Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/795 der Kommission vom 10. September 2021 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48171 (2018/C) (ex 2018/NN, ex 2017/FC) zugunsten von Alitalia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6659) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0795. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en. (63) (159) Um festzustellen, ob die beiden vom Staat gewährten staatlichen Darlehen eine Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen oder die Folge von Pflichten sind, die der Staat als Anteilseigner zu übernehmen hat, wird die Kommission die Darlehen nicht nur anhand ihrer Form prüfen, sondern auch anhand i) ihrer Art und ihres Zwecks, ii) des Kontextes, in dem sie gewährt wurden, iii) des mit den Darlehen verfolgten Ziels und iv) der Vorschriften, denen die beiden staatlichen Darlehen unterliegen. (160) Wenn die staatliche Intervention angesichts ihrer Natur und ihres Gegenstands und unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels keine Investition darstellt, die von einem privaten Kapitalgeber vorgenommen werden könnte, würde es sich um eine Intervention des Staates als Träger öffentlicher Gewalt handeln, sodass die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten ausgeschlossen wäre. (64) Natur und Gegenstand der Maßnahme (161) Wie in Abschnitt 2.1 dargelegt, bestand die in Rede stehende Maßnahme aus zwei staatlichen Darlehen, die Alitalia am 2. Mai 2017 bzw. am 16. Oktober 2017 gewährt wurden. Kontext der Maßnahme (162) Von Beginn an handelte der Staat konsequent und eindeutig in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt, um Alitalia vor der Abwicklung zu bewahren — was auch durch die Aussagen verschiedener Minister der italienischen Regierung bestätigt wird (siehe Abschnitt 2.5) —, und nicht als Anteilseigner, der in ein Unternehmen investiert, oder als Gläubiger. (163) Alitalia verzeichnete seit der Übernahme durch CAI im Jahr 2008 konstant erhebliche Verluste. Die Versuche der Anteilseigner von Alitalia, das Unternehmen durch den Sanierungsplan wieder in die Gewinnzone zu führen, sind aufgrund der Ablehnung des Plans durch die Beschäftigten am 26. April 2017 gescheitert, was zur Einleitung des Sonderverwaltungsverfahrens führte (siehe Erwägungsgründe 41 ff.). Alitalia blieb auch unter der Sonderverwaltung defizitär. (164) Es gibt keine Beweise dafür, dass in der Zeit zwischen der Ablehnung des Sanierungsplans und der Einleitung des Sonderverwaltungsverfahrens ein Investor bereit gewesen wäre, einzuschreiten und Alitalia unter der Annahme der Unternehmensfortführung zu übernehmen, selbst nicht für einen symbolischen Preis. Es liegen auch keine Nachweise dafür vor, dass Finanzinstitute bereit gewesen wären, nennenswerte Kreditlinien zur Verfügung zu stellen, um eine zur Fortführung des Unternehmens ausreichende Liquidität zu sichern. (165) Als die beiden staatlichen Darlehen gewährt wurden, war Alitalia ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, und es bestanden kaum Aussichten, dass das Unternehmen kurz- oder mittelfristig rentabel werden würde (siehe Erwägungsgründe 41, 66 und 218–229). Ziel der Maßnahmen (166) Alitalia wurde ausdrücklich zu dem Zweck unter Sonderverwaltung gestellt, die Kontinuität der von Alitalia erbrachten Verkehrsdienstleistungen zu gewährleisten und den Wert der Vermögenswerte zu erhalten. (167) Als insolventes Unternehmen war Alitalia im Wesentlichen von den Kreditmärkten ausgeschlossen und aufgrund seiner unmittelbaren und längerfristigen Liquiditätsprobleme auf den italienischen Staat angewiesen, der die beiden Darlehen gewährte. (168) Wie in Abschnitt 2 ausführlich dargelegt, wurde das ursprüngliche Darlehen hauptsächlich gewährt, um eine Unterbrechung des von Alitalia erbrachten Dienstes abzuwenden und dem Unternehmen die Aufrechterhaltung seiner inländischen und internationalen Flugverbindungen zu ermöglichen, wodurch sowohl soziale Härten als auch erhebliche Unannehmlichkeiten für die Nutzer vermieden wurden. Italien brachte außerdem vor, dass eine solche Unterbrechung unter anderem zu einer Verletzung des von der italienischen Verfassung garantierten Rechts auf territoriale Kontinuität innerhalb des Landes führen würde. Das zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR wurde aus demselben Grund gewährt und sollte zudem die Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia erleichteRn. Das Ziel, zu dem Alitalia unter Sonderverwaltung gestellt wurde, scheint sich nicht wesentlich von dem Ziel der beiden staatlichen Darlehen zu unterscheiden. (169) Diese Einschätzung wird durch die öffentlichen Erklärungen gestützt, die Minister der italienischen Regierung vor der Gewährung sowohl des ursprünglichen Darlehens als auch des zusätzlichen Darlehens von 300 Mio. EUR abgaben (siehe Abschnitt 2.5), nämlich dass die Regierung in erster Linie darum bemüht war, eine plötzliche Unterbrechung von Luftverkehrsdiensten und die direkt und indirekt damit verbundenen Auswirkungen zu vermeiden. Dazu gehören die Auswirkungen auf die italienische Wirtschaft und das vorgebliche Ziel, dem Steuerzahler weitere Verluste zu ersparen. Diesen Aussagen zufolge ging es darum, den Sonderverwaltern den nötigen Spielraum für die Suche nach einem Käufer zu verschaffen. Dieses Ziel schlägt sich zum einen in den einschlägigen Rechtsvorschriften, mit denen die beiden staatlichen Darlehen gewährt wurden, und zum anderen in den eigenen Vorbringen Italiens (siehe Erwägungsgründe 78 ff.) nieder, wonach die Darlehen für die Betriebsführungserfordernisse von Alitalia sowie zur Vermeidung einer Dienstunterbrechung und der damit verbundenen sozialen Härten und Unannehmlichkeiten benötigt wurden. (170) Die zeitgleichen Erklärungen von Mitgliedern der italienischen Regierung zum maßgeblichen Zeitpunkt (siehe Abschnitt 2.5) stützen die Auffassung, dass die Gründe, aus denen Italien die beiden staatlichen Darlehen gewährte, nicht die eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten waren. Stattdessen wurde die Entscheidung, die beiden staatlichen Darlehen zu gewähren, wie folgt begründet: „Die Flugzeuge am Boden zu behalten ist keine Option, weil die Verbindungen beeinträchtigt und die Fluggäste geschädigt würden.“ (65)„Wir können [Alitalia] nicht von einem Tag auf den anderen in Konkurs gehen lassen, weil wir dann keine Flugverbindungen mehr zwischen den einzelnen Landesteilen hätten.“ (66)„[Es] würde die italienischen Steuerzahler wesentlich mehr kosten, die Flugzeuge von morgens bis abends am Boden zu lassen.“ (67) (171) Wie in Abschnitt 4.1 dargelegt, erläuterte Italien ausführlich, welche Verwerfungen ein Marktaustritt von Alitalia nach sich ziehen würde, und verwies in diesem Zusammenhang auf die Zahl der Flugbuchungen und der ausgestellten Flugtickets. (172) Nach Prüfung der oben genannten Sachverhalte ist die Kommission der Auffassung, dass der Hauptzweck der beiden staatlichen Darlehen darin bestand, die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit von Alitalia aus Gründen der öffentlichen Ordnung und nicht aus Gründen finanzieller Interessen des Staates als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter sicherzustellen. Insofern spielte die Möglichkeit, dass der Staat im Zusammenhang mit den beiden staatlichen Darlehen — selbst langfristig — Gewinne erzielen könnte, sofern dies nachweisbar wäre, für die Entscheidung über die Gewährung der beiden staatlichen Darlehen nur eine untergeordnete Rolle. (173) Des Weiteren ist nach Auffassung des Gerichtshofs die Erwägung, die Kontinuität der von einem Unternehmen erbrachten Verkehrsdienste zu gewährleisten, einem privaten Investor fremd. (68) (174) Darüber hinaus wurden die Fälligkeitstermine der beiden staatlichen Darlehen regelmäßig verschoben, während der Staat zugleich auch die Zinspflicht von Alitalia auf diese neuen Fälligkeitstermine verschob. Infolge des Wachstumsdekrets liefen die Zinsen für die beiden staatlichen Darlehen ab dem 31. Mai 2019 nicht mehr auf. Dies zeigt auch, dass der Zinssatz in Höhe des 6-Monats-Euribor zuzüglich 10 %, der Italien zufolge beweise, dass es sich als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten hatte (siehe Erwägungsgrund 95), nur zum Schein bestand, da der Staat — als Kapitalgeber — weder für seine Liquiditätskosten noch für das mit Alitalia verbundene Kreditrisiko eine Vergütung erhielt, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hingegen erwartet hätte. In Verbindung mit dem Umstand, dass Italien keine Ex-ante-Studie vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass die Gewährung dieser Verlängerungen und Zinserleichterungen für den Staat finanziell sinnvoller war als das kontrafaktische Szenario, zeigt dies, dass der Staat in Bezug auf Alitalia im Rahmen seiner Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt handelte. Ein solches Verhalten, d. h. die Gewährung der genannten Verlängerungen ohne Vorliegen einer entsprechenden Ex-ante-Studie, der Verzicht auf Zinszahlungen und schließlich die Beendigung des Auflaufens der Zinsen zum 31. Mai 2019, entspricht nicht dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten, sondern ist Ausdruck des Interesses, das ein Träger öffentlicher Gewalt am Erhalt der Kontinuität der von Alitalia erbrachten Verkehrsdienstleistungen hat. Die für die Maßnahme geltenden Vorschriften (175) Bei den beiden in Rede stehenden staatlichen Darlehen handelt es sich um eigenständige Ad-hoc-Maßnahmen. Es wurden spezielle Gesetzesdekrete erlassen, um die Darlehen zu gewähren, sie später zu verlängern und faktisch zu einer einzigen Maßnahme zusammenzufassen. Die beiden staatlichen Darlehen wurden aus dem Haushalt des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung finanziert. Darüber hinaus wurde die Auszahlung der Darlehen in spezifischeren Ministerialerlassen geregelt. (176) Die Mittel für die in Rede stehenden Darlehen stammten also aus dem Staatshaushalt. Schlussfolgerung (177) Abschließend ist festzustellen, dass die Maßnahme in Anbetracht ihrer Natur und ihres Gegenstands, ihres Kontextes, ihres Ziels und der für die Maßnahme geltenden Vorschriften die Merkmale einer Handlung aufweist, die den hoheitlichen Befugnissen Italiens zuzurechnen ist Folglich kann das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht auf die Maßnahme angewandt werden. 5.1.4.1.3.   Nichtanwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten durch Italien (178) Nach Auffassung des Gerichtshofs hängt „die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers letztlich davon ab, ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt“. (69) (179) Beruft sich ein Mitgliedstaat schon im Verwaltungsverfahren auf das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten, muss er „eindeutig und anhand objektiver, nachprüfbarer und aus der betreffenden Zeit stammender Nachweise belegen, dass [er] die durchgeführte Maßnahme in [seiner] Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat und diese Maßnahme auf den erforderlichen vorherigen wirtschaftlichen Bewertungen beruht“. (70) Aus diesen Nachweisen muss eindeutig hervorgehen, dass der betroffene Mitgliedstaat die Entscheidung zur Durchführung einer Investition vor oder gleichzeitig mit der Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils auf der Grundlage einer begründeten Einschätzung getroffen hat, die zeigt, dass mit der tatsächlich durchgeführten Maßnahme eine marktübliche Rendite erzielt wird. (180) Des Weiteren stellte der Gerichtshof fest, „dass zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Kapitalgeber, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, getroffen worden wäre, nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, die mit der Eigenschaft des Staates als Anteilseigner zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt knüpfen“. (71) Daher sind die Rollen des Staates als Anteilseigner eines Unternehmens auf der einen Seite und als Träger öffentlicher Gewalt auf der anderen Seite zu unterscheiden. (181) Insoweit können insbesondere Nachweise erforderlich sein, die zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rational handelnder privater Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um die künftige Rentabilität einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen. (182) Wie das Gericht festgestellt hat (72), ist es „Aufgabe [der Kommission], das Kriterium des privaten Kapitalgebers anzuwenden und den betreffenden Mitgliedstaat zu ersuchen, ihr zu diesem Zweck alle relevanten Informationen zu übermitteln, während es diesem Mitgliedstaat oder […] dem betreffenden öffentlichen Unternehmen obliegt, die Angaben zu machen, aus denen ersichtlich ist, dass es eine vorherige wirtschaftliche Bewertung der Rentabilität der fraglichen Maßnahme vorgenommen hat, die mit derjenigen vergleichbar ist, die ein privater Kapitalgeber in einer ähnlichen Situation hätte erstellen lassen“. (183) Zudem befand der Gerichtshof: „Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt werden, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen […] nicht für den Nachweis aus, dass dieser Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit dieser Gewährung eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat.“ (73) (184) Im vorliegenden Fall hat Italien die Mindestanforderungen für den Nachweis der Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht erfüllt. (185) Wie in Erwägungsgrund 83 festgehalten, hat Italien trotz der wiederholten Aufforderungen der Kommission keine beweiskräftigen Unterlagen dazu vorgelegt, dass es vor der Gewährung der beiden staatlichen Darlehen eine Bewertung der möglichen Kapitalrendite dieser Darlehen durchgeführt hat. Außerdem hat Italien keine Bewertung dazu vorgelegt, inwieweit mit der Rückzahlung des Darlehens mit entsprechenden Zinsen aus Eigenmitteln von Alitalia oder aus dem Erlös der Veräußerung von Alitalia selbst zu rechnen war, oder dazu, wie das Risiko einer Nichtrückzahlung einzuschätzen war. Dies gilt sowohl für das ursprüngliche Darlehen als auch für das zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR. (186) Obwohl Italien, wie in Abschnitt 4.2 dargelegt, mehrere Berichte und Informationen über Alitalia vorgelegt hat, die vor der Gewährung der beiden staatlichen Darlehen zur Verfügung standen und zu anderen Zwecken als der wirtschaftlichen Bewertung der beiden staatlichen Darlehen vor der Gewährung erstellt wurden, belegen diese Unterlagen und Informationen nicht einmal die bloße Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung des Darlehens; auch erfüllen sie nicht den von den Unionsgerichten festgelegten Standard an annehmbaren Nachweisen für eine Ex-ante-Bewertung der Rentabilität der beiden staatlichen Darlehen. (187) Außerdem konnten die italienischen Behörden nicht nachweisen, dass vor oder zeitgleich mit der Entscheidung über die Gewährung der beiden Darlehen ein Dokument erstellt wurde, das einem Geschäftsplan, einer Rentabilitätsbewertung oder insbesondere einer wirtschaftlichen Bewertung der Rückzahlungswahrscheinlichkeit und der Angemessenheit der Preisgestaltung für die beiden staatlichen Darlehen gleichkäme. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die italienische Verwaltung, die italienische Regierung oder Mitglieder des italienischen Parlaments einen Geschäftsplan oder die Rentabilität der beiden staatlichen Darlehen vor Annahme der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Gewährung der beiden staatlichen Darlehen geprüft oder erörtert haben. (188) Italien hat daher den Beweisstandard nicht erfüllt, wonach ein Mitgliedstaat eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise, die vor oder gleichzeitig mit der Entscheidung über die Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils erstellt wurden, belegen muss, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter getroffen hat, und dass er damit der ihm obliegenden Beweislast für die Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die beiden staatlichen Darlehen nachgekommen ist. 5.1.4.1.4.   Beurteilung der Anwendbarkeit in Bezug auf das Darlehen von 300 Mio. EUR (189) Wie in Erwägungsgrund 154 erklärt, betrachtet die Kommission die beiden staatlichen Darlehen für die Zwecke der Beurteilung der Anwendbarkeit als eine einzige Maßnahme. Nichtsdestotrotz wäre nach Ansicht der Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auch im Falle einer gesonderten Prüfung des zusätzlichen Darlehens von 300 Mio. EUR nicht anwendbar. (190) Das zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR wurde im Wesentlichen zum selben Zweck gewährt wie das ursprüngliche Darlehen; der Unterschied bestand darin, dass sich die italienischen Behörden inzwischen dafür entschieden hatten, die Vermögenswerte von Alitalia zu veräußern, anstatt das Unternehmen umzustrukturieren (siehe Erwägungsgrund 59). (191) Nach Angaben Italiens wurde das Darlehen unter anderem bereitgestellt, um den erfolgreichen Abschluss des Veräußerungsverfahrens zu ermöglichen. Wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, ist daran zu erinnern, dass das zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR gewährt wurde, um bis zur Veräußerung von Vermögenswerten die Erfüllung von Beförderungsverpflichtungen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang zeigen auch die zeitgleichen Erklärungen von Ministern, dass die primären Interessen Italiens nicht die eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten waren; so erklärte der damalige Minister für Infrastruktur und Verkehr: „Wir wollen Alitalia nicht verscherbeln, sondern verkaufen. Wir haben gesehen, was nach dem Verkauf an Lufthansa mit Air Berlin passiert ist: Sie haben die Zahl der Flugzeuge und der Beschäftigten halbiert. Die Zerschlagung des Kerngeschäfts ist immer eine Niederlage für alle.“ (74) Wie dieser Aussage zu entnehmen ist, hatte der zu Marktbedingungen durchgeführte Verkauf, d. h. die Übernahme von Air Berlin durch Lufthansa, negative soziale Auswirkungen im Hinblick auf die Beschäftigung, die kein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigen würde. Folglich wurde, obwohl der Zweck des Darlehens von 300 Mio. EUR erklärtermaßen darin bestand, den Abschluss des Veräußerungsverfahrens zu ermöglichen, die Entscheidung der Regierung von Erwägungen beeinflusst, die denen eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten fremd sind. 5.1.4.1.5.   Argumente Italiens zur Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten und Feststellungen der Kommission (192) Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass die beiden staatlichen Darlehen in erster Linie gewährt wurden, um die Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit von Alitalia aus Gründen der öffentlichen Ordnung sicherzustellen, und nicht aus Gründen finanzieller Interessen des Staates als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter. Insofern spielte die Möglichkeit, dass der Staat — selbst langfristig — Gewinne erzielen könnte, sofern dies nachweisbar wäre, für die Entscheidung über die Gewährung der beiden staatlichen Darlehen nur eine untergeordnete Rolle. (193) Italien machte geltend, das ursprüngliche Darlehen sei zur Finanzierung dringender Betriebsführungserfordernisse von Alitalia und zur Vermeidung einer Unterbrechung des Flugdienstes gewährt worden, was zu schwerwiegenden gesellschaftlichen Problemen geführt hätte. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich auch hier um Sachverhalte, die kein marktwirtschaftlicher handelnder Kapitalgeber berücksichtigt hätte. (194) Italien argumentiert diesbezüglich, dass die Anteilseigner von Alitalia mit der Einleitung des Sonderverwaltungsverfahrens und der Übertragung der Unternehmensleitung an die drei Sonderverwalter, die als Beamte die Kontrolle über Alitalia in Sonderverwaltung übernommen hatten, enteignet worden seien. Italien vertritt daher die Auffassung, dass sein Interesse am Ergebnis von Alitalia dem eines Anteilseigners gleichkomme. (195) Die Kommission kann dieses Vorbringen nicht akzeptieren. Mit dem Beschluss, Alitalia unter Sonderverwaltung zu stellen, handelte Italien in Ausübung seiner staatlichen Regulierungsbefugnisse, um den Wert der Vermögenswerte eines insolvenzbedrohten Unternehmens zu erhalten, und verhielt sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter. Dadurch hat Italien mittels einer eigenständigen Maßnahme (siehe Erwägungsgrund 18) die Priorität der Gläubiger von Alitalia einseitig neu festgelegt; diese Handlung ist nicht mit den Handlungsoptionen einer Privatperson vergleichbar. Die Änderung der Priorität bedeutete, dass die Rückzahlung des Darlehens Vorrang vor allen anderen Verbindlichkeiten von Alitalia im Rahmen der Sonderverwaltung erhielt. Nur der Staat hat die Befugnis, alle vorhandenen Forderungen (einschließlich vorrangiger Verbindlichkeiten) neueren Forderungen nachzuordnen; weder private Gläubiger noch Privatpersonen im Allgemeinen verfügen über eine solche Befugnis. Insofern sind die Handlungen Italiens als Träger öffentlicher Gewalt untrennbar mit seinen Handlungen als Darlehensgeber verbunden. Italien übte seine öffentlichen Befugnisse aus, um unmittelbar nach der Ausübung dieser Befugnisse eine günstige Investitionssituation zu schaffen; eine solche Befugnis stünde keinem marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten zu. (75) (196) Darüber hinaus bestätigt Italien selbst, dass die Sonderverwalter nach dem Gesetz den Interessen unterschiedlichster Betroffener Rechnung tragen müssen, wie Gläubigern, Kunden, Beschäftigten und Zulieferern, und nicht nur denen der Anteilseigner. (197) Italien bringt vor, es habe sich bei der Gewährung der beiden staatlichen Darlehen als marktwirtschaftlich handelnder Investor verhalten, da der Staat, wenn er nicht eingegriffen hätte, für einen Betrag von 1,3 Mrd. EUR haftbar gewesen wäre, und zwar aufgrund von i) Kosten im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit, ii) im Zusammenhang mit der Abwicklung von Alitalia entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten, die mit dem Erhalt der öffentlichen Ordnung im Rahmen des Krisenmanagements an Flughäfen und mit Entschädigungszahlungen an Fluggäste verbunden gewesen wären, und iv) negativen Ausstrahlungseffekten auf Zulieferer. Darüber hinaus hätte der Staat aufgrund von Steuerausfällen Verluste gemacht. (198) Diese Erwägungen beweisen jedoch genau das Gegenteil von dem, was Alitalia vorbringt, nämlich dass das Ziel Italiens ungeachtet der Kosten die Fortführung von Alitalia war, und dass dabei in erster Linie Sachverhalte einbezogen wurden, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter nicht berücksichtigt hätte. (199) Wie der Gerichtshof feststellte, sind zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, getroffen worden wäre, nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die mit der Eigenschaft des Staates als privater Wirtschaftsteilnehmer zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt knüpfen. (76) (200) Was die mit der Arbeitslosigkeit verbundenen Kosten betrifft, so sollten im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die Kosten des Staates aus der Entlassung der Arbeitnehmer, aus der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und aus Beihilfen für die Wiederherstellung der industriellen Struktur (77) als für einen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht relevant betrachtet werden. (201) Das glei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.