Europäische Union

90/180/Euratom, EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der die Niederlande ermächtigt werden, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2016-11-25

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1990D0180 — DE — 25.11.2016 — 005.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der die Niederlande ermächtigt werden, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (90/180/Euratom, EWG) (ABl. L 099 vom 19.4.1990, S. 30) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 94/73/EG, Euratom vom 1. Februar 1994   L 36 11 8.2.1994 ►M2 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 94/192/EG, Euratom vom 18. März 1994   L 91 36 8.4.1994 ►M3 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 95/78/EG, Euratom vom 13. März 1995   L 65 30 23.3.1995 ►M4 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/820/EU, Euratom vom 19. Dezember 2012   L 352 63 21.12.2012 ►M5 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/2061 DER KOMMISSION Nur der niederländische Text ist verbindlich vom 23. November 2016   L 319 43 25.11.2016 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der die Niederlande ermächtigt werden, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (90/180/Euratom, EWG) Artikel 1 Die Niederlande werden ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die folgenden in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen: 1. Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken sowie Dienstleistungen von Rechtsanwälten und anderen Angehörigen anderer freier Berufe, mit Ausnahme der ärztlichen oder arztähnlichen Heilberufe, soweit es sich nicht um Leistungen im Sinne des Anhangs B der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates ( 1 ) handelt. Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Journalisten und Pressefotografen (Anhang F, ex Nummer 2). ▼M4 ————— ▼B Artikel 2 Die Niederlande werden ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage bei den folgenden in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln: ▼M1 ————— ▼B 2. Dienstleistungen der Bestattungsinstitute sowie der Krematorien und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen (Anhang F, Nummer 6); ▼M2 ————— ▼M3 ————— ▼B 5. Beförderung von Personen oder Begleitgütern durch Leichterdienste (Anhang F, ex Nummer 17). ▼M5 ————— ▼B Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. ( 1 ) ABl. Nr. 71 vom 14. 4. 1967, S. 1303/67.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.