIH wird sämtliche geschäftlichen Tätigkeiten im Geschäftsfeld der Übernahmefinanzierung zum 30. Juni 2014 einstellen. Das bestehende Portfolio wird zum 30. Juni 2014 abgewickelt. 4.2.   Schließung des Geschäftsbereichs Immobilienfinanzierung Die FIH hat sich aus dem Geschäftsbereich der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (1) zurückgezogen und diesen Bereich zum 31. Dezember 2013 geschlossen. Einen erneuten Eintritt in dieses Geschäftsfeld wird es nicht geben. Dies bedeutet insbesondere, dass keine neuen Kreditvergaben (Kapital) zur Finanzierung von Geldanlagen in als Finanzinvestition gehaltene Immobilien in Dänemark, Schweden, Deutschland oder anderen Ländern stattfinden werden (2). 4.3.   Veräußerung des Geschäftsbereichs privates Beteiligungskapital Die FIH wird ihre Anlagen in Fonds für privates Beteiligungskapital und sonstigen Kapitalbeteiligungen in dem gesetzlich zulässigen Umfang so früh wie möglich, auf jeden Fall aber spätestens zum 31. Dezember 2016, veräußern. Ist bis zu diesem Termin eine Veräußerung nicht möglich, gehen die Anlagen in die Liquidation. Dies bedeutet insbesondere, dass keine Finanzierungen oder Verlängerungen von Anlagen mehr stattfinden dürfen (3). Ferner werden ab dem Datum des Beschlusses keine neuen Anlagen in privatem Beteiligungskapital oder anderen Investitionen mehr getätigt werden (mit den in Fußnote 3 angegebenen Ausnahmen). 4.4.   Hypothekenbank Die Unternehmensstruktur der FIH wird zum Ende des Jahres 2014 keine Hypothekenbank mehr enthalten und sie wird danach nicht mehr als Hypothekenbank tätig sein. 5.   VERHALTENSMAßREGELN UND GRUNDSÄTZE DER UNTERNEHMENSFÜHRUNG 5.1. Übernahmeverbot: Die FIH darf keine Beteiligung an Unternehmen erwerben. Dies gilt sowohl für Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als auch für Vermögenswertepakete, die ein Unternehmen bilden. Nicht unter das Übernahmeverbot fallende Tätigkeiten: Dieses Verbot gilt nicht für Übernahmen, die unter außergewöhnlichen Umständen zur Wahrung der finanziellen Stabilität oder im Interesse eines wirkungsvollen Wettbewerbs vorgenommen werden, sofern sie zuvor von der Kommission genehmigt wurden. Es gilt auch nicht für Übernahmen, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr der Bank im Rahmen des Managements bestehender Ansprüche gegen notleidende Firmen stattfinden. Auch für Veräußerungen und Umstrukturierungen innerhalb der FIH-Holding-Gruppe gilt das Verbot nicht. Keine vorherige Genehmigung der Kommission erfordernde Ausnahmen: Die FIH kann Beteiligungen an Unternehmen erwerben, sofern der von der FIH für einen solchen Kauf gezahlte Kaufpreis weniger als 0,01 % der Bilanzsumme der FIH am Tag des Kommissionsbeschlusses beträgt und sofern die von der FIH für alle derartigen Erwerbe während des gesamten Umstrukturierungszeitraums gezahlten, kumulierten Kaufpreise weniger als 0,025 % der Bilanzsumme der FIH am Tag des Kommissionsbeschlusses betragen. 5.2. Verbot aggressiver Handelspraktiken: Die FIH vermeidet während der gesamten Dauer des Umstrukturierungszeitraums die Anwendung aggressiver Handelspraktiken. 5.3. Einlagen: Die FIH wird für Einlagenprodukte (insbesondere, aber nicht ausschließlich für Retail-Einlagen in der FIH Direct Bank) keine günstigeren Preise bieten als die beiden Wettbewerber mit den günstigsten Preisen in einem Markt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Anteil der FIH am gesamten Einlagenmarkt geringer als 5 % ist (4). 5.4. Werbung: Die FIH darf die Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder daraus entstehende Vorteile nicht für Werbezwecke nutzen. Darüber hinaus werden die jährlichen Gesamtaufwendungen für Werbung unter 1 Mio. EUR liegen. 5.5. Verbot von Kuponzahlungen: Die FIH wird während des Umstrukturierungszeitraums keine Zahlungen auf Kapitalinstrumente leisten, sofern diese Zahlungen nicht aus einer gesetzlichen Verpflichtung herrühren. Auch wird sie für solche Instrumente ohne vorherige Genehmigung der Kommission keine Kaufoption ausüben oder die Instrumente zurückkaufen. Kuponzahlungen auf im Staatsbesitz befindliche Kapitalinstrumente können geleistet werden, sofern derartige Zahlungen keine Kuponzahlungen an andere Anleger auslösen, die sonst nicht vorgeschrieben wären. Die Verpflichtung, während des Umstrukturierungszeitraums keine Anleihezinssätze zu zahlen, gilt nicht für neu begebene Instrumente (also Instrumente, die nach der endgültigen Genehmigung des Umstrukturierungsplans durch die Kommission begeben werden), sofern Kuponzahlungen auf solche neu begebenen Instrumente keine gesetzliche Verpflichtung zur Vornahme von Kuponzahlungen auf zum Zeitpunkt des Erlasses des Umstrukturierungsbeschlusses der Kommission bestehende Wertpapiere der FIH schaffen. 5.6. Verbot von Dividendenzahlungen: Sämtliche an die FIH Holding gezahlten Dividenden werden je nachdem, was später eintritt, bis zur Abgeltung des Aktienkaufvertrags oder bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums einbehalten. Die FIH Holding wird folglich bis zur endgültigen Abgeltung der Kaufpreisvereinbarung weder mittels Dividenden noch in anderer Weise Mittel an ihre Aktionäre ausschütten. Um Gewinne in der FIH-Holding-Gruppe zu halten, wird die FIH keinen anderen Unternahmen außer der FIH Holding Dividenden zahlen. 5.7. Eigentumsbezogene Beschränkungen für die FIH Holding: Die FIH Holding darf ihre Kapitalbeteiligung an der FIH nicht verpfänden. Geschäfte zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen haben auf rein geschäftlicher Grundlage zu erfolgen. Es darf keine Entscheidung getroffen werden, die Einfluss auf die Kreditwürdigkeit oder Liquidität der FIH Holding hat und ihre Fähigkeit, bei Bedarf einen negativen variablen Kaufpreis zu zahlen, beeinträchtigt. Die FIH Holding darf nur Geschäfte als Besitzgesellschaft für die FIH führen. Gesellschafterdarlehen werden nicht zurückgezahlt. 5.8. Rückkauf hybrider Kapitalinstrumente oder anderer Kapitalinstrumente: Bezüglich des Rückkaufs hybrider Kapitalinstrumente oder anderer Kapitalinstrumente, die am 2. März 2012 in der FIH bestehen, wird die FIH die Vorschriften bezüglich der im MEMO/09/441 vom 8. Oktober 2008 aufgeführten Vorschriften für Kern- und Ergänzungskapitaltransaktionen einhalten (5). Die FIH wird auf jeden Fall die Kommission konsultieren, bevor sie auf dem Markt Ankündigungen im Hinblick auf Kern- und Ergänzungskapitaltransaktionen macht. 6.   KAPITALENTLASTUNG Die FIH wird im Einklang mit der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte eine Vergütung für die Maßnahme zahlen. Zusätzlich zu einer Einmalzahlung von 295,25 Mio. DKK +27,5 Mio. * N/365 (wobei N die Zahl der Tage zwischen dem 30. September 2013 und dem Datum der abschließenden Zahlung ist), die nach Aussage der dänischen Behörden bereits mit dem Wertstellungsdatum 4. Dezember 2013 erfolgt ist, wird die FIH insbesondere: — zwischen 2014 und 2020 oder dem auf die endgültige Abgeltung der Kaufpreisvereinbarung folgenden Jahr, je nachdem, welches früher eintritt, jedes Jahr eine Jahresgebühr von 2,1 Mio. DKK mit Wertstellungsdatum 30. September (oder wenn der 30. September kein Geschäftstag ist, am folgenden Geschäftstag) zahlen; die abschließende Gebühr ist am Erfüllungstag der Kaufpreisvereinbarung zu zahlen und anteilig (nach der Tageszählungskonvention „Actual/Actual“) für den Zeitraum zwischen der vorletzten Gebührenzahlung (30. September) und der Abgeltung der Kaufpreisvereinbarung sowie für den ersten Zeitraum vom 4. Dezember 2013 bis zum 30. September 2014 zu senken; — die der FS Property Finance A/S in Rechnung gestellten Gebühren für Verwaltung und Hedging auf 0,05 % des Portfolios ausstehender Kredite mit rückwirkender Kraft ab 1. Januar 2013 senken; — der FSC eine Jahresgebühr von 47,2 Mio. DKK zahlen, wenn die FSA ihren aufsichtsrechtlichen Standpunkt hinsichtlich der Kapitalanforderungen auf Ebene der Holding dahingehend ändern sollte, dass die Kreditvergabefähigkeit der FIH durch die Eigenkapitalposition der FIH Holding nicht mehr eingeschränkt wäre. Es gelten Wertstellungsdaten und Befristungen, die mit den im vorstehenden ersten Gedankenstrich genannten vergleichbar sind. (6) 7.   BERICHTERSTATTUNG 7.1. Das Königreich Dänemark stellt sicher, dass die vollständige, korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die vollständige, korrekte Erfüllung sämtlicher, in der vorliegenden Vereinbarung über die Bedingungen für die Umstrukturierung enthaltener Verpflichtungszusagen ständig überwacht werden. 7.2. Das Königreich Dänemark wird der Kommission halbjährlich bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums über die Entwicklung des Umstrukturierungsplans und der vorstehend genannten Verpflichtungszusagen berichten. 7.3. Innerhalb von drei Monaten nach der endgültigen Abgeltung der Transaktion wird das Königreich Dänemark einen von einem externen vereidigten Buchprüfer erstellten Bericht über die Richtigkeit der Abgeltung der Transaktion übermitteln. (1)  Definiert als im Zusammenhang mit der Finanzierung von Geschäften, Büros, Wohnblocks, Lagern, Ausstellungsräumen, Fabriken oder ähnlichen Räumlichkeiten gewährte Kredite, sofern sie Unternehmen gewährt werden, die zur Ausübung ihrer Hauptgeschäftstätigkeiten nicht in diesen Räumlichkeiten ansässig sind, oder die sich auf die Erschließung von Immobilien spezialisiert haben. (2)  Gilt nicht in folgenden Fällen: a) Rückkauf der FSPF A/S (alternativ des Kreditportfolios der FSPF A/S oder eines Teils desselben) durch FIH Holding/FIH oder andere derzeitige oder künftige Unternehmen der FIH-Holding-Gruppe, b) vertragliche bzw. gesetzliche Verpflichtung der FIH zur Gewährung eines solchen Darlehens oder in Fällen, in denen ein Darlehen in Verbindung mit einer Umstrukturierungs-/Refinanzierungs-/Rekapitalisierungs-/Schuldumwandlungslösung für Schuldner der FIH oder FSPF gewährt wird, oder c) Beratungsdienstleistungen ohne Kreditvergabe. (3)  Dies gilt nicht im gewöhnlichem Geschäftsverkehr der Bank (wenn die FIH beispielsweise durch eine Umstrukturierung oder eine ähnliche Maßnahme bei Schuldnern eine Kapitalbeteiligung erwirbt) oder wenn die FIH zu einer solchen Investition gesetzlich verpflichtet ist. (4)  Der Marktanteil der FIH wird der Statistik der dänischen Zentralbank über monetäre Finanzinstitute (MFI) entnommen (www.statistikbanken.dk/DNMIN). Er beruht auf der Gesamthöhe der Einlagen dänischer Einwohner im dänischen MFI-Sektor im Verhältnis zu den Einlagen dänischer Einwohner be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.