1990D0180 — DE — 25.11.2016 — 005.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. März 1990

mit der die Niederlande ermächtigt werden, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(90/180/Euratom, EWG)

(ABl. L 099 vom 19.4.1990, S. 30)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 94/73/EG, Euratom vom 1. Februar 1994

  L 36

11

8.2.1994

►M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 94/192/EG, Euratom vom 18. März 1994

  L 91

36

8.4.1994

►M3

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 95/78/EG, Euratom vom 13. März 1995

  L 65

30

23.3.1995

►M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/820/EU, Euratom vom 19. Dezember 2012

  L 352

63

21.12.2012

►M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/2061 DER KOMMISSION Nur der niederländische Text ist verbindlich vom 23. November 2016

  L 319

43

25.11.2016




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. März 1990

mit der die Niederlande ermächtigt werden, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(90/180/Euratom, EWG)



Artikel 1

Die Niederlande werden ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die folgenden in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen:

1. Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken sowie Dienstleistungen von Rechtsanwälten und anderen Angehörigen anderer freier Berufe, mit Ausnahme der ärztlichen oder arztähnlichen Heilberufe, soweit es sich nicht um Leistungen im Sinne des Anhangs B der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates ( 1 ) handelt. Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Journalisten und Pressefotografen (Anhang F, ex Nummer 2).

▼M4 —————

▼B

Artikel 2

Die Niederlande werden ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage bei den folgenden in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln:

▼M1 —————

▼B

2. Dienstleistungen der Bestattungsinstitute sowie der Krematorien und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen (Anhang F, Nummer 6);

▼M2 —————

▼M3 —————

▼B

5. Beförderung von Personen oder Begleitgütern durch Leichterdienste (Anhang F, ex Nummer 17).

▼M5 —————

▼B

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. 71 vom 14. 4. 1967, S. 1303/67.