Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/795 der Kommission vom 10. September 2021 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48171 (2018/C) (ex 2018/NN, ex 2017/FC) zugunsten von Alitalia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6659) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D0795. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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swerte). (47) Mit dem Inkrafttreten des Sonderverwaltungsverfahrens werden die vor dem Verfahren entstandenen Verbindlichkeiten eingefroren und gegenüber den im Rahmen der Sonderverwaltung aufgrund der Unternehmensfortführung entstandenen Verbindlichkeiten als nachrangig eingestuft. Die Erstrangigkeit der Verbindlichkeiten, die während der Sonderverwaltung entstehen, ist in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich geregelt. 2.4.2.   Sonderverwaltung für Großunternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten und Verbindlichkeiten in Höhe von 300 Mio. EUR (Gesetzesdekret Nr. 347/2003, Marzano-Gesetz) (48) Für Großunternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten und Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 300 Mio. EUR gelten gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 347 vom 23. Dezember 2003 (25) (im Folgenden „Marzano-Gesetz“) zusätzliche Sondervorschriften. Alitalia fällt unter das Marzano-Gesetz, da das Unternehmen, wie es im Urteil zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit von Alitalia heißt, „seit mindestens einem Jahr mehr als fünfhundert Arbeitnehmer beschäftigt und Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als dreihundert Millionen Euro hat“. (26) (49) Nach dem Marzano-Gesetz können Unternehmen auch vor der gerichtlichen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit direkt beim Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung einen Antrag auf Sonderverwaltung gemäß diesem Gesetz stellen. Die Sonderverwalter werden vom Minister für wirtschaftliche Entwicklung und nicht vom Gericht bestellt und stehen unter der Aufsicht des Ministers. Die Sonderverwaltung ist zunächst 12 Monate ab der Genehmigung des Sonderverwaltungsprogramms durch das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung befristet, kann jedoch durch Dekret des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung um bis zu weitere 36 Monate verlängert werden. Bei einer Unternehmensgruppe kann das Verfahren (wie im Falle von CityLiner) zusätzlich zur Muttergesellschaft auf die anderen Konzerngesellschaften ausgeweitet werden. (50) Darüber hinaus sieht das Marzano-Gesetz für Unternehmen, die grundlegende öffentliche Dienstleistungen erbringen, Folgendes vor: — Die Sonderverwalter sind befugt, die Vermögenswerte des Unternehmens im Verhandlungsverfahren zu veräußern (sofern der zwischen Sonderverwaltern und Käufer vereinbarte Verkaufspreis nicht unter dem durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten bestimmten Marktwert liegt). 2.5.   Öffentliche Äußerungen von Mitgliedern der italienischen Regierung (51) Am 25. April 2017 gab der Minister für wirtschaftliche Entwicklung, in dessen Ressort das Alitalia-Dossier fiel, nach der Ablehnung des Sanierungsplans durch die Belegschaft in der italienischen Zeitung Corriere della Sera ein Interview. Der Minister schloss eine Verstaatlichung von Alitalia aus, ebenso die Übernahme der Verbindlichkeiten des Unternehmens durch den Staat. Auf die Frage nach einem möglichen Überbrückungsdarlehen für Alitalia antwortete der Minister jedoch, die Regierung werde „nur das für den Abschluss des Verfahrens [der Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia durch die Sonderverwalter] Notwendigste bereitstellen.“ Weiter erklärte er: „Die Flugzeuge am Boden zu lassen ist keine Option, weil die Verbindungen beeinträchtigt und die Fluggäste geschädigt würden, was erhebliche direkte und indirekte Auswirkungen hätte.“ (27) (52) Am 30. April 2017 wurde der Minister für wirtschaftliche Entwicklung in einem Interview gefragt, weshalb Alitalia nicht in Konkurs gehen dürfe. Der Minister antwortete, dass eine Insolvenz von Alitalia „ein größerer Schock für das Bruttoinlandsprodukt wäre als das Szenario, in dem die Regierung dem Unternehmen für sechs Monate ein Darlehen gewährt, bis ein Käufer gefunden wird […] Wir können [Alitalia] nicht von einem Tag auf den anderen in Konkurs gehen lassen, weil wir dann keine Flugverbindungen mehr zwischen den einzelnen Landesteilen hätten. Es wären keine anderen Unternehmen bereit, die Verbindungen zu übernehmen, sodass die Verbindungen eine Zeit lang nicht mehr bedient werden könnten.“ (28) (53) Am 2. Mai 2017 berichtete eine italienische Finanzzeitschrift, dass der damalige Premierminister erklärt habe, das Eingreifen der Regierung erfolge „nicht nur auf ausdrücklichen Wunsch der Aktionärsversammlung, sondern [sei] auch eine verantwortungsbewusste Handlung derjenigen, die bestimmte grundlegende Dienste sicherstellen müssten“. (29) Im selben Artikel erklärte der Minister für territorialen Zusammenhalt und den Mezzogiorno: „Durch die Beschlüsse [des Ministerrats] über Alitalia, die Sonderverwaltung und das sechsmonatige Überbrückungsdarlehen haben wir alle Strecken gesichert. Damit sind die Flugverbindungen in die südlichen Landesteile gewährleistet.“ (54) In der italienischen Presse war am 3. Mai 2017 zu lesen, dass nach Aussagen des damaligen Ministers für wirtschaftliche Entwicklung „die Regierung immer die Strategie verfolgt hat, die Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte möglichst gering zu halten“ und dass die Regierung die Bereitstellung des Überbrückungsdarlehens von 600 Mio. EUR „zu vermeiden versuchte“, es jedoch „ein notwendiges und unvermeidliches Übel“ sei, denn „es würde die italienischen Steuerzahler wesentlich mehr kosten, die Flugzeuge von morgens bis abends am Boden zu lassen“. Dem Artikel zufolge wies der Minister anschließend darauf hin, dass es „4,9 Mio. im Voraus bezahlte Alitalia-Ticketreservierungen“ gebe; eine Einstellung des Flugbetriebs würde „dem BIP [und Italien] schaden, und dann würden die Flugverbindungen im Land für mehrere Tage oder Wochen ausfallen, und das darf nicht sein“. Das ursprüngliche Darlehen, so der Minister, „dient also dazu, eine aus wirtschaftlicher Sicht schlimmere Situation zu verhindern“. (30) (55) In einem am 15. Oktober 2017 veröffentlichten Interview erklärte der damalige Minister für Infrastruktur und Verkehr, dass das zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR den Sonderverwaltern „Sicherheit gibt“; weiter erklärte er: „Wir wollen Alitalia nicht verscherbeln, sondern verkaufen. Wir haben gesehen, was nach dem Verkauf an Lufthansa mit Air Berlin passiert ist: Sie haben die Zahl der Flugzeuge und der Beschäftigten halbiert. Die Zerschlagung des Kerngeschäfts ist immer eine Niederlage für alle. Deshalb möchten wir für Alitalia eher eine Lösung nach dem Meridiana-Modell: Wir suchen einen geeigneten Partner, der das Unternehmen verbessern kann.“ Auf die Frage, ob sich die nächste Regierung mit dem Fall Alitalia werde befassen müssen, antwortete der Minister: „Nicht unbedingt. Das Unternehmen besteht und wird auch künftig bestehen. Morgen endet die Angebotsfrist, schauen wir, was uns die Verwalter berichten werden. Bis Weihnachten werden wir Klarheit über die Zukunft von Alitalia haben. Doch diese Regierung will keine übereilten Entscheidungen treffen.“ (31) (56) In diesem Sinne erklärte der damalige Minister für Infrastruktur und Verkehr nach der Ablehnung des Angebots von Lufthansa (siehe die Fußnote zu Erwägungsgrund 61) in einem am 24. November 2017 veröffentlichten Interview, das Angebot von Lufthansa sei „eines Landes von der Größe Italiens und eines Unternehmens wie Alitalia mit Tausenden Beschäftigten und einigen der wichtigsten Flugverbindungen des Landes nicht würdig“. Weiter erklärte er: „Wir werden warten, bis uns ein Geschäftsentwicklungsplan vorgelegt wird, der diesen Namen verdient, und nicht nur den Beschäftigten Opfer abverlangt. Wir haben Zeit bis zum Ende der Amtszeit der Regierung; wir versuchen, die bestmöglichen Bedingungen zu bekommen. Ich erinnere daran, dass die Krise von Alitalia auf Managementfehler zurückzuführen ist und nicht auf den Markt, der ein starkes Wachstum verzeichnet.“ (32) 2.6.   Das Verfahren zur Veräußerung von Alitalia und dessen Verlängerungen (57) Nach Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 55/2017 zur Gewährung des ursprünglichen Darlehens mussten die Sonderverwalter zwecks Ausarbeitung des Sonderverwaltungsprogramms bis zum 17. Mai 2017 eine Aufforderung zur Interessensbekundung für den Kauf oder die Umstrukturierung des Unternehmens Alitalia veröffentlichen. In dem auf diese Aufforderung zur Interessensbekundung folgenden Verfahren, das binnen sechs Monaten nach Gewährung der ersten Finanzierung durchzuführen war, sollte die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sichergestellt werden. (58) Am 17. Mai 2017 veröffentlichten die Sonderverwalter gemäß Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 55/2017 eine Aufforderung zur Interessensbekundung, um zu entscheiden, ob eine Umstrukturierung von Alitalia möglich wäre oder ob die Vermögenswerte des Unternehmens — entweder als operative Einheiten oder als betriebliche Güter und Verträge — veräußert werden mussten. (59) Am 21. Juli 2017 lief die Frist für die Einreichung von Interessensbekundungen ab. Am 1. August 2017 leiteten die vom Minister für wirtschaftliche Entwicklung ermächtigten Sonderverwalter ein Ausschreibungsverfahren ein, um die Vermögenswerte der unter Sonderverwaltung gestellten Gesellschaften (Alitalia und CityLiner) als operative Einheiten zu veräußern, und bestimmten als Frist für die Angebotsabgabe den 16. Oktober 2017 und als Frist für den Abschluss des Veräußerungsverfahrens den 5. November 2017. (60) Für die Zwecke der Ausschreibung wurden der größte Teil der Vermögenswerte der unter Sonderverwaltung gestellten Unternehmen (Alitalia und CityLiner) in getrennte operative Einheiten aufgeteilt, und zwar in a) die Geschäftstätigkeiten in ihrer Gesamtheit („Gesamtlos“ oder „Einzellos“); oder alternativ in b) die Luftfahrtsparte („Aviation-Los“); und c) die Bodenabfertigungsdienste („Handling-Los“). Das Aviation-Los umfasste die mit den Luftverkehrstätigkeiten der unter Sonderverwaltung gestellten Unternehmen verbundenen Vermögenswerte und Rechtsverhältnisse, einschließlich der Flotte, der Zeitnischen, der Marke, der Flugzeuge der irischen Tochtergesellschaften sowie der Leasing- und Wartungsverträge. Das Handling-Los bestand aus den Vermögenswerten und Rechtsverhältnissen der unter Sonderverwaltung gestellten Unternehmen, die mit den an Flughäfen zugunsten Dritter erbrachten Bodenabfertigungsdiensten verbunden waren. Das Gesamtlos umfasste die Vermögenswerte und Rechtsverhältnisse sowohl des Aviation- als auch des Handling-Loses. Der Bieter konnte den Umfang des Kaufangebots frei bestimmen. (61) Durch das Gesetzesdekret Nr. 148/2017 zur Gewährung des zusätzlichen Darlehens von 300 Mio. EUR wurde die ursprüngliche Frist für den Abschluss des Veräußerungsverfahrens vom 5. November 2017 auf den 30. April 2018 verlängert. Anschließend leiteten die Sonderverwalter am 22. Dezember 2017 nach der erfolglosen Ausschreibung (33) ein neues Verhandlungsverfahren (34) zur Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia ein. (62) Als Frist für den Abschluss des Verhandlungsverfahrens war ursprünglich der 10. April 2018 vorgesehen; sie wurde später bis zum 31. Oktober 2018 verlängert. Am Ende des Verhandlungsverfahrens am 31. Oktober 2018 lagen vier Vorschläge (35) vor. Die Sonderverwalter werteten nur das Angebot der italienischen Eisenbahngesellschaft Ferrovie dello Stato (im Folgenden „FS“), das durch eine Bietungsbürgschaft in Höhe von 17,5 Mio. EUR abgesichert war, als zulässig. Da das Angebot von FS an Bedingungen geknüpft war, wurde FS eine neue Frist zur Vorlage seines verbindlichen Angebots eingeräumt. Die Frist zur Abgabe des verbindlichen Angebots wurde mehrfach verschoben, letztmalig auf den 21. November 2019. (63) Von FS ging bis zu diesem Termin kein endgültiges verbindliches Angebot ein. Aufgrund dieses fehlenden Angebots geht die Kommission davon aus, dass das Veräußerungsverfahren als gescheitert galt. (36) 2.7.   Einleitungsbeschluss (64) Im Einleitungsbeschluss zog die Kommission den vorläufigen Schluss, dass die beiden staatlichen Darlehen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellte. (65) Die Kommission war insbesondere der Auffassung, dass die beiden staatlichen Darlehen Alitalia einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafften. Die Behauptung, dass sich Italien bei der Gewährung der beiden staatlichen Darlehen an Alitalia wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten habe, wird nicht belegt. (66) In Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt vertrat die Kommission die Auffassung, dass Alitalia ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen war, und gelangte zu dem vorläufigen Ergebnis, dass ernsthafte Zweifel daran bestanden, dass die beiden staatlichen Darlehen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. (67) Italien machte insbesondere geltend, dass die beiden staatlichen Darlehen erforderlich waren, um zu verhindern, dass ein für den gesamten Luftverkehrssektor Italiens systemrelevantes Unternehmen mit den damit verbundenen negativen Folgen unvermittelt aus dem Markt ausscheidet. Nach Auffassung der Kommission lagen keine hinreichenden Informationen vor, die den Schluss zuließen, dass ein Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse geleistet wurde. (68) Die Kommission hatte außerdem Zweifel, ob das Kriterium der Geeignetheit der beiden staatlichen Darlehen erfüllt war, da die beiden staatlichen Darlehen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Auszahlung an Alitalia zurückgezahlt wurden. Darüber hinaus war nicht klar, wann die Abwicklung erfolgen würde und ob sie, wie in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen verlangt, innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen würde. Daher schien die Beihilfe eine Fortführung der Geschäftstätigkeiten von Alitalia von Mai 2017 bis mindestens Oktober 2019 zu erlauben, sodass ein andernfalls auf dem Markt nicht lebensfähiges Unternehmen während eines die Höchstdauer von sechs Monaten deutlich überschreitenden Zeitraums am Leben erhalten wird. (69) Darüber hinaus hatte die Kommission Zweifel, ob das Kriterium der Angemessenheit der beiden staatlichen Darlehen erfüllt war. Der von Italien vorgelegte Liquiditätsplan umfasste einen umfangreichen Liquiditätspuffer (796 Mio. EUR zum Ende des ersten Quartals 2018, der bis Ende 2018 schrittweise auf 546 Mio. EUR zurückgehen sollte). Italien erklärte jedoch nicht, weshalb dieser Liquiditätsüberschuss unbedingt notwendig war, um Alitalia über einen Zeitraum von sechs Monaten am Markt zu halten. Daher hatte die Kommission Zweifel, ob die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt war. (70) Schließlich kam die Kommission auf der Grundlage der von Italien vorgelegten Informationen vorläufig zu dem Schluss, dass Alitalia in den zehn Jahren vor Gewährung der beiden staatlichen Darlehen keine Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehende Umstrukturierungshilfen erhalten hatte und dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe gemäß den Randnummern 70 und 71 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen eingehalten worden war. Die Kommission war zuvor zu dem Schluss gekommen, dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen CAI und Alitalia Linee Aeree S.p.A bestand, deren Vermögenswerte teilweise von CAI erworben und zur Gründung der heutigen Alitalia (37) verwendet worden waren. Alitalia Linee Aeree S.p.A. hatte zuvor ein Darlehen von 300 Mio. EUR erhalten, bei dem es sich nach Auffassung der Kommission um eine Beihilfe (38) gemäß der vorherigen Fassung der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (39) handelte. Hätte eine Kontinuität bestanden, dann wäre Alitalia nicht für eine Beihilfe gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen infrage gekommen. 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (71) Bei der Kommission gingen von drei Beteiligten (Ryanair, dem anonymen Beteiligten und Aegean) Stellungnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV ein. 3.1.   Ryanair (72) Zum Vorliegen einer Beihilfe bringt Ryanair vor, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht anwendbar sei, und zwar weder auf i) das ursprüngliche Darlehen, da es von Italien als Träger öffentlicher Gewalt gewährt worden sei, der Ziele von allgemeinem Interesse in Bezug auf die Nutzer der Verkehrsdienste von Alitalia und die Beschäftigten des Unternehmens sowie auf die territoriale Kontinuität der Italienischen Republik verfolge, noch auf ii) die zusätzliche Finanzierung in Höhe von 300 Mio. EUR, die nicht durch das vorherige Engagement des Staates gegenüber Alitalia gerechtfertigt werden könne. (73) In Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt argumentiert Ryanair, dass die Bedingungen für die Vereinbarkeit nicht erfüllt seien. Was das Kriterium des allgemeinen Interesses anbelange, so hätten konkurrierende Fluggesellschaften etwaige Verbindungsausfälle, einschließlich der unter die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von Alitalia fallenden Flugverbindungen, ersetzen können, wie die Wiederbelebung des Flugverkehrs an den Flughäfen von Budapest und Barcelona nach der Insolvenz von Malév bzw. Spanair gezeigt habe. Anstatt die Effizienz des italienischen Luftverkehrsmarktes zu fördern, wirke sich die Beihilfe nachteilig darauf aus und laufe dem allgemeinen Interesse zuwider. Die Beihilfe bewirke einen unlauteren Wettbewerb auf rentablen Strecken, auch was von Alitalia neu eingeführte Dienstleistungen und Initiativen (wie die neue „Casa Italia“-Lounge am Flughafen in Rom (40)) betreffe. In Bezug auf die Bedingung der Rückkehr zu langfristiger Rentabilität merkt Ryanair an, ohne Vorliegen eines Geschäftsplans würden die beiden staatlichen Darlehen eine ungerechtfertigte Liquiditätsreserve für Alitalia schaffen. Außerdem sei Alitalia, abgesehen davon, dass die Vermögenswerte des Unternehmens für die Rückzahlung des Darlehens nicht ausreichten, weiterhin defizitär und verzeichne täglich Verluste in Höhe von 1,75 Mio. EUR sowie einen täglichen negativen EBITDA von 0,7 Mio. EUR. 3.2.   Der anonyme Beteiligte (74) In Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe bringt der anonyme Beteiligte vor, dass die Beihilfe entgegen der Vorgabe, dass die Rettungsbeihilfe dringlichen und vorübergehenden Charakter haben muss, da sie als Unterstützung in einer akuten Liquiditätskrise gedacht ist, Alitalia in ungebührender Weise gegenüber anderen Fluggesellschaften begünstige. Grund sei, dass die Beihilfe die finanzielle Lage von Alitalia künstlich verbessere, da die Probleme von Alitalia nicht neu seien, sondern sich in den letzten Jahren dramatisch und kontinuierlich verschärft hätten. (75) Der anonyme Beteiligte argumentiert weiter, dass Alitalia zu anderen, weniger marktverzerrenden Mitteln hätte greifen können, um die Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit während der Sonderverwaltung zu gewährleisten. 3.3.   Aegean (76) Aegean merkt an, dass die Bedingungen des ursprünglichen Darlehens und des zusätzlichen Darlehens von 300 Mio. EUR nach seiner Marktkenntnis nicht den Finanzierungsbedingungen entsprächen, die einer in Schwierigkeiten befindlichen Fluggesellschaft wie Alitalia auf dem Markt wahrscheinlich zur Verfügung stünden. Aegean weist außerdem darauf hin, dass das ursprüngliche Darlehen und das zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR erklärtermaßen zur Sicherung der Unternehmensfortführung gewährt worden seien. In Anbetracht dessen sei klar, dass sich Italien bei der Verfolgung dieses Ziels nicht von wirtschaftlichen Grundsätzen habe leiten lassen, sondern vielmehr von politischen Erwägungen wie der Erhaltung von Arbeitsplätzen und der Vermeidung sozialer Spannungen. (77) Unter Bezugnahme auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt argumentiert Aegean insbesondere, dass a) die Beihilfe nicht auf das erforderliche Minimum beschränkt gewesen sei, da sie sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Bedingungen offensichtlich unverhältnismäßig gewesen sei; die Beihilfe habe es Alitalia nicht nur ermöglicht, weiterhin am Markt tätig zu sein, sondern auch, sein Geschäft durch die Eröffnung neuer konkurrierender Strecken bei einer sehr geringen Auslastung der Flugzeuge auszubauen; b) die Beihilfe marktverzerrende Auswirkungen habe, die mit jedem Tag, an dem sie Alitalia weiter zur Verfügung stand, fortbestanden; dies habe den zusätzlichen negativen Effekt, dass Alitalia den durch die beiden staatlichen Darlehen erhaltenen Vorteil für die aggressive Vermarktung seiner Dienstleistungen und den Wettbewerb mit anderen Fluggesellschaften nutzen könne; c) entgegen Randnummer 55 Buchstabe e der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen Alitalia strukturelle Maßnahmen ergriffen habe, so unter anderem die Eröffnung neuer Flugstrecken, was im Luftverkehrswesen einem Ausbau von Marktanteilen gleichkomme und eine ungerechtfertigte Geschäftserweiterung darstelle; d) sich die marktverzerrende Wirkung der Beihilfe an der Eröffnung neuer Flugstrecken, der gestiegenen Anzahl bestimmter Flüge und der geringen Auslastung einiger dieser Flüge zeige; aufgrund des übermäßig langen Zeitraums, in dem die Beihilfe Alitalia zur Verfügung stand, bestehe die Gefahr, dass diese marktverzerrende Wirkung zu einem Dauerzustand werde. 4.   VON ITALIEN VORGELEGTE INFORMATIONEN 4.1.   Stellungnahmen Italiens 4.1.1.   Erwägungen zur Frage des Handelns als Träger öffentlicher Gewalt (78) Nach Angaben Italiens diente das ursprüngliche Darlehen der Finanzierung dringender Betriebsführungserfordernisse von Alitalia und anderer unter Sonderverwaltung gestellter Gesellschaften der Gruppe, d. h. von CityLiner (siehe Erwägungsgrund 41). Zu diesen Erfordernissen gehöre es, zu gewährleisten, dass Alitalia bis zur Entscheidung über die Umstrukturierung von Alitalia oder den Verkauf seiner Vermögenswerte weiterhin an internationalen Systemen zur Regulierung der Wirtschaftsbeziehungen mit Fluggesellschaften, wie der IATA, teilnehmen könne (siehe Erwägungsgrund 17). (79) Die italienischen Behörden fügten hinzu, das ursprüngliche Darlehen sei gewährt worden, um eine Unterbrechung der Dienste des Unternehmens zu vermeiden, da dies soziale Härten und erhebliche Unannehmlichkeiten für die Nutzer mit sich gebracht hätte, was unter anderem einen Verstoß gegen das von der italienischen Verfassung garantierte Recht auf territoriale Kontinuität innerhalb der Republik bedeutet hätte. (80) Italien begründete sein Vorbringen damit, dass der Marktaustritt von Alitalia zu erheblichen Beeinträchtigungen des Fluggastverkehrs und Nachteilen für die Gesellschaft führen würde, und legte dazu folgende Daten vor: Am 1. Mai 2017 belief sich der Wert der zwischen Mai 2017 und März 2018 erfolgten Flugbuchungen auf einen Betrag von 4 935 210 EUR (wobei die Flugtickets entweder bereits ausgestellt waren oder noch ausgestellt werden mussten), wovon rund 1,3 Mio. EUR im Mai und über eine halbe Million in den ersten 15 Tagen des Monats gebucht wurden. Der Gesamtwert der für den Zeitraum Mai 2017 bis März 2018 ausgestellten Flugtickets betrug 429 Mio. EUR (wovon 125 Mio. EUR allein auf den Monat Mai entfielen), während die Erstattungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) für die in den ersten 15 Tagen des Monats Mai 2017 gebuchten Flüge zu zahlen waren, rund 268,5 Mio. EUR betragen hätten. (81) Die italienischen Behörden erklärten, dass die Finanzierung nach dem Übergang von Alitalia in die Sonderverwaltung in Erwartung der Ausarbeitung und Umsetzung eines Sonderverwaltungsprogramms gewährt wurde. (82) Die italienischen Behörden brachten vor, dass es ohne die beiden staatlichen Darlehen schwierig gewesen wäre, das Ausschreibungsverfahren für die Veräußerung von Alitalia im Einklang mit den höchstmöglichen Standards für Offenheit, Bedingungslosigkeit und Wettbewerbsfähigkeit durchzuführen. Dies sei die Voraussetzung dafür gewesen, den bestmöglichen Wert aus den zu veräußernden Vermögenswerten zu erhalten, das heißt, die G

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.