Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/795 der Kommission vom 10. September 2021 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48171 (2018/C) (ex 2018/NN, ex 2017/FC) zugunsten von Alitalia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6659) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D0795. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Historischer EBITDAR und Operating-Leasingverhältnisse 2013–2016, Leonardo-Studie, S. 24 EBITDAR und Operating-Leasingverhältnisse — Trägheitsszenario, Leonardo-Studie, S. 63 EBITDAR und Operating-Leasingverhältnisse — Renaissance-Szenario, Leonardo-Studie, S. 66 EBITDAR und Operating-Leasingverhältnisse — Sanierungsplan, S. 9 Allegato 5 bis, Antwort auf das Auskunftsersuchen vom 17. September 2018 Multiplikator für Verbindlichkeiten aus Operating-Leasingverhältnissen, Leonardo-Studie, S. 107 EBITDAR-Multiplikatoren, Leonardo-Studie, S. 108, Durchschnitt der Mittelwerte 2017–2019 für traditionelle Fluggesellschaften Finanzierungsleasing, PwC-Bericht über die Finanzlage von Alitalia im Mai 2017 (314) Im Gegensatz dazu ergibt sich unter Annahme des im Renaissance-Szenario ermittelten EBITDAR ([XXX] Mio. EUR) und unter Annahme des im Sanierungsplan genannten EBITDAR ([XXX] Mio. EUR) ein positiver Eigenkapitalwert. (315) Die beiden letztgenannten geschätzten Eigenkapitalwerte könnten als Obergrenze für den Barpreis angesehen werden, den ein Kapitalgeber für den Kauf von Alitalia hätte bieten können. (110) Hätten die italienischen Behörden die in den Erwägungsgründen 304 bis 315 beschriebene Analyse durchgeführt, so wäre absehbar gewesen, dass die Sonderverwalter für die Übernahme von Alitalia als fortgeführtes Unternehmen ein Barangebot von maximal [XXX] bis [XXX] Mio. EUR hätten erzielen können. (316) Auf dieser Grundlage hätten die italienischen Behörden feststellen können, dass selbst das höchste erwartbare Barangebot von [XXX] bis [XXX] Mio. EUR zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen des ursprünglichen Darlehens nicht ausgereicht hätte. Wie in den Erwägungsgründen 255 und 323 beschrieben, hätte der Verkauf von Alitalia mindestens [XXX] Mio. EUR einbringen müssen, um das Kapital und die Zinsen des ursprünglichen Darlehens zurückzahlen zu können. (317) Die Kommission stellt fest, dass die veranschlagten [XXX] Mio. EUR nur die Obergrenze eines möglichen Barangebots sein können. Darüber hinaus werden diese positiven Eigenkapitalbewertungen erst im Jahr 2021 (nach dem Sanierungsplan) bzw. 2022 (im Renaissance-Szenario) erreicht. Folglich hätte ein potenzieller Käufer von Alitalia bei der Bewertung des Barpreises, den er 2017 zu zahlen bereit war, diesen künftigen Wert notwendigerweise auf 2017 abgezinst (d. h. den Gegenwartswert zugrunde gelegt) und auch die zwischen 2017 und 2022 erwarteten Zwischenverluste (da Gewinne nicht zu erwarten waren) berücksichtigt. Die Ausgangslage von Alitalia im Jahr 2017 war bestimmt durch ein nicht tragfähiges Geschäftsmodell mit einem EBITDAR, das nicht einmal zur Deckung der Leasingkosten für die Flugzeuge ausreichte. Jede unter Zugrundelegung der tatsächlichen Werte von Alitalia im Jahr 2017 vorgenommene Bewertung hätte unweigerlich eine negative Bewertung ergeben. Ein potenzieller Käufer von Alitalia hätte dann den Erwerb Unternehmens unter Berücksichtigung der nach der Umstrukturierungsphase erzielten potenziellen Einnahmen bewertet. In die Bewertung müsste daher das am Ende des Umstrukturierungszeitraums in den verschiedenen Szenarien erzielte Ergebnis (EBITDAR) einfließen, wobei dieser Wert jedoch zur Berücksichtigung der vor Abschluss der Umstrukturierung zu erwartenden Zwischenverluste angepasst werden müsste. Außerdem müsste auch der für die Umstrukturierung erforderliche Zeitraum berücksichtigt werden. (318) In einer konservativen Betrachtung könnte als Näherungswert für die erwarteten Gewinne oder Verluste das erwartete EBIT herangezogen werden. (111) Folglich würde bei der Bewertung des erwarteten Barangebots für die Übernahme von Alitalia im Mai 2017 das erwartete künftige EBIT für 2018 bis 2022 (im Renaissance-Szenario) und für 2017 bis 2021 (nach dem Sanierungsplan) berücksichtigt werden. (112) Unter Annahme eines Abzinsungsfaktors entsprechend 11,80 % (113) können dann diese EBIT-Ströme und der positive Eigenkapitalwert, der je nach Szenario im Jahr 2021 bzw. 2022 erreicht werden könnte, abgezinst werden. (319) Table 5 vermittelt einen Überblick über diese Berechnungen: a) Im Falle des Renaissance-Szenarios geht aus den Berechnungen hervor, dass der Nettogegenwartswert (Net Present Value — NPV) des ermittelten Eigenkapitalwerts von [XXX] Mio. EUR auf [XXX] Mio. EUR sinkt, sobald ein potenzieller Kapitalgeber die zum Erreichen einer stabilen Rentabilität erforderliche Zeitspanne (Fünfjahreszeitraum von 2018 bis 2022) berücksichtigt; b) im Falle des Sanierungsplans führt diese Anpassung zu einem Rückgang des Eigenkapitalwerts von [XXX] Mio. EUR auf [XXX] Mio. EUR. Tabelle 5 Wiederherstellung der Rentabilität im Renaissance-Szenario und nach dem Sanierungsplan Renaissance-Szenario 2017 2018 2019 2020 2021 2022 EBITDAR (in Mio. EUR) [XXX] [XXX] [XXX] [XXX] [XXX] EBIT (in Mio. EUR)   ([XXX]) ([XXX]) [XX] [XXX] [XXX] Eigenkapitalwert (in Mio. EUR)         [XXX] EBIT + Eigenkapitalwert (in Mio. EUR) ([XXX]) ([XXX]) [XX] [XXX] [XXX] Nettogegenwartswert (in Mio. EUR) [XXX]                         Sanierungsplan 2017 2018 2019 2020 2021   EBITDAR (in Mio. EUR) [XXX] [XXX] [XXX] [XXX] [XXX]   EBIT (in Mio. EUR) ([XXX]) ([XX]) [XX] [XXX] [XXX]   Eigenkapitalwert (in Mio. EUR)       [XXX]   EBIT + Eigenkapitalwert (in Mio. EUR) ([XXX]) ([XX]) [XX] [XXX] [XXX]   Nettogegenwartswert (in Mio. EUR) [XXX]           Eigenkapitalkosten [XX,XX] %           Quelle: Eigenkapitalkosten, Leonardo-Studie, S. 99 EBITDAR und EBIT — Sanierungsplan, S. 9 Allegato 5 bis, Antwort auf das Auskunftsersuchen vom 17. September 2018 EBITDAR und EBIT, Leasingverhältnisse — Renaissance-Szenario, Leonardo-Studie, S. 66 (320) In beiden Fällen ist die Verringerung des Eigenkapitalwerts auf den Zeitabstand zurückzuführen, der notwendig ist, um die stabile Rentabilität einzustellen, die dem positiven Eigenkapitalwert des letzten Jahres 2022 zugrunde liegt, sowie auf die Phasen mit negativem EBIT, die zur Finanzierung der ersten Tätigkeitsjahre vorausgesetzt werden. (321) Diese Anpassungen zeigen, dass es auf der Grundlage der möglichen Szenarien für Alitalia und unter Berücksichtigung des für die Wiederherstellung der Rentabilität von Alitalia erforderlichen Umstrukturierungszeitraums plausibel gewesen wäre, ein Barangebot für Alitalia von höchstens [XXX] bis [XXX] Mio. EUR zu erwarten. Diese Spanne liegt deutlich unter dem für die Rückzahlung des ursprünglichen Darlehens und der Zinsen erforderlichen Schwellenwert von [XXX] Mio. EUR (siehe Erwägungsgrund 255). Ausgehend von dieser Schätzung des möglichen Barangebots für die Übernahme von Alitalia hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter das ursprüngliche Darlehen nicht gewährt, da keine Aussichten auf eine nennenswerte Rückzahlung des ursprünglichen Darlehens bestanden. 5.1.4.2.3.4.3.4   Schlussfolgerungen zu der Frage, ob das ursprüngliche Darlehen in einem Veräußerungsszenario marktkonform gewesen wäre (322) Voraussetzung für die Marktkonformität des ursprünglichen Darlehens in einem Veräußerungsszenario ist, dass die Alitalia bei sechsmonatiger Laufzeit zur Verfügung stehenden Barmittel höher sind als der Rückzahlungsbetrag der Verbindlichkeiten von 630 Mio. EUR, entsprechend der Summe aus dem Darlehen von 600 Mio. EUR und den nach sechsmonatiger Laufzeit bei einem Satz von 10 % fälligen Zinsen (Erwägungsgrund 18). (323) Aufgrund der im Antrag auf das ursprüngliche Darlehen enthaltenen Nachweise gingen die Sonderverwalter davon aus, dass Alitalia den größten Teil des ursprünglichen Darlehens verbrauchen würde und am Ende der sechsmonatigen Laufzeit Barmittel in Höhe von 3 Mio. EUR übrig hätte (siehe Erwägungsgründe 246 bis 248). Voraussetzung für die Marktkonformität des ursprünglichen Darlehens ist somit, dass der erwartete Veräußerungspreis von Alitalia mehr als 627 Mio. EUR beträgt, entsprechend den rückzahlbaren Verbindlichkeiten von 630 Mio. EUR abzüglich der am Ende der sechsmonatigen Laufzeit erwarteten noch verfügbaren Barmittel. (324) Die Kommission hat die potenziellen Erlöse aus der Veräußerung von Alitalia unter Annahme der Unternehmensfortführung auf der Grundlage der von Italien vorgelegten Nachweise und ihrer eigenen Bewertung rekonstruiert. Bei der Rekonstruktion stützte sich die Kommission auf die Informationen, die einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber zum Zeitpunkt der Gewährung des ursprünglichen Darlehens zur Verfügung standen (Ex-ante-Nachweise), sowie auf Ex-post-Nachweise als Referenzwerte. (325) Aus den von Italien vorgelegten Ex-ante-Nachweisen, insbesondere dem Bestätigungsbericht, leitete die Kommission ab, dass der Unternehmenswert von Alitalia zum 31. Dezember 2016 mit mindestens [XXXX,X] Mio. EUR zu veranschlagen war. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter hätte diesen Unternehmenswert nicht als potenziellen Veräußerungspreis angesetzt, da im Zusammenhang mit den zum Verkauf stehenden Vermögenswerten Verbindlichkeiten bestanden, deren Höhe zum Zeitpunkt der Gewährung des ursprünglichen Darlehens unklar war. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter hätte bei der Bewertung von Alitalia auch realistischere Rentabilitätserwartungen gehabt, als dies im Sanierungsplan der Fall war. Konkret hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter Alitalia in dem Szenario, in dem es Alitalia bis 2021 gelingen würde, ebenso rentabel zu werden wie vergleichbare Unternehmen, mit höchstens [XXX,X] Mio. EUR bewertet (siehe Erwägungsgrund 281). Darüber hinaus hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber berücksichtigt, dass einige Verbindlichkeiten, d. h. diejenigen, die Alitalia im Rahmen der Sonderverwaltung übertragen würden, von diesem Unternehmenswert abgezogen werden müssten. (326) Auf der Grundlage weiterer Ex-ante-Nachweise, nämlich der in den Erwägungsgründen 303 bis 321 anhand öffentlich zugänglicher Ex-ante-Daten dargelegten Bewertung, bezifferte die Kommission den Veräußerungspreis von Alitalia auf höchstens [XXX] Mio. EUR. Diese Bewertung stützt sich auf realistischere Rentabilitätsprognosen als der Bewertungsbericht sowie auf im Luftverkehrssektor übliche Bewertungsverfahren und berücksichtigt die mit den Vermögenswerten von Alitalia verbundenen Verbindlichkeiten. (327) Dieser Schätzwert wird auch durch die in der Leonardo-Studie vorgenommene Bewertung (Erwägungsgründe 284 bis 297) und durch die Angebote zum Kauf bestimmter Sparten von Alitalia (Erwägungsgründe 298 bis 302) bestätigt. (328) Insgesamt liegt Preis für die Übernahme von Alitalia unter der Annahme der Unternehmensfortführung auf der Grundlage der Ex-ante-Nachweise deutlich unter dem Wert von 627 Mio. EUR, der für die Gewährung des ursprünglichen Darlehens unter Erfüllung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers erforderlich gewesen wäre (Erwägungsgrund 255). (329) Die Kommission stellt ferner fest, dass sich die Ex-ante-Bewertungen und die Leonardo-Studie auf das Gesamtunternehmen Alitalia vor der Sonderverwaltung bzw. auf das größte zum Verkauf stehende Los (das Gesamtlos) beziehen. Ein privater Kapitalgeber hätte sich jedoch für einen kleineren Teil der Vermögenswerte interessieren können, was zu noch niedrigeren Veräußerungserlösen geführt hätte als die, die sich aus den Bewertungen des Gesamtunternehmens ergeben. (330) Ergänzend zu den quantitativen Schätzungen des Veräußerungspreises von Alitalia stellt die Kommission fest, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter angesichts der erheblichen Unsicherheiten, die hinsichtlich der Erlöse aus der Veräußerung oder Umstrukturierung und des Zeitrahmens bis zum Abschluss der jeweiligen Verfahren bestanden, vermutlich weniger als 100 % des prognostizierten Veräußerungspreises als Darlehen gewährt hätte. Nach den vorliegenden Informationen wäre der Abschluss des Verkaufs oder der Umstrukturierung innerhalb der sechsmonatigen Laufzeit des Darlehens ein sehr ehrgeiziges Ziel gewesen. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter hätte berücksichtigt, dass sich bei Nichterreichen dieses Ziels die Rückzahlung verzögert, zusätzliche Zinsen anfallen und womöglich ein zusätzliches Darlehen erforderlich wäre, da zu erwarten war, dass Alitalia seinen defizitären Trend fortsetzt (siehe Erwägungsgründe 218 ff.). Die Kommission stellt fest, dass das letztgenannte Szenario tatsächlich eingetreten ist, als Italien das zweite Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR gewährte, wie in den Abschnitten 1.2 und 2 dieses Beschlusses erläutert. (331) Auf der Grundlage dieser Nachweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das ursprüngliche Darlehen nicht marktkonform war, da der zum Zeitpunkt der Gewährung des ursprünglichen Darlehens aus dem Verkauf erwartete Erlös zusammen mit den erwarteten verfügbaren Barmitteln weniger als 630 Mio. EUR (entsprechend der Summe aus Kapital und Zinsen) betrug. Deshalb ist die Kommission auch der Auffassung, dass sich die Prüfung der Marktkonformität des Zinssatzes von 10 % erübrigt, da ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber das ursprüngliche Darlehen nicht gewährt hätte. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der gesamte Betrag des ursprünglichen Darlehens Alitalia einen Vorteil verschaffte. (332) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Schlussfolgerungen zum Veräußerungsszenario mit denen zum Umstrukturierungsszenario in Einklang stehen und diese weiter untermaueRn. So sind im ersten Jahr der Geschäftspläne, die den Schätzungen des Unternehmenswerts im Bestätigungsbericht (Abschnitt 4.2.1.3) und in der Leonardo-Studie (Abschnitt 4.2.2.1) zugrunde liegen, negative Cashflows ausgewiesen. Somit hätte selbst dann, wenn die Sonderverwalter Alitalia nach diesen Geschäftsplänen hätten umstrukturieren können, das ursprüngliche Darlehen die im ersten Jahr des Planungszeitraums erwarteten Verluste gedeckt. Folglich hätte Alitalia zum Fälligkeitstermin des ursprünglichen Darlehens (d. h. zum 5. November 2017) nicht über genügend Barmittel verfügt, um das ursprüngliche Darlehen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. 5.1.4.2.3.4.3.5   Nachweise zum Wert von Alitalia in einem Liquidationsszenario (333) Als eine Option für den Umgang mit der Lage von Alitalia erwog die Geschäftsleitung von Alitalia im Dezember 2016, also vor Einleitung des Sonderverwaltungsverfahrens, als Alternative zum Sanierungsplan die Abwicklung des Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens. (114) In diesem Szenario wäre der Wert der Vermögenswerte auf [weniger als 2] Mrd. EUR beziffert worden, während der Wert der Verbindlichkeiten [mehr als 3] Mrd. EUR betragen hätte, was zu einem Nettowert von rund -[1–2] Mrd. EUR geführt hätte. Darüber hinaus nahm die Unternehmensleitung an, dass sich die Kosten für die Abwicklung von Alitalia auf [mehr als 4] Mrd. EUR belaufen würden, wenn die mit den Leasingverhältnissen und mit Entlassungen zusammenhängenden Eventualverbindlichkeiten hinzugerechnet würden. (334) Der von der Unternehmensleitung geschätzte Vermögenswert von [1-2] Mrd. EUR — im Sanierungsplan als das Liquidationsszenario beschrieben — ergibt sich aus einem Verkauf jedes einzelnen in der Bilanz von Alitalia aufgeführten Vermögenswerts unter Annahme eines vermögenswertspezifischen Preises. So wird beispielsweise die in Eigenbesitz befindliche Flotte zum gegenwärtigen Marktwert bewertet, wobei die damit verbundenen Instandhaltungs- und Wartungskosten um weitere 20 % gesenkt wurden. Der geschätzte Wert der geleasten Flotte ist gleich null; Gleiches gilt für immaterielle Vermögenswerte, Beteiligungen und andere spezifische Vermögenswerte (z. B. latente Steuergutschriften, verfügungsbeschränkte Barmittel usw.). (335) Die Kommission ist der Auffassung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter das ursprüngliche Darlehen auf der Grundlage des in einem Liquidationsszenario ermittelten Wertes der Vermögenswerte nicht gewährt hätte. (336) Erstens erklärte die Unternehmensleitung von Alitalia, dass es sich um eine vorläufige Bewertung handele, die durch ein Sachverständigengutachten bestätigt werden müsse. Zweitens ist, solange die Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Rahmen der Sonderverwaltung eingefroren sind, nicht klar, welcher Betrag von den Verbindlichkeiten in Höhe von [mehr als 3] Mrd. EUR und zusätzlichen Eventualverbindlichkeiten übrig bleiben würde. Drittens wären die Erlöse aus der separaten Veräußerung der einzelnen Vermögenswerte in einem Liquidationsszenario schrittweise und über einen langen Zeitraum angefallen, insbesondere angesichts der begrenzten Rechte der Gläubiger, ihre Forderungen gegen ein unter Sonderverwaltung gestelltes Unternehmen geltend zu machen (siehe Erwägungsgrund 47). (337) Die italienischen Behörden gaben auch eine Studie in Auftrag, um den Liquidationswert von Alitalia während des Sonderverwaltungsverfahrens zu schätzen. Die Studie sollte in zwei Teile gegliedert werden. Der erste Teil, der abgeschlossen und der Kommission vorgelegt wurde, enthielt nur qualitative Elemente, während der zweite Teil, den die Kommission nicht erhalten hat, eine quantitative Bewertung des Liquidationswerts lieferte. Im letzten Abschnitt des ersten Teils der Liquidationsstudie werden die Erlöse aus dem Verkauf von Alitalia im Rahmen einer Liquidation mit einem Szenario der Unternehmensfortführung verglichen. Dieser Vergleich ist qualitativer Natur, zeigt aber deutlich, dass der Erlös aus dem Verkauf von Alitalia bei einer Liquidation geringer ausgefallen wäre als bei Fortführung des Unternehmens. (338) Darüber hinaus hat die Kommission geprüft, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter nach den sonderverwaltungsrechtlichen Vorschriften die Zahlung hätte durchsetzen können, beispielsweise durch einen Antrag auf Liquidation von Alitalia. Die italienischen Behörden teilten in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2019 mit, dass es Gläubigern nach den italienischen Rechtsvorschriften nicht erlaubt war, eine Umwandlung des Sonderverwaltungsverfahrens in eine Insolvenz zu beantragen. Nach den Artikeln 69 und 70 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99 kann das zuständige Gericht die Umwandlung eines Sonderverwaltungsverfahrens in eine Insolvenz entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Sonderverwalter anordnen. Auch wenn das Gericht von Amts wegen tätig werden kann, ist es nach italienischem Recht für einen Gläubiger nicht möglich, die Liquidation von Alitalia auszulösen. (339) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten bei der Beurteilung des erwarteten Erlöses aus einem Verkauf des Unternehmens unter der Annahme der Unternehmensfortführung nicht erfüllt ist, ist die Kommission der Auffassung, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auch bei einem hypothetischen Verkauf der einzelnen Unternehmensteile nicht erfüllt gewesen wäre. 5.1.4.2.4.   Würdigung des zusätzlichen Darlehens von 300 Mio. EUR (340) Unbeschadet der in den Erwägungsgründen 189 bis 191 vorgenommenen Bewertung wird die Kommission in diesem Abschnitt das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten gesondert auf das zweite Darlehen als eigenständige und vom ursprünglichen Darlehen unabhängige Maßnahme anwenden. (115) Bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigt die Kommission, dass einem marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten am 16. Oktober 2017, also zum Zeitpunkt der Gewährung des zweiten Darlehens, über die zum Zeitpunkt der Gewährung des ursprünglichen Darlehens bekannten Fakten hinaus die folgenden weiteren Fakten vorgelegen hätten: a) Die Sonderverwalter hatten bereits beschlossen, Alitalia zu verkaufen und nicht umzustrukturieren; b) die Sonderverwalter hatten Angebote für die zum Verkauf stehenden Teile von Alitalia erhalten (Abschnitt 4.2.2.3), ohne dass dies zum tatsächlichen Verkauf des Unternehmens geführt hätte; c) den Sonderverwaltern standen die Leonardo-Studie und die darin enthaltene Bewertung von Alitalia zur Verfügung (Abschnitt 4.2.2.3); d) die Frist für den Abschluss des Verkaufsverfahrens, die ursprünglich auf den 5. November 2017 — d. h. auf den Fälligkeitstermin des ursprünglichen Darlehens — festgelegt war, wurde bis zum 30. April 2018 verlängert; e) Alitalia hatte weder das ursprüngliche Darlehen noch die aufgelaufenen Zinsen zurückgezahlt; f) am 30. September 2017 verfügte Alitalia zusätzlich zu den [300–400] Mio. EUR, die aus dem Darlehen von 600 Mio. EUR zur Verfügung standen, über Barmittel in Höhe von [180–220] Mio. EUR. (341) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (116) lässt die Kommission bei ihrer Würdigung die Vorteile und Verpflichtungen, die aus dem ursprünglichen Darlehen erwachsen, außer Acht. Da es sich bei dem ursprünglichen Darlehen um eine Beihilfe handelt, beziehen sich die entsprechenden Vorteile und Verpflichtungen auf den Staat als Träger öffentlicher Gewalt und nicht als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter. (342) Daher prüft die Kommission, in welcher finanziellen Lage sich Alitalia ohne das ursprüngliche Darlehen von 600 Mio. EUR befunden hätte. In diesem Szenario hätte Alitalia am 30. September 2017 einen negativen Kassenbestand in Höhe von [30–50] Mio. EUR gehabt. (117) Vermutlich wäre der Kassenbestand von Alitalia am 16. Oktober 2017 noch schlechter gewesen, da das Unternehmen Verluste machte. (118) Da ein Unternehmen nur betrieblich tätig sein kann, wenn die Mittelzuflüsse die Mittelabflüsse übersteigen, wäre nach Ansicht der Kommission ohne Gewährung des ursprünglichen Darlehens die Insolvenz von Alitalia ein realistisches Szenario gewesen. (343) Da Alitalia ohne das ursprüngliche Darlehen zahlungsunfähig gewesen wäre, hätte das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung des zweiten Darlehens nicht mehr bestanden; folglich hätte zu dem Zeitpunkt kein marktwirtschaftlich handelnder Kreditgeber eine etwaige Gewährung des zweiten Darlehens in Betracht gezogen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht gesondert auf das zweite Darlehen angewandt werden kann. Im folgenden Abschnitt bewertet die Kommission die beiden Darlehen als eine einzige und miteinander verflochtene Maßnahme. 5.1.4.2.5   Gesamtwürdigung des Zusammenspiels der beiden staatlichen Darlehen an Alitalia (344) In diesem Abschnitt nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung des Zusammenspiels der beiden staatlichen Darlehen vor. Die folgenden Tatsachen legen nahe, dass die beiden staatlichen Darlehen untrennbar miteinander verbunden sind und zu ein und derselben Maßnahme gehören: a) die Identität der Stelle, die die beiden staatlichen Darlehen gewährt hat (der italienische Staat); b) fehlendes proaktives Handeln des italienischen Staates, d. h. der Umstand, dass vor der Gewährung der beiden staatlichen Darlehen keine wirtschaftliche Bewertung vorgenommen wurde und dass, nachdem Alitalia bei Fälligkeit der beiden staatlichen Darlehen weder das Kapital noch die Zinsen zurückgezahlt hatte, keine Kreditsicherungsmaßnahmen (z. B. Liquidation) in Betracht gezogen wurden; c) die zeitliche Abfolge der beiden in Rede stehenden staatlichen Darlehen, die in einem Abstand von weniger als sechs Monaten gewährt wurden; d) der Zweck der beiden staatlichen Darlehen, die im Rahmen einer Strategie gewährt wurden, nach der Alitalia bis zum Verkauf seiner Vermögenswerte unterstützt und am Markt gehalten wer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.