Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1127 der Kommission vom 4. Oktober 2018 über die staatliche Beihilfe SA.45359-2017/C (ex 2016/N), die die Slowakei Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6545) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1127. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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führt und betreffen die Schaffung oder die Stärkung einer dominanten Marktposition oder die Schaffung oder Stärkung von Überkapazitäten auf einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum, selbst wenn der Markt nicht in absoluten Zahlen schrumpft. (190) Die Kommission ist in Übereinstimmung mit ihrer Analyse im Einleitungsbeschluss, die sie in diesem Beschluss bestätigt, der Auffassung, dass die Beihilfe weder zu einer marktbeherrschenden Stellung des Beihilfeempfängers auf dem relevanten sachlichen und räumlichen Markt führt oder eine solche stärkt, noch zur Schaffung von Überkapazitäten auf einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum führt. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe nur begrenzte negative Auswirkungen auf den Wettbewerb hat. (191) Die Auswirkung der Beihilfe auf den Handel ist begrenzt, da die angepasste Obergrenze für Regionalbeihilfen eingehalten wird und die Maßnahme keinen negativen Effekt auf die Kohäsion und in Hinsicht auf Standortverlagerungen hat. (192) Da die Beihilfe alle Mindestanforderungen erfüllt, keine deutlichen negativen Auswirkungen besitzt und die Analyse in den Erwägungsgründen 190 und 191 dieses Beschlusses zeigt, dass sie nur eingeschränkte negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel hat, kommt die Kommission zum Schluss, dass die erheblichen positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die regionale Entwicklung der Region Nitra, insbesondere die Auswirkung der im Einleitungsbeschluss genannten Investition auf die Beschäftigung und das Einkommen, die negativen Auswirkungen deutlich überwiegen. 6.5.   Transparenz (193) Im Hinblick auf Abschnitt II. 2 der Transparenzmitteilung der Kommission (41) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden: der volle Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses zur Gewährung der Einzelbeihilfe und ihrer Ausführungsbestimmungen oder ein entsprechender Link, der Name der Bewilligungsbehörde(n), der Name der einzelnen Beihilfeempfänger, die Form und der Betrag der jedem Beihilfeempfänger gewährten Beihilfe, der Tag der Gewährung, die Art des Unternehmens, die Region (auf NUTS-Ebene), in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, sowie der Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Codes), in dem der Beihilfeempfänger tätig ist. Die Veröffentlichung dieser Angaben muss nach Erlass der Entscheidung zur Gewährung der Beihilfe erfolgen, die Angaben müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden und ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet die in diesem Erwägungsgrund genannte Information mit Wirkung ab 1. Juli 2016 zu veröffentlichen. (194) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die Slowakei bestätigt hat, alle in Absatz II.2 der Transparenzmitteilung genannten Transparenzanforderungen zu erfüllen. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (195) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die angemeldete regionale Investitionsbeihilfe zugunsten von Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. alle Voraussetzungen der Regionalbeihilfeleitlinien 2014–2020 erfüllt und daher gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. (196) Da die slowakischen Behörden ausnahmsweise zugestimmt haben, auf die Rechte aus Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 (42) zu verzichten und zuzulassen, dass der geplante Beschluss gemäß Artikel 297 AEUV in englischer Sprache erlassen und bekannt gegeben wird, ist dieser Beschluss in englischer Sprache anzunehmen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Slowakei geplante Beihilfe für Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o., die sich auf maximal 125 046 543 EUR (Gegenwartswert) beläuft, was einer Beihilfehöchstintensität von 9,13 % des Bruttobeihilfeäquivalents entspricht, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Gewährung der Beihilfe wird daher genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet. Brüssel, den 4. Oktober 2018 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 422 vom 8.12.2017, S. 21. (2)  Wie in Abschnitt 2.3 dieses Beschlusses weiter ausgeführt. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  SA.37447 (N/2013) (ABl. C 210 vom 4.7.2014, S. 4). (5)  Der Gegenwartswert in diesem Beschluss wird auf der Grundlage eines Diskontierungssatzes von 1,17 %, anwendbar zur Zeit des Einreichens des endgültigen Beihilfeantrags, d. h. am 24. November 2015, berechnet. Der Gegenwartswert wird auf das Geschäftsjahr des Vereinigten Königreichs 2015/2016, dem Geschäftsjahr der vorgesehenen Gewährung der Beihilfe, abgezinst. JLR wendet das Geschäftsjahr des Vereinigten Königreichs vom 1. April - 31. März an. (6)  Geplante Produktion eines völlig neu gestalteten Land Rover Discovery, bekannt als […] (*) und […], bekannt als […]. (*) Geschäftsgeheimnis (7)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1. (8)  Basierend auf einem Diskontierungssatz von 1,17 %, wie in Fußnote 5 erwähnt. (9)  http://www.zakonypreludi.sk/zz/2013-58 (10)  Gesetz Nr. 175/1999 vom 29. Juni 1999 über bestimmte Maßnahmen zur Vorbereitung wesentlicher Investitionen sowie über die Änderung bestimmter anderer Gesetze. (11)   ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1. (12)  Diese Auffassung steht im Einklang mit Artikel 2 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). (13)   ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1. (14)  In diesem Beschluss wird ein Wechselkurs von GBP:EUR von 1:1,2 zugrunde gelegt, da dieser Wechselkurs für die langfristige Geschäftsplanung von JLR verwendet wurde. (15)  Die zweite Schwelle ist die angepasste zulässige Obergrenze für Regionalbeihilfen. (16)  In Erwägungsgrund 13 des Einleitungsbeschlusses wird erwähnt, dass der NSP an einen bereits bestehenden Industriepark mit einer Größe von 29,7 ha angrenzt. Diese Informationen sind nicht korrekt, da der Industriepark Nitra Nord wesentlich größer ist. Im kommentierten Plan in Anhang 7 der Investitionsvereinbarung ist eine Fläche von 27 ha innerhalb des NSP farblich als „Industriepark“ gekennzeichnet. Dieser ist nicht mit dem Industriepark Nitra Nord identisch. (17)  Bebauungsplan Region Nitra 1998 Nr. 188 vom 28. April 1998. (18)  Verordnung 58 der Regierung der Slowakischen Republik vom 13. März 2013 über Abgaben für die Enteignung und die unbefugte Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen. (19)  Regierungsbeschluss 401/2015 vom 8. Juli 2015. (20)  Urad pre reguláciu sieťových odvětví. (21)   ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (22)  Unter Verwendung der Zahlen, die die Kommission in Fußnote 55 des Einleitungsbeschlusses anwandte. (23)  Entsprechend einer beihilfefähigen Investition von [1 700–2 100] Mio. GBP. (24)  IDC-Bericht vom 30. März 2015. (25)  IDC-Präsentation vom 1. Juni 2015. (26)  Präsentation des Strategie-Rates vom 15. Juni 2015. (27)  SA.36346 (2013/N), ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 1. (28)  Die slowakischen Behörden stellen fest, dass im Einleitungsbeschluss zwar bestimmte investorspezifische, von JLR zu bezahlende Arbeiten in Höhe von 16,9 Mio. EUR erwähnt würden, die Kosten für diese Arbeiten allerdings bereits auf 30,1 Mio. EUR gestiegen seien. (29)  Beschluss (EU) 2015/508 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die mutmaßliche Infrastrukturbeihilfe Deutschlands zugunsten der Propapier PM2 GmbH — Staatliche Beihilfe SA.36147 (C 30/10) (ex NN 45/10; ex CP 327/08) (ABl. L 89 vom 1.4.2015, S. 72). (30)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60–61. (31)  Das Gutachten von […] legte andere Standorte mit Preisen im Bereich von 10 EUR bis 40 EUR pro Quadratmeter zugrunde. Das Gutachten von […] legte andere Standorte mit Preisen im Bereich von 3 EUR bis 55 EUR pro Quadratmeter zugrunde. Das Gutachten von CB Richard Ellis legte andere Standorte mit Preisen von EUR 14 bis 38 EUR pro Quadratmeter zugrunde. (32)  Die Methodik begann bei einem Verkaufspreis von 35 EUR pro Quadratmeter und einen anteiligen Verkauf des Landes in den nächsten 20 Jahren. (33)  In der Investitionsvereinbarung heißt es, dass, wenn die für den Investitionszeitraum berechneten tatsächlichen Kosten geringer als 85 % der geplanten Projektkosten sind, die Slowakei berechtigt ist, die Vereinbarung zu kündigen und JLR verpflichtet wäre, den Gesamtbetrag der Beihilfe zurückzuerstatten. (34)  Am Business Approval Gateway wird die Geschäftsstrategie vereinbart, das Vorhaben wird in den Geschäftsplan und des Zyklusplans aufgenommen und die gesamte Projektinvestition wird genehmigt. (35)  Dies entspricht beihilfefähigen Kosten von [1 700–2 100] Mio. GBP, was weniger ist als die im Beihilfeantragsentwurf vom 25. Juni 2015 genannten [2 100–2 500] Mio. GBP (36)  Nennwert [180–240] Mio. EUR. (37)  Die standardisierten beihilfefähigen Kosten für Investitionsvorhaben durch große Unternehmen sind in den Abschnitten 3.6.1.1 und 3.6.1.2 der Regionalbeihilfeleitlinien beschrieben. (38)  Siehe Nummern 86 und 20 Buchstabe c der Regionalbeihilfeleitlinien. (39)  SA.37485 — Fördergebietskarte für Polen (ABl. C 210 vom 4.7.2014, S. 1). (40)  Nummer 28 der Regionalbeihilfeleitlinien. (41)  Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilung der Kommission über die Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30). (42)  Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.