Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/795 der Kommission vom 10. September 2021 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48171 (2018/C) (ex 2018/NN, ex 2017/FC) zugunsten von Alitalia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6659) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0795. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eschäftsbereiche von Alitalia zu den besten Marktbedingungen zu veräußern, die in einem Wettbewerbsverfahren erzielt werden können. In seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 25. September 2018 betonte Italien, dass die wirtschaftliche Begründung für die beiden staatlichen Darlehen darin bestanden habe, die langfristige Rentabilität von Alitalia wiederherzustellen, indem der erfolgreiche Abschluss des Ausschreibungsverfahrens für den Verkauf der Vermögenswerte von Alitalia innerhalb eines vorher festgelegten Zeitraums erleichtert wurde. Ziel sei es letztlich gewesen, den höchstmöglichen Wert dieser Vermögenswerte bis zum Abschluss des Veräußerungsverfahrens zu bewahren. 4.1.2.   Zur Bewertung der beiden staatlichen Darlehen vor der Gewährung (83) Italien hat nicht nachgewiesen, dass es vor Gewährung der beiden staatlichen Darlehen eine Ex-ante-Bewertung ihrer Rentabilität durchgeführt hatte. Auf die Aufforderung der Kommission hin, einen solchen Nachweis zu erbringen, erklärte Italien lediglich, dass die Kombination aus dem für die beiden staatlichen Darlehen geltenden Zinssatz und den strengen verbindlichen Rückzahlungsbedingungen ein positives Ergebnis für den Kapitalgeber gewährleiste. Daher fiele nach Auffassung Italiens die Bilanz der finanziellen Intervention für den Kapitalgeber mit Sicherheit positiv aus, zumal das von ihm übernommene Risiko begrenzt sei und in jedem Fall zu Marktbedingungen vergütet werde. 4.1.2.1.   Zur Vereinbarkeit des ursprünglichen Darlehens mit marktwirtschaftlichem Verhalten (84) Die italienischen Behörden behaupteten, das ursprüngliche Darlehen entspreche marktüblichen Bedingungen und falle somit nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, weil es keine Beihilfe darstelle. (85) Sie sind der Auffassung, dass das ursprüngliche Darlehen aufgrund seiner spezifischen Bedingungen im Einklang mit marktüblichem Verhalten stehe, nämlich aufgrund i) des Zinssatzes in Höhe des 6-Monats-EURIBOR zuzüglich 1 000 Basispunkten gemäß der Mitteilung über Referenzzinssätze (42), ii) der Verpflichtung zur Rückzahlung innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung und iii) des Vorrangs der Rückzahlung vor allen anderen Verbindlichkeiten von Alitalia im Rahmen der Sonderverwaltung. Die verlangten Zinskosten seien auf der Grundlage von Marktbedingungen und -parametern berechnet worden, wobei den besonderen Umständen von Alitalia umfassend Rechnung getragen worden sei. Da Marktbedingungen zugrunde gelegt worden seien, habe das Darlehen Alitalia keinen staatlich finanzierten Vorteil verschafft und könne daher keine Beihilfemaßnahme darstellen. (86) Die italienischen Behörden brachten vor, das vom Staat als Kapitalgeber übernommene — zu Marktbedingungen vergütete — Risiko sei angesichts der Verpflichtung zur vorrangigen Rückzahlung gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten von Alitalia im Rahmen der Sonderverwaltung praktisch nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass die Vermögenswerte von Alitalia unabhängig vom Ausgang des Sonderverwaltungsverfahrens in jedem Fall zur Deckung der aus dem ursprünglichen Darlehen entstandenen Verbindlichkeiten ausreichen würden. (87) Nach Auffassung der italienischen Behörden bedeute die Kombination des verlangten Zinssatzes mit den strengen Rückzahlungsbedingungen, dass das Ergebnis für den Darlehensgeber, d. h. der Endsaldo der finanziellen Intervention, mit Sicherheit positiv ausfallen werde. Daher erfülle das Darlehen uneingeschränkt das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers und es habe verfahrensrechtlich keine Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV bestanden. (88) Die italienischen Behörden brachten zudem vor, dass private Anteilseigner, darunter insbesondere Etihad, ebenfalls bereit gewesen seien, Alitalia im Rahmen des Sanierungsplans finanziell zu unterstützen. Am 22. Dezember 2016 habe sich i) Alitalia mit seinen Gläubigern auf einen Zahlungsaufschub geeinigt, hätten ii) die Anteilseigner von Alitalia über die Ausgabe von partizipierenden Eigenkapitalinstrumenten im Wert von 231 Mio. USD beraten, habe iii) [einer der Anteilseigner von Alitalia Vereinbarungen über wirtschaftliche Verpflichtungen im Verhältnis zwischen den Anteilseignern von Alitalia getroffen]. Außerdem habe Etihad Alitalia am 27. Dezember 2016 ein nachgeordnetes Aktionärsdarlehen von 100 Mio. EUR gewährt. In einem Vermerk vom 25. März 2019 brachten die italienischen Behörden zudem vor, dass die beiden staatlichen Darlehen dem Betrag der im Sanierungsplan von Alitalia vorgesehenen neuen Finanzierung entsprächen. 4.1.2.2.   Zum zusätzlichen Darlehen von 300 Mio. EUR (89) Die italienischen Behörden erklären, ihre zum ursprünglichen Darlehen vorgebrachten Argumente würden auch für die zusätzliche Finanzierung von 300 Mio. EUR gelten, die zu den gleichen Bedingungen wie das ursprüngliche Darlehen und unter voller Berücksichtigung der besonderen Situation von Alitalia gewährt worden sei. (90) Die italienischen Behörden argumentieren des Weiteren, dass das zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR und die Verlängerungen der Frist für die Rückzahlung der Finanzierung von 600 Mio. EUR im Oktober 2017 notwendig gewesen seien, um die Ausschreibung durchzuführen und die Veräußerung von Alitalia zu bestmöglichen Marktbedingungen zu gewährleisten. Das Scheitern der Ausschreibung hätte sich nachteilig auf die Geschäftsaussichten des Unternehmens ausgewirkt und allen betroffenen Akteuren schweren Schaden zugefügt. Somit seien die beiden staatlichen Darlehen eng mit dem Ziel der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens verbunden. 4.1.3.   Zum Einleitungsbeschluss (91) In Bezug auf den Einleitungsbeschluss erklärt Italien, dass die von der Kommission vorgenommene Einschätzung des Wertes der Vermögenswerte von Alitalia (43) erfolgt sei, bevor Alitalia unter Sonderverwaltung gestellt wurde, und sie daher zum Zeitpunkt der italienischen Antwort (25. Mai 2018) nicht aktuell gewesen sei. Italien argumentiert diesbezüglich, dass im Zuge der Änderungen, die die neue Alitalia-Unternehmensleitung eingeführt habe, Maßnahmen zur Einnahmensicherung, Kostendämpfung und Effizienzsteigerung umgesetzt worden seien. In diesem Zusammenhang macht Italien zunächst geltend, dass die Sonderverwalter die finanziellen und verwaltungstechnischen Probleme von Alitalia durch Straffung der Betriebsabläufe und die Neuverhandlung von Verträgen angegangen seien und z. B. eine deutliche Senkung der Leasingkosten erreicht hätten (geschätzte Leasingkosten von [210–250] Mio. EUR im Jahr 2018 gegenüber [260–340] Mio. EUR im Jahr 2017). Italien betont, die Vermögenswerte von Alitalia seien in Anbetracht dieser Einsparungen und des noch nicht abgeschlossenen Veräußerungsverfahrens unterbewertet worden. (92) Darüber hinaus waren die Sonderverwalter im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Sonderbefugnisse beispielsweise befugt, Maßnahmen zur Beitreibung von Alitalia geschuldeten Geldern zu ergreifen und mit anderen Parteien über die Begleichung von Forderungen zu verhandeln. Der Wert der Vermögenswerte von Alitalia müsse daher im Lichte der von den Sonderverwaltern erzielten Einnahmen und der von ihnen vorgenommenen Kostensenkungen überprüft werden. Italien macht ferner geltend, dass die Bewertung in der von Lufthansa vorgelegten unverbindlichen Mitteilung möglicherweise nicht den Wert der Vermögenswerte von Alitalia widergespiegelt habe, da sich das Angebot nur auf einen Teil der zu Verkauf stehenden Vermögenswerte bezogen habe und mit bestimmten subjektiven Interessen des Bieters zusammenhängen könnte. Daher könne die auf einen Teil der Vermögenswerte bezogene Bewertung nicht als Indikator für den Wert der gesamten Vermögenswerte herangezogen werden. (93) Italien widerspricht dem Vorbringen der Kommission, dass es kaum Beweise dafür gibt, dass Italien im kontrafaktischen Szenario, in dem die beiden staatlichen Darlehen nicht gewährt worden wären, größere Verluste erlitten hätte. Nach Auffassung Italiens handeln die Sonderverwalter im öffentlichen Auftrag, da sich Alitalia in einem Insolvenzverfahren befinde, mit dessen Leitung sie von der Regierung betraut worden seien. Italien argumentiert, dass, auch wenn Alitalia nicht in staatlichem Besitz sei, die Sonderverwalter im öffentlichen Auftrag handelten und Italien daher bei der Entscheidung über eine Intervention als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Verluste, die dem Staat im Falle einer Einstellung des Betriebs und der Auflösung von Alitalia entstanden wären, berücksichtigen könne. (94) Italien widerspricht außerdem der Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses, dass der Staat als indirekter Minderheitsaktionär nicht in gleichem Maße wie die Mehrheitsaktionäre von einem günstigeren Veräußerungspreis hätte profitieren können. Da der Erlös aus dem Verkauf der Vermögenswerte für die Gläubiger bestimmt sei, müssten bei der Beurteilung der Frage, ob die beiden staatlichen Darlehen zu Marktbedingungen gewährt wurden, auch die Interessen von weiteren betroffenen Akteuren wie Gläubigern, Kunden, Arbeitnehmern und Zulieferern berücksichtigt werden. 4.1.4.   Zum kontrafaktischen Szenario, in dem die Beihilfe nicht gewährt worden wäre (95) In einer ergänzenden Stellungnahme vom 25. September 2018 ging Italien näher darauf ein, welche Konsequenzen das kontrafaktische Szenario einer Auflösung von Alitalia zum 31. Dezember 2017 gehabt hätte, und macht Folgendes geltend: a) Der Staat habe sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten, da er im Falle des Verkaufs/der Schließung des Unternehmens zum 31. Dezember 2017 erhebliche Verluste zu tragen gehabt hätte, die bereits zum Zeitpunkt der Gewährung des ursprünglichen Darlehens absehbar gewesen seien; diese Verluste hätten sich auf [über 1 Mrd.] EUR belaufen, und zwar aufgrund von i) Kosten, die der Staat im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit zu tragen hätte, ii) Steuerausfällen, iii) Kosten für Entschädigungszahlungen an Fluggäste, iv) negativen Ausstrahlungseffekten auf Zulieferer; b) die beiden staatlichen Darlehen seien zur Finanzierung dringender Betriebsführungserfordernisse von Alitalia und zur Vermeidung einer Unterbrechung des Flugdienstes, der zu schwerwiegenden gesellschaftlichen Problemen und Störungen geführt hätte, gewährt worden; c) die beiden staatlichen Darlehen entsprächen dem in der Mitteilung über Referenzzinssätze vorgesehenen Zinssatz für Unternehmen mit einem negativen Rating und einer geringen Besicherung; außerdem habe das Darlehen Vorrang vor allen anderen Verbindlichkeiten; und d) die ursprüngliche Frist für den Abschluss des Veräußerungsverfahrens habe die Aussicht auf einen positiven Ausgang dieses Verfahrens gefährdet und sei daher verlängert worden; dementsprechend sei auch die ursprüngliche Laufzeit des ursprünglichen Darlehens verlängert und der Darlehensbetrag durch das zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR aufgestockt worden. (96) Italien brachte vor, seine Argumentation stehe voll und ganz im Einklang mit Randnummer 107 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (44), wo es heißt: „[Im] Falle einer Beteiligungs- oder Kreditmaßnahme zugunsten eines öffentlichen Unternehmens in Schwierigkeiten [sollte] die erwartete Rendite dieser Investition mit der erwarteten Rendite bei der kontrafaktischen Fallkonstellation, d. h. der Abwicklung des Unternehmens, verglichen werden. Falls die Abwicklung einen höheren Gewinn oder niedrigere Verluste verspricht, würde sich ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter für diese Option entscheiden.“ (97) Italien war der Auffassung, dass die Beschäftigten von Alitalia im Falle der Schließung des Unternehmens zum 31. Dezember 2017 Anspruch auf Zahlungen aus der allgemeinen Arbeitslosenversicherung („NASpI“) und dem speziellen Solidaritätsfonds für Beschäftigte im Luftverkehr („FSTA“) gehabt hätten. Italien macht geltend, dass sich die geschätzten Kosten für die Arbeitslosenunterstützung, die der Staat im Falle einer Schließung/Abwicklung für die Beschäftigten des Unternehmens hätte zahlen müssen, bis zum 31. Dezember 2018 auf [350–800] Mio. EUR (einschließlich des FSTA) und im Falle einer Verlängerung des FSTA bis zum 31. Dezember 2019 auf [500–900] Mio. EUR belaufen hätten. Italien brachte vor, dass die Arbeitslosenkosten ähnlich gewesen wären, wenn Alitalia am 1. Mai 2017, dem Vortag der Einleitung des Sonderverwaltungsverfahrens, geschlossen worden wäre. (98) Italien erwähnte auch, dass die Zulieferer von Alitalia durch die Abwicklung des Unternehmens geschädigt worden wären. Sie erbringen Dienstleistungen unter anderem in den Bereichen Abfertigung, Kundendienst/Call Center, Beherbergung, Logistik und Catering im Wert von durchschnittlich [100–300] Mio. EUR im Jahr. (99) Darüber hinaus bringt Italien vor, dass die Sonderverwalter im öffentlichen Interesse handelten, da Alitalia unter Sonderverwaltung stehe und somit von einer staatlichen Stelle geleitet werde, die den Auftrag habe, die Vermögenswerte des Unternehmens wiederherzustellen, zu veräußern oder zu liquidieren und die Erträge an die Gläubiger zu verteilen; sie seien im Rahmen ihres Mandats nur befugt, die Rechte der Gläubiger zu schützen, nicht hingegen die der Anteilseigner. (100) Darüber hinaus erkennt Italien die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Land Burgenland an. In Randnummer 52 des Urteils stellte der Gerichtshof fest, dass „bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Verkäufer, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, getroffen worden wäre, nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, die mit der Eigenschaft des Staates als Anteilseigner zusammenhängen, nicht aber jene, die an seine Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt anknüpfen“. (45) (101) Italien ist jedoch der Auffassung, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht in dem Sinne angewandt werden können, dass die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die kostengünstiger sind als mögliche Alternativen, nur weil die betreffenden Maßnahmen untrennbar mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt durch den Staat verbunden sein könnten. Ein solcher Ansatz wäre letztlich wirtschaftlich unvernünftig. 4.1.5.   Zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (102) Vor dem Einleitungsbeschluss vertraten die italienischen Behörden die Auffassung, dass die beiden staatlichen Darlehen, sollten sie als staatliche Beihilfen angesehen werden, alle Voraussetzungen einer mit dem Binnenmarkt vereinbaren Rettungsbeihilfe erfüllen würden. In Anbetracht des laufenden Sonderverwaltungsverfahrens (das dem Gesamtinsolvenzverfahren gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen entspreche) handele es sich bei Alitalia um ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Kommission hat im Einleitungsbeschluss darauf hingewiesen, dass das ursprüngliche Darlehen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbare Rettungsbeihilfe eingestuft werden kann, weil es nicht binnen sechs Monaten nach der Bewilligung zurückgezahlt wurde, sondern dass es nur als Umstrukturierungsbeihilfe betrachtet werden könnte. Italien hat jedoch keine Argumente dafür vorgebracht, dass die beiden staatlichen Darlehen eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe darstellten. (103) Nach dem Einleitungsbeschluss brachte Italien vor, dass die beiden staatlichen Darlehen alle Voraussetzungen einer Rettungsbeihilfe erfüllten. Erstens argumentierte Italien in Bezug auf das Kriterium der Geeignetheit (Randnummer 55 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen), der Umstand, dass das ursprüngliche Darlehen nicht innerhalb von sechs Monaten zurückgezahlt worden sei, stelle keinen Verstoß gegen das Kriterium der Geeignetheit dar, weil in den Leitlinien festgelegt sei, dass die Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfe in diesem Zeitraum ausgesetzt werden kann, wenn ein Abwicklungs- oder Umstrukturierungsplan vorliegt. Des Weiteren argumentierte Italien, dass das ursprüngliche Darlehen und das zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR als eine einzige Intervention behandelt werden müssten, was bedeute, dass der Sechsmonatszeitraum erst mit der Auszahlung des zusätzlichen Darlehens von 300 Mio. EUR beginne. (104) Zweitens argumentierte Italien in Bezug auf das Kriterium der Angemessenheit (Randnummer 60 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen), dass die beiden staatlichen Darlehen angemessen seien, weil sie den Finanzbedarf von Alitalia bis zum Abschluss des Veräußerungsverfahrens decken sollten, und dass der benötigte Betrag auf die Vorsicht der Sonderverwalter zurückgehe, die damit sicherstellen wollten, dass die Vermögenswerte von Alitalia übertragen werden konnten und die Bedingungen für die Rückzahlung der beiden staatlichen Darlehen nicht untergraben wurden. Italien legte auch einen aktualisierten Liquiditätsplan im Sinne von Randnummer 60 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vor, der nach Auffassung Italiens den Liquiditätsbedarf von Alitalia widerspiegelte, wobei mehrere Faktoren berücksichtigt worden seien, unter anderem der Cashflow von Alitalia aus dem laufenden Geschäft, seine gesamten Nettoinvestitionen, seine Unternehmensmerkmale und die mit den für Alitalia typischen Marktschwankungen verbundenen Risiken. (105) Schließlich brachte Italien in Bezug auf das Kriterium der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (gemäß Abschnitt 3.6 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen) vor, dass Alitalia seit Anordnung der Sonderverwaltung einen Rückgang der Fluggastzahlen und Flüge verzeichnet, bestimmte verlustbringende Langstreckenverbindungen eingestellt, die Auslastung der Flotte erhöht und erhebliche Einsparungen bei den Arbeitskosten erzielt habe. Italien verweist auch darauf, dass angesichts der tragenden Rolle von Alitalia für den italienischen Luftverkehrssektor eine plötzliche Einstellung der Betriebstätigkeit von Alitalia negative Konsequenzen gehabt hätte. Die beiden staatlichen Darlehen seien auf das zur Gewährleistung der Betriebskontinuität erforderliche Minimum beschränkt und ermöglichten Alitalia keine Expansion über das nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zulässige Maß hinaus. 4.2.   Von Italien in Bezug auf Alitalia vorgelegte Berichte und Studien (106) Italien legte zwar keine vor der jeweiligen Gewährung angefertigte wirtschaftliche Ex-ante-Bewertung der beiden staatlichen Darlehen vor, übermittelte jedoch mehrere von Sachverständigen und anderen Stellen erstellte Dokumente zur wirtschaftlichen Lage und Geschäftstätigkeit von Alitalia. In diesem Abschnitt werden die wichtigsten von Italien betreffend Alitalia vorgelegten Dokumente beschrieben. Einige der Dokumente wurden erarbeitet, bevor Alitalia unter Sonderverwaltung gestellt wurde, d. h. vor Gewährung der beiden staatlichen Darlehen (ex-ante), andere Dokumente hingegen wurden danach (ex-post) angefertigt. 4.2.1.   Ex-ante-Studien bzw. -Dokumente 4.2.1.1.   Der Sanierungsplan (107) Der Sanierungsplan wurde im Dezember 2016 gemäß den Anforderungen von Abschnitt 67 des italienischen Insolvenzgesetzes ausgearbeitet, nachdem Etihad erkannt hatte, dass Alitalia am Rande einer Insolvenz stand. Der Sanierungsplan umfasste einen Finanz- und einen Geschäftsplan und erstreckte sich, wie vom italienischen Insolvenzgesetz verlangt, auf die Jahre 2017 bis 2021. Ziel des Sanierungsplans war die Wiederherstellung der Rentabilität von Alitalia bis 2021 durch folgende Maßnahmen: i) Umgestaltung des Streckennetzes und Steigerung der Einnahmen um ca. 900 Mio. EUR pro Jahr (46) (insbesondere durch eine höhere Auslastung, den Ausbau des Langstreckenverkehrs und Nebeneinnahmen); ii) Senkung der Kosten von Alitalia um ca. 400 Mio. EUR pro Jahr (durch Sparmaßnahmen, den Abbau des Personalbestands (47) von Alitalia um [XXXX] Beschäftigte und Lohnkürzungen um bis zu [20–40] %). Neben den Kostensenkungsmaßnahmen wurde im Sanierungsplan ein Eigenkapitalbedarf von rund 1,4 Mrd. EUR veranschlagt, der zum Teil aus zahlungsunwirksamen Positionen, wie die Umwandlung von Verbindlichkeiten, zum Teil aber auch aus einer neuen Kapitalaufstockung herrühren sollte, um Alitalia umzustrukturieren und einen neuen Geschäftsplan umzusetzen. Nach dem Sanierungsplan sollte Alitalia ab 2019 die Kreditwürdigkeit erreicht haben, sofern die geplanten Maßnahmen realisiert werden. (108) Dem Plan lag die Annahme zugrunde, dass das Nettoergebnis von Alitalia von -458 Mio. EUR im Jahr 2016 (Daten vor dem Abschluss) auf +168 Mio. EUR im Jahr 2021 steigen würde, während das EBITDA von Alitalia von –176 Mio. EUR im Jahr 2016 auf +441 Mio. EUR im Jahr 2021 steigen würde. (109) Da die Kosteneinsparungen die Belegschaft betrafen, mussten die Gewerkschaften dem Plan vorab zustimmen. Der Sanierungsplan wurde jedoch in einem von den Gewerkschaften im April 2017 durchgeführten Referendum abgelehnt, sodass wesentliche Kürzungen bei den Arbeitskosten verhindert wurden. Die Ablehnung dieses Plans hatte zur Folge, dass Alitalia im Mai 2017 unter Sonderverwaltung gestellt wurde. 4.2.1.2.   Überprüfung des Sanierungsplans durch Roland Berger und KPMG (110) Anfang 2017, d. h. vor dem Referendum, wurde der Sanierungsplan von den zwei unabhängigen Wirtschaftssachverständigen Roland Berger (7. Februar 2017) und KPMG (15. März 2017) auf der Grundlage der historischen Geschäftszahlen und der für 2016 prognostizierten Zahlen überprüft. Diese Sachverständigen wurden von Alitalia im Rahmen eines vereinbarten Mandats beauftragt, um die Entscheidungsfindung der Anteilseigner und der Unternehmensleitung von Alitalia zu unterstützen. Roland Berger war mit der Überprüfung des im Sanierungsplan enthaltenen Geschäftsplans und KPMG mit der Überprüfung des Finanzplans betraut. (111) Beide bezeichneten den Sanierungsplan als „ehrgeizig […] angesichts der jüngsten Geschichte von Alitalia“ und betonten, die Umsetzung des Plans hänge entscheidend davon ab, dass er von allen betroffenen Akteuren, insbesondere von den Gewerkschaften, unterstützt werde. (112) KPMG unterstreicht in seiner Überprüfung, dass für eine mehrjährige Aufrechterhaltung des Plans erhebliche Finanzmittel erforderlich sind, dass man sich voll darauf verlassen muss, dass die geplanten Kosteneinsparungen und Einnahmesteigerung tatsächlich realisiert werden, und dass der Plan von allen Betroffenen (einschließlich der Belegschaft) getragen werden muss. KPMG betonte außerdem die Sensibilität des Plans in Bezug auf die mit der Entwicklung der Einnahmen/des Cashflow durch den Verkauf von vorausbezahlten Flugscheinen verbundene finanzielle Annahme. 4.2.1.3.   Bericht zur Bestätigung des Sanierungsplans durch Dr. Riccardo Ranalli (113) Nach dem italienischen Insolvenzgesetz mussten die Richtigkeit der von Alitalia vorgelegten Zahlen (Zuverlässigkeit) und die Durchführbarkeit des Sanierungsplans von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft und bestätigt werden. Mit dieser Überprüfung soll sichergestellt werden, dass die Umsetzung des Plans und die darin vorgeschlagenen finanziellen Maßnahmen zu einer Verringerung der Verschuldung von Alitalia und zu einer Sanierung der Finanzlage des Unternehmens führen. Diese Bestätigung wurde von dem Wirtschaftsprüfer Dr. Riccardo Ranalli ausgestellt. (48) (114) In dem von Dr. Ranalli angefertigten Bestätigungsbericht (im Folgenden „Bestätigungsbericht“) werden die im Sanierungsplan genannten Ursachen der Krise von Alitalia (49) aufgeführt: a) die Unabhängigkeit des Unternehmens [Alitalia] in einem Umfeld von Netzwerkfluggesellschaften, die durch eine Reihe von Fusionen eine kritische Masse erreicht haben, um eine angemessene Wettbewerbsfähigkeit zu sichern; b) die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.