Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/795 der Kommission vom 10. September 2021 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48171 (2018/C) (ex 2018/NN, ex 2017/FC) zugunsten von Alitalia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6659) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0795. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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che Prinzip gilt für Steuerausfälle: Mit der Erhebung von Steuern nimmt der Staat hoheitliche Befugnisse wahr. Insoweit ist für die Beurteilung der Frage, ob die vom Staat ergriffenen Maßnahmen eine Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen oder die Folge von Pflichten sind, die er als Anteilseigner zu übernehmen hat, nicht die Form dieser Maßnahmen, sondern ihre Natur, ihr Gegenstand und die für sie geltenden Regeln zu prüfen und dabei das mit den Maßnahmen verfolgte Ziel zu berücksichtigen. (78) Im vorliegenden Fall wären Steuerausfälle Verluste, die Italien unter normalen Umständen in seiner Eigenschaft als Staat und nicht in seiner Eigenschaft als Anteilseigner von Alitalia entstünden. Die Vermeidung von Steuerausfällen war somit keine Erwägung, die der Staat als Gläubiger oder Anteilseigner von Alitalia hätte anstellen können. (202) Bei den mit der Abwicklung von Alitalia verbundenen Kosten, einschließlich der Kosten aus dem Erhalt der öffentlichen Ordnung im Rahmen des Krisenmanagements an Flughäfen und aus Entschädigungszahlungen an Fluggäste, die nach Angaben Italiens vom Staat zu tragen wären, handelt es sich um Kosten, die Italien als Träger öffentlicher Gewalt übernehmen würde und die gemäß der oben genannten Rechtsprechung bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht berücksichtigt werden können. (203) Schließlich würde kein privater Investor oder Gläubiger etwaige negative Ausstrahlungseffekte auf die Zulieferer eines Unternehmens bei der Entscheidung über die Bereitstellung von Finanzmitteln an das betreffende Unternehmen berücksichtigen. Schlussfolgerung zur Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (204) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die beiden staatlichen Darlehen nicht anwendbar ist, da i) Italien durch die Gewährung der beiden staatlichen Darlehen an Alitalia eindeutig als Träger öffentlicher Gewalt handelte und ii) Italien in jedem Fall seiner Beweislast nicht nachgekommen ist, da es weder eine Ex-ante-Bewertung der zu erwartenden Rentabilität der beiden staatlichen Darlehen durchgeführt noch eine Prüfung hinsichtlich der Marktkonformität einer zu erwartenden Rentabilität vorgenommen hat. 5.1.4.2.   Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (205) Unbeschadet der Bewertung in Abschnitt 5.1.4.1, in der die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht anwendbar ist, vertritt die Kommission im Rahmen einer ergänzenden Begründung die Auffassung, dass die beiden staatlichen Darlehen Alitalia auch dann einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben, wenn das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten anwendbar wäre. 5.1.4.2.1.   Informationsquellen (206) Wie in Erwägungsgrund 106 vermerkt, hatte Italien zwar keine Ex-ante-Bewertung in Bezug auf die Maßnahmen vorgenommen, doch lagen Italien eine Reihe von Dokumenten und Berichten vor, die zur Prüfung der beiden zugunsten von Alitalia gewährten staatlichen Darlehen im Hinblick auf das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten hätten herangezogen werden können. (207) In Abschnitt 4.2.1 sind die wichtigsten der von Italien beigebrachten Ex-ante-Informationsquellen aufgeführt, die Italien für eine Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten für relevant hielt und die vor der Gewährung des ursprünglichen Darlehens vorlagen. Wie in Abschnitt 5.1.4.1 erläutert, wurde keines dieser Dokumente erstellt, um die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit (Rentabilität und mit der Rückzahlung verbundenes Risiko) des ursprünglichen Darlehens oder des zusätzlichen Darlehens von 300 Mio. EUR zu prüfen. Daher umfasst keines dieser Dokumente die verlangte Ex-ante-Bewertung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter vor der Gewährung der Darlehen vorgenommen hätte (d. h. eine Bewertung der Frage, ob die beiden staatlichen Darlehen und ihre Bedingungen insoweit marktkonform waren, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter die Darlehen gewährt hätte). Gleichwohl hätte Italien die Informationen in diesen Dokumenten im Zuge der Gewährung des ursprünglichen Darlehens und des zusätzlichen Darlehens für eine Ex-ante-Bewertung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nutzen können. Die Kommission wird anhand dieser Dokumente eine eigene Prüfung der beiden staatlichen Darlehen im Hinblick auf das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vornehmen. (208) Um ihrem Untersuchungsauftrag in vollem Umfang nachzukommen, wird die Kommission zudem weitere Informationen berücksichtigen und bewerten, anhand deren überprüft werden kann, ob die beiden staatlichen Darlehen Alitalia einen Vorteil verschafften. Als weitere Informationsquellen wird sie zu diesem Zweck die Berichte heranziehen, die Italien nach der Gewährung des ursprünglichen Darlehens zur Verfügung gestellt wurden (die in Abschnitt 4.2.2 beschriebenen „Ex-post-Studien“), ferner die Informationen, die von den verschiedenen am förmlichen Prüfverfahren Beteiligten vorgelegt wurden, sowie die von der Kommission aus öffentlich zugänglichen Quellen zusammengetragenen Informationen. 5.1.4.2.2.   Logik des auf die beiden staatlichen Darlehen angewandten Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (209) Zur Beurteilung der Frage, ob die beiden staatlichen Darlehen Alitalia einen wirtschaftlichen Vorteil verschafften, muss die Kommission prüfen, ob ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter (in diesem Fall ein „privater Kapitalgeber“) die beiden staatlichen Darlehen in derselben Situation zu denselben Bedingungen gewährt hätte. (79) Diese Bewertung umfasst die folgenden Schritte: Erstens muss die Zahlungsfähigkeit von Alitalia bewertet werden, das heißt, es gilt zu prüfen, ob Alitalia in der Lage war, die entsprechenden Verbindlichkeiten zu begleichen. Wird die Zahlungsfähigkeit von Alitalia als gegeben erachtet, muss zweitens geprüft werden, ob die Bedingungen, zu denen die beiden staatlichen Darlehen gewährt wurden, mit den Bedingungen vergleichbarer Transaktionen auf dem Markt in Einklang stehen. Bei diesem Bewertungsschritt werden die Bedingungen der beiden staatlichen Darlehen (Zinssätze, Sicherheiten, Rang, Laufzeit und Tilgungsplan) mit den Bedingungen verglichen, die ein privater Kapitalgeber für vergleichbare Darlehen eingeräumt hätte. (210) Des Weiteren können die wirtschaftlichen Erwägungen in Bezug auf das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers variieren, je nachdem, ob er gegenüber dem kreditnehmenden Unternehmen bereits engagiert ist. Die Kommission wird bewerten, ob und inwieweit zuvor ein Engagement des italienischen Staates bei Alitalia bestand. Wie sich zeigen wird (siehe Erwägungsgrund 239), war dieses vorherige Engagement für die Prüfung der beiden staatlichen Darlehen unter dem Gesichtspunkt des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht von Belang. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, das heißt ein Kapitalgeber, an der Stelle des italienischen Staates eine eigenständige Bewertung der beiden Darlehen vorgenommen hätte. (211) Im Anschluss an eine Darstellung der Finanzlage von Alitalia zum Zeitpunkt der Gewährung des ursprünglichen Darlehens wird in den folgenden Abschnitten das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten in drei verschiedenen Szenarien dargelegt und angewandt, nämlich zum einen in einem Umstrukturierungsszenario mit fortgeführtem Betrieb von Alitalia, zum anderen in einem Veräußerungsszenario, bei dem Alitalia bzw. sein Betriebsvermögen an Dritte veräußert wird, und schließlich, soweit möglich, in einem Abwicklungsszenario, bei dem die Vermögenswerte des Unternehmens im Rahmen einer Abwicklung veräußert werden. (212) Bei ihrer Bewertung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten prüft die Kommission zudem zwei Optionen: die beiden staatlichen Darlehen als gesonderte Maßnahmen und die beiden staatlichen Darlehen als eine einzige Maßnahme. Dies gilt unbeschadet der Schlussfolgerung der Kommission in Abschnitt 5.1.4.1.1., dass es sich bei den beiden staatlichen Darlehen um eine einzige Maßnahme handelt. 5.1.4.2.3.   Bewertung des ursprünglichen Darlehens Vorbemerkungen (213) Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte bei der Gewährung der beiden staatlichen Darlehen zwei Beträge verglichen, nämlich: 1. die Rückzahlung der Verbindlichkeiten in Höhe von 630 Mio. EUR bei sechsmonatiger Laufzeit, also der Summe aus dem Kapitalbetrag (600 Mio. EUR) und dem Betrag, der 10 % Zinsen für einen Zeitraum von sechs Monaten entspricht, und 2. die erwarteten Barmittel, die Alitalia bei sechsmonatiger Laufzeit des Darlehens zur Verfügung stehen. (214) Eine notwendige Voraussetzung für die Marktkonformität des ursprünglichen Darlehens ist, dass der zweite Betrag (unter Punkt 2 oben) größer ist als der erste (unter Punkt 1 oben). Anders formuliert, es gilt zu prüfen, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber davon ausgegangen wäre, dass Alitalia genügend Einnahmen erzielt, um den Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen nach der sechsmonatigen Laufzeit zurückzahlen zu können. (80) (215) Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte auch die Risikobehaftung des ursprünglichen Darlehens bewertet, die von Merkmalen wie Rang, Laufzeit und Besicherung sowie von der Finanzlage von Alitalia bestimmt wird. Auf der Grundlage einer solchen Bewertung hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber über die Höhe des Zinssatzes entschieden, der die Risikobehaftung des Darlehens widerspiegelt. Als weitere notwendige Voraussetzung für die Marktkonformität des Darlehens muss also der Zinssatz von 10 % die Risikobehaftung des Darlehens widerspiegeln. (216) Darüber hinaus hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber bei Gewährung des ursprünglichen Darlehens am 2. Mai 2017 berücksichtigt, dass die Sonderverwalter die Option hatten, 1. Alitalia umzustrukturieren oder 2. Alitalia entweder unter der Annahme der Unternehmensfortführung oder als Verkauf von Vermögenswerten zu veräußeRn. Zudem hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die folgenden Sachverhalte hinsichtlich der Finanzlage von Alitalia geprüft: die bisherige finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens, seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie den in Zukunft zu erwartenden Cashflow. (217) In den folgenden Unterabschnitten rekonstruiert die Kommission die Bewertung, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kreditgeber vor der Gewährung des ursprünglichen Darlehens vorgenommen hätte. Die Kommission beschreibt zunächst die Finanzlage von Alitalia bei Gewährung des ursprünglichen Darlehens und untersucht dann für jedes der drei in Erwägungsgrund 211 genannten Szenarien, ob das ursprüngliche Darlehen marktkonform war, indem sie prüft, ob die in den Erwägungsgründen 214 bis 216 dargelegten zwingenden Voraussetzungen erfüllt waren. 5.1.4.2.3.1.   Die Finanzlage von Alitalia bei Gewährung des ursprünglichen Darlehens (218) Die historische finanzielle Entwicklung von Alitalia sowie die Situation des Unternehmens zu Beginn des Sonderverwaltungsverfahrens und bei der Gewährung des ursprünglichen Darlehens werden von den Anteilseignern des Unternehmens selbst im Sanierungsplan (siehe Abschnitt 4.2.1.1) und im Finanzbericht vom 28. Februar 2017 ordnungsgemäß dargelegt. Der Sanierungsplan wurde von den Anteilseignern von Alitalia im Dezember 2016 erstellt, um ihren Vorschlag für eine interne Umstrukturierung zu untermauern (siehe Erwägungsgründe 107 bis 109), und enthält (neben dem Plan, Alitalia zwischen Dezember 2016 und Dezember 2021 wieder in die Gewinnzone zu führen) eine eingehende Analyse der finanziellen Lage von Alitalia zwischen 2009 und 2015. (219) Aus dem Sanierungsplan geht hervor, dass Alitalia im Zeitraum 2009–2012 unter der Beteiligung von CAI (das Konsortium, das die Vermögenswerte von Alitalia Linee Aeree Italiane 2008 nach dessen Insolvenz erworben hatte) kumulierte Verluste in Höhe von 800 Mio. EUR verzeichnete. Diese Verluste waren Anlass für die Verabschiedung eines neuen dreijährigen „strategischen Plans“ (2013–2016), der auf die Wiederherstellung der Rentabilität abzielte. Der Plan blieb jedoch erfolglos, und Alitalia verzeichnete 2013 einen Verlust in Höhe von 569 Mio. EUR und 2014 in Höhe von 578 Mio. EUR. (81) (220) Im Sanierungsplan ist angegeben, dass Alitalia im Zeitraum 2009–2014 Verluste von fast [mehr als 1 Mrd.] EUR verzeichnete, einschließlich eines kumulierten Netto-Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit von fast [weniger als 1 Mrd.] EUR. Insgesamt benötigte Alitalia in diesem Zeitraum eine Kapitalzufuhr von 1,5 Mrd. EUR und musste zusätzliche Verbindlichkeiten in Höhe von 1,2 Mrd. EUR aufnehmen. Bemerkenswerterweise wird im Sanierungsplan auch darauf hingewiesen, dass der Luftverkehrssektor insgesamt im Zeitraum 2010–2013 gewachsen ist und Gewinne erzielt hat. (82) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese negativen Ergebnisse von Alitalia offenbar dem Unternehmen zuzurechnen und nicht auf negative makroökonomische Entwicklungen zurückzuführen sind. (221) Dem Sanierungsplan zufolge war es diese unhaltbare Situation, die zur Suche nach einem neuen Geschäfts- und Finanzpartner führte, um Alitalia zu langfristiger Rentabilität zurückzuführen. Dieser Partner war Etihad, der im Januar 2015 49 % der Anteile von Alitalia übernahm. Im Januar 2015 nahm das neue Unternehmen Alitalia-SAI seine Tätigkeit auf. (222) Der Versuch, Alitalia mithilfe von Etihad zu stabilisieren, schlug jedoch fehl. Im Dezember 2016 stellten die Anteilseigner von Alitalia-SAI fest, dass das Unternehmen seit dem Einstieg von Etihad zwischen Januar 2015 und Dezember 2016 einen kumulativen Nettoverlust von [500–800] Mio. EUR für diese beiden Jahre vermeldete. (83) Dieser Gesamtverlust entspricht einem jährlichen Defizit von [250–500] Mio. EUR, das in derselben Größenordnung liegt wie die für den Zeitraum 2009–2014 ausgewiesenen Verluste. Werden jedoch die nicht wiederkehrenden Faktoren (hauptsächlich einmalige Einnahmen) außer Acht gelassen, beläuft sich der Verlust auf [über 1 Mrd.] EUR. (84) Insgesamt zeigen diese beträchtlichen Verluste auch, dass das Vorhaben von Alitalia-SAI für die Jahre 2015 und 2016 gescheitert war. Tabelle 2 Ausgewählte Zahlen der Alitalia-Gruppe (…) (223) Das wiederholte Scheitern der früheren Versuche, Alitalia umzustrukturieren, ist auch in Abbildung 3.1.3.B des Sanierungsplans veranschaulicht, die im nachstehenden Diagramm 1 wiedergegeben ist. (224) In Diagramm 1 geben die grünen Linien mit den runden Punkten die verschiedenen strategischen Pläne wieder, die im Zeitraum 2009–2016 zur Umstrukturierung von Alitalia verkündet wurden. In allen Plänen wird ein starkes Umsatzwachstum prognostiziert. Die rote Linie mit den rechteckigen Markierungen hingegen gibt die tatsächlichen Einnahmen wieder und verdeutlicht, wie stark die Prognosen der strategischen Pläne von den tatsächlichen Zahlen abwichen. Außerdem zeigen die tatsächlichen Zahlen, dass sich die Einnahmensituation von Alitalia im Zeitraum 2012–2016 stetig verschlechterte und keine Erholung erkennbar war. Diagramm 1 Vergleich der Nettogewinne von Alitalia nach den strategischen Plänen (grün) mit den tatsächlichen Werten (rot) […] (225) Insgesamt zeigen die Zahlen in Diagramm 1 eine Fluggesellschaft, die sich (zumindest seit 2009) in einer ernsten und lang anhaltenden Notlage befindet und der es selbst in Zeiten des Gesamtwachstums im Luftverkehrssektor nicht gelingt, eine positive Rendite zu erzielen. Diese anhaltende finanzielle Notlage wird durch die wiederholt fehlgeschlagenen Versuche zur Umstrukturierung von Alitalia noch verschärft. (226) Der im April 2017 von den Gewerkschaften abgelehnte Sanierungsplan war der letzte Umstrukturierungsversuch der Anteilseigner; anschließend wurde Alitalia unter Sonderverwaltung gestellt und für insolvent erklärt. (227) Da der Sanierungsplan nicht umgesetzt werden konnte, war durchaus zu erwarten, dass sich die Leistungsfähigkeit und Rentabilität von Alitalia nicht grundlegend verändern würden, sondern bestenfalls dem historischen Verlauf in den Jahren 2015 und 2016 entsprechen würde. Selbst wenn der Sanierungsplan umgesetzt worden wäre, war in dem kurzen Zeitraum von sechs Monaten — der Laufzeit des ursprünglichen Darlehens — und auch für die nächsten zwölf Monate nicht mit spürbaren Veränderungen hinsichtlich der Rentabilität und der Fähigkeit von Alitalia, einen Netto-Cashflow zu generieren, zu rechnen. (228) Tabelle 2 zeigt, dass der freie Cashflow von Alitalia in den Jahren 2015 und 2016 mit [240–350] Mio. EUR bzw. [240–350] Mio. EUR negativ war. Die Kommission stellt fest, dass es Alitalia nicht gelang, einen positiven Cashflow zur Finanzierung seiner Geschäftstätigkeit zu generieren, geschweige denn die eigenen Verbindlichkeiten zu tilgen, und dass Alitalia stattdessen auf externe Mittel (Bank- und Anleihefinanzierung, Erhöhung des Anteils an vorausbezahlten Flugscheinen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten) angewiesen war, um seine defizitäre Geschäftstätigkeit zu finanzieren. Darüber hinaus vermeldete Alitalia im Januar und Februar 2017, also in nur zwei Monaten, einen EBIT-Verlust von [100–300] Mio. EUR und einen negativen freien Cashflow von [XXX] Mio. EUR. (229) Schließlich wies Alitalia im Mai 2017, als das Unternehmen Insolvenz anmeldete, ein negatives Eigenkapital in Höhe von -[XXX] Mio. EUR und Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von [X,X] Mrd. EUR auf (85) (siehe Tabelle 2). 5.1.4.2.3.2.   Vorheriges Engagement Als Anteilseigner (230) Die Kommission hat festgestellt, dass der italienische Staat zuvor bereits als indirekter Anteilseigner bei Alitalia engagiert war. Hintergrund dieses Engagements ist die Kontrolle des italienischen Staates über Poste Italiane (86), die ihrerseits eine 2 %-Beteiligung an der CAI hielten, die wiederum mit 51 % an Alitalia beteiligt war. Folglich war der italienische Staat ein indirekter Anteilseigner von Alitalia und besaß als solcher etwa 1 % des Unternehmens. Im Mai 2017 war der italienische Staat auch Anteilseigner der Bank Monte dei Paschi di Siena S.p.A., die rund 10 % der CAI-Anteile hielt (und dementsprechend mit rund 5 % an Alitalia beteiligt war, weil CAI 51 % der Alitalia-Anteile besaß). Insgesamt belief sich das Engagement des italienischen Staates als Anteilseigner an Alitalia auf rund 6 %. (231) Die Kommission stellt fest, dass das indirekte und relativ geringe Engagement des Staates bei Alitalia keine Rechtfertigung dafür sein konnte, dass Italien im Rahmen seiner Entscheidung über die Gewährung der beiden Darlehen zum Kreditgeber von Alitalia wurde. (232) Zunächst bestanden im Zusammenhang mit der Rückzahlung des ursprünglichen Darlehens (siehe Erwägungsgründe 151 und 214) sehr hohe Risiken. Diese hohen Risiken würden das bestehende Engagement des Staates bei Alitalia durch weitere risikobehaftete Verbindlichkeiten noch vergrößeRn. Darüber hinaus hatten die Anteilseigner von Alitalia in Anbetracht der Tatsache, dass sich die vor der Insolvenz aufgelaufenen Finanzverbindlichkeiten auf mehr als [X] Mrd. EUR beliefen (siehe Tabelle 2), kaum Aussichten darauf, ihre Forderungen überhaupt einzutreiben. (233) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden auch bestätigt haben, dass die Anteilseigner von Alitalia mit der Einleitung des Sonderverwaltungsverfahrens enteignet wurden (siehe Erwägungsgrund 194). Somit ist klar, dass ein etwaiges vorheriges Engagement im konkreten Fall nicht maßgeblich wäre, da jede vorherige Verpflichtung in Form einer Beteiligung hinfällig wurde, sobald Alitalia Insolvenz anmeldete. (234) Diese Feststellung wird auch dadurch gestützt, dass kein anderer der damaligen Anteilseigner von Alitalia (z. B. die Banken Intesa und Unicredit) und kein anderer Akteur in der Branche (z. B. Atlantia, Etihad oder Air France-KLM) Alitalia ein Darlehen gewährte, nachdem das Unternehmen unter Sonderverwaltung gestellt wurde. Diese Unternehmen haben Alitalia während des Sonderverwaltungsverfahrens nicht finanziert, auch diejenigen nicht, die stärker bei Alitalia engagiert waren. Wäre die Gewährung eines Darlehens aus wirtschaftlicher Sicht die beste Lösung zur Sicherung des vorherigen Engagements gewesen, dann hätte die Kommission erwartet, dass Alitalia auch von privater Seite unterstützt wird. Doch allein der Staat trat nach Beginn des Sonderverwaltungsverfahrens als Kapitalgeber von Alitalia auf. Als Gläubiger (235) Die Kommission stellt jedoch auch fest, dass der italienische Staat aufgrund der Stillhaltevereinbarung von 2016 über sein indirektes Engagement als Anteilseigner der Banca Monte dei Paschi di Siena S.p.A. hinaus als vorinsolvenzlicher Gläubiger auch indirekt bei Alitalia engagiert war. Hintergrund ist, dass der Staat Anteilseigner der besagten Bank war und sein Anteil von 4,0 % im Dezember 2016 auf 52 % im August 2017 stieg. (236) Gemäß dem Anhang der Stillhaltevereinbarung von 2016 belief sich das Engagement der Banca Monte dei Paschi di Siena S.p.A. auf [10–20] Mio. EUR in Form von kurzfristigen Verbindlichkeiten und [15–25] Mio. EUR in Form von Kreditlinien. (237) Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Engagement aufgrund seines vergleichsweise geringen Umfangs im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten der Fluggesellschaft im Rahmen der Stillhaltevereinbarung nur von eingeschränkter Bedeutung ist. Alitalia hatte kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von [120–160] Mio. EUR, Kreditlinien in Höhe von [120–160] Mio. EUR, Anleihen in Höhe von [450–650] Mio. EUR, Operating-Leasingverhältnisse in Höhe von [X,X] Mrd. EUR und Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von [mehr als 2,5] Mrd. EUR. Außerdem war das Engagement des italienischen Staates durch die Banca Monte dei Paschi auch im Vergleich zu der vom italienischen Staat mit dem ursprünglichen Darlehen gewährten zusätzlichen Finanzierung vergleichsweise gering. (87) (238) Nach Auffassung der Kommission hätte eine so geringe Risikoposition nichts an der Einschätzung eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten geändert, der in Betracht zog, Alitalia mit einem Betrag von 600 Mio. EUR (das ursprüngliche Darlehen), gefolgt von dem zusätzlichen Darlehen von 300 Mio. EUR, zu finanzieren. (239) Abschließend ist festzuhalten, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer an der Stelle des italienischen Staates bei seiner Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens an Alitalia weder sein indirektes Engagement als vorinsolvenzlicher Gläubiger von Alitalia noch sein indirektes Engagement als indirekter Minderheitsaktionär von Alitalia berücksichtigt hätte. 5.1.4.2.3.3.   Bewertung des ursprünglichen staatlichen Darlehens unter dem Gesichtspunkt des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten in einem Umstrukturierungsszenario (240) Das ursprüngliche Darlehen wurde am 2. Mai 2017 gewährt, d. h. an dem Tag, an dem Alitalia unter Sonderverwaltung gestellt wurde (siehe Erwägungsgrund 16). Zu dem Zeitpunkt war das Sonderverwaltungsprogramm noch nicht beschlossen, und es bestand noch die Möglichkeit einer Umstrukturierung von Alitalia (siehe Erwägungsgründe 58 und 59). (24

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.