Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/795 der Kommission vom 10. September 2021 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48171 (2018/C) (ex 2018/NN, ex 2017/FC) zugunsten von Alitalia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6659) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0795. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den sollte und die Geschäftstätigkeit sowie die Arbeitsplätze durch eine quasi automatische Deckung des Liquiditätsbedarfs von Alitalia gesichert werden sollten, und zwar ungeachtet der Wahrscheinlichkeit einer Rückzahlung der Darlehen. Diese Strategie wird auch in einer Reihe politischer Erklärungen dargelegt (siehe Abschnitt 5.1.4.1); e) die Finanz- und Risikosituation von Alitalia zu der Zeit, als die Entscheidungen über die Gewährung der beiden staatlichen Darlehen jeweils getroffen wurden. (119) (345) Die in den Erwägungsgründen 340 bis 343 dargelegte Analyse der Kommission stützt das Argument, dass das zweite Darlehen untrennbar mit dem ursprünglichen Darlehen verbunden ist. Diese Analyse ergibt, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht gesondert auf das zweite Darlehen angewandt werden kann, da sich ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter ohne das ursprüngliche Darlehen nicht in der Lage des italienischen Staates befunden hätte. Somit ist das zweite Darlehen Teil derselben Maßnahme wie das ursprüngliche Darlehen, da es das zweite Darlehen ohne das erste nicht gegeben hätte. (346) Bei Prüfung der beiden staatlichen Darlehen als Teile einer einzigen Maßnahme kommt die Kommission zu dem Schluss, dass, wenn das ursprüngliche Darlehen Alitalia einen Vorteil verschaffte, dies auch für das zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR gilt. Schlussfolgerungen zum Vorliegen eines Vorteils (347) Abschließend stellt die Kommission erstens fest, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht auf die beiden Alitalia gewährten staatlichen Darlehen anwendbar ist. Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten selbst dann, wenn es anwendbar wäre, weder in Bezug auf die beiden staatlichen Darlehen zusammen noch bei getrennter Betrachtung der beiden staatlichen Darlehen erfüllt ist. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter angesichts der fehlenden Aussichten auf Rückzahlung weder das ursprüngliche Darlehen noch das zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR gewährt hätte. (348) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Bedingungen der beiden staatlichen Darlehen, wie die Fristen zur Rückzahlung des Kapitals und der Zinszahlungen, immer wieder verschoben wurden, da das Hauptziel der italienischen Behörden darin bestand, Alitalia unabhängig von den einschlägigen Bedingungen neue Barmittel zuzuführen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beiden staatlichen Darlehen als Zuschüsse anzusehen sind, die die italienische Regierung Alitalia zur Unterstützung der Unternehmensfortführung gewährt hat. (349) Da die Kommission der Auffassung ist, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die beiden staatlichen Darlehen nicht anwendbar ist und dass dieses Kriterium, selbst wenn es anwendbar wäre, nicht erfüllt wäre, da kein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter Alitalia diese Darlehen gewährt hätte, kommt die Kommission insgesamt zu dem Schluss, dass der italienische Staat Alitalia einen Vorteil in Höhe des Nominalbetrags der beiden Darlehen, nämlich 900 Mio. EUR, verschafft hat. 5.1.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (350) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss eine Maßnahme, um eine staatliche Beihilfe darzustellen, den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen. (120) (351) Ist eine vom Staat gewährte Maßnahme geeignet, die Wettbewerbsstellung des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern, so wird sie als Maßnahme erachtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Es reicht daher aus, dass eine Beihilfe die Wettbewerbsstellung eines Empfängers im Vergleich zu seiner Lage ohne Beihilfe stärkt. (352) Den Angaben im Sonderverwaltungsprogramm zufolge ist die Alitalia-Gruppe die wichtigste italienische Fluggesellschaft. Im Einzelnen hatte Alitalia einen Marktanteil von 12,6 % des gesamten Fluggastaufkommens von und nach Italien (32,6 % bei ausschließlicher Berücksichtigung des Inlandsverkehrs) und beförderte in den ersten zehn Monaten des Jahres 2017 rund 18,5 Mio. Fluggäste (16,3 Mio. Fluggäste entfielen auf Alitalia und 2,2 Mio. Fluggäste auf CityLiner), davon 55 % auf Inlandsstrecken, 32 % auf internationalen Strecken und 13 % auf interkontinentalen Strecken. In den ersten zehn Monaten des Jahres 2017 flog Alitalia 94 Ziele an, darunter 26 in Italien und 68 in der übrigen Welt mit insgesamt mehr als 4 200 Flügen pro Woche. Dem im September 2018 veröffentlichten vierteljährlichen Bericht der Sonderverwalter (121) zufolge herrschte auf dem italienischen Markt für den Fluggastverkehr ein starker Wettbewerb; zudem ist der Markt u. a. durch eine hohe Marktdurchdringung von Billigfluggesellschaften auf dem inländischen Markt (mit dem höchsten Anteil an Billigfluggesellschaften in Europa) und dem innereuropäischen Markt gekennzeichnet. (353) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die beiden staatlichen Darlehen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da sie Alitalia betreffen, ein Unternehmen, dessen Beförderungstätigkeit schon ihrer Natur nach unmittelbar den Handel betrifft und sich, wie oben dargelegt, auf mehrere Mitgliedstaaten erstreckt. Die beiden staatlichen Darlehen verfälschen auch den Wettbewerb im Binnenmarkt oder drohen ihn zu verfälschen, da sie nur ein einziges Unternehmen betreffen, das auf dem europäischen Netz mit anderen Fluggesellschaften im Wettbewerb steht. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (354) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beiden staatlichen Darlehen eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, und wird daher ihre Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüfen. Unmittelbar Begünstigte der Beihilfe sind Alitalia und der Teil der Alitalia-Gruppe, der unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten eine wirtschaftliche Einheit bildet. Diese wirtschaftliche Einheit wird dann als das relevante Unternehmen angesehen, das von der Beihilfemaßnahme profitiert. Um zu ermitteln, ob mehrere Einheiten eine wirtschaftliche Einheit bilden, prüfen die Unionsgerichte, ob Kontrollbeteiligungen oder funktionelle, wirtschaftliche oder institutionelle Verbindungen bestehen. 5.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (355) Die Kommission stellt fest, dass die beiden staatlichen Darlehen Alitalia vor der entsprechenden Anmeldung bei der Kommission gewährt wurden. Somit wurden die beiden staatlichen Darlehen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV und das darin festgelegte Durchführungsverbot gewährt. (356) Da die beiden staatlichen Darlehen als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewertet wurden, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sie eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen. 6.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT (357) Sofern die beiden staatlichen Darlehen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, muss die Kommission prüfen, ob diese Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. (358) Staatliche Beihilfen gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie in eine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Kategorien fallen, und können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die Kommission feststellt, dass sie in eine der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV aufgeführten Kategorien fallen. (359) Jedoch trägt der Mitgliedstaat, der die Beihilfe gewährt hat, die Beweislast dafür, dass die von ihm gewährte staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (122) 6.1.   Würdigung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und insbesondere anhand der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen 6.1.1.   Förderfähigkeit gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und insbesondere anhand der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (360) Nach Auffassung Italiens müssten die beiden staatlichen Darlehen, wenn sie als staatliche Beihilfen eingestuft werden, im Rahmen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen als Rettungsbeihilfen gewertet werden, da Alitalia ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei; folglich seien die beiden staatlichen Darlehen auf der Grundlage dieser Leitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar. Diese Leitlinien enthalten Regeln und Bedingungen zum Zweck der Prüfung der Vereinbarkeit von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. (361) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige innerhalb der Europäischen Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachten, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (362) Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und insbesondere anhand der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen geprüft. (363) Die Kommission stellt fest, dass Alitalia als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 20 Buchstabe c der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen einzustufen ist, da es zum maßgeblichen Zeitpunkt für insolvent erklärt wurde (Erwägungsgrund 41). Folglich ist die einzige Grundlage für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. (364) Hier sind zwei in diesen Leitlinien definierte Arten von Beihilfen maßgeblich, nämlich Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. (365) Nach Randnummer 26 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sind Rettungsbeihilfen ihrem Wesen nach dringende vorübergehende Unterstützungsmaßnahmen. Sie sollen das Unternehmen während der kurzen Zeit über Wasser halten, die für die Erstellung eines Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplans benötigt wird. (366) Gemäß Randnummer 27 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen beinhalten Umstrukturierungsbeihilfen häufig eine dauerhaftere Unterstützung und dienen der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens auf der Grundlage eines realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplans; dabei müssen ein angemessener Eigenbeitrag, eine angemessene Lastenverteilung und die Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverfälschungen gewährleistet sein. (367) Italien machte zwar geltend, dass die beiden staatlichen Darlehen eine Rettungsbeihilfe darstellen könnten (sofern sie überhaupt eine Beihilfe beinhalten), hat aber nicht geltend gemacht, dass sie eine Umstrukturierungsbeihilfe darstellen könnten. Italien hat auch keine der erforderlichen Nachweise dafür vorgelegt, dass diese Darlehen die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen festgelegten Kriterien für eine Umstrukturierungsbeihilfe erfüllen. (368) Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen können nur dann als mit den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vereinbar angesehen werden, wenn sie eine Reihe kumulativer Kriterien gemäß Abschnitt 3 der Leitlinien erfüllen. 6.1.2.   Vereinbarkeit einer Rettungsbeihilfe (369) In Bezug auf Rettungsbeihilfen kam die Kommission im Einleitungsbeschluss vorläufig zu dem Schluss, dass die beiden staatlichen Darlehen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar waren, da sie drei Kriterien der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht erfüllten: i) Geeignetheit (Randnummer 38 Buchstabe c und Randnummer 55 Buchstabe d); ii) Angemessenheit (Randnummer 38 Buchstabe e); iii) Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel (Randnummer 38 Buchstabe f). (370) Zur Geeignetheit stellte die Kommission im Einleitungsbeschluss fest, dass das ursprüngliche Darlehen nicht innerhalb von sechs Monaten ab der ersten Darlehensauszahlung an Alitalia, d. h. spätestens am 4. November 2017, zurückgezahlt wurde und dass die Rückzahlungsfrist um mehr als ein Jahr verlängert und ein weiteres Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR gewährt wurde. (371) Die Kommission stellt fest, dass das Kriterium der Geeignetheit, das für die Einstufung der beiden staatlichen Darlehen als Rettungsbeihilfe vorausgesetzt wird, nicht erfüllt ist, da die Voraussetzungen gemäß Randnummer 55 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht gegeben waren: a) Die beiden staatlichen Darlehen wurden nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Gewährung zurückgezahlt; b) es lag kein Umstrukturierungsplan im Sinne von Abschnitt 3.1.2 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vor; c) es gab keinen Abwicklungsplan im Sinne von Randnummer 55 Buchstabe d Ziffer iii der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Das bedeutet konkret: a) Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses waren weder das ursprüngliche Darlehen vom 2. Mai 2017 noch das am 16. Oktober 2017 gewährte zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR zurückgezahlt worden; b) die italienischen Behörden haben der Kommission keinen Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Alitalia gemäß Randnummer 55 Buchstabe d Ziffer ii der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vorgelegt und c) die italienischen Behörden haben der Kommission keinen Plan für die Abwicklung von Alitalia innerhalb einer angemessenen Frist (Abwicklungsplan) gemäß Randnummer 55 Buchstabe d Ziffer iii der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vorgelegt. Diesbezüglich stellt das Sonderverwaltungsprogramm aufgrund seines Zeitrahmens und des großen Spielraums, der dem Bieter bei der Wahl des Umfangs der zu erwerbenden Vermögenswerte eingeräumt wird, keinen Abwicklungsplan dar. (372) Da die Voraussetzungen für Rettungsbeihilfen kumulativ sind, kommt die Kommission ohne die anderen Kriterien prüfen zu müssen zu dem Schluss, dass die beiden staatlichen Darlehen nicht die Voraussetzungen einer Rettungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfüllen. Daher können die beiden staatlichen Darlehen nach den in diesen Leitlinien festgelegten Vorschriften für Rettungsbeihilfen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. 6.1.3.   Vereinbarkeit einer Umstrukturierungsbeihilfe (373) Was die Umstrukturierungsbeihilfe anbelangt, so haben die italienischen Behörden, wie in Erwägungsgrund 371 Buchstabe b dargelegt, der Kommission weder einen Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität noch einen Abwicklungsplan betreffend den Verkauf der Vermögenswerte von Alitalia und die anschließende Abwicklung des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Randnummer 55 Buchstabe d Ziffern ii bzw. iii der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vorgelegt. (374) Dennoch wird die Kommission prüfen, ob die von Italien vorgelegten Unterlagen als Umstrukturierungsplan gelten könnten. Das einzige Dokument, das einem solchen Plan entsprechen könnte, ist das Sonderverwaltungsprogramm (siehe Erwägungsgrund 43). (375) Italien erklärte, nach den Vorschriften über die Sonderverwaltung seien die Sonderverwalter nicht zur Erstellung eines Umstrukturierungsplans verpflichtet, wobei jedoch der Käufer von Alitalia am Ende des Verkaufsprozesses einen Geschäftsplan vorlegen könne. (376) Nach Auffassung der Kommission ist das Sonderverwaltungsprogramm nicht als realistischer, kohärenter und weitreichender Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Alitalia im Sinne des Abschnitts 3.1.2 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen anzusehen, sondern stellt lediglich ein Programm dar, mit dem Alitalia bis zum Abschluss des Verkaufs seiner Vermögenswerte am Leben erhalten werden sollte. In dem Programm werden weder eine Umstrukturierung oder Rationalisierung der Tätigkeiten von Alitalia dargelegt, noch wird aufgezeigt, wie das Unternehmen zu Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit zurückgeführt werden könnte. (377) Das Programm selbst ist ausschließlich auf die Erhaltung der produktiven Vermögenswerte von Alitalia durch die Fortführung der Geschäftstätigkeit ausgerichtet, damit das Verkaufsverfahren abgeschlossen werden kann. (123) Da sich das Sonderverwaltungsverfahren in einem Anfangsstadium befand und das Programm im Kontext eines makroökonomischen Gesamtrahmens stand (124), enthielt das Programm nicht einmal eine (endgültige und quantitative) Prognose zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten von Alitalia auf der Grundlage der erwarteten Ergebnisse des Sonderverwaltungsverfahrens. (378) Was die Angemessenheit der Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Randnummer 61 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen betrifft, so müssen sich Höhe und Intensität der Umstrukturierungsbeihilfe auf das Minimum beschränken, das angesichts der verfügbaren Finanzmittel des begünstigten Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, für die Umstrukturierung unbedingt erforderlich ist. Insbesondere müssen ein ausreichender Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten und eine ausreichende Lastenverteilung gewährleistet sein. (379) Italien hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass ein Kapitalgeber oder eine Gruppe von Kapitalgebern bereit gewesen wäre, einen neuen „Eigenbeitrag“ zu leisten, der, wie in Abschnitt 3.5.2.1 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gefordert, dem Beihilfebetrag (zumindest dem Nennbetrag der beiden staatlichen Darlehen) hätte entsprechen müssen. (380) Schließlich sind nach Randnummer 76 ff. der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen bei der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zu ergreifen, damit nachteilige Auswirkungen auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich minimiert werden und die positiven Auswirkungen die nachteiligen überwiegen. (381) Entgegen der Vorgabe in Abschnitt 3.6.2 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen haben die italienischen Behörden keine Vorkehrungen gegen unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen (Ausgleichsmaßnahmen) vorgelegt, wie z. B. ein Kapazitätsabbau bei den verfügbaren Sitzplatzkilometern oder eine Verringerung der Flughafenzeitnischen. (382) Da die Voraussetzungen für Umstrukturierungsbeihilfen kumulativ sind, kommt die Kommission ohne die anderen Kriterien prüfen zu müssen zu dem Schluss, dass die beiden staatlichen Darlehen nicht die Voraussetzungen einer Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfüllen, denn es gibt keine Nachweise dafür, dass: a) eines der von Italien vorgelegten Dokumente die Voraussetzungen eines Umstrukturierungsplans zur langfristigen Wiederherstellung der Rentabilität von Alitalia gemäß Abschnitt 3.1.2 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfüllt; b) ein Kapitalgeber bereit gewesen wäre, einen Eigenbeitrag gemäß Abschnitt 3.5.2.1 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zu leisten; und c) Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Abschnitt 3.6.2 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen geplant waren. (383) Zusammenfassend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beiden staatlichen Darlehen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbare Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen angesehen werden können. Da Italien keine weiteren Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vorgebracht hat, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beiden staatlichen Darlehen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (384) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme, die aus dem Darlehen von 600 Mio. EUR und dem Darlehen von 300 Mio. EUR zugunsten von Alitalia besteht, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellt. Italien hat die Beihilfemaßnahme unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt. 8.   RÜCKFORDERUNG (385) Der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte folgend heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (386) Da die beiden in Rede stehenden staatlichen Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurden und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen zu betrachten sind, sollten sie zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Binnenmarkt bestanden hat. Die Rückforderung muss sich auf den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Begünstigen zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung erstrecken. Auf die zurückzufordernden Beträge sollten bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Rückforderungszinsen erhoben werden. (387) Wie in Erwägungsgrund 349 festgestellt, ist der Gesamtbetrag der beiden staatlichen Darlehen als Vorteil, der Alitalia von Italien gewährt wurde, einzustufen. Daher kann der Beihilfebetrag schon in dieser Phase auf 900 Mio. EUR beziffert werden. Italien muss die Rückforderungszinsen berechnen, die ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe an Alitalia ausgezahlt wurde, bis zur vollständigen Rückzahlung des Beihilfebetrags angefallen sind. Die Zinsen sollten nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (125) anhand der Zinseszinsformel berechnet werden. (388) Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe und der fälligen Rückforderungszinsen, die nach der in Erwägungsgrund 387 beschriebenen Methode berechnet wurden, entsteht unabhängig von etwaigen zusätzlichen Zinsen, die Italien aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Verträgen zwischen Alitalia und Italien von Alitalia verlangen muss. Italien darf jedoch keine Klauseln oder Bestimmungen aus dem nationalen Recht oder aus Verträgen mit dem Beihilfeempfänger geltend machen, um die Rückforderung über mehr als vier Monate nach Bekanntgabe dieses Beschlusses hinaus zu verzögern oder den zurückzufordernden Betrag herabzusetzen, der den Beihilfebetrag von 900 Mio. EUR zuzüglich der anwendbaren Rückforderungszinsen umfassen muss. (389) Schließlich stellt die Kommission fest, dass Alitalia (den Feststellungen zufolge unmittelbar Begünstigter des Nennbetrags der Beihilfe) aufgrund der potenziell durch Alitalia ausgeübten Kontrolle unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten eine wirtschaftliche Einheit mit den anderen Unternehmen der Alitalia-Gruppe bilden kann (siehe Erwägungsgrund 354). Die Kommission ist der Auffassung, dass Italien in erster Linie die rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die der Alitalia-Gruppe gewährt wurden, von Alitalia zurückzufordern hat. Sollte es nicht möglich sein, die Beihilfe von Alitalia in voller Höhe zurückzufordern, sollte Italien alle ausstehenden Beträge von einer anderen eigenständigen juristischen Person zurückfordern, die Teil der Alitalia-Gruppe ist und eine wirtschaftliche Einheit mit Alitalia bildet, um sicherzustellen, dass der gewährte Vorteil beseitigt und die zuvor auf dem Markt bestehende Situation durch die Rückforderung wiederhergestellt wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Darlehen in Höhe von 600 Mio. EUR und das Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR, die Italien am 2. Mai 2017 bzw. am 16. Oktober 2017 zugunsten von Alitalia — Società Aerea Italiana S.p.A. in amministrazione straordinaria gewährt hat, stellen eine staatliche Beihilfe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.