Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/767 der Kommission vom 31. Juli 2018 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36511 (2014/C) (ex 2013/NN) — Abgabenermäßigungen für große Energieverbraucher (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4975) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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das die Höchstbegrenzung nach Wertschöpfung in Anspruch nimmt, wird nur die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle berücksichtigt. 7.2.   Berechnung der nach Maßgabe der beihilferechtlichen Vorschriften und nach Anwendung der Anpassungspläne fälligen CSPE-Beträge 7.2.1.   Zu zahlende CSPE, soweit sie nicht dem Anpassungsplan unterliegt (366) Die Kommission geht erstens davon aus, dass die von den Begünstigten in voller Höhe geschuldete und vom Anpassungsplan ausgenommene CSPE so hoch ist wie der Teil der CSPE, der die Verbrennung nicht biologisch abbaubarer Abfälle finanziert oder nicht in die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, die Förderung von Spitzenlastanlagen und die Förderung sonstiger Maßnahmen, wie die Finanzierung von Gesicherte-Leistungs-Kontrakten geflossen ist, wie dies unter den Erwägungsgründen (11) Absatz (1) — (3) und (326) — (331) dargestellt wurde. Die bereits von den Begünstigten bezahlte CSPE kann bei der Anwendung des Anpassungsplans und der Ermittlung des zurückzufordernden Beihilfebetrags vorzugsweise der Finanzierung dieser anderen Politikbereiche zugewiesen werden. 7.2.2.   Starttermin der Anpassungspläne (367) Die Kommission billigt den Starttermin für die Umsetzung der Anpassungspläne gemäß Angabe unter den Erwägungsgründen (275), (318) — (321) einerseits für den Teil der CSPE, mit dem erneuerbare Energien und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung finanziert werden, und andererseits für den Teil der CSPE, mit dem der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert werden. 7.2.3.   Berechnung der zu zahlenden CSPE-Beträge und ihrer Progressivität (368) Die Kommission billigt das Berechnungsverfahren für die Summen, die für die verschiedenen CSPE-Komponenten im Rahmen eines Anpassungsplans abzuführen sind, wie er unter den Erwägungsgründen (265) — (274) genau ausgeführt wurde, zum einen für den Teil der CSPE, mit dem erneuerbare Energien gemäß den Erwägungsgründen (316) und (317) finanziert wurden, und zum anderen für den Teil der CSPE, der in die Finanzierung der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, des tariflichen Lastenausgleichs und der Sozialtarife geflossen ist. (369) Die Kommission stimmt dem unter Erwägungsgrund (140) beschriebenen Berechnungsverfahren für die Progressivität der zu zahlenden CSPE-Beträge unter Zugrundelegung eines Statistikgesetzes im Grundsatz zu. (370) Die Kommission stimmt dem Berechnungsverfahren für die CSPE-Beträge, die ein Empfänger für ein bestimmtes Jahr zu zahlen hat, nach folgender Formel zu: Jährlich zu zahlender Betrag für jeden Politikbereich = gezahlter Betrag + (zu zahlender Betrag – gezahlter Betrag) × [(e^n)-1]/[(e^N)-1] Wobei n: Nummer für das Jahr des Anpassungsplans (z. B. für einen Plan mit Beginn 2011 und vollständiger Anwendung 2019; für 2011 n = 0, für 2012 n = 1, …, für 2019 n = 8) und N: Anzahl Jahre, wie lange der Plan läuft (z. B. für dasselbe Beispiel wie oben: N = 8) (371) Die Kommission billigt ebenfalls das unter Erwägungsgrund (135) dargelegte Verfahren, wie die De-minimis-Schwellenwerte berücksichtigt werden. 7.3.   Berechnung der zurückzufordernden Beträge (372) Die Höhe der zurückzufordernden Summen für jeden Begünstigten entspricht i) der Differenz zwischen den CSPE-Beträgen, die nach Maßgabe der beihilferechtlichen Vorschriften fällig sind, und ii) den CSPE-Beträgen, die die förderfähigen Empfänger tatsächlich entrichtet haben. (373) In diesem Sinne billigt die Kommission das von Frankreich beschriebene Berechnungsverfahren für die zurückzufordernden Summen, wie es unter den Erwägungsgründen (145) — (148) dargelegt wurde. 8.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (374) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die CSPE-Höchstbegrenzungen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 vom 3. Januar 2003 über die Gas- und Strommärkte und die öffentliche Energieversorgung („Gesetz Nr. 2003-8“) zugunsten von Eigenstromverbrauchern gewährt hat, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, sofern der von der CSPE befreite Strom für den Eigenbedarf zur Stromerzeugung genutzt wurde. Artikel 2 Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 zugunsten von Eigenstromverbrauchern für eigenerzeugten Strom aus erneuerbaren Energien gewährt hat, stellen, was den Teil der CSPE, mit dem die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien CSPE finanziert wurde, betrifft, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 3 Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 zugunsten von Eigenstromverbrauchern für eigenerzeugten Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gewährt hat, stellen, was den Teil der CSPE, mit dem die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung über die CSPE finanziert wurde, betrifft, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 4 Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Eigenstromverbrauchern gewährt hat, stellen in allen anderen Fällen als den in den Artikeln 1, 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten, mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dar, soweit sie in die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife geflossen sind und den laut Anpassungsplan zulässigen CSPE-Ermäßigungsumfang nicht überschritten haben. Artikel 5 Die Maßnahmen, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form von CSPE-Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung zugunsten von Stromverbrauchern in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 gewährt hat, stellen eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dar, soweit sie in die Finanzierung der Förderung für erneuerbare Energien, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife geflossen sind und den laut Anpassungsplan zulässigen CSPE-Ermäßigungsumfang nicht überschritten haben. Artikel 6 Die Kommission akzeptiert die von Frankreich angemeldeten Anpassungspläne. Frankreich informiert die Kommission innerhalb der in Artikel 12 genannten Fristen über die Umsetzung dieser Anpassungspläne nach den in den Artikeln 10 und 11 angegebenen Modalitäten. Artikel 7 Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Eigenstromverbrauchern in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 vom 3. Januar 2003 über die Gas- und Strommärkte und die öffentliche Energieversorgung („Gesetz Nr. 2003-8“) gewährt hat, und die Maßnahmen, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form von CSPE-Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung gewährt hat, die nicht unter die Artikel 1-5 dieses Beschlusses fallen, stellen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen dar. Frankreich ist verpflichtet, die rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Artikel 8 Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 7 genannten Regelung gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen und zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Verordnung vorgesehen sind. Artikel 9 Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 7 genannten Regelung gewährt werden und zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für diese Art von Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 10 (1)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (2)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (60) anhand der Zinseszinsformel berechnet. (3)   Frankreich stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 7 genannte Beihilfe ein. Artikel 11 (1)   Die gewährte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 12 (1)   Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: — endgültige Liste der Empfänger der Beihilfe, die auf der Grundlage der in den Artikeln 4, 5 und 7genannten Regelung gewährt wurde, — Gesamtbetrag der auf der Grundlage der in Artikeln 4, 5 und 7 genannten Regelung gewährten Beihilfen, — Gesamtbetrag der Beihilfe, die jeder von ihnen auf der Grundlage des Anpassungsplans erhalten kann, — an jeden von ihnen geflossene CSPE-Beträge, die im Sinne der Artikel 1-3 keine Beihilfe darstellen, — Gesamtbetrag, der von jedem von ihnen im Rahmen der in Artikel 7 genannten Regelung zurückzufordern ist, — abschließender Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von den einzelnen Empfängern zurückgefordert wurde, — ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen. (2)   Das Rückforderungsverfahren wird innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses umgesetzt. Innerhalb dieser Frist übermittelt Frankreich der Kommission Nachweise dafür, dass die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert worden sind und die zurückzufordernde Beihilfe tatsächlich zurückgezahlt haben. (3)   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der auf der Grundlage der in Artikel 7 genannten Regelung gewährten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 13 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 31. Juli 2018 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 348 vom 3. Oktober 2014, S. 78. (2)   ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1. (3)  Urteil Vent de Colère!, C-262/12, ECLI:EU:C:2013:851. (4)  Stand am 1. Januar 2015. Dieser Betrag wurde schrittweise weiter erhöht bis auf 569 418 EUR im Jahr 2013. (5)  Antwort Frankreichs vom 5. Mai 2014. (6)  Vermerk der französischen Behörden vom 23. November 2017 und Anhang. (7)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Eisenbahnverkehr (ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13). (8)   ABl. C 348 vom 3.10.2014, S. 78. (9)  Rn. (154) und (155) des Einleitungsbeschlusses. (10)  Kapitel 4: „Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen“. (11)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51). (12)  SA.38632 — Reform des Erneuerbare-Energie-Gesetzes in Deutschland. (13)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Kommission/Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09, ECLI:EU:C:2011:732. (14)  Entscheidung 2005-516 DC vom 7. Juli 2005. (15)  Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3). (16)  Vermerk vom 22. Oktober 2015. (17)  Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50). (18)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55). (19)  ICF International, „An International comparison of energy and climate change policies impacting energy intensive industries in selected countries“, Juli 2012. (20)  Vermerk der französischen Behörden vom 23. November 2017. (21)   ABl. C 336 vom 6.10.2017, S. 2. (22)   ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 127. (23)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (24)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). (25)   ABl. C 91 von 21.4.2009, S. 3. (26)  Siehe Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 36; vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, ECLI:EU:C:2008:413, Rn. 70; vom 19. Dezember 2013 , Association Vent de Colère! u. a., C-262/12, ECLI:EU:C:2013:851, Rn. 19-21, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, ECLI:EU:C:2017:671, Rn. 25. Siehe auch Doux Elevage, wie im Folgenden in der Fußnote auf S. 25 zitiert, Rn. 34; Urteile Bouygues Telecom/Kommission, C-399/10 P und C-401/10 P, Rn. 100. (27)  Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, ECLI:EU:C:2008:413. (28)  Urteil vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère! u. a., C-262/12, ECLI:EU:C:2013:851, Rn. 25. (29)  Urteil vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère! u. a., C-262/12, ECLI:EU:C:2013:851. (30)  Urteile Banco Exterior de España, 1994, C-387/92 ECR I-877, Rn. 13, ECLI:EU:C:1994:100, und Belgien/Kommission, 1999, C-75/97, ECR I-3671, Rn. 23, ECLI:EU:C:1999:311. (31)  Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group, verbundene Rechtssachen C-20/15 P und C-21/15 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 60; Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (Flughafen Lübeck), C-524/14 P, ECLI:EU:C:2016:971, Rn. 55 und 58. (32)  Urteile, Niederlande/Kommission, 2004, C-159/01, Slg. I-4461, ECLI:EU:C:2004:246, Rn. 42 und NOx emission trading scheme, C-279/08 P, ECLI:EU:C:2011:551, Rn. 62. (33)  Urteile des Gerichts, in denen unter diesen Umständen auf eine selektive Maßnahme geschlossen wurde: Österreich/Kommission, T-251/11, ECLI: EU: T: 2014: 1060), und Deutschland/Kommission, T-47/15, ECLI:EU:T:2016:281. (34)  Siehe Urteil vom 17. September 1980, Phillip Morris, Rn. 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11. (35)  Urteil vom 3. März 2005, Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130. (36)  SA.46526, Rn. 94. (37)  In den verbundenen Rechtssachen Paint Graphos u. a., 2011, C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, verwies der Gerichtshof auf die Möglichkeit, dass die Natur oder der allgemeine Aufbau des nationalen Steuersystems als stichhaltige Rechtfertigung dafür angeführt werden könne, dass Genossenschaften, die ihren gesamten Gewinn an ihre Mitglieder verteilen, nicht direkt besteuert werden, sofern die Steuer ihren Mitgliedern abverlangt wird (Rn. 71). (38)  Im gleichen Sinne, siehe SA.38632, Rn. 168, ABl. L 258 vom 6.10.2017 und SA.46526, ABl. C 158 vom 4. Mai 2018. (39)  Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group, verbundene Rechtssachen C-20/15 P und C-21/15 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 60; Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (Flughafen Lübeck), C-524/14 P, ECLI:EU:C:2016:971, Rn. 55 und 58. (40)  Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3). (41)   ABl. C 336 vom 6.10.2017. (42)   ABl. L 258 von 6.10.2017. (43)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). (44)  Vermerk der französischen Behörden vom 20. Dezember 2016, S. 16. (45)  Die Kommission hat die französische Förderregelung für die Kraft-Wärme-Kopplung (SA.43719) per Beschluss vom 16. September 2016 gebilligt. (46)  KOM(2017) 623 endg. vom 24.10.2017. (47)  SA.32060: „Alleged illegal State aid for discharging Public Service Obligations in the Non Interconnected Islands in Greece“. (48)   „Providing a Fair Deal for Consumers“. (49)  Siehe Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, die das Energieeffizienzziel als eines der Ziele im Rahmen einer neuen Strategie für Beschäftigung und nachhaltiges, integratives Wachstum bestätigen. (50)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1). (51)   ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1. (52)   ABl. C 91 vom 21.4.2009, S. 1. (53)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1046 der Kommission vom 28. Juni 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rate (ABl. L 170 vom 29.6.2016. S. 19). (54)  Urteile vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C-174/02, EU:C:2005:10, Rn. 25; vom 13. Januar 2005, Pape, C-175/02, ECLI:EU:C:2005:11, Rn. 14 und vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino Frankreich u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, ECLI:EU:C:2005:657, Rn. 34. (55)  Siehe Urteile Streekgewest, Rn. 26, und vom 27. Oktober 2005, Casino Frankreich u. a., C-266/04 — C-270/04, C-276/04 und C-321/04, Slg. P I-9481, Rn. 40; Air Liquide Industries Belgium SA/Ville de Seraing, C-393/04, ECLI:EU:C:2005:657, und Provinz Lüttich, C-41/05, ECLI:EU:C:2006:403. (56)  Urteil des Gerichtshofs, DTS, C-449/14 P, ECLI:EU:C:2016:848, Rn. 68-72. (57)  Siehe Rs. Kommission/Deutschland, 1973, C-70/72, Slg. 813, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (58)  Siehe verbundene Rechtssachen Spanien/Kommission, 1994, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. I-4103, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75. (59)  Siehe Rs. Belgien/Kommission, 1999, C-75/97, Slg. I-030671, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65. (60)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

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