Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1127 der Kommission vom 4. Oktober 2018 über die staatliche Beihilfe SA.45359-2017/C (ex 2016/N), die die Slowakei Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6545) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1127. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eichzeitig erfüllt sind und die 704 ha des NSP daher nicht als eine dem Unternehmen JLR gewidmete Infrastruktur einzustufen sind. Die von den slowakischen Behörden dargelegte und in Abschnitt 4.1.1 dieses Beschlusses zusammengefasste historische Entwicklung seiner Gründung verdeutlicht, dass der NSP am 8. Juli 2015 durch das zugrunde liegende Zertifikat über eine wesentliche Investition, das den slowakischen Behörden Enteignungsbefugnisse übertrug, rechtmäßig gegründet wurde. Das Industriegebiet NSP war bereits geplant worden, lange bevor JLR Interesse an dem Gebiet zeigte, und es gab zu dieser Zeit bereits Pläne für eine weitere Entwicklung des Industriegebiets Nitra Nord. So standen zum Beispiel bereits 2014, detaillierte Infrastrukturpläne im Rahmen des Flächennutzungsplans von Luzianky zur Verfügung. Darüber hinaus war ein Teil des Industriegebiets bereits realisiert worden, unter anderem über den Industriepark Nitra Nord. Im Wesentlichen stellt der NSP eine Erweiterung des Industrieparks Nitra Nord dar. Die Kommission erkennt daher, dass JLR nicht als ein im Voraus festgelegtes Unternehmen für die Erschließung des NSP als solches gelten kann. (89) Außerdem wurde nur ein Teil des NSP von JLR erworben. Der NSP besteht aus wirtschaftlich nutzbarem Gelände, das Investoren wie JLR zum Verkauf angeboten wird, und aus sogenanntem „technischem Gelände“. Das technische Gelände nimmt mehr als die Hälfte der Fläche des NSP ein und wird für Infrastrukturmaßnahmen benötigt, die das gesamte Industriegebiet Nitra Nord, einschließlich des Industrieparks Nitra Nord, und teilweise auch Gebiete außerhalb seiner Grenzen umfasst. Das technische Gelände beherbergt z. B. die Autobahnumgehung, die Hauptzufahrtsstraße nach Dražovce sowie zahlreiche, aufgrund der geografischen Lage benötigte Schutzzonen wie Hochwasserschutzanlagen, in denen die Bautätigkeit eingeschränkt ist. Darüber hinaus stellte die Slowakei Informationen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, dass das von JLR erworbene Land nur 26 % des gesamten NSP ausmacht, 55 % des NSP, schließt man das technische Gelände aus, und dass sich bereits eine Reihe von anderen Unternehmen im NSP niedergelassen hat. (90) Die Kommission stellt daher fest, dass die 704 ha des NSP als solche nicht als JLR gewidmete Infrastruktur betrachtet werden können. 6.2.2.2.   Zu der Frage, ob JLR den Marktpreis für das Gelände im NSP und die Infrastruktur gezahlt hat (91) Wie in Erwägungsgrund 119 des Einleitungsbeschlusses ausgeführt, kann die Transaktion selbst dann, wenn die 704 ha nicht als Ganzes als JLR gewidmete Infrastruktur angesehen werden können, staatliche Beihilfe zugunsten von JLR beinhalten, entweder, weil bestimmte Maßnahmen zur infrastrukturellen Erschließung so entworfen sein könnten, dass sie die speziellen Bedürfnisse von JLR erfüllen, oder weil das Land unter dem Marktpreis verkauft worden sein könnte. Die Kommission muss daher die Infrastrukturmaßnahmen und den Grundstücksverkauf einzeln bewerten. Infrastrukturmaßnahmen (92) Die vom slowakischen Staat zu tragenden Kosten für die infrastrukturelle Erschließung gemäß Erwägungsgrund 51 beziehen sich auf die Bodensanierung, Straßeninfrastruktur, Versorgungsleistungen, den Hochwasserschutz und die Wasserwirtschaft sowie das multimodale Verkehrsterminal in Luzianky. (93) In ihrem Beschluss SA.36346 — Deutschland — GRW-Regelung zur Erschließung von Grundstücken für die industrielle und gewerbliche Nutzung (27) untersuchte die Kommission, ob die öffentliche Finanzierung von Grundstückserschließungsarbeiten für den späteren Verkauf an Industrieunternehmen unter Marktbedingungen eine Beihilfe für den Ersteigentümer oder -investor für die Durchführung der Geländeerschließung darstellt. Die Kommission stellte fest, dass die Schaffung eines öffentlichen Geländes im baureifen Zustand und die Sicherstellung des Anschlusses an die Wasser-, Gas-, Abwasser- und Stromversorgung sowie die Anbindung an das Verkehrsnetz über Gleis und Straße keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, sondern Teil der Aufgaben der öffentlichen Hand sind, d. h. der Bereitstellung und Überwachung von Land im Einklang mit den lokalen Stadt- und Raumentwicklungsplänen. Die maßgeschneiderte Erschließung für im Voraus festgelegte Käufer des Landes wurde vom Anwendungsbereich der Maßnahme ausgeschlossen und die Käufer hatten das Land unter Marktbedingungen zu erwerben. (94) Nach Auffassung der Kommission gehen die Kosten, die dem slowakischen Staat für Erschließungs- und Sanierungsarbeiten des wirtschaftlich nutzbaren Teils des NSP entstanden sind, nicht über die üblichen Erschließungskosten hinaus, um das Gelände in einen baureifen Zustand zu versetzen; diese Arbeiten sind Teil der öffentlichen Aufgaben des slowakischen Staats, d. h. der Bereitstellung und Überwachung von Land im Einklang mit den lokalen Stadt- und Raumentwicklungsplänen. Da diese Arbeiten in den öffentlichen Aufgabenbereich fallen, stellt ihre öffentliche Finanzierung keine staatliche Beihilfe für den Grundstückseigner oder den Investor für die Durchführung der Erschließungsarbeiten dar. In diesem Fall ist MHI der Eigner oder Investor. Die Frage, ob der Enderwerber des Grundstücks, in diesem Fall JLR, von Vorteilen profitiert, die staatliche Beihilfe darstellen, ist jedoch losgelöst von der Frage zu behandeln, ob es staatliche Beihilfen zugunsten des Grundstückseigners oder -erschließers gab. Da MHI im Namen des Staates tätig und von ihm finanziert wird, ist seine Tätigkeit dem Staat zuzurechnen. Staatliche Beihilfen an JLR über Sanierungsmaßnahmen und den Verkaufspreis können ausgeschlossen werden, wenn MHI ohne angemessene Vergütung keine Sanierungsarbeiten auf dem JLR-Gelände durchführt, die über die für die „Baureife“ des Grundstücks erforderlichen Arbeiten hinausgehen, und wenn die Landübertragung unter Marktbedingungen erfolgt. (95) Die Investitionsvereinbarung enthält eine vollständige Liste des Umfangs der Sanierungsarbeiten und bezieht sich auf Vorbereitungsarbeiten für eine Standard-Fertigung. Alle zusätzlichen Geländesanierungsarbeiten, die aufgrund spezifischer Bedürfnisse von JLR erforderlich sind, werden in der Investitionsvereinbarung unter der Überschrift „investorspezifische Vorbereitungsarbeiten“ (Investor Specific Preparatory Works) (28) angeführt und von JLR separat bezahlt. Die Kommission nimmt auch die Bestätigung der slowakischen Behörden zur Kenntnis, dass die Aufsichtsrechte von JLR während der Bauphase darauf beschränkt seien, zu überprüfen, ob das Gelände dem Standard von „baureifen Industriegrundstücken“ entspricht, einem Standard, der im Rahmen des Grundstückerwerbs durch JLR von MHI vereinbart wurde und der dem Verkaufspreis zugrunde liegt. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Sanierungsarbeiten, die vonnöten sind, um das Gelände baureif zu gestalten, und die zusätzlichen Arbeiten nach Vorgaben von JLR keine staatlichen Beihilfen an JLR beinhalten, sofern sie von einem Grundstückskaufvertrag abgedeckt sind, der den Marktstandards entspricht, oder von einer angemessenen Vergütung, die den im Investitionsvertrag vereinbarten Marktbedingungen und zusätzlichen Zahlungen entspricht. Die Beurteilung, ob diese Bedingung erfüllt ist, ist in den Erwägungsgründen 105 bis 108 dieses Beschlusses ausgeführt. (96) Im Einleitungsbeschluss wird festgestellt, dass die Erschließung des NSP nicht nur öffentliche Investitionen in Sanierungsmaßnahmen am Standort umfasste, mit denen das Gelände in einen baureifen Zustand versetzt wurde, sondern auch eine Vielzahl von infrastrukturellen Erschließungsmaßnahmen. Diese Infrastrukturarbeiten, die darauf abzielen, JLR an die öffentlichen Versorgungseinrichtungen und an Gleis und Straße anzuschließen, liegen außerhalb des Geländes von JLR und außerhalb des Geländes anderer Unternehmen und sind, wie in Erwägungsgründen 97 bis 104 ausgeführt, nicht auf einen im Voraus bestimmten Nutzer zugeschnitten. (97) Die slowakischen Behörden bestätigen, dass sämtliche Versorgungsinfrastrukturarbeiten innerhalb der Grenzen des JLR-Geländes von JLR bezahlt worden seien und dass JLR den Marktpreis für den Zugang und die Nutzung von öffentlichen Versorgungsleistungen bezahlen werde. Die slowakischen Behörden gaben einen Überblick über die Rechtsvorschriften für die Berechnung der Nutzungsentgelte von öffentlichen Versorgungsleistungen. Die geltenden Bestimmungen sind auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt und die Slowakei bestätigt, dass es keine besonderen, von den landesweit geltenden abweichenden Regeln für Nutzer im NSP gebe. Die von JLR entrichteten Anschluss- und Verteilungsgebühren würden auf in ähnlichen Situationen anwendbaren Standard-Preislisten beruhen. JLR zahle daher alle Anschluss- und Verteilungsgebühren unter Beachtung der landesweit geltenden und von der Regulierungsbehörde für Netzindustrien festgelegten Bestimmungen. JLR wird somit nicht von möglichen Befreiungen profitieren. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Arbeiten an der Versorgungsinfrastruktur vollständig in den Aufgabenbereich des slowakischen Staates fallen, und kommt zu dem Schluss, dass die Versorgungsinfrastrukturmaßnahmen nicht auf JLR zugeschnitten sind. (98) Die in Erwägungsgrund 51 genannte Investition in den Straßenbau dient allen Unternehmen im Industriegelände, das sich aus dem NSP und dem Industriepark Nitra Nord zusammensetzt, sowie den Nutzern der weiteren Region. Keine der Straßen wurde für die ausschließliche Verwendung von JLR oder nach den spezifischen Bedürfnissen des Unternehmens gebaut. Die Straßen sind für den öffentlichen Verkehr zugänglich. Die slowakischen Behörden haben bestätigt, dass die Straßenarbeiten nicht über den üblichen Straßenausbau hinausgehen, und sie haben nachgewiesen, dass die für die entsprechenden Projekte geltenden Vorschriften die gleichen wie bei anderen Projekten waren. Die internen Straßen innerhalb des Geländes von JLR wurden von JLR bezahlt. Die Kommission betrachtet daher die Arbeiten an der Straßeninfrastruktur vollständig als Aufgabe des slowakischen Staates und kommt zu dem Schluss, dass die Straßeninfrastrukturarbeiten nicht speziell auf JLR zugeschnitten sind. (99) Die Kommission ist bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu dem Schluss gekommen (29), dass ein Parkplatz, der nicht speziell für ein Unternehmen gebaut wird, sondern Teil des wirtschaftlichen Bebauungsplans eines Industriegebiets ist, nicht als auf ein spezielles Unternehmen zugeschnitten gilt und somit keine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission stellt fest, dass der Bau von öffentlich zugänglichen Parkplätzen bereits im Bebauungsplan der Gemeinde Luzianky aus dem Jahr 2014 enthalten ist. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Erschließung des Parkbereichs in die öffentliche Zuständigkeit des slowakischen Staats fällt und die Arbeiten nicht auf JLR zugeschnitten sind. (100) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Investitionen für Feuerwache und Polizeistation, Straßenmeisterei, Hochwasserschutzsystem und Grundwasserwirtschaft typische Aufgaben im öffentlichen Auftrag des Staates sind, und somit keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Ihre öffentliche Finanzierung stellt keine staatliche Beihilfe dar. (101) Hinsichtlich der Finanzierung des multimedialen Verkehrsterminals Luzianky durch die Slowakischen Eisenbahnen, bei denen es sich um in Staatseigentum stehendes Eisenbahninfrastrukturunternehmen handelt, könnte die Investition möglicherweise dem slowakischen Staat zuzurechnen sein. Die Kommission prüfte zunächst, ob dies einen Vorteil für JLR darstellen könnte. (102) Die slowakischen Behörden erklärten, dass das multimodale Verkehrsterminal durch die Slowakische Eisenbahnen aus durch ihre wirtschaftliche Tätigkeit generierten Mitteln finanziert werde, die getrennt von ihren öffentlich finanzierten nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgewiesen werden. Für einen Teil er Infrastruktur hinsichtlich des Lagerbereichs für fertige Fahrzeuge strebe JLR vertragliche Exklusivität an. Die beiden anderen Funktionsbereiche des multimodalen Verkehrsterminals stünden jedem Nutzer zu Marktbedingungen zur Verfügung. Daher scheint, dass zumindest ein Teil der Infrastruktur auf die spezifischen Bedürfnisse von JLR als im Voraus festgelegtem Unternehmen ausgerichtet ist. (103) Die slowakischen Behörden bestätigten ferner, dass die Nutzungsentgelte für sämtliche Teile des Terminals auf wirtschaftlicher Basis berechnet und alle damit verbundenen Investitions- und Betriebskosten sowie die Kosten für Erneuerungs- und Ersatzinvestitionen decken werden. Die Gebühren würden marktorientiert sein und auf eine interne Rendite für das Projekt von […] zielen. Die Nutzungsentgelte sollen für eine Investitionsrentabilität innerhalb von 30 Jahren sorgen, wie aus einer Ex-ante-Berechnung des Nettogegenwartswerts über […] Mio. EUR geschätzt. (104) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Slowakischen Eisenbahnen wie jeder marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsbeteiligte in einer ähnlichen Situation gehandelt haben. Erfolgen wirtschaftliche Transaktionen öffentlicher Stellen zu normalen Marktbedingungen, bringen sie ihrem Gegenpart keinen Vorteil. (30) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass JLR keine staatlichen Beihilfen für die Nutzung des multimodalen Verkehrsterminals Luzianky erhält. Der Grundstücksverkauf (105) Die Slowakei verkaufte über MHI 185 ha baureifes wirtschaftlich nutzbares Land an JLR zu einem Preis von 15,83 EUR pro Quadratmeter oder insgesamt fast 30 Mio. EUR. In den Erwägungsgründen 40 und 41 des Kommissionsbeschlusses SA.36346 wird ausgeführt, dass Enderwerber von erschlossenem Land nicht als Begünstigte im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV für die Erschließungsmaßnahmen des Geländes gelten können, wenn sie einen marktüblichen Preis für das erschlossene Land bezahlen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der endgültige Verkaufspreis für das JLR-Gelände als Mittelwert aus drei unabhängigen Wertgutachten von international anerkannten Sachverständigen festgelegt wurde, die die professionellen Bewertungsstandards und -methoden der Royal Institution of Chartered Surveyors umsetzen. Alle drei Wertgutachten enthalten eine Unabhängigkeitserklärung, wurden der Kommission zur Verfügung gestellt und gelten für einen Standort, der für die industrielle Nutzung vorgesehen ist, für den an der Grenze des Geländes Versorgungsanschlüsse zur Verfügung stehen, der bodensaniert und eingeebnet wurde und für den keine weiteren Kosten durch die Umwidmung von landwirtschaftlicher Flächennutzung auf industrielle Nutzung entstehen. Die Gutachten gehen auch davon aus, dass alle bestehenden Versorgungsanschlüsse und eine Gleisstrecke über das Industriegelände verlegt werden und dass ein Straßennetz und öffentliche Parkplätze im gesamten Industriegebiet erschlossen werden. Die drei Gutachten greifen auf eine vergleichbare Methodik zur Bewertung des Preises zurück, indem sie das Grundstück mit anderen verkauften oder zum Verkauf stehenden Grundstücken in der Slowakei (31) vergleichen und den Preis gegenüber den Verkaufs- oder Angebotspreisen auf der Basis von Faktoren wie Grundstücksgröße, Standort, vorhandene Infrastruktur, Datum, Form, Sichtbarkeit anpassen. Darüber hinaus wurde im Gutachten von […] eine Discounted-Cashflow-Methode verwendet. (32) Die drei Gutachten schätzen den Verkaufswert des JLR-Geländes auf 15,5 EUR, 15,0 EUR bzw. 17,0 EUR pro Quadratmeter. (106) Die Annahmen über die Eigenschaften des Grundstücks sind in den drei Berichten identisch und entsprechen der Situation des JLR-Geländes nach der infrastrukturellen Erschließung durch die öffentliche Hand. (107) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass das von den slowakischen Behörden aus Versehen vorgelegte Gutachten von CB Richard Ellis ein allgemeiner Marktinformationsbericht von CB Richard Ellis war. Es enthielt nur eine allgemeine Beschreibung des slowakischen Grundstücksmarktes mit einer durchschnittlichen Preisangabe anderer verkaufter oder zum Verkauf stehender Grundstücke in der Slowakei, die mit den Preisen der Vergleichsgrundstücke übereinstimmt, die als Grundlage für die Wertgutachten des JLR-Geländes verwendet wurden. Das Marktinformationsgutachten enthielt keine spezifischen Anpassungen zur Festlegung des Marktpreises des JLR-Geländes. (108) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Verkaufspreis von 15,83 EUR pro Quadratmeter im Einklang mit den Marktbedingungen steht und dass der Verkauf des Grundstücks in dem in den Wertgutachten beschriebenen Zustand marktgerecht durchgeführt wurde. Schlussfolgerung (109) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass JLR im Zusammenhang mit dem Verkauf des JLR-Geländes oder der vom slowakischen Staat finanzierten infrastrukturellen Erschließung des NSP nicht in den Genuss eines selektiven Vorteils gekommen ist. 6.2.2.3.   Die Befreiung von der ALF-Abgabe (110) Im Einleitungsbeschluss bestanden für die Kommission Zweifel, ob die Befreiung von der ALF-Abgabe eine staatliche Beihilfe für JLR ist. (111) Wie in Erwägungsgrund 105 erwähnt, gingen alle drei unabhängigen Wertgutachten von der Annahme aus, dass der Standort für die industrielle Nutzung umgewidmet wurde und dass keine zusätzlichen Kosten aus der Umwandlung aus landwirtschaftlich nutzbarem Gelände entstanden sind. Der Kaufpreis von 15,83 EUR pro Quadratmeter muss als Marktpreis gelten, wobei der Käufer nicht mit zusätzlich Kosten im Zusammenhang mit Flächenumwidmung konfrontiert wird. Da die Marktkonformität des Verkaufs des JLR-Geländes an JLR auf der Grundlage von drei unabhängigen Wertgutachten festgestellt werden konnte, reduziert die Befreiung von MHI von der ALF-Abgabe die Kosten, die dieser Zweckgesellschaft bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe entstehen, und wird nicht als selektiver Vorteil an JLR weitergeleitet. (112) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Befreiung von der ALF-Abgabe keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten von JLR darstellt. 6.2.2.4.   Schlussfolgerung (113) Die Kommission stellt fest, dass die Bedingungen für den Verkauf des JLR-Geländes an JLR und die Bedingungen unter denen die Sanierung, öffentliche Versorgungsleistungen und andere Infrastrukturarbeiten durchgeführt werden, keinen selektiven Vorteil für JLR darstellen. Es ist daher nicht erforderlich, die übrigen kumulativen Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV für die Beurteilung von Beihilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken im NSP an JLR zu prüfen. Die staatliche Beihilfe an JLR ist auf den angemeldeten direkten Zuschuss beschränkt. 6.3.   Rechtmäßigkeit der staatlichen Beihilfe (114) Die Kommission hat im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass die slowakischen Behörden mit der Mitteilung des geplanten direkten Zuschusses von 129 812 750 EUR (Nennwert) vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission ihren Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Bezug auf diesen Teil der Beihilfe nachgekommen sind. 6.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe 6.4.1.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe (115) Die am 12. Mai 2016 angemeldete Maßnahme soll die regionale Entwicklung in der Region Nitra in der Slowakei fördern. Sie ist daher in Anwendung der Bestimmungen für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV in der Auslegung der Regionalbeihilfeleitlinien 2014–2020 und der Fördergebietskarte der Slowakei für 2014–2020 zu prüfen. Die Prüfung auf der Grundlage der gemeinsamen Bewertungsgrundsätze der Regionalbeihilfeleitlinien erfolgt in drei Schritten, nämlich durch die Bewertung der Mindestanforderungen, die Feststellung der deutlichen negativen Auswirkungen und die Durchführung einer Abwägungsprüfung. Die Kommission kam in ihrem Einleitungsbeschluss zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der gemeinsamen Bewertungsgrundsätze ein Teil der allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt war und die förmliche Prüfung keine Elemente ergab, die die zugrunde liegende vorläufige Bewertung dieser Vereinbarkeitskriterien infrage stellen. (116) Trotzdem äußert die Kommission im Einleitungsbeschluss Zweifel an der Beihilfefähigkeit der Ausgaben sowie am Anreizeffekt und der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe. Daher konnte die Kommission auch nicht abschließend zu einem Schluss kommen, ob das Projekt alle Mindestanforderungen der Regionalbeihilfeleitlinien erfüllt. Im Einleitungsbeschluss konnte die Kommission außerdem deutliche negative Auswirkung auf den Handel und den Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten nicht ausschließen. In Anbetracht dieser Erwägungen konnte die Kommission nicht feststellen, ob die möglicherweise vorhandenen positiven Auswirkungen der Beihilfe in Ermangelung eines Anreizeffekts ihre negativen Auswirkungen überwiegen. 6.4.2.   Beihilfefähigkeit des Investitionsvorhabens (117) Wie in Abschnitt 3.3.2 des Einleitungsbeschlusses zum Ausdruck kommt, ist die Kommission der Auffassung, dass das Investitionsvorhaben für Regionalbeihilfen in Betracht kommt und staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten können, sofern alle Vereinbarkeitskriterien der Regionalbeihilfeleitlinien erfüllt sind. 6.4.3.   Beihilfefähigkeit der Ausgaben (118) In Einleitungsbeschluss wurden Zweifel an der Beihilfefähigkeit von „Rückstellungskosten“ geäußert. Nach Nummer 20 Buchstabe e der Regionalbeihilfeleitlinien sind „'beihilfefähige Kosten' bei Investitionsbeihilfen die Kosten der materiellen und immateriellen Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer Erstinvestition oder die Lohnkosten“. Die slowakischen Behörden haben eine detaillierte Aufschlüsselung der beihilfefähigen Ausgabenposten vorgelegt. Diese beihilfefähigen Ausgabenposten spiegeln die zum Zeitpunkt des Einreichens des Beihilfeantrags erwarteten Kosten wider und beinhalten nach vorsichtiger Kostenschätzung einen Rückstellungsbetrag für jeden beihilfefähigen Ausgabeposten. In der Investitionsvereinbarung gilt der volle Nominalbetrag von 1 406 620 590 EUR als „geplante Projektinvestition“, für die JLR die Ausgaben zugesagt hat. (33) (119) Ausgehend von den Erklärungen der slowakischen Behörden stellt die Kommission fest, dass der Verweis auf „Rückstellungskosten“ in der internen Präsentation von JLR vom 18. November 2015 für die interne Finanzberichterstattung über die Investitionsverpflichtung, die JLR mit der Slowakei eingehen würde, erfolgte. Diese Rückstellungskosten bezogen sich nicht auf eine Kostenposition zusätzlich zu einer vorsichtigen Schätzung der beihilfefähigen Ausgabenposten. Da sich JLR in der Investitionsvereinbarung verpflichtete, den Gesamtbetrag von 1 406 620 590 EUR (Nennwert) auszugeben, und die Zahlung der Regionalbeihilfe nur die tatsächlich entstandenen beihilfefähigen Kosten ausmacht, akzeptiert die Kommission 1 406 620 590 EUR als den maximalen Nominalbetrag der Kosten, für die eine Beihilfe gewährt werden kann. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die Slowakei verpflichtet hat, den angemeldeten Beihilfehöchstbetrag nicht zu überschreiten, noch die angemeldete Beihilfehöchstintensität zu überschreiten. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die beihilfefähigen Kosten in Einklang mit Nummer 20 Buchstabe e der Regionalbeihilfeleitlinien stehen. 6.4.4.   Mindestanforderungen 6.4.4.1.   Beitrag zur regionalen Zielsetzung und Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens (120) Wie in Abschnitt 3.3.4.1 a des Einleitungsbeschlusses festgelegt, trägt die Beihilfe zum Ziel der regionalen Entwicklung bei und gilt als gerechtfertigt, da Nitra mit einer zulässigen Beihilfehöchstintensität für große Unternehmen von 25 % als eine gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV beihilfefähige Region in die Fördergebietskarte aufgenommen wurde. 6.4.4.2.   Angemessenheit der Regionalbeihilfe und des Beihilfeinstrumen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.