Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1183 der Kommission vom 25. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.34445 (2012/C) Dänemarks für die Übertragung von Immobilienkrediten von der FIH auf die FSC (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D1183. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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berücksichtigte, in denen die dänischen Behörden zuvor nicht offengelegte Informationen wie besondere Interpretationen der einzelnen Bestandteile des variablen Kaufpreises, den Stichtag der übermittelten Bänder mit den zur Übertragung von der FIH an die Newco vorgesehenen Darlehensexponierungen, die Entwicklung der Kreditqualität des Bestandes von Dezember 2011 bis September 2012 sowie eine stärker granularisierte Analyse der im Bestand enthaltenen „nicht zweckgebundenen Kreditlinien“ übermittelten. (98) Die in den Argumenten der dänischen Behörden enthaltenen, quantitativen Angaben (72) halten darüber hinaus einer genauen Prüfung nicht stand. Erstens wurden die Beträge der Ex-ante-Abschreibung und der Risikovorsorge nicht durch einen unabhängigen Bewertungsbericht (73) belegt. Berücksichtigt man darüber hinaus die Möglichkeit, dass die FIH-Gruppe ihre Ex-post-Garantien nicht bedienen könnte, besteht kein Grund, warum die Verluste der Newco nicht 2,7 Mrd. DKK übersteigen könnten. In diesem Fall wäre die FSC (und folglich die dänische Regierung) vertraglich verpflichtet, der Newco vor ihrer endgültigen Liquidation frisches Kapital zuzuführen. Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die Behauptung, dass Anlageverluste auf 1,05 Mrd. DKK begrenzt wären, nicht belegt ist. (99) Der Umstand, dass die Bedingungen der Maßnahmen zwischen der FSC und der FIH Holding ausgehandelt wurden, bedeutet nicht notwendigerweise, dass die Maßnahmen zu Marktkonditionen durchgeführt wurden. Wenn Dänemark beabsichtigte, einer schwerwiegenden Liquiditätsschwierigkeiten ausgesetzten Bank einen erheblichen Betrag zusätzlicher Beihilfe zu gewähren, so würde diese Tatsache allein nicht ausschließen, dass zwischen den Behörden und der betreffenden Bank Verhandlungen über bestimmte Punkte der Transaktion stattfinden. Aufgrund des bilateralen Aspekts der stattgefundenen Verhandlung mangelte es ihr an Merkmalen wie einem offenen, nichtdiskriminierendem Ausschreibungsverfahren oder einem Vergleich mit ähnlichen Markttransaktionen. Folglich ergibt sich die Konformität der Maßnahmen mit Marktkonditionen nicht automatisch aus der Tatsache, dass Verhandlungen stattfanden. (100) Was den Bericht der KPMG vom 7. Juni 2012 betrifft, so stimmt die Kommission zu, dass die Bedingungen der Maßnahmen aufgrund ihrer Komplexität in ihrer Gesamtheit beurteilt werden sollten, weil es keine einzelnen Bestimmungen gibt, die sich jeweils der Vergütung der einzelnen Elemente zuordnen lassen. Allerdings wurde in der in dem genannten KPMG-Bericht enthaltenen Analyse die Möglichkeit noch extremer negativ ausgerichteter Szenarien, nach denen die FIH Holding nicht mehr zur Einhaltung ihrer Verpflichtungszusagen in der Lage sein könnte, außer Acht gelassen. Darüber hinaus setzte sich die Analyse nicht mit einer Vergütung für die 2,0 Mrd. DKK an investiertem Kapital auseinander. Wie in Erwägungsgrund 98 bereits erwähnt, kann in Anbetracht dessen, dass es keine Jahresvergütung auf das Kapital gibt, und in Anbetracht einer potenziell positiven Kapitalbeteiligung von nur 25 % über einen Anlagezeitraum von sieben Jahren sowohl bei alleiniger Betrachtung als auch bei Betrachtung als Parameter im gesamten Vergütungsmodell von Konformität mit Marktverhalten keine Rede sein. (74) (101) In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die FIH im Rahmen einer früheren Rekapitalisierung (75) mit hybridem Kernkapital einen Anleihezinssatz von 11,46 % pro Jahr zahlen musste. Anfang März 2012 wurden darüber hinaus vorrangige Schuldtitel der FIH am Markt mit einer impliziten Rendite von über 10 % notiert. Daher ist die Argumentation der Kommission, dass eine Kapitalvergütung mindestens 10 % betragen sollte, begründet. Ein Marktteilnehmer würde in Anbetracht der besonderen Risiken im Zusammenhang mit der Konzentration und minderwertigen Qualität (76) des Immobilienportfolios der Newco, die zu der Nachrangigkeit einer Kapitalbeteiligung noch hinzukommen, wahrscheinlich eine Vergütung über diesem Niveau verlangen. Eine Vergütung von 6,5 %, wie sie von Dänemark (77) vorgeschlagen wurde, ist daher eindeutig unzureichend. Man sollte sich auch vor Augen führen, dass die Transaktion eine voraussichtliche Rendite im negativen Bereich erbringt. (102) Die Kommission zieht den Schluss, dass die Maßnahmen zugunsten der FIH dem Prinzip des marktwirtschaftlichen Wirtschaftsteilnehmers (MEOP) nicht entsprechen. Diese Beurteilung und insbesondere die Tatsache, dass die Kommission die finanziellen Risiken, denen die FSC aufgrund der Beihilfemaßnahmen von 2009 ausgesetzt war, nicht berücksichtigen muss, wurde durch das Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2018 bestätigt (78). 5.1.3.   Selektivität (103) Der Einsatz der Maßnahmen betraf nur die FIH-Gruppe und die Newco. Folglich waren diese Maßnahmen als selektiv anzusehen. 5.1.4.   Verfälschungen des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (104) Die Maßnahmen verhalfen der FIH zu einer Stärkung ihrer Kapital- und Liquiditätsposition im Vergleich zu der ihrer Wettbewerber, die nicht in den Genuss ähnlicher Maßnahmen kommen konnten. Die Maßnahme ermöglichte der FIH folglich eine Verbesserung ihrer Stellung im Markt. Daher könnte die Maßnahme zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. (105) Angesichts der Integration der Bankenmärkte auf europäischer Ebene wurde der der FIH gewährte Vorteil für die Wettbewerber sowohl in Dänemark (wo Banken aus anderen Mitgliedstaaten tätig sind) als auch in anderen Mitgliedstaaten spürbar. Die Maßnahmen müssen daher als potenzielle Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten betrachtet werden. 5.2.   Höhe der Beihilfe (106) Als Gesamtbetrag der Beihilfemaßnahmen (79) werden etwa 2,25 Mrd. DKK (etwa 300 Mio. EUR) errechnet. Zur Quantifizierung der Höhe der Beihilfe berücksichtigte die Kommission Folgendes: a) einen Vorteil im Zusammenhang mit der im Aktienkaufvertrag vorgesehenen Formel (0,73 Mrd. DKK) (80); b) eine entgangene Vergütung für die Kapitalbeteiligung (1,33 Mrd. DKK) (81); c) Überschusszinszahlungen der Newco auf das 1. Darlehen, das Darlehen zum Auffangen von Verlusten und die Anschubfinanzierung (0,33 Mrd. DKK); d) Überschussverwaltungsgebühren (0,14 Mrd. DKK). (107) Als mildernder Faktor wurde von der Kommission die frühzeitige Kündigung der Staatsgarantien berücksichtigt, die in Höhe von 0,28 Mrd. DKK vom Gesamtbetrag der Beihilfe abzuziehen sind. (108) Wie in den Erwägungsgründen 82 und 100 bereits zum Ausdruck gebracht wurde, ging die Kommission bei der Bewertung aller Zins- und sonstigen Zahlungsströme, der Gebühren und der abgegebenen Garantien nach einem ganzheitlichen Ansatz vor und berücksichtigte: a) die Bedenken der dänischen Behörden, dass die Kommission die wirtschaftliche Realität sämtlicher Aspekte der Maßnahme, beispielsweise des Darlehens zum Auffangen von Verlusten, nicht hinreichend beachten würde; b) die Tatsache, dass nicht alle Elemente der Transaktion mit einem bestimmten Punkt in der Vergütungsformel verknüpft werden konnten. (109) Im Einklang mit der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte holte die Kommission bei externen Sachverständigen Ratschläge für die Bewertung ein (82). 5.3.   Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe 5.3.1.   Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit der Beihilfe (110) In Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ist vorgesehen, dass staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, wenn sie „der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dienen soll. Angesichts der derzeitigen Umstände und auch der Umstände, die zur Zeit des Rettungs- und Eröffnungsbeschlusses auf den Finanzmärkten herrschten, ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen nach dieser Bestimmung geprüft werden können. (111) Die Kommission akzeptiert, dass die Finanzkrise außergewöhnliche Umstände schuf, in denen der Konkurs einer Bank sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt untergraben könnte. Dies kann sogar bei einer kleinen Bank wie der FIH, die sich nicht in unmittelbaren Schwierigkeiten befindet, aber unter verstärkter Aufsicht der Finanzaufsichtsbehörde steht, der Fall sein. Schuldverschreibungen dieser Bank mit Laufzeiten von zwei bis vier Jahren wurden zur Zeit des Rettungs- und Eröffnungsbeschlusses mit Margen von 600-700 Basispunkten über dem EURIBOR verzinst. Dieses Zinsniveau ist ein eindeutiger Hinweis auf eine drohende Insolvenzgefahr. In derartigen Fällen kann ein frühzeitiges Eingreifen zur Abwendung einer möglichen Instabilität des betreffenden Instituts notwendig sein, um Bedrohungen für die finanzielle Stabilität abzuwenden. Dies trifft insbesondere auf kleine Volkswirtschaften wie Dänemark zu, in denen Vertragspartner dazu tendieren könnten, keine Unterschiede zwischen einzelnen Banken zu machen und somit den durch den Zusammenbruch einer Bank hervorgerufenen Mangel an Vertrauen auf den gesamten Sektor auszuweiten. Aus diesem Grund ist die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Vereinbarkeit sämtlicher, im vorliegenden Beschluss erfasster Maßnahmen Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV. (112) Was speziell die Vereinbarkeit der Übertragung von Vermögenswerten auf die FSC betrifft, wird die Kommission die Maßnahmen im Hinblick auf die Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte bewerten. (113) Anschließend wird die Kommission die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Umstrukturierungsmitteilung beurteilen. 5.3.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte (114) In der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte werden die Grundsätze für die Bewertung und Übertragung wertgeminderter Vermögenswerte und die Vereinbarkeit von Maßnahmen mit dem AEUV festgelegt. Es ist zu beurteilen, ob die Beihilfe auf das Minimum beschränkt wurde und ob von der Bank und ihren Anteilseignern ein ausreichender Eigenbeitrag geleistet wurde. (115) Laut Randnummer 21 der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte sollten die Banken die mit den wertgeminderten Aktiva verbundenen Verluste so weit wie möglich selbst tragen. Nach Randnummer 21 erfordert dies eine angemessene Vergütung des Staates für die — in welcher Form auch immer — gewährte Entlastung, damit ungeachtet des gewählten Modells eine gleichwertige Verantwortung und Kostenbeteiligung der Anteilseigner sichergestellt ist. (116) In ihrer ursprünglichen Form sahen die Maßnahmen eine Vergütung in Höhe der Finanzierungskosten der dänischen Regierung, mit einem Aufschlag von nur 100 Basispunkten für die Liquidität, vor. Abgesehen von einer teilweisen (25 %) potenziell positiven Beteiligung für den Fall, dass die Auflösung netto durch den Preisanpassungsmechanismus einen Überschuss erbringt, war keine Vergütung für die Kapitalbeteiligung vorgesehen. Darüber hinaus würde in einem negativen Szenario, in dem der Anlagenbestand der Newco erheblich an Wert verlöre, die Vergütung der FSC von der FIH Holding bereitgestellt, die unter derartigen Umständen wahrscheinlich keine Kapazitäten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hätte. Wie in den Erwägungsgründen 66 bis 73 des Rettungs- und Eröffnungsbeschlusses dargelegt, schien es daher unwahrscheinlich zu sein, dass Vergütung und Eigenbeitrag ausreichen würden, um die Beihilfe nach den Leitlinien der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte mit dem Binnenmarkt vereinbar werden zu lassen. (117) Im Einklang mit Randnummer 39 der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte unterzog die Kommission den Marktwert der Maßnahmen einer gründlichen Analyse. Mit Unterstützung durch einen externen Sachverständigen nahm sie eine Schätzung der probalistischen Verteilung der Ergebnisse für den Anlagenbestand der Newco vor und berechnete die vom Aktienkaufvertrag ausgehende Auswirkung auf die wahrscheinlichen Aktivwerte bei der abschließenden Liquidation. (118) In ihrer Würdigung ermittelte die Kommission Vorteile aufgrund des Verzichts auf eine Vergütung für das Kapital und potenzielle, mit der Bonität der FIH Holding zusammenhängende Verluste, Überschusszinsen für das Darlehen zum Auffangen von Verlusten, Zinsüberschüsse bei der Finanzierung, die der Newco von der FIH bereitgestellt wurde, sowie zusätzliche Gebühren für die Verwaltung und das Hedging mittels Derivaten. Die Kommission stellte auch mildernde Faktoren wie die frühzeitige Kündigung der Staatsgarantien fest. Insgesamt beinhalteten die Maßnahmen ein Element staatlicher Beihilfe von etwa 2,25 Mrd. DKK. (119) Unter Berücksichtigung der Randnummern 40 und 41 der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte wurde die Differenz zwischen dem Übernahmewert und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert unter Zuhilfenahme der gleichen Berechnung wie bei der Bewertung des Marktwerts berechnet, wobei allerdings zwei Anpassungen vorgenommen wurden. Erstens basierte die Verteilung der Endpunkte (Ergebnisse) auf dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des Anlagenbestandes und nicht den Marktwerten. Zweitens wurde der erforderlichen Kapitalvergütung die effektive Netto-Kapitalentlastung der Maßnahmen zugrunde gelegt. (120) In dem Beschluss von 2014 setzte die Kommission nach einer Erklärung der FSA den Brutto-Kapitalentlastungseffekt der Maßnahmen auf der Ebene der FIH Holding mit 375 Mio. DKK an (83).Dieser Betrag konnte wie folgt aufgeschlüsselt werden: a) 275 Mio. DKK aufgrund eines verringerten Liquiditätsrisikos; b) 100 Mio. DKK aufgrund des Ertragsrisikos. (121) Das Ertragsrisiko entsprach dem Risiko, dass die FIH zusätzliches Kapital zur Deckung der für das kommende Jahr erwarteten Verluste anziehen müsste. In diesem Fall hatte die FIH bei der Berechnung des Ertragsrisikos jedoch irrtümlicherweise eine positive Entwicklung zugrunde gelegt, da sie von erwarteten Zinseinsparungen infolge einer vorzeitigen Rückzahlung des Hybridkapitals in Höhe von 1,9 Mrd. DKK ausgegangen war (84). Diese Einsparungen hätten nicht das Risiko nach sich ziehen können, dass zusätzliches Kapital benötigt wird, sodass es für die FIH im Rahmen der Ertragsrisikoposition keine Kapitalentlastung gab. Diese fehlerhafte Berechnung wurde in einer Erklärung der FSA wiederholt, jedoch später im nachfolgenden Schriftwechsel berichtigt. Da sich die Kommission jedoch in dem Beschluss von 2014 auf die ursprüngliche Berechnung stützte, setzte sie den Kapitalentlastungseffekt mit 375 Mio. DKK und nicht mit 275 Mio. DKK an. Aus diesem Grund hat das Gericht mit Urteil vom 19. September 2019 den Beschluss von 2014 für nichtig erklärt. Daraus folgt, dass der korrekte Betrag der Brutto-Kapitalentlastung der Beihilfemaßnahmen mit 275 Mio. DKK angesetzt werden sollte. Diese Kapitalentlastung sollte angemessen vergütet werden, damit die Maßnahme im Hinblick auf die Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte vereinbar ist. Die Kommission schätzt, dass die Vergütung, die für die Vereinbarkeit der Kapitalentlastung mit der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte erforderlich ist, mindestens 10 % pro Jahr betragen sollte (85). (122) Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass der Übernahmewert der Vermögenswerte 254 Mio. DKK über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert lag (86), der zu vergüten und zurückzufordern war. (123) Ferner mussten 143,2 Mio. DKK an Überschussgebühren eingezogen werden. (124) Um die Maßnahmen mit der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte in Einklang zu bringen: a) zahlte die FIH am 4. Dezember 2013 den Betrag zurück, um den der Übernahmewert den realen wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte überstieg, d. h. 254 Mio. DKK (87); b) zahlte die FIH am 4. Dezember 2013 auch eine Vergütung von 10 % pro Jahr auf den ursprünglichen Betrag der Kapitalentlastung (also 275 Mio. DKK) für den Zeitraum von März 2012 bis zum 4. Dezember 2013 (88); c) würde die FIH der FSC ab dem 4. Dezember 2013 auch eine Vergütung von 10 % pro Jahr für den geänderten Kapitalentlastungseffekt der geltenden Maßnahmen zahlen, d. h. auf 21 Mio. DKK (275 Mio. DKK abzüglich 254 Mio. DKK); d) würde die FIH die überschüssigen Verwaltungsgebühren zurückzahlen (89). (125) Die dänischen Behörden stellten sicher, dass die FIH diese Beträge bezahlte (90) und darüber hinaus sämtliche Vereinbarungen aus den Abschlussdokumenten für die Maßnahmen (91) einhielt. (126) Dänemark sichert zu, dass die FIH bis zur endgültigen Abrechnung der Newco-Konten im Rahmen des Aktienkaufvertrags keine Dividenden zahlen wird, um das Kreditrisiko, dem die FIH Holding bezüglich der FSC gegenübersteht, zu verringern. (127) Abschließend lässt sich sagen, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit die Verhältnismäßigkeit wahren, dass sie auf das Minimum beschränkt sind und einen ausreichenden Eigenbeitrag der FIH vorsehen. Darüber hinaus stellen die Maßnahmen aufgrund der Zahlung vom 4. Dezember 2013 (92) an die FSC sowie aufgrund der zusätzlichen Verpflichtungszusagen bezüglich der Vergütung und der Gebühren eine angemessene Vergütung im Einklang mit der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte sicher. 5.3.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Umstrukturierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung von 2011 (93) a)   Rentabilität (128) Gemäß Umstrukturierungsmitteilung muss die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Zusammenhang mit der derzeitigen Finanzkrise folgende Voraussetzungen erfüllen, um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein: Sie muss zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bank oder deren ordnungsgemäßer Liquidation führen, sicherstellen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt wird und einen ausreichenden Eigenbeitrag des Empfängers (Lastenverteilung) beinhaltet und ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen umfassen. (129) Gemäß Umstrukturierungsmitteilung muss ein Mitgliedstaat einen umfassenden Umstrukturierungsplan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die langfristige Rentabilität des Begünstigten ohne staatliche Beihilfe innerhalb einer angemessenen Frist, höchstens aber innerhalb von fünf Jahren, hergestellt werden wird. Langfristige Rentabilität ist erreicht, wenn eine Bank in der Lage ist, sich am Markt aus eigener Kraft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Kapital zu beschaffen. Dazu muss sie in der Lage sein, alle Kosten zu decken und unter Berücksichtigung des Risikoprofils der Bank eine angemessene Eigenkapitalrendite zu bieten. Die Wiederherstellung der Rentabilität sollte sich überwiegend aus internen Maßnahmen ergeben und auf einem glaubwürdigen Umstrukturierungsplan beruhen. (130) Der von den dänischen Behörden übermittelte Umstrukturierungsplan für die FIH für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 wies eine Wiederherstellung der Rentabilität am Ende des Umstrukturierungszeitraums aus. Es wurde erwartet, dass die Bank weiterhin Gewinne erwirtschaften und ihre Jahresergebnisse insbesondere im Zeitraum von 2013 bis 2016 mit einer angemessenen Eigenkapitalrendite auf das erzielte Neugeschäft verbessert. In einem Schlimmstfallszenario würde die Bank immer noch Gewinne erwirtschaften, wobei der Nettogewinn von 51 Mio. DKK (6,8 Mio. EUR) im Jahr 2013 auf 122 Mio. DKK (16,27 Mio. EUR) im Jahr 2016 steigen würde. (131) Ausweislich des Umstrukturierungsplans werde die Gesamtkapitalquote der FIH zum 31. Dezember 2016 eine Höhe von 19,6 % erreichen und für die gesetzlich vorgeschriebene Liquiditätsquote werde für diesen Zeitpunkt von 160 % ausgegangen. Diese Quoten würden die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen bei weitem übersteigen. Die Gruppe schiene folglich gutkapitalisiert und mit einer komfortablen Liquiditätsposition versehen zu sein. (132) Im Anschluss an die Maßnahmen, insbesondere die Übertragung von Darlehen, war die FIH in der Lage, im Jahr 2013 nicht nur die staatsgarantierten Anleihen fristgerecht zu tilgen, sondern sie konnte am 2. Juli 2013 auch das Hybridkapital, das sie von der Regierung erhalten hatte, zurückzahlen. (133) Die Maßnahmen verbesserten das Liquiditätsprofil der FIH, die in der Lage war, die gesetzlich vorgeschriebene Liquiditätsquote von 214 % zum 31. Dezember 2012 zu erreichen. Zum 31. Dezember 2013 (94) wird sie voraussichtlich eine Quote von 239,7 % erzielen und somit die aufsichtsrechtlichen Liquiditätsanforderungen erheblich übertreffen. (134) Insbesondere wurde die Finanzierungslücke, von der die FIH zuvor bedroht war, durch die Ausgliederung von Vermögenswerten mithilfe der von der FSC für Newco bereitgestellten Finanzierungsfazilität von 13 Mrd. EUR geschlossen. Zusätzlich verpflichtete sich die FSC, die Newco während der Laufzeit der Maßnahmen bei Bedarf zu rekapitalisieren (95). Infolgedessen kam man allen unmittelbar anstehenden Rekapitalisierungsproblemen der FIH zuvor. (135) Da sowohl die Rentabilität als auch die Liquidität gesichert sind und eine ausreichende Eigenkapitalausstattung vorhanden war, schien die FIH insgesamt gut aufgestellt zu sein, ihre Existenzfähigkeit eigenständig auf lange Sicht zu sichern. (136) Obgleich im Schlimmstfallszenario die normalisierte Eigenkapitalrendite vor Steuern auf nur 0,9 % zum 31. Dezember 2013 und auf 2,0 % (96) zum 31. Dezember 2016 veranschlagt wurde, ging die Prognose für den Bestfall von einer normalisierten Eigenkapitalrendite von 10,3 % und 11,2 % für 2013 bzw. 2016 aus. (137) Die Kommission arbeitet gewöhnlich nicht mit dem Konzept des „normalisierten Eigenkapitals“, weil dies in den Berechnungen regelmäßig zu seiner höheren Eigenkapitalrendite führt als bei der Zugrundelegung des tatsächlichen Eigenkapitals. Im vorliegenden Fall gaben die dänischen Behörden jedoch die Verpflichtungszusage ab, dass die FIH Holding und die FIH zur besseren Gewährleistung einer angemessenen Zahlung an die FSC auflaufende Gewinne in einem hohen Umfang einbehalten würden. Insbesondere in dem Fall, dass die Newco wesentlich geringere Erträge erwirtschaftete als von der FIH geplant, würden die FIH (durch das Darlehen zum Auffangen von Verlusten) und die FIH Holding (durch die der FSC gewährte Garantie) die Kosten für die Sicherstellung der Vergütung der FIH auf einem mit den Vorschriften für staatliche Beihilfe entsprechenden Niveau tragen. Durch die Kumulierung einbehaltener Gewinne steige das Eigenkapital trotzdem auf ein vergleichsweise hohes Niveau (8,4 Mrd. DKK im besten, 7,3 Mrd. DKK im schlimmsten Fall). Dadurch nehme die Quote der Eigenkapitalrendite ab. Die FIH könne diesem Vorgang nicht entgegenwirken, außer wenn sie Verluste erwirtschafte (was weder vorgesehen noch wünschenswert ist). Das Konzept des „normalisierten Eigenkapitals“ ist daher im aktuellen Fall vorzuziehen. So wird der Kommission eine ordnungsgemäße Würdigung der Rentabilität der Bank unter Außerachtlassung der Ergebnisse der Kumulierung einbehaltener Gewinne ermöglicht. (138) Die FIH werde ferner das vergleichsweise riskante Geschäftsfeld der Übernahmefinanzierung verlassen. Dies bringe eine Risikoreduzierung ihrer Geschäftstätigkeit mit sich und stelle ihr Geschäftsmodell auf eine solidere Grundlage. Betrachtet man ihr Geschäftsmodell, so scheine die FIH darüber hinaus bei einer Gesamtkapitalquote von 20,8 % (97) am Ende des Umstrukturierungszeitraums überkapitalisiert (98) zu sein. Folglich würde sie weit weniger als zuvor Marktrisiken ausgesetzt sein, die ihre Existenz als fortzuführendes Unternehmen gefährden könnten. (139) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der FIH geeignet war. ii)   Rentabilität (140) Dänemark hat sich verpflichtet, von der FIH während der Umstrukturierungsphase keine Dividendenzahlungen zu verlangen und eine frühere staatliche Rekapitalisierungsmaßnahme in Höhe von 1,9 Mrd. DKK zurückzuzahlen. Die FIH werde ferner keine Kuponzahlungen an Investoren in hybriden Kapitali

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.