Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1127 der Kommission vom 4. Oktober 2018 über die staatliche Beihilfe SA.45359-2017/C (ex 2016/N), die die Slowakei Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6545) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1127. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iv bestätigt hat. Es konnte versichert werden, dass der in Aussicht genommene Standort in Puebla nur ein geringes Risiko für Naturkatastrophen aufweist. Das Team von Puebla machte außerdem einen positiven Eindruck auf die Vertreter von JLR. (151) Die slowakischen Behörden verwiesen im Besonderen auf das Protokoll der Sitzung des Globalisierungsforums am 10. Juli 2015. In einer „sehr knapp ausgefallenen“ Bewertung akzeptierte das Globalisierungsforum, dass die Differenz zwischen dem Nettogegenwartswert der Slowakei und dem von Mexiko von qualitativen Überlegungen abgedeckt werde, jedoch erst nach Berücksichtigung der staatlichen Beihilfe. Das Protokoll weist ausdrücklich darauf hin, dass „die Entscheidung […] sehr knapp [war], mit besonderen Bedenken, weil der Nettogegenwartswert des slowakischen Standorts deutlich niedriger als der des mexikanischen Standorts ist und darüber hinaus der Nettogegenwartswert des slowakischen Standorts von einem Zuschussangebot abhängig ist, das auf einem nach Unionsrecht maximal zulässigen Niveau liegt“. Zur gleichen Zeit „wurde darauf hingewiesen, dass das Projekt den Eindruck gemacht hat, dass die Regierung der Slowakei über die Kapazität verfügt und bereit ist, ihre Entscheidung vor der Europäischen Kommission zu verteidigen. Es wurde auch festgestellt, dass die Slowakei schlüssige Argumente vortragen kann, warum eine Genehmigung erfolgen solle“. Angesichts der im Zusammenhang mit dem mexikanischen Standort identifizierten Risiken und erst nach der Prüfung der slowakischen Beihilfe wurde Nitra im Juli 2015 als empfohlener Standort akzeptiert. Die Kommission stellt fest, dass die Notwendigkeit staatlicher Beihilfen bereits früher, während des Prozesses der Machbarkeitsanalyse festgestellt worden ist. So wurde z. B. in der Präsentation auf der JLR-Vorstandssitzung am 21. Mai 2015 erwähnt, dass „das Management sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen [wird], staatliche Anreize in Mittel- und Osteuropa zu sichern, um den finanziellen Vorteil von Mexiko zu kompensieren“. (152) Das Protokoll der Vorstandssitzung von Tata Motors vom 18. September 2015 besagt, dass „die überarbeitete staatliche Beihilfe von insgesamt [150–200] Mio. GBP (36) als Direktzahlung unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Risikoelementen ausreiche, um Nitra gegenüber Mexiko weiter voranzubringen. Auf der Grundlage der staatlichen Finanzbeihilfe wurde die Investitionsvereinbarung mit der Slowakei ausgehandelt, um Ende September 2015 unterzeichnet zu werden und eine neue juristische Person zu gründen“. (153) Die Präsentation auf der Vorstandssitzung am 18. November 2015 bezieht sich ausdrücklich auf die Existenz der auf dem Globalisierungsforum am 10. Juli 2015 diskutierten und Anfang August 2015 von den Vorständen von JLR und Tata Motors ratifizierten qualitativen Faktoren. Die verbleibende Differenz im Nettogegenwartswert wird nach Berücksichtigung der quantifizierten Auswirkung der Zeitverzögerung der mexikanischen Alternative und der staatlichen Beihilfen „durch andere qualitative Faktoren ausgeglichen, wie vom Unternehmensvorstand vereinbart wurde […]“. (154) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass bezüglich Erwägungsgrund 147 Buchstabe a die strategischen Überlegungen nur dazu ausreichen, die verbleibende Differenz des Cashflows zwischen Nitra und H[…] auszugleichen, nachdem der Nettogegenwartswert der slowakischen staatlichen Beihilfe und der Einfluss der verzögerten Umsetzung in Mexiko in den Nettogegenwartswert einberechnet worden waren. Die Kommission schließt daher aus, dass strategische Überlegungen allein die gesamte Lücke im Nettogegenwartswert zwischen Nitra und H[…] hätten überbrücken können. (155) Hinsichtlich Erwägungsgrund 147 Buchstabe b, auf den in Erwägungsgrund 172 des Einleitungsbeschlusses hingewiesen wurde, prüfte die Kommission den Nettogegenwartswert, wie er im November 2015 durch den JLR-Vorstand genehmigt wurde. Die in Erwägungsgrund 146 erwähnte staatliche Beihilfe in Höhe von 76 Mio. GBP (91 Mio. EUR) könnte unter Berücksichtigung der Quantifizierung der erwarteten Verzögerung in Mexiko zwischen 33 % und 43 % der Differenz zwischen den Nettogegenwartswerten abdecken. Aus den Unterlagen zur Entscheidungsfindung geht hervor, dass der volle und maximale Beihilfebetrag während des gesamten Entscheidungsprozesses zugrunde gelegt wurde. Die Entscheidungsträger sahen sich nach Berücksichtigung des maximalen Beihilfebetrags mit einer verbleibenden Differenz des Cashflows konfrontiert und bewerteten, ob diese Differenz angesichts anderer nicht quantifizierbarer Überlegungen akzeptabel sei. Nach eingehender Diskussion in der Sitzung vom 10. Juli 2015 stimmte das Globalisierungsforum schließlich zu, die verbleibende Differenz zu akzeptieren. Es wurde allerdings in das Protokoll der Sitzung aufgenommen, dass auch unter Berücksichtigung des Maximalbetrags der in der Slowakei erzielbaren staatlichen Beihilfe, die Entscheidung zugunsten von Nitra gegenüber H[…] sehr knapp gewesen sei. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass andere Faktoren, wie qualitative Faktoren und Risikofaktoren, eine Rolle bei der Entscheidungsfindung gespielt haben und dies erklärt, warum die Differenz bezüglich des Cashflows akzeptiert werden konnte. Schlussfolgerungen zum Anreizeffekt (156) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe eindeutig einen Anreiz, die geplante Investition in Nitra statt in H […] zu tätigen, geschaffen hat, da sie in Verbindung mit strategischen Erwägungen die mit dem Bau der Anlage in Nitra verbundenen Nettokostennachteile ausgleicht. Es besteht daher der im Sinne von Abschnitt 3.5 der Regionalbeihilfeleitlinien erforderliche Anreizeffekt. 6.4.4.4.   Verhältnismäßigkeit des Beihilfebetrags (157) Die Kommission hat die Verhältnismäßigkeit des Beihilfepakets zu beurteilen. Nach Abschnitt 3.6 der Regionalbeihilfeleitlinien muss die Höhe der Beihilfe einen Verhältnismäßigkeitstest bestehen, der sich aus zwei Teilen zusammensetzt. Zunächst muss die Beihilfe auf das Minimum beschränkt sein, um die zusätzliche Investition oder Tätigkeit in der betreffenden Region anzuregen. Darüber hinaus wird die Beihilfehöchstintensität als Obergrenze für den Nettomehrkostenansatz verwendet, da die Kommission für Investitionshilfen diese Beihilfehöchstintensität anwendet. (158) Nach Nummer 78 der Regionalbeihilfeleitlinien gelten angemeldete Einzelbeihilfen generell als auf das erforderliche Minimum beschränkt, wenn der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten entspricht, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallen. Nach Nummer 80 der Regionalbeihilfeleitlinien darf die Beihilfe in Szenario-2-Situationen, d. h. bei Standortanreizen, die Differenz zwischen dem Nettogegenwartswert der Investition im Zielgebiet und dem Nettogegenwartswert der Investition in den alternativen Standort unter Berücksichtigung aller relevanten Kosten und Nutzen nicht überschreiten. (159) Der entsprechende Nettogegenwartswert, der bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angemeldeten Beihilfe in einer Höhe von 129 812 750 EUR (Nennwert) zu berücksichtigen ist, bezieht sich auf den reduzierten Umfang des Vorhabens von 150 000 Fahrzeugen pro Jahr. Der Nettogegenwartswert wurde im Oktober/November 2015 JLR-Vorstand genehmigt. Die Differenz des Nettogegenwartswerts betrug vor Berücksichtigung der verzögerten Umsetzung der Investition in Mexiko 344 Mio. GBP oder 413 Mio. EUR. Jeglicher Beihilfebetrag über 413 Mio. EUR wäre unverhältnismäßig. Im Einleitungsbeschluss verwies die Kommission insbesondere auf mögliche Infrastrukturhilfen und die Befreiung von der ALF-Abgabe, die zum angemeldeten Beihilfebetrag addiert zu einem Gesamtbeihilfebetrag von mehr als dem zulässigen Höchstbetrag hätte führen können. (160) Im Sinne von Erwägungsgrund 113 betrachtet die Kommission den Verkauf von NSP-Gelände, die Bereitstellung damit verbundener infrastruktureller Erschließung oder die Befreiung von der ALF-Abgabe nicht als Beihilfemaßnahmen zugunsten von JLR. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit wird daher auf den angemeldeten Beihilfebetrag begrenzt. (161) Die Slowakei hat die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und auf deren Grundlage nachgewiesen, dass der erste Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung erfüllt ist, da die angemeldete Beihilfe die Differenz zwischen den Nettogegenwartswerten zwischen Nitra und H[…] von 344 Mio. GBP bzw. 413 Mio. EUR nicht übersteigt. Der Nennwert des Beihilfebetrags beträgt unter Verwendung des Abzinsungssatzes von JLR von […] % 108 Mio. GBP bzw. 130 Mio. EUR, dargestellt als Gegenwartswert 76 Mio. GBP bzw. 91 Mio. EUR. (162) Die Kommission stellt fest, dass Nitra selbst bei Gewährung der Beihilfe weiterhin einen Nachteil von 268 Mio. GBP bzw. 322 Mio. EUR (Nettogegenwartswert) aufweist. Die Analyse des Anreizeffekts belegt, dass der verbleibende Nachteil beim Nettogegenwartswert für JLR aufgrund der erwarteten Verzögerung bei der Umsetzung in Mexiko, anderer Risiken und von Qualitätsfaktoren akzeptabel war. Diese Faktoren wurden auf der Sitzung des Globalisierungsforums am 10. Juli 2015 ausführlich diskutiert und die Ergebnisse der Risikoanalyse wurden während der Präsentation auf der Vorstandssitzung von JLR im November 2015 bestätigt; auf der Sitzung wurde ausdrücklich Bezug genommen auf das politische/geschäftliche Umfeld, wirtschaftliche Faktoren, die Entfernung vom JLR-Hauptsitz, das Risiko von Naturkatastrophen und die Möglichkeit des Abschlusses eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten. Auf der Grundlage dieser Risikoanalyse wurde beschlossen, Nitra als bevorzugten Standort zu bestätigen. (163) Da die Obergrenze, die sich aus dem Nettomehrkostenansatz ergibt, nicht überschritten wird, ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe mit dem ersten Teil des Verhältnismäßigkeitstests im Einklang steht. (164) Hinsichtlich des zweiten Teils der Verhältnismäßigkeitsprüfung wendet die Kommission zusätzlich zum Nettomehrkostenansatz auch Beihilfehöchstintensitäten an, die in Anwendung von Nummer 20 Buchstabe c der Regionalbeihilfeleitlinien für große Investitionsvorhaben angepasst wurden. (165) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass der angemeldete Beihilfebetrag von 129 812 750 EUR (Nennwert) und 125 046 543 EUR (Gegenwartswert) auf der Basis einer beihilfefähigen Investition von 1 369 295 298 EUR (Gegenwartswert) zu einer Beihilfeintensität von 9,13 % führt, was dem Anschein nach unter der maximalen abgesenkten zulässigen Beihilfeintensität von 9,24 % für Investitionen in der Region Nitra liegt, wobei die Obergrenze für zulässige Regionalbeihilfen 25 % beträgt. Die Kommission stellt ferner fest, dass die beihilfefähigen Kosten den Anforderungen von Abschnitt 3.6.1.1 der Regionalbeihilfeleitlinien entsprechen, was für die Bewertung der beihilfefähigen Kostenbasis relevant ist. (166) In den Abschnitten 3.6.1.1 und 3.6.1.2 der Regionalbeihilfeleitlinien wird erklärt, welche Investitionskosten als beihilfefähige Kosten berücksichtigt werden können. In diesem Fall gilt Abschnitt 3.6.1.1, da die beihilfefähigen Kosten für die vorgeschlagene Investitionsbeihilfe auf der Grundlage der Investitionskosten berechnet werden. Die Kommission stellt fest, dass die beihilfefähigen Kosten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Abschnitte festgelegt werden, da die erworbenen Vermögenswerte neu sein werden, es sich bei der Investition um eine Erstinvestition in der Form einer neuen Niederlassung handelt, keine Leasingkosten berücksichtigt werden und die immateriellen Vermögenswerte etwa […] % der gesamten beihilfefähigen Kosten ausmachen, was die zulässige Obergrenze von 50 % nicht überschreitet. Die Slowakei bestätigt, dass alle anderen Bedingungen, die für immaterielle Vermögenswerte gelten, eingehalten werden. (167) Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu dem Schluss, dass der angemeldete Beihilfebetrag gekürzt werden würde, sollte sich die „Ausgabenüberschreitung“ in Höhe von [60–85] Mio. GBP oder [72–102] Mio. EUR als nicht beihilfefähig erweisen. (168) In Erwägungsgrund 119 dieses Beschlusses geht die Kommission davon aus, dass sich die beihilfefähige Investition auf 1 460 620 591 EUR beläuft. Die angemeldete Beihilfe bleibt daher unter der maximalen abgesenkten zulässigen Beihilfeintensität von 9,24 %. Daher wird die in Nummer 83 der Regionalbeihilfeleitlinien festgelegte Doppelobergrenze aus der Kombination des Nettomehrkostenansatzes, d. h. einer Beihilfe beschränkt auf das erforderliche Minimum, kombiniert mit der zulässigen Obergrenze eingehalten. Die Kommission hält daher den angemeldeten Beihilfebetrag für verhältnismäßig. 6.4.4.5.   Schlussfolgerung hinsichtlich der Einhaltung der Mindestanforderungen (169) Im Einklang mit der in den Erwägungsgründen 120 bis 168 dieses Beschlusses angeführten Prüfung kann der Schluss gezogen werden, dass die Mindestanforderungen der Abschnitte 3.2 bis 3.6 der Regionalbeihilfeleitlinien erfüllt sind. 6.4.5.   Vermeidung übermäßig negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (170) Die Kommission erwähnte in Abschnitt 3.3.4.2 des Einleitungsbeschlusses, dass die angemeldete Beihilfe keine übermäßig negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb durch Erhöhung oder Aufrechterhaltung von Marktmacht oder den Aufbau übermäßiger Kapazitäten in einem rückläufigen Markt hat. Die Kommission bestätigt ihre Schlussfolgerung für die Zwecke dieses Beschlusses. (171) Allerdings können die standortspezifischen Auswirkungen von Regionalbeihilfen dennoch den Handel verzerren. In Abschnitt 3.7.2 der Regionalbeihilfeleitlinien ist eine Reihe von Umständen aufgelistet, unter denen die negativen Auswirkungen einer Beihilfe deutlich stärker ins Gewicht fallen als ihre positiven Auswirkungen, sodass die Regionalbeihilfe unzulässig ist. 6.4.5.1.   Deutliche negative Auswirkung auf den Handel: Die angepasste Beihilfehöchstgrenze wird überschritten (172) Nach Nummer 119 der Regionalbeihilfeleitlinien würde eine deutliche negative Auswirkung existieren, wenn der vorgeschlagene Beihilfebetrag im Verhältnis zu den beihilfefähigen Standardinvestitionskosten (37) die zulässige angepasste Beihilfeintensität für ein Vorhaben einer bestimmten Größe überschreitet, berücksichtigt man dabei die erforderliche „progressive Absenkung“ (38). (173) Da laut Erwägungsgrund 113 dieses Beschlusses JLR neben der angemeldeten Beihilfe keine weiteren Beihilfen erhält, und Erwägungsgrund 168 besagt, dass die zulässige angepasste Obergrenze für Regionalbeihilfen nicht überschritten wird, gibt es keine deutliche Auswirkung auf den Handel im Sinne von Nummer 119 der Regionalbeihilfeleitlinien. 6.4.5.2.   Deutliche negative Auswirkung: Kohäsionsabträgliche Wirkung (174) Nummer 121 der Regionalbeihilfeleitlinien besagt, dass, wäre die Investition ohne Beihilfe in ein Gebiet geflossen, in dem Regionalbeihilfen mit einer höheren oder derselben Höchstintensität wie im Zielgebiet zulässig sind (Szenario 2 — Standortentscheidung), dies eine negative Auswirkung darstellen würde, die kaum durch positive Auswirkungen aufgewogen werden kann, da sie dem Kohäsionszweck einer Regionalbeihilfe zuwiderläuft. (175) Nach Auffassung der Kommission gilt die Bestimmung für eine Situation des Szenarios 2, in der sich beide alternativen Standorte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Der polnische Standort in Jawor, der bis zum 10. Juli 2015 in die Standortwahl einbezogen war, liegt in einer Region mit derselben zulässigen Beihilfeintensität wie Nitra. (39) (176) Wie im Einleitungsbeschluss dargelegt weisen interne Dokumente von JLR darauf hin, dass eine Investition in Jawor in Vergleich mit der Slowakei und ohne die durch die Slowakei angebotenen Anreize hätte kostengünstiger sein können. (177) Auf der Sitzung des Globalisierungsforums vom 10. Juli 2015 wurde eine Zwei-Stufen-Analyse vorgestellt, zunächst mit einer Standortwahl zwischen Jawor und Nitra und in einem zweiten Schritt mit der Standortwahl zwischen Nitra und Mexiko. Jawor wäre kostengünstiger gewesen, doch stellt JLR eine Reihe von Nachteilen für diesen Standort hinsichtlich grundlegender Standortaspekte, der Zeitplanung, des Sofortkapitalbedarfs und der Bereitstellbarkeit fest. Der polnische Standort erhielt eine „Red Flag“ aufgrund grundlegender Standortaspekte, da er auf landwirtschaftlich genutztem Gelände liegt, das noch einer Änderung im Flächennutzungsplan bedarf, und, wie von JLR erläutert, da das Gelände von Jawor von einer Straße in zwei Teile getrennt wird und schließlich wegen der Bereitstellbarkeit und ausdrücklichen Zweifeln an den Bereitstellungskapazitäten für […]. Im Sitzungsprotokoll wird festgehalten, dass die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands der Empfehlung zustimmten, den polnischen Standort der vorgetragenen Gründe wegen zurückzustellen. Der polnische Standort wurde von JLR wegen dieser „Red Flags“ nicht als praktikable Alternative in Betracht gezogen (178) Die Kommission hat keine Anhaltspunkte gefunden, die die Untauglichkeit von Jawor aus den von JLR genannten Gründen infrage stellen würden, und stellt fest, dass kein Dritter zu den betreffenden Fragen Stellung genommen hat. Darüber hinaus wurde, wie in Abschnitt 6.4.4.3 dieser Entscheidung erläutert, der Standort in Mexiko als alternativer Standort der Investition für den Fall festgelegt, dass die staatliche Beihilfe nicht gewährt worden wäre. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe im Sinne von Nummer 121 der Regionalbeihilfeleitlinien keine gegenseitigen Auswirkungen auf die Kohäsion zum Nachteil von Jawor hat. 6.4.5.3.   Deutliche negative Auswirkung: Einstellung von Tätigkeiten oder Verlagerung (179) Nach Nummer 122 der Regionalbeihilfeleitlinien stellt es eine negative, kaum von positiven Effekten kompensierbare Auswirkung dar, wenn der Beihilfeempfänger konkrete Pläne hat, dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit in einer anderen Region des EWR einzustellen oder diese tatsächlich einstellt, und diese Tätigkeit in das Zielgebiet verlagert, sollte ein Kausalzusammenhang zwischen der Beihilfe und der Verlagerung bestehen. (180) Ausgehend von einer Bestätigung der slowakischen Behörden, dass JLR die gleiche oder ähnliche Tätigkeit im EWR in den zwei Jahren vor dem Beihilfeantrag nicht eingestellt hatte und auch keine konkreten Pläne hatte, dies innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Investition zu tun, hat die Kommission im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass die staatliche Beihilfe nicht zur Schließung oder zur Verlagerung von Tätigkeiten führt. (181) Mehrere Presseartikel vom April 2018 berichteten jedoch von einem Stellenabbau von etwa 1 000 Arbeitsplätzen in demselben oder in einem ähnlichen Tätigkeitsbereich im Vereinigten Königreich. (182) Die slowakischen Behörden erklärten, dass der Stellenabbau nichts mit der Entscheidung zur Investition in Nitra zu tun habe. Sie bestätigten, gestützt auf authentische Belege, dass JLR zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags in der Slowakei keine konkreten Pläne für einen Stellenabbau in seinem Werk im Vereinigten Königreich oder in anderen Werken gehabt habe. Die slowakischen Behörden übermittelten auch die Kopie einer „Sicherheitsvereinbarung“ mit den Gewerkschaften, die die britischen Arbeitnehmer von JLR vertreten, und die von JLR am 30. April 2016 unterzeichnet wurde. Die Sicherheitsvereinbarung beschrieb den Zyklusplan, d. h. die Zahl der Fahrzeuge, die im Werk im Vereinigten Königreich produziert werden sollten. Die slowakischen Behörden erklärten, dass JLR und die Gewerkschaften des Vereinigten Königreichs 2016 schriftlich vereinbart hätten, dass die Investition in der Slowakei, die die Produktion des Modells […] des Werkes Solihull übernehmen würde, weder die Verlagerung von Arbeitsplätzen im Vereinigten Königreich noch die Schließung von Kapazitäten im Vereinigten Königreich erforderlich mache. Die Sicherheitsvereinbarung legt auch die Umstände fest, unter denen ein Abbau von Arbeitsplätzen im Vereinigten Königreich erforderlich wäre, und die Maßnahmen, die als Reaktion darauf ergriffen würden, aber diese Umstände wurden als „größere wirtschaftliche Veränderungen, wie ein weiterer weltweiter Abschwung, der die Nachfrage reduziert oder anderweitig den zuvor vereinbarten Zyklusplan beeinflusst“ bezeichnet. (183) Die Verlagerung der Produktion des Fahrzeugmodells […] von Solihull nach Nitra war bereits zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags bekannt, doch plane JLR die Gesamtproduktionsleistung zu erhöhen und Solihull in die Lage zu versetzen der Nachfrage nach anderen Fahrzeugmodellen, insbesondere […] und […] mit wachsenden Produktionszahlen zu begegnen. Die Pläne deuteten darauf hin, dass die Produktionskapazität des Modells […] in Castle Bromwich gleichbleiben würde. (184) Wie die slowakischen Behörden unter Berufung auf öffentlich zugängliche Informationen erklärten, waren die im Jahr 2018 angekündigten Stellenstreichungen das Ergebnis eines Rückgangs der Nachfrage nach Dieselfahrzeugen, der zum Teil auf die britische Dieselsteuerpolitik und die Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Brexit zurückzuführen ist. JLR beschloss […], was direkte Auswirkung auf die Kapazität von Solihull hat. Diese Faktoren stehen in keinerlei Zusammenhang mit den Investitionen von JLR in der Slowakei und traten Jahre nach der Investitionsentscheidung von JLR für den Bau eines Werks in Nitra auf. (185) Daher bestätigt die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass es keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den slowakischen Beihilfemaßnahmen und der Einstellung von Tätigkeiten im Vereinigten Königreich gibt. 6.4.5.4.   Schlussfolgerungen über die Existenz deutlicher negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (186) Aufgrund der Bewertung in den Erwägungsgründen 170 bis 185 dieses Beschlusses kann festgestellt werden, dass die Beihilfe keine deutlichen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel im Sinne von Abschnitt 3.7.2 der Regionalbeihilfeleitlinien hat. 6.4.6.   Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe (187) In Nummer 112 der Regionalbeihilfeleitlinien wird festgelegt, dass staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten können, wenn ihre negativen Auswirkungen — beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten — begrenzt sind und durch ihre positiven Auswirkungen — ihren Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem Interesse — überwogen werden. Unter bestimmten Umständen, in denen die negativen die positiven Auswirkungen überwiegen, kann die Beihilfe als nicht vereinbar mit dem Binnenmarkt gelten. (188) Die Prüfung der Mindestanforderungen durch die Kommission ergab, dass die Beihilfe angemessen ist, dass das vorgestellte kontrafaktische Szenario plausibel und realistisch ist, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat und dass sie auf den Betrag beschränkt ist, der erforderlich ist, um die Standortentscheidung von JLR zu beeinflussen. Durch die Ansiedlung der Investition im Fördergebiet trägt die Beihilfe zur regionalen Entwicklung der Region Nitra bei. Die Prüfung ergab auch, dass die Beihilfe keine deutlichen negativen Auswirkungen hat, da sie weder zur Schaffung oder Aufrechterhaltung von Überkapazitäten auf einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt führt, noch übermäßige Auswirkungen auf den Handel hat und außerdem die geltende Obergrenze für Regionalbeihilfen einhält, keinen der Kohäsion abträglichen Effekt hat und nicht ursächlich für die Schließung von Tätigkeiten an anderer Stelle und ihre Verlagerung nach Nitra ist. Darüber hinaus führt die Beihilfe nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen EU-Recht (40). (189) Unerwünschte negative Auswirkungen auf den Wettbewerb, die in der verbleibenden Bilanzierung zu berücksichtigen wären, sind in den Nummern 114, 115 und 132 der Regionalbeihilfeleitlinien aufge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.