Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/767 der Kommission vom 31. Juli 2018 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36511 (2014/C) (ex 2013/NN) — Abgabenermäßigungen für große Energieverbraucher (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4975) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D0767. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ten für entsprechende Aufwendungen erhöhen, ist ein Anlaufen dieses Plans im Jahr 2011 gerechtfertigt. (319) Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass angesichts der geringen Fortschritte dieser Maßnahmen vor 2011 (vor Einführung des 20 %-Ziels) davon auszugehen ist, dass die vor diesen Bezugsjahren gewährten Ermäßigungen gegen die Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AUEV verstießen, aber in den Geltungsbereich von Artikel 2 der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (50) (De-minimis-Beihilfe) fielen oder im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV standen, da diese zwischen Dezember 2008 und Dezember 2010 gewährten Ermäßigungen in den Anwendungsbereich des Vorübergehenden Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (insbesondere Abschnitt 4.2.2.) (51) fielen und vom Kommissionsbeschluss N 7/2009 (52) abgedeckt waren. (320) Hinsichtlich der anderen, über die CSPE finanzierten Komponenten ist die Kommission der Ansicht, dass der Starttermin des Anpassungsplans, der für die CSPE-Ermäßigungen zur Finanzierung des tariflichen Lastenausgleichs und der Sozialtarife auf 2004 angesetzt wurde, ebenfalls gerechtfertigt ist, weil sie in diesem Fall laut Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 bereits nach zehn Jahren verjährt waren. (321) Für Begünstigte, die im Sinne der Randnummern (185) — (187) der Leitlinien von 2014 als stromintensive Unternehmen eingestuft wurden, hat Frankreich nachgewiesen, dass bestimmte Beihilfeempfänger mindestens 15 % der CSPE bzw. 4 % oder 0,5 % der Wertschöpfung abgeführt haben. Für Begünstigte, die weniger als diese Schwellenwerte bezahlt haben, hat Frankreich die Durchführung eines Anpassungsplans vorgeschlagen, mit dem ihr Eigenbeitrag schrittweise an die vorgeschriebenen Mindestsätze (siehe Abschnitt 4.4.) angepasst wird, sodass sie bis zum theoretischen Stichtag am 1. Januar 2019 mindestens 15 % der CSPE bzw. 0,5 %/4 % der Wertschöpfung entrichten müssen. (322) Auf der Grundlage der dargelegten Elemente, insbesondere der Zusage Frankreichs, einen Anpassungsplan durchzuführen, erachtet es die Kommission für erwiesen an, dass die Ermäßigungen für CSPE-Abgaben, mit denen die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert werden, erforderlich und geeignet sind, einen Anreizeffekt haben und nicht übermäßig den Wettbewerb verzerren und daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar sind, sofern sie nicht über die laut Anpassungsplan vorgesehenen Ermäßigungen hinausgehen. (323) Wie die Kommission weiter ausführt, muss das Unternehmen in allen übrigen Fällen bis zum 1. Januar 2019 100 % der Abgabenhöhe erreichen. Die in diesen anderen Fällen gewährten CSPE-Ermäßigungen müssen somit zurückgefordert werden. In diesem Sinne stimmt die Kommission dem von Frankreich vorgeschlagenen Ansatz zu, wie er unter den Erwägungsgründen (122) und (124) dargelegt wird. (324) Folglich billigt die Kommission die Durchführungsmodalitäten des Anpassungsplans, wie sie unter den Erwägungsgründen (117) — (124) und in den Abschnitten 4.4.5. — 4.4.8. dargestellt wurden. 5.4.2.5.   Vereinbarkeit der CSPE-Ermäßigungen mit dem Binnenmarkt, was den Teil der CSPE betrifft, der in andere Ziele als den Ausbau erneuerbarer Energien, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Finanzierung der Sozialtarife geflossen ist (325) Nach Auffassung der Kommission hat Frankreich nicht nachgewiesen, dass die sonstigen CSPE-Komponenten in Fördermaßnahmen mit einem Ziel von gemeinsamem Interesse fließen und dass die Ermäßigungen der Abgabe für die Verwirklichung dieser Ziele erforderlich seien oder in einem angemessenen Verhältnis zu dem stünden, was für das Erreichen des verfolgten Ziels erforderlich wäre. (326) Insbesondere in Bezug auf den Teil der CSPE, über den die Förderung der Stromerzeugung durch Verbrennung nicht biologisch abbaubarer Abfällen ohne Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung finanziert wurde, stellt die Kommission fest, dass sie eine Förderung für die Stromerzeugung durch Müllverbrennung in der Regel nur dann genehmigt, wenn die Abfälle biologisch abbaubar sind oder hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung dafür eingesetzt wird. Die Stromerzeugung durch Verbrennung fossiler Abfälle arbeite nämlich in der Regel auch ohne Förderung gewinnbringend, wodurch Probleme in Bezug auf die Abfallhierarchie entstehen könnten. Insbesondere seien Anreize für die Stromerzeugung aus fossilen Abfällen dem C02-Ausstoß förderlich und drohten, die Anreize für Wiederverwertung oder Wiederverwendung der betreffenden Abfälle zu vermindern; außerdem bestehe die Gefahr, dass sie die Anreize für eine direkte Wärmenutzung statt einer Verstromung abschwächen, wo doch die Wärmenutzung aufgrund ihres besseren Wirkungsgrads aus Sicht des Umweltschutzes besser geeignet sei. Frankreich habe nicht nachgewiesen, dass die Förderung der Stromerzeugung durch Verbrennung fossiler Abfälle (und anderer nicht biologisch abbaubarer Abfälle) nicht zur Umgehung der Abfallhierarchie und insbesondere der Wiederverwertung von Abfällen verleite. Ohnehin habe Frankreich nicht nachgewiesen, dass Fördermaßnahmen zur Finanzierung der CSPE notwendig waren, um Anreize für die Stromerzeugung in Verbrennungsanlagen für fossile Abfälle unter Marktbedingungen zu schaffen. (327) Frankreich habe im Übrigen in seinem Vermerk vom 23. November 2017 eingeräumt, dass Ermäßigungen für den Teil der CSPE, über den Müllverbrennungsanlagen für nicht biologisch abbaubare Rohstoffe finanziert werden, nicht infrage kämen. (328) Zweitens habe Frankreich nicht nachgewiesen, dass die über die CSPE finanzierte Förderung für Spitzenlastanlagen zur Sicherung der Versorgungssicherheit angesichts der herrschenden Marktbedingungen zwischen 2003-2015 notwendig war, wenn man bedenkt, welche Bandbreite von Maßnahmen Frankreich bereits zur Sicherung der Versorgungssicherheit getroffen hatte. Außerdem habe Frankreich nicht nachgewiesen, dass die angeblich positive Wirkung einer Förderung für die betreffenden Spitzenlastanlagen die wettbewerbsverzerrende Wirkung, die von der Förderung dieser Erzeugungsanlagen ausging (insbesondere in Bezug auf Dieselaggregate aus den 1990er-Jahren), ausgeglichen habe. Frankreich sei zudem zu dem Schluss gelangt, dass der Teil der CSPE, der für dieses Ziel bestimmt war, in voller Höhe gezahlt werden musste, was die Kommission bestätigt. (329) Und schließlich habe Frankreich nicht hinreichend nachgewiesen, dass die CSPE-Ermäßigungen, was den Teil der CSPE betrifft, der in Maßnahmen zur Förderung der unabhängigen Stromerzeugung als Standby-Reserve für die öffentliche Stromversorgung geflossen sei, wie unter Erwägungsgrund (11) Absatz 3 dargestellt, ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgten. Überhaupt sei das verfolgte Ziel hier nicht eindeutig erkennbar. Auch die Notwendigkeit einer Förderung sei nicht belegt, und noch weniger sei bewiesen, dass die angeblich positive Wirkung dieser Fördermaßnahmen ihre negative Wirkung auf den Wettbewerb wieder wettmachen würde. Infolgedessen seien die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Ermäßigungen für diesen Teil der CSPE ebenfalls nicht bewiesen. Frankreich habe in seinem Vermerk vom 23. November 2017 bestätigt, dass die CSPE, die für dieses Ziel bestimmt war, in voller Höhe bezahlt werden musste, was die Kommission bestätigt. (330) Die Kommission bestätigt damit die von Frankreich vorgeschlagene Analyse, wie sie unter Erwägungsgrund (124) dargelegt wurde. 5.4.2.6.   Transparenz (331) Seit dem 1. Juli 2016 müssen die Mitgliedstaaten — nach Maßgabe von Abschnitt 3.2.7. der Leitlinien von 2014 — bestimmte Informationen über die Beihilfeempfänger veröffentlichen. Da die Maßnahmen am 1. Januar 2016 ausgelaufen sind, ist Abschnitt 3.2.7. der Leitlinien von 2014 nicht maßgeblich. 5.4.2.7.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt (332) Erstens schließt die Kommission, dass die CSPE in dem Umfang, wie damit sonstige Ziele finanziert werden, d. h. andere Ziele als erneuerbare Energien (einschließlich der Verbrennung biologisch abbaubarer Abfälle), die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich der Verbrennung von nicht biologisch abbaubaren Abfällen durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife, in voller Höhe entrichtet werden muss und nicht durch Ermäßigungen verringert werden darf. Dieser Teil muss gegebenenfalls zurückgefordert werden. (333) Zweitens schließt die Kommission auf der Grundlage der Ausführungen unter den Erwägungsgründen (251) — (274) in Bezug auf die Maßnahmen und den vorgeschlagenen Anpassungsplan, dass Frankreich ausreichend nachgewiesen hat, dass ein Teil der CSPE-Ermäßigungen erforderlich und angemessen ist, einen Anreizeffekt hat, nicht wettbewerbsverzerrend wirkt und daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ist. (334) Demgegenüber gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Beihilfebeträge über den laut Anpassungsplan zulässigen Umfang hinaus grundsätzlich als nicht vereinbar anzusehen sind und von den Begünstigten der Maßnahme zurückgezahlt werden müssen. In diesem Sinne billigt die Kommission die von Frankreich festgelegten Umsetzungsmodalitäten dieses Anpassungsplans so, wie sie in Abschnitt 4.4. dieses Beschlusses dargelegt wurden. 5.4.3.   Anwendung der De-minimis-Schwellenwerte (335) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich, wie unter Erwägungsgrund (135) ausgeführt, seine Absicht kund getan hat, die laut Durchführungsverordnung (EU) 2016/1046 (53) der Kommission vorgesehenen De-minimis-Schwellenwerte anzuwenden, wenn der Beihilfebetrag drei Jahre hintereinander für jede dieser Ermäßigungen unter 200 000 EUR liegt. (336) Die Kommission stellt klar, dass die Maßnahmen nur dann als gültig angesehen werden können, wenn sie alle Bestimmungen der Durchfürhungsverordnung (EU) 2016/1046 erfüllen. 5.4.4.   Allgemeine Schlussfolgerung (337) Wie in den Abschnitten 5.4.1. und 5.4.2. ausgeführt, schließt die Kommission auf der Grundlage der Ausführungen unter den Erwägungsgründen (252) — (334) in Bezug auf die Maßnahmen genauso wie auf den vorgeschlagenen Anpassungsplan, dass Frankreich ausreichend nachgewiesen hat, dass ein Teil der CSPE-Ermäßigungen ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt, erforderlich und geeignet ist, einen Anreizeffekt hat, verhältnismäßig ist und nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wettbewerbsverzerrend wirkt und daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ist. (338) Dagegen hat Frankreich nicht nachgewiesen, dass Beihilfen, die über die laut Anpassungsplan zulässige Beihilfehöhe hinausgehen, ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgen, erforderlich und geeignet sein sollen, einen Anreizeffekt haben sollen, verhältnismäßig sein sollen und nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wettbewerbsverzerrend wirken sollen. Diese Beihilfen sind somit nicht mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar. Das Gleiche gilt für die CSPE-Ermäßigungen, die gewährt wurden für den Teil der CSPE, der in andere Fördermaßnahmen geflossen ist als die Förderung für erneuerbaren Energien, die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife. (339) Außerdem billigt die Kommission die Umsetzungsmodalitäten für den Anpassungsplan, wie sie Frankreich in Abschnitt 4.4. beschrieben hat und unter den Erwägungsgründen (329) und (334) genauer ausgeführt wurden. 6.   KONFORMITÄT MIT DEN ARTIKELN 30 UND 110 AEUV (340) Gemäß ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der beihilferechtlichen Vorschriften des Vertrags, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, sodass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind (54). (341) Außerdem heißt es unter Randnummer (29) der Leitlinien von 2014: Wenn eine Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese fester Bestandteil der Maßnahme ist) zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht — genauer gesagt, gegen die Artikel 30 und 110 AEUV — führen würden, kann die Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (342) Die Kommission hat geprüft, ob die CSPE als fester Bestandteil der Beihilfe angesehen werden musste und ob sie folglich untersuchen sollte, ob die CSPE beispielsweise mit den Artikeln 30 und 110 AEUV vereinbar ist. (343) Gemäß Rechtsprechung muss, damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung dieser Maßnahmen verwendet wird. Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Abgabenaufkommen unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt (55). (344) Nach Auffassung der Kommission ist dies hier nicht der Fall, und zwar aus zwei Gründen: (345) Einerseits ist die CSPE eine verbindliche Abgabe, mit der die Förderung erneuerbarer Energien, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und weiterer Politikbereiche finanziert wird. Sie wurde nicht eingeführt, um die im vorliegenden Beschluss untersuchten Befreiungen zu finanzieren. (346) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine zur Finanzierung einer Maßnahme erhobene Abgabe nicht als Bestandteil dieser Fördermaßnahme anzusehen ist, wenn der Umfang dieser Maßnahme nicht vom Aufkommen der Pflichtabgabe abhängt. Werden also zusätzlich zu einer Pflichtabgabe ergänzende Haushaltsmittel für die Finanzierung einer Beihilfe herangezogen, sind diese nicht Bestandteil der Beihilfemaßnahme (56). (347) Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall kein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen CSPE und Förderregelung besteht. Die CSPE wurde zwar tatsächlich für die Finanzierung der Förderregelung verwendet, aber andererseits besteht, so die Auffassung der Kommission, kein zwingender Zusammenhang zwischen dem Steueraufkommen und der Höhe der Beihilfe. Daher kann nicht behauptet werden, dass das Aufkommen der CSPE den Umfang der Beihilferegelung direkt beeinflusst. Nachstehende Grafik veranschaulicht, dass kein zwingender Verwendungszusammenhang gegeben ist; außerdem wird deutlich, dass die tatsächlichen Finanzierungskosten der geförderten Maßnahmen ab 2007 nicht aus dem Aufkommen der einheitlichen Abgabe gedeckt werden konnten: 2014 €/MWh Contribution unitaire appliqée Contribution unitaire nécessaire pour les charges de service public 2015 2013 2012 S2 2012 S1 2011 S2 2011 S1 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003 2002 Évolution de la contribution unitaire Quelle: Energieregulierungsausschuss (CRE). (348) Für die Differenz kam der Energiekonzern EDF direkt auf. Der Energieregulierungsausschuss CRE hat jedes Jahr ermittelt, wie hoch das Abgabenaufkommen sein muss, um die tatsächlichen Kosten für die Politikbereiche zu decken, die damit finanziert werden sollen. (349) Aus technischer Sicht wird die CSPE übrigens vom Stromkonzern EDF eingezogen, der den Auftrag hat, die theoretisch von der CSPE abzudeckenden Politikbereiche zu finanzieren. Zwischen dem CSPE-Aufkommen und den von EDF ausgezahlten Mitteln bleibt eine Lücke von über 5,3 Mrd. EUR. Diese Differenz stellt sich wie folgt dar (nach Jahren und Politikbereichen): Differenz zwischen CSPE-Einnahmen von EDF und tatsächlichen Kosten der finanzierten Politikbereiche   Erneuerbare Energien Müllverbrennung KWK Tarifausgleich Sozialtarife Spitzenlast-erzeugung Sonstige Summe 2003 26 6 138 66 0 4 3 243 2004 5 1 17 10 0 1 0 34 2005 (22) (4) (98) (60) (12) (5) (3) (204) 2006 (3) (1) (38) (22) (2) (1) (1) (68) 2007 1 6 (70) (115) 1 (4) (1) (182) 2008 (5) 1 (19) (39) (2) (2) (1) (67) 2009 128 3 219 341 18 10 5 724 2010 119 (6) 223 197 17 7 5 562 2011 578 17 368 360 15 6 9 1 353 2012 514 2 221 317 21 3 3 1 081 2013 381 5 118 209 19 2 1 735 2014 708 7 117 322 54 2 1 1 211 2015 (19) 0 (3) (8) (1) 0 0 (31)   2 411 37 1 193 1 578 128 23 21 5 391 Quelle: Vermerk der französischen Behörden an die Kommissionsdienststellen, 20. Dezember 2016 (350) Der Fehlbetrag wurde EDF danach aus dem Staatshaushalt erstattet (siehe Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2015-1786 über den Nachtragshaushalt 2015 zur Zusammensetzung des Sonderverwendungskontos). (351) Da kein Verwendungszusammenhang zwischen der CSPE und den geförderten Maßnahmen besteht, kann also auf eine Bewertung, ob die CSPE mit den Artikeln 30 und 110 AEUV im Einklang steht, verzichtet werden. 7.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE (352) Wenn die Kommission die Unvereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt feststellt, ist sie laut AEUV und ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (57). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EWG-Vertrags über staatliche Beihilfen stünde (58). (353) Der Gerichtshof stellte in diesem Zusammenhang fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückbezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (59). (354) An diese Rechtsprechung anknüpfend, heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger … zurückzufordern.“ (355) Da die fraglichen Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV durchgeführt wurden, stellen sie rechtswidrige Beihilfen dar. Sie sind außerdem nicht vereinbar, sodass eine Rückforderung gegen sie eingeleitet werden muss, um die vor ihrer Gewährung bestehende Marktsituation wiederherzustellen. Die Rückforderung muss bis zu dem Zeitpunkt zurückreichen, an dem der Vorteil dem Begünstigten gewährt wurde, d. h. von dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Empfänger bereitgestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung, und auf die zurückzufordernden Beträge werden bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben. (356) Folglich muss die von Frankreich gewährte Beihilfe in dem Umfang zurückgefordert werden, wie sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Die Rückforderung darf nur die zwischen 2004 und 2015 gewährten CSPE-Ermäßigungen, soweit damit der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert wurden, und zwischen 2011 und 2015 die CSPE-Ermäßigungen betreffen, mit denen die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung finanziert wurden. (357) Der zurückzufordernde Betrag ist für jeden Begünstigten einzeln und für jedes Jahr zu berechnen. Er beschränkt sich jedoch für jedes betroffene Jahr auf die Differenz zwischen dem vereinbaren Betrag für das jeweilige Jahr und dem tatsächlich abgeführten CSPE-Betrag. Wie hoch der vereinbare CSPE-Betrag ist, wird, soweit die CSPE in die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, des tariflichen Lastenausgleichs und der Sozialtarife geflossen ist, nach dem geltenden Anpassungsplan ermittelt. In Bezug auf den Teil der CSPE, der in andere Ziele als in die Förderung erneuerbarer Energien, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, des tariflichen Lastenausgleichs und der Sozialtarife geflossen ist, ist der zu zahlende vereinbare CSPE-Betrag so hoch wie die gesamte CSPE für den Teil der CSPE, der diesen anderen Zielen zugewiesen wurde. (358) Zu jedem Begünstigten werden für jedes Jahr und jeden Politikbereich zwei Beträge berechnet: der gezahlte CSPE-Betrag sowie der gemäß Anpassungsplan zu zahlende Mindestbeitrag zusätzlich zum gesamten CSPE-Aufkommen, mit dem die Förderung der sonstigen Ziele, d. h. mit Ausnahme der Förderung erneuerbarer Energien, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, des tariflichen Lastenausgleichs und der Sozialtarife finanziert wurde. 7.1.   Berechnung der tatsächlich bezahlten CSPE-Beträge (359) Wie viel CSPE die Begünstigten in einem bestimmten Jahr tatsächlich gezahlt haben, ergibt sich aus den von den französischen Behörden erfassten Daten. Für die jeweilige Höhe ist die Anwendung der verschiedenen CSPE-Ermäßigungen maßgebend. Frankreich hat jedoch mitgeteilt, dass noch nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, da die Daten zwischen 2003 und 2010 nicht in elektronischer Form erfasst wurden. Eine genaue Berechnung des Betrags, der auf der Grundlage der Archive in Papierform zu erstatten ist, steht somit noch aus. (360) In Bezug auf die Begünstigten der CSPE-Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung entspricht die tatsächlich gezahlte CSPE mindestens der Differenz zwischen dem laut Anpassungsplan geltenden theoretischen CSPE-Betrag und 0,5 % der Wertschöpfung. Bei negativer Wertschöpfung ist Null als gezahlter CSPE-Betrag anzusetzen. Dieser Betrag wird danach gemäß der Tabelle unter Erwägungsgrund (133) auf die einzelnen Politikbereiche verteilt. (361) In Bezug auf die Begünstigten der Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle entspricht die tatsächlich gezahlte CSPE mindestens der Differenz zwischen dem laut Anpassungsplan geltenden CSPE-Sollbetrag und der Höhe der Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle im jeweiligen Jahr. Auch dieser Betrag wird auf die einzelnen Politikbereiche gemäß der Tabelle unter Erwägungsgrund (133) verteilt, die von Frankreich vorgelegt wurde. (362) Bei den Begünstigten des Freikontingents für Eigenverbrauch entspricht die tatsächlich gezahlte CSPE der Differenz zwischen Gesamtverbrauch und freigestelltem Verbrauch, die dann mit dem einheitlichen CSPE-Jahressatz gemäß Angabe unter Erwägungsgrund (133) multipliziert wird. (363) Für jeden Betriebsstandort, der die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle in Anspruch genommen hat, wird ermittelt, ob er zu einem Unternehmen gehört, das anderweitig bereits von der Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung Gebrauch gemacht hatte. Für jeden Betriebsstandort, der das Freikontingent für Eigenverbrauch in Anspruch genommen hat, wird ermittelt, ob er zu einem Unternehmen mit Anspruch auf die Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung gehört und bereits anderweitig von der Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle Gebrauch gemacht hatte. (364) Für den Fall, dass ein Betriebsstandort mit Anspruch auf die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle oder das Freikontingent für Eigenverbrauch zu einem Unternehmen gehört, das die Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung in Anspruch nimmt, wird nur die Höchstbegrenzung nach Wertschöpfung berücksichtigt, damit die gewährte Vergünstigung nicht doppelt gerechnet wird. Nimmt das Unternehmen nämlich die CSPE-Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung (gemäß bekanntem Wert im Folgejahr) in Anspruch, so ist für die nachträgliche Rückzahlung die Differenz zwischen der gezahlten CSPE und 0,5 % der Wertschöpfung des Unternehmens maßgeblich. (365) Für den Fall, dass ein Betriebsstandort die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle und das Freikontingent für Eigenverbrauch in Anspruch nimmt, aber nicht zu einem Unternehmen gehört,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.