Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/473 der Kommission Vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) (Text von Bedeutung für den EWR)

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22.3.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 99/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/473 DER KOMMISSION Vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1238 werden einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte festgelegt, die in der Union unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ vertrieben werden. (2) Die PEPP-Informationsblätter sind wesentliche Bestandteile des PEPP-Rahmens. In diesen Unterlagen können den Verbrauchern relevante Informationen in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die das Verständnis und die Vergleichbarkeit der PEPPs und der verschiedenen Anlageoptionen erleichtert. (3) Im Interesse der Vergleichbarkeit zwischen PEPPs einerseits und verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) andererseits sollten die Informationsanforderungen, soweit angemessen und relevant, an die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 (2) über Basisinformationsblätter für PRIIPs angeglichen werden. In einigen wenigen Bereichen müssen die Anforderungen auf ein langfristiges Altersvorsorgeprodukt zugeschnitten werden, das während der gesamten beruflichen Laufbahn und Lebenszeit einer Person weitergeführt werden kann, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Risiken zu legen ist, die speziell für die Altersversorgung zu beachten sind, wie Inflation und Risiken hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Beiträge. (4) Da der Online-Vertrieb ein wichtiges Merkmal von PEPPs darstellt, ist es besonders wichtig, dass die Verbraucher mühelos auf die in einem digitalen Umfeld präsentierten Informationen zugreifen, sie verstehen und nutzen können. Die Gestaltung der Informationsblätter sollte daher im Hinblick darauf weiterentwickelt werden, dass die Informationen wirksam und transparent dargestellt werden, wenn sie auf digitalem Wege, beispielsweise über eine Website, eine mobile Anwendung, in Audio- oder Videoform, bereitgestellt werden. Diese Gestaltung sollte die digitale Bereitstellung von Informationen auf ansprechende und verständliche Weise unterstützen. Durch das Schichten der Informationen sollte ausreichende Flexibilität bei der Anpassung der Darstellung an verschiedenen Arten digitaler Mittel und an das sich wandelnde digitale Umfeld sichergestellt werden. (5) Ein hohes Maß an Standardisierung ist erforderlich, um den Verbrauchern wesentliche Informationen zu dem PEPP zur Verfügung zu stellen, die leicht lesbar und verständlich sind, und um die Vergleichbarkeit zwischen PEPPs zu ermöglichen. Daher ist es notwendig, verbindliche Vorlagen für die Informationsblätter festzulegen. Um dem Verbraucher besser verständlich zu machen, dass das PEPP ein langfristiges Altersvorsorgeprodukt darstellt, sollten die Informationspflichten auf das Altersvorsorgeziel des PEPP zugeschnitten sein, entscheidungsrelevante Informationen sollten dem potenziellen PEPP-Sparer in attraktiver und klarer Weise präsentiert werden und gleichzeitig sollten die Mustervorlagen auf die Nutzung digitaler Mittel für den Vertrieb der Informationen durch den PEPP-Anbieter abgestimmt sein. (6) Die Einstufung der Risiko- und Renditeprofile und der „Gesamtrisikoindikator“ des PEPP sollte sich an den ermittelten altersversorgungsspezifischen Risiken orientieren und ebenso an dem Ziel, ein stabiles und angemessenes Ruhestandseinkommen zu erreichen. Der Gesamtrisikoindikator sollte so gestaltet sein, dass er eine kohärente und vergleichbare Risikokategorisierung ermöglicht und er sollte durch konsequent abgeleitete Zusatzinformationen ergänzt werden, die es ermöglichen, „überlegene“ Anlagestrategien und Risikominderungstechniken von „weniger geeigneten“ Anlagestrategien zu unterscheiden, um so dem Verbraucher relevante Informationen im Hinblick darauf zu liefern, ob eine risikoreichere Anlageoption tatsächlich das Potenzial verhältnismäßig höherer Renditen birgt. (7) Prognosen für das künftige Ruhestandseinkommen sind wichtig, um dem Verbraucher das PEPP und dessen Eignung für die Ziele des Einzelnen im Hinblick auf die Altersversorgung verständlich zu machen. Im PEPP-Basisinformationsblatt sollten daher die Ergebnisse inflationsbereinigter Berechnungen des Ruhestandseinkommens generischer PEPP-Sparer mit festgelegten Ansparzeiten und standardisierten Beiträgen dargestellt werden. (8) Es sollten Schlüsselindikatoren für Risiken und Kosten entwickelt werden, die in kohärenter und einheitlicher Weise auf verschiedene potenzielle PEPP-Anlageoptionen angewandt werden. Die Offenlegung der Kosten sollte sich auf konkrete monetäre Beträge konzentrieren und die Vergleichbarkeit mit der Obergrenze für Kosten und Gebühren des Basis-PEPP gewährleisten. (9) Für das PEPP-Basisinformationsblatt wird eine Vorlage benötigt. Diese Vorlage sollte leicht verständlich sein und sich auf Informationen konzentrieren, die für Verbraucher nützlich sind, um Entscheidungen im Hinblick auf die Ansparung in einem PEPP zu treffen, und um möglicher Voreingenommenheit entgegenzutreten. (10) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 müssen PEPP-Anbieter sicherstellen, dass PEPP-Basisinformationsblätter jederzeit präzise, redlich, klar und nicht irreführend sind, damit sich der potenzielle PEPP-Sparer bei der Entscheidung über eine langfristige Altersvorsorge auf die in dem Informationsblatt enthaltenen standardisierten Informationen verlassen kann. Daher müssen Regeln festgelegt werden, um eine regelmäßige und angemessene Überprüfung des PEPP-Basisinformationsblatts und erforderlichenfalls eine rechtzeitige Überarbeitung des PEPP-Basisinformationsblatts sicherzustellen. (11) Es ist schwierig, eine Entscheidung über eine langfristige Altersvorsorge zu treffen, da der künftige Versorgungsbedarf im Rentenalter möglicherweise nicht vollständig bekannt ist und sich die persönlichen Umstände sowie die berufliche Laufbahn ändern können. Daher sollten potenzielle PEPP-Sparer ausreichend Zeit — unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse, Erfahrungen und Kenntnisse — haben, um die relevanten Informationen zu verstehen und zu prüfen, bevor sie die Entscheidung für eine Sparanlage in einem bestimmten PEPP treffen, auch dann, wenn das PEPP-Basisinformationsblatt so gestaltet ist, dass es nützliche Informationen für die Entscheidung für die Ansparung in einem PEPP verständlich und verlässlich darstellt. (12) Die PEPP-Leistungsinformation sollte so dargestellt werden, dass die PEPP-Sparer die Entwicklung eigener PEPP-Sparanlagen mühelos verfolgen und überwachen können. Die PEPP-Leistungsinformation ist zwar ihrem Wesen nach personalisiert, sollte jedoch mit den vorvertraglichen Informationen in Einklang stehen und einen ständigen Vergleich zwischen PEPPs ermöglichen, um dem PEPP-Sparer fundierte Entscheidungen über die Änderung der Anlageoption, den Wechsel des PEPP-Anbieters oder die Anpassung der Beitragshöhe im Hinblick darauf zu ermöglichen, dass das Altersversorgungsziel des PEPP-Sparers erreicht wird. (13) Um die Kosteneffizienz des Basis-PEPP zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass alle Kosten und Gebühren in die Kostenobergrenze einbezogen werden, es sei denn, wenn sichergestellt werden muss, dass Basis-PEPPs, die als zusätzliches Merkmal eine Kapitalgarantie anbieten, keine Wettbewerbsnachteile im Vergleich mit anderen PEPPs erleiden, die ein solches Produktmerkmal nicht anbieten. (14) Die Risikominderungstechniken des PEPP sind von wesentlicher Bedeutung, um geeignete Anlagestrategien zu fördern, mit denen bessere Ergebnisse bei der Versorgungsleistung erzielt werden können. Zu diesem Zweck werden klare und durchsetzbare Kriterien benötigt, die es ermöglichen, die Wirksamkeit einer gewählten Risikominderungstechnik einheitlich zu beurteilen. Diese Kriterien sollten daher für die drei wichtigsten Arten von Risikominderungstechniken, nämlich Lebenszyklusstrategie, Reservenbildung und Garantien, gelten und den Besonderheiten dieser Arten Rechnung tragen. Diese Kriterien sollten auch für jede neue innovative Risikominderungstechnik gelten, um bessere Ergebnisse bei den Versorgungsleistungen durch Innovation zu fördern. (15) Der langfristige Charakter und das Ziel des PEPP, ein Ruhestandseinkommen zu erreichen, erfordern eine stochastische Modellierung, die ein Instrument zur Vorhersage der Wahrscheinlichkeit verschiedener Ergebnisse unter verschiedenen Bedingungen darstellt, um zukünftige PEPP-Leistungen in angemessener Weise zu prognostizieren. Daher muss sichergestellt werden, dass bei der Bewertung des Risikoprofils und der potenziellen Wertentwicklung der von den PEPP-Anbietern angebotenen Anlagestrategien eine stochastische Modellierung verwendet wird, mit der die Bandbreite möglicher PEPP-Leistungsergebnisse reproduziert wird, die aufgrund ungewisser Renditen und Beitragshöhen in der Praxis zu beobachten sein könnten. Eine stochastische Modellierung sollte auch bei der Festlegung eines angemessenen Risikoniveaus, bei der Ausarbeitung der Wertentwicklungsszenarien für das PEPP-Basisinformationsblatt und bei den Versorgungsleistungsprognosen für die PEPP-Leistungsinformation sowie bei der wirksamen Umsetzung der Methodik für den Gesamtrisikoindikator verwendet werden. Zu diesem Zweck sollten bestimmte Referenzen für die vom PEPP-Anbieter zu verwendende stochastische Modellierung festgelegt werden. Es sollte dem PEPP-Anbieter freistehen, die stochastische Modellierung anzupassen, um das erforderliche Ziel zu erreichen und die von PEPP-Anbietern für andere, ähnliche Produkte entwickelten Modelle zu integrieren. (16) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft. Sie betreffen Anforderungen an die Informationsblätter, die Kosten und Gebühren für das Basis-PEPP sowie die Risikominderungstechniken. Aufgrund der substanziellen Verflechtungen zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und zur Verbesserung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Regulierungsbereichen, die unter diese Verordnung fallen, ist es angezeigt, die Vorschriften in diesen Bereichen umfassend und ganzheitlich zu präzisieren. Dies ist notwendig, um ein hohes Maß an Kohärenz zwischen den Vorschriften für hochwertige Produktmerkmale und den Vorschriften für die wirksame Kommunikation dieser Merkmale an die Verbraucher zu gewährleisten. Die Vorschriften für spezifische Produktmerkmale des PEPP sind notwendig, um dem PEPP-Sparer eine ganzheitliche Bewertung des Risiko-Renditeverhältnisses zu ermöglichen und zugleich bessere Rentenergebnisse aufgrund von Innovation und Kosteneinsparungen durch Digitalisierung sicherzustellen. Dabei ist es wichtig, dass diese innovativen Ansätze den Verbrauchern auf einheitliche und vergleichbare Weise vermittelt werden. Um die Kohärenz zwischen den Bestimmungen zu gewährleisten, sollten sie in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. (17) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vorgelegt wurde. (18) Die EIOPA hat zu diesem Entwurf offene, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppen Versicherung und Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung eingeholt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I INFORMATIONSBLÄTTER IN ELEKTRONISCHER FORM Artikel 1 Darstellung der Informationsblätter in einer Online-Umgebung Wird Inhalt des Basisinformationsblatts für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) oder der PEPP-Leistungsinformation auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt, muss die Darstellung den folgenden Anforderungen genügen: a) Die Informationen sind so darzustellen, dass sie an das Gerät angepasst sind, das der PEPP-Sparer für den Zugriff auf das PEPP-Basisinformationsblatt oder die PEPP-Leistungsinformation verwendet. b) Wird die Größe der Layout-Komponenten verändert, müssen das Layout, die Überschriften und die Reihenfolge des standardisierten Darstellungsformats sowie die relative Hervorhebung und Größe der verschiedenen Elemente beibehalten werden. c) Schriftart und Schriftgröße müssen so gewählt werden, dass die Informationen klar erkennbar, verständlich und deutlich lesbar sind. d) Wenn eine Audio- oder Videodarstellung genutzt wird, sind Sprechgeschwindigkeit und Lautstärke so zu wählen, dass die Informationen bei normaler Aufmerksamkeit wahrnehmbar und verständlich sind, und die Informationen müssen in klar hörbarer Form präsentiert werden. e) Die dargestellten Informationen müssen mit den Angaben in der Papierfassung des PEPP-Basisinformationsblatts bzw. der PEPP-Leistungsinformation identisch sein. Artikel 2 Schichten der Informationen Das Schichten der Informationen im PEPP-Basisinformationsblatts bzw. in der PEPP-Leistungsinformation gemäß Artikel 28 Absatz 3, Artikel 35 Absätze 1 und 2, Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 muss so gestaltet sein, dass die Aufmerksamkeit des Kunden nicht vom Inhalt des Dokuments abgelenkt wird oder wesentliche Informationen verschleiert werden. Wenn die Informationen geschichtet dargestellt werden, muss es möglich sein, das PEPP-Basisinformationsblatt als ein einziges Dokument auszudrucken. KAPITEL II INHALT UND DARSTELLUNG DES PEPP-BASISINFORMATIONSBLATTS Artikel 3 Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ (1)   Die Angaben zu den langfristigen Altersversorgungszielen des PEPP und den zu deren Verwirklichung eingesetzten Mitteln im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden kurz, klar und leicht verständlich zusammengefasst dargestellt. Genannt werden darin die wichtigsten Faktoren, von denen die Anlagenrendite und die Rentenergebnisse abhängen, die zugrunde liegenden Anlagewerte oder Referenzwerte, die Art und Weise, wie die Rendite ermittelt wird, sowie die Auswirkungen der Beitragshöhe und des erwarteten Ansparzeitraums bis zum Renteneintritt. Die Grundsätze der angewandten Risikominderungstechniken, insbesondere die Zuweisung von Renditen innerhalb eines Portfolios zu dem einzelnen PEPP-Vertrag, werden erläutert. Ferner wird auf die Art des PEPP-Anbieters und die sich daraus ergebenden besonderen Merkmale des PEPP-Vertrags Bezug genommen. (2)   Die Beschreibung der Art von PEPP-Sparern, an die das PEPP vermarktet werden soll, im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts beinhaltet Informationen über die Zielgruppe von PEPP-Sparern, die der PEPP-Anbieter ermittelt hat. Als Grundlage für die Festlegung der Art von PEPP-Sparern, für die das PEPP bestimmt ist, dienen die Fähigkeit der PEPP-Sparer, Anlageverluste zu verkraften, ihre Präferenzen bezüglich des Anlagehorizonts, ihre theoretischen Kenntnisse über und ihre früheren Erfahrungen mit PEPPs und den Finanzmärkten im Allgemeinen sowie die Bedürfnisse, Eigenschaften und Ziele potenzieller PEPP-Sparer. (3)   Die Einzelheiten zu den PEPP-Altersversorgungsleistungen im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthalten in einer allgemeinen Zusammenfassung die wichtigsten Merkmale des PEPP-Vertrags. Diese Einzelheiten umfassen insbesondere Folgendes: a) mögliche Auszahlungsarten gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 und das Recht, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung zu ändern, b) eine Beschreibung der einzelnen inbegriffenen PEPP-Altersversorgungsleistungen mit einem Hinweis darauf, dass der Wert dieser Leistungen im Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ dargestellt ist. (4)   Wenn das PEPP auch biometrische Risiken abdeckt, werden im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts Einzelheiten zu den abgedeckten Risiken aufgenommen, einschließlich einer Aufstellung der abgedeckten Risiken und der Umstände, die den Deckungsschutz auslösen würden, sowie der Versicherungsleistungen. Die Prämie für biometrische Risiken gemäß Nummer 54 des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2017/653 wird als Prozentsatz des jährlichen Beitrags oder in Form der Auswirkung der Prämie für biometrische Risiken auf die Anlagerendite am Ende der Ansparphase, basierend auf den allgemeinen Haltezeiten, die für die prognostizierten PEPP-Leistungen verwendet werden, dargestellt. Wird die Prämie in Form einer Pauschale gezahlt, enthalten die Angaben den Anlagebetrag. Wird die Prämie in periodischen Abständen gezahlt, enthalten die Angaben die Anzahl der periodischen Zahlungen und eine Schätzung der durchschnittlichen Prämie für biometrische Risiken als Prozentsatz des Jahresbeitrags. (5)   Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält die folgenden Angaben zum Mitnahmeservice: a) die Angabe, dass die PEPP-Sparer gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 das Recht haben, einen Mitnahmeservice zu nutzen, b) die Angabe, welche Unterkonten sofort verfügbar sind, c) einen Verweis auf das in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannte öffentliche Zentralregister der EIOPA, das Angaben zu den Bedingungen für die Ansparphase und die Leistungsphase der nationalen Unterkonten enthält, die die Mitgliedstaaten festlegen, d) Angaben zu den in Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 festgelegten Wahlmöglichkeiten für den Fall, dass der PEPP-Anbieter nicht in der Lage ist, für die Eröffnung eines neuen Unterkontos zu sorgen, das dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht. (6)   Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält Informationen über die Bereitstellung des Wechselservice und insbesondere Angaben zu den in Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Möglichkeiten des Wechsels. Gestattet der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer gemäß dem genannten Artikel, den PEPP-Anbieter häufiger zu wechseln, ist die entsprechende Häufigkeit im PEPP-Basisinformationsblatt anzugeben. Im PEPP-Basisinformationsblatt wird angegeben, ob der Wechsel kostenfrei ist. Wenn ein solcher Wechsel nicht kostenfrei ist, werden im PEPP-Basisinformationsblatt die damit verbundenen Kosten angegeben. Die Angaben zur Bereitstellung des Wechselservice beinhalten auch Informationen zum Recht auf den Erhalt zusätzlicher Informationen zum Wechselservice gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238. Diese Informationen werden auf der Website des PEPP-Anbieters und auf Verlangen des PEPP-Sparers gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/1238 bereitgestellt. (7)   Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält Angaben zu den Bedingungen für eine Änderung der gewählten Anlageoption. Insbesondere werden gegebenenfalls Informationen zu angebotenen alternativen Anlageoptionen genannt, zu denen der PEPP-Sparer gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2019/1238 wechseln kann. Gestattet der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer, die gewählte Anlageoption häufiger zu ändern, als dies die Mindestanforderung festlegt, so ist die mögliche Häufigkeit einer Änderung anzugeben; dabei ist auch anzugeben, dass diese Änderung kostenfrei ist oder welche verbundenen Kosten damit verbunden sind. (8)   Die Angaben zur Wertentwicklung der Anlagen des PEPP-Anbieters im Hinblick auf ökologische, soziale und Governance-Faktoren (im Folgenden „ESG-Kriterien“) im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthalten erläuternde Beschreibungen und gegebenenfalls quantitative Informationen dazu, wie sich die Berücksichtigung von ESG-Kriterien auf die tatsächliche und die erwartete Wertentwicklung der Anlagen des PEPP-Anbieters auswirkt. (9)   Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält gegebenenfalls Angaben dazu, ob eine Bedenkzeit oder Widerrufsfrist für den PEPP-Sparer gilt und welche Folgen dies hat, einschließlich aller anwendbaren Gebühren und Sanktionen für die Inanspruchnahme der Bedenkzeit oder die Kündigung des Vertrags. (10)   Die Angaben im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthalten einen Verweis auf die Angaben zur bisherigen Wertentwicklung der Anlageoptionen des PEPP-Sparers, die den PEPP-Sparern zugeteilt wurden. Die Angaben zur bisherigen Wertentwicklung werden auf der Website des PEPP-Anbieters verfügbar gemacht. (11)   Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, sind in der obersten Schicht mindestens folgende Informationen anzugeben: a) die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen, b) Informationen dazu, ob der PEPP-Vertrag auch biometrische Risiken abdeckt, c) Informationen zu einem der folgenden Punkte: i) ob das Basis-PEPP eine Garantie auf das Kapital umfasst oder eine Risikominderungstechnik verwendet, die mit dem Ziel im Einklang steht, dass der PEPP-Sparer das Kapital zurückerlangen kann, ii) ob und inwieweit eine etwaige alternative Anlageoption gegebenenfalls eine Garantie oder Risikominderungstechnik bietet. Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden. Artikel 4 Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?“ (1)   Die Angaben zum Risiko- und Renditeprofil eines PEPP einschließlich der erläuternden Beschreibungen des Gesamtrisikoindikators im Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden kurz, klar und leicht verständlich dargestellt. In den Informationen werden das Ziel und die Ergebnisse des Gesamtrisikoindikators erläutert, um in standardisierter und vergleichbarer Weise verschiedene Risiko- und Renditeprofile zu ermitteln, und es wird darauf hingewiesen, dass der Gesamtrisikoindikator beim Vergleich der Risiko- und Renditeprofile verschiedener PEPPs als Bezugspunkt zu betrachten ist. Der PEPP-Anbieter weist klar darauf hin, dass sich der Gesamtrisikoindikator des PEPP von dem Gesamtrisikoindikator für Produkte, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallen, unterscheidet und nicht mit diesem vergleichbar ist. In den Informationen wird erläutert, dass ein niedriges Risiko- und Renditeprofil bedeutet, dass der PEPP-Sparer eher e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.