Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/767 der Kommission vom 31. Juli 2018 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36511 (2014/C) (ex 2013/NN) — Abgabenermäßigungen für große Energieverbraucher (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4975) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D0767. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mission, dass Beihilfebeträge über den laut Anpassungsplan zulässigen Umfang hinaus grundsätzlich als mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen sind und zurückgefordert werden müssen. In diesem Sinne billigt die Kommission die von Frankreich festgelegten Umsetzungsmodalitäten dieses Anpassungsplans so, wie sie in Abschnitt 4.4. dieses Beschlusses dargelegt wurden. 5.4.2.   Vereinbarkeit der CSPE-Ermäßigungen mit dem Binnenmarkt, soweit mit der CSPE andere Energiepolitiken als der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien finanziert werden (277) Die Kommission stellt erstens fest, dass die Vereinbarkeit der CSPE-Ermäßigungen mit dem Binnenmarkt, soweit mit der CSPE andere Förderregelungen als die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien finanziert werden, nicht anhand von Abschnitt 3.7.1. der Leitlinien von 2014 noch anhand der Abschnitte 3.7.2. und 3.7.3. eben dieser Leitlinien beurteilt werden dürfe: (278) Zum einen geht die Kommission davon aus, dass die CSPE-Ermäßigungen, die für die Förderregelungen der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, des tariflichen Lastenausgleichs und der Sozialtarife gewährt wurden, aus Gründen, die bereits unter den Erwägungsgründen (223) — (225) dargelegt wurden, nicht als „Umweltsteuern“ eingestuft werden können. (279) Zum anderen gelten die Abschnitte 3.7.2. und 3.7.3. der Leitlinien nur für Ermäßigungen auf Abgaben, die in die Förderung erneuerbarer Energien fließen. Ermäßigungen für Zusatzabgaben, die in Fördermaßnahmen für die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife fließen, werden davon also nicht abgedeckt. (280) Da keine andere Leitlinie für die Ermäßigungen auf diese CSPE-Komponenten infrage kommt, hat die Kommission untersucht, ob diese Maßnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die Kommission könnte eine Beihilfemaßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als unmittelbar vereinbar erklären, wenn sie zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beiträgt, angemessen, für das Erreichen dieses Ziels notwendig und verhältnismäßig ist und ihre positiven Effekte die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel überwiegen. (281) Die Kommission hat bereits festgestellt, dass bei Befreiungen für andere Abgaben, die nicht direkt in die Finanzierung erneuerbarer Energien fließen, davon ausgegangen werden könne, dass sie ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgten. Insbesondere könne, wie die Kommission in ihren Beschlüssen SA.38635 (41) und SA.42393 (42) festgestellt hat, bei Ermäßigungen für Abgaben auf Strom, die in die Finanzierung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung fließen, davon ausgegangen werden, dass sie zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen und für das Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich sind, soweit sie für die Sicherung des Abgabenaufkommens zur Finanzierung der Förderung dieser Politik, die selbst eine Politik von gemeinsamem Interesse ist, erforderlich sind. (282) Die Kommission hat geprüft, ob die CSPE, mit der die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert werden, einem Ziel von gemeinsamem Interesse dient und ob die Ermäßigungen zur Sicherung einer stabilen Finanzierung für diese Politikbereiche erforderlich waren: 5.4.2.1.   Ziel von gemeinsamem Interesse Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (283) In Artikel 38 der Richtlinie 2012/27/EU (43) des Parlaments und des Rates wird hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung so definiert, dass sie die laut Anhang II der Richtlinie berechneten Energieeinsparungen ermöglicht. Gemäß diesem Anhang II muss hocheffiziente KWK zwei Kriterien erfüllen. Erstens muss die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung ermöglichen. Zweitens kann die Erzeugung in KWK-Klein- und -Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, als hocheffiziente KWK gelten. (284) Wie unter Erwägungsgrund (10) Buchstabe b von Frankreich ausgeführt, sind die mit der CSPE finanzierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zum einen als KWK-Anlagen mit einem Wirkungsgrad über 65 % und zum anderen als hocheffiziente erdgasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer Leistung über 12 MW ausgelegt. Frankreich hat bestätigt, dass alle diese Anlagen die Voraussetzungen für hocheffiziente Anlagen gemäß Definition in Richtlinie 2012/27/EU (44) erfüllten. (285) Im Übrigen schließt sich die Kommission dem Standpunkt Frankreichs an, dass auch die Förderung für die Verbrennung nicht biologisch abbaubarer Abfälle unter Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mit einer Förderung für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gleichgestellt werden könne (siehe auch Erwägungsgrund (134)). (286) Die Kommission stellt fest, dass die Förderung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung als Ziel von gemeinsamem Interesse anerkannt sei, da sie zur Wirksamkeit der Energieerzeugung beitrage und die Kohlstoffemissionen senke; diese positiven externen Nutzeffekte könnten aber nicht vollständig auf die Preise umgelegt werden, sodass sich hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung in der Regel ohne zusätzliche Förderung nicht spontan entwickeln würde (siehe Randnummer (51) der Leitlinien von 2008). Deshalb genehmige die Kommission Betriebsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (siehe Randnummern (138), (139) und (151) der Leitlinien von 2014, Abschnitt 3.1.7. der Leitlinien von 2008, Abschnitt E.3.4. der Leitlinien von 2001) (45). Die Kommission schließt sich somit der Stellungnahme Frankreichs an, wie sie unter Erwägungsgrund (99) Absatz (1) dargelegt wird. Gemeinsames Interesse für eine Ermäßigung der CSPE, über die der tarifliche Lastenausgleich finanziert wird (287) Die Kommission hält erstens fest, dass mit der Finanzierung von Maßnahmen zur Begrenzung der Energiekosten in den abgelegenen Gebieten sehr wohl ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird. Diese Finanzierung ist zunächst einmal durch das Gebot des regionalen Zusammenhalts gerechtfertigt, das in Artikel 3 Absatz 3 EUV verankert ist. Außerdem heißt es in Artikel 174 AEUV: „Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts …. Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Unter den betreffenden Gebieten gilt besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen.“ Und schließlich wird in Artikel 349 TFUE betont, dass dabei den Merkmalen und Zwängen der Gebiete in äußerster Randlage Rechnung getragen werden muss. (288) In Bezug auf die Gebiete in äußerster Randlage, denen der „tarifliche Lastenausgleich“ in erheblicher Weise zugutekommt, hat die Kommission selbst in ihrer jüngsten Mitteilung zu den Gebieten in äußerster Randlage (46) deutlich gemacht, dass „… eine eindeutige Notwendigkeit zur Intensivierung der Anstrengungen [besteht], um den Gebieten in äußerster Randlage zu ermöglichen, in den vollen Genuss der EU-Mitgliedschaft zu kommen und sich für die Globalisierung zu wappnen“. Bei der Energieversorgung räumt die Kommission ausdrücklich das Problem ein, dass diese Gebiete nur unzureichend an die Stromnetze des Festlands angebunden und daher auf Subventionen angewiesen sind, um überhöhte Strompreise zu vermeiden. (289) Außerdem hat die Kommission bereits Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten unzureichend angebundener Gebiete zur Begrenzung der Strompreise gebilligt, um zu große Unterschiede gegenüber den Preisen auf dem Festland zu vermeiden (47). (290) Daher schließt die Kommission auf das Vorhandensein eines Ziels von gemeinsamem Interesse, das mit dem Anteil der CSPE, der in die Finanzierung des „tariflichen Lastenausgleichs“ fließt, verfolgt wird. (291) Die Kommission schließt sich somit der Stellungnahme Frankreichs an, wie sie unter Erwägungsgrund (99) Absatz 2 dargelegt wird. Gemeinsames Interesse für eine Ermäßigung der CSPE, mit der die Sozialtarife finanziert werden (292) Die Kommission betont erstens, dass die CSPE-Komponente, mit der die Sozialtarife finanziert werden, ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Artikeln 3 EUV und 174 AEUV, in denen der soziale und wirtschaftliche Zusammenhalt als ein Ziel der Europäischen Union ausdrücklich verankert ist. (293) Diese Ziele finden sich auch in den einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich Elektrizität wieder. Insbesondere in Richtlinie 2009/72/EG („Energie-Richtlinie“) heißt es unter Erwägungsgrund (45): „Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Haushalts-Kunden und … Kleinunternehmen das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben.“ Gemäß Erwägungsgrund (53) dieser Richtlinie wird großer Wert darauf gelegt, dass Maßnahmen und nationale Aktionspläne zur Bekämpfung der Energiearmut getroffen bzw. entwickelt werden. Außerdem macht Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Auflage, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden zu ergreifen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. Und schließlich macht die Mitteilung der Kommission „Saubere Energie für alle Europäer“ (48) ebenfalls deutlich, dass die schutzbedürftigsten Verbraucher geschützt werden müssen. (294) Deshalb schließt die Kommission auf das Vorhandensein eines Ziels von gemeinsamem Interesse, das mit dem Anteil der CSPE, der in die Finanzierung der Sozialtarife geflossen ist, verfolgt wurde. (295) Die Kommission schließt sich somit der unter Erwägungsgrund (71) dargelegten Stellungnahme des Verbands UNIDEN und der Stellungnahme Frankreichs an, wie sie unter Erwägungsgrund (99) Absatz (3) dargelegt wird. 5.4.2.2.   Geeignetheit und Erforderlichkeit (296) Die Kommission hat des Weiteren geprüft, ob die CSPE-Ermäßigungen zur Sicherung der Finanzierung der Fördermaßnahmen für die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife als erforderlich angesehen werden können. (297) Die Kommission räumt ein, dass stromintensiven Unternehmen gewährte Ermäßigungen für die CSPE, die in die Finanzierung der Sozialtarife geflossen ist, durch die Notwendigkeit, eine ausreichende Finanzierung der Maßnahme zu sichern, gerechtfertigt sein können, um zu vermeiden, dass ein zu hoher CSPE-Betrag für Unternehmen, die gegenüber Zusatzabgaben auf den Stromverbrauch besonders anfällig sind, d. h. für stromintensive Unternehmen, die dem weltweiten Handel ausgesetzt sind, zu einer zu großen Belastung wird. Eine zu große Belastung könnte zu Unternehmensschließungen führen und würde der Nachhaltigkeit der Finanzierung der Fördermaßnahmen und letztlich den von den Fördermaßnahmen verfolgten Zielen abträglich sein. (298) Um zu vermeiden, dass Stromverbraucher, die von den Finanzierungskosten für die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife besonders stark betroffen sind, d. h. im weltweiten Wettbewerb stehende stromintensive Unternehmen ggf. in die Insolvenz geraten oder ins EU-Ausland abwandern, können sich Ermäßigungen für Abgaben auf den Stromverbrauch als notwendig erweisen. Die Insolvenz oder Abwanderung von zu vielen Unternehmen kann nämlich die Finanzierungsbasis untergraben. Statt einen geringeren CSPE-Betrag zu zahlen, würden die betroffenen Unternehmen gar keinen Beitrag mehr zur Finanzierung leisten, und damit würden anderen Verbrauchern noch höhere finanzielle Anstrengungen abverlangt, um die Förderung für die Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife zu finanzieren, und die Akzeptanz der Maßnahmen bei den übrigen Abgabenpflichtigen würde genauso stark sinken. (299) Hierzu merkt die Kommission an, dass die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz 20 % Energieeffizienz als Ziel festgelegt und nationale Zielvorgaben gesetzt hat, die durch den Beitrag der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung weitgehend erreicht werden können. Am 23. Oktober 2014 hat der europäische Rat außerdem eine Zielvorgabe von 27 % für die Verbesserung der Energieeffizienz bis 2030 gesetzt. (300) Infolgedessen kann der Finanzierungsbedarf für die Förderung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erheblich sein. Dies trifft auf Frankreich zu, da 25 % der CSPE, d. h. 1,7 Mrd. EUR, in die Finanzierung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung fließen. Außerdem kommt in Frankreich die Zusatzabgabe für die Finanzierung der Kraft-Wärme-Kopplung zu übrigen CSPE-Komponenten hinzu, wie derjenigen zur Finanzierung erneuerbarer Energien (2,7 Mrd. EUR). (301) Eine weitere Belastung entsteht durch die Finanzierung des „tariflichen Lastenausgleichs“ und der Sozialtarife, die zu den übrigen Komponenten der CSPE hinzukommen. Auf diese Komponenten der CSPE, d. h. den „tariflichen Lastenausgleich“ und die Sozialtarife, entfielen im Zeitraum 2003-2014 zusammengenommen 34 % der CSPE oder 12,7 Mrd. EUR. (302) Die Kommission räumt ein, dass es Frankreich angesichts der relativen Höhe der CSPE (19,5 EUR/MWh CSPE-Betrag, im Vergleich zu einem Day-ahead-Preis im Baseload von 38,8 EUR/MWh für das gleiche Jahr) und deren starken Anstiegs von 2003-2015 (+ 550 %) für notwendig erachten konnte, für die Unternehmen, die gegenüber dieser steigenden Belastung am anfälligsten sind, CSPE-Ermäßigungen vorzusehen. (303) Die Kommission hält ferner fest, dass die Maßnahmen ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des verfolgten Ziels von gemeinsamem Interesse sind. In dieser Hinsicht sei auffällig, dass alle Fördermaßnahmen die öffentliche Stromversorgung in Frankreich beträfen: Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung, um die Energieeffizienz der Stromerzeugung in Frankreich und deren Auswirkungen auf die Umwelt zu verbessern, Bekämpfung der Energiearmut durch Einführung sozialverträglicher Stromtarife, Sicherung des Zugangs zu Strom zu einem vergleichbaren Preis in den Überseegebieten ohne gute Anbindung an die Stromnetze, in denen keine gleichwertigen Erzeugungsanlagen wie die Kraftwerke im Mutterland vorhanden sind. In dieser Hinsicht sei es nur folgerichtig, dass Frankreich die Finanzierung der betreffenden Maßnahmen über eine verbindliche Abgabe auf den Stromverbrauch in Frankreich sichern wolle. Schlussfolgerung zum Vorliegen von Zielen von gemeinsamem Interesse und zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme (304) Aufgrund dieser Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass bei den CSPE-Ermäßigungen, mit denen die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert werden, davon ausgegangen werden kann, dass sie zu dem Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen, denn es könne davon ausgegangen werden, dass sie zur Sicherung dieser CSPE-Komponenten erforderlich sind und somit die Förderung dieser Politikbereiche gewährleisten. (305) Die Kommission schließt sich somit der Stellungnahme Frankreichs unter Erwägungsgrund (99) Absätze (1) — (3) an. (306) Es sei jedoch zu betonen, dass die Verfolgung von Zielen wie Energieeffizienz, Bekämpfung der Energiearmut und Sicherung des territorialen Zusammenhalts durch vergleichbare Stromtarife in den französischen Überseegebieten wie in Festland-Frankreich zwar durchaus als Ziele von gemeinsamem Interesse anerkannt werden könne, die Stärkung oder die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmen an sich und überhaupt aber nicht als Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV infrage komme. (307) Die Kommission betont, dass sich aus der Würdigung in Bezug auf die Ziele von gemeinsamem Interesse keine allgemeine und grundsätzliche Anerkennung für alle Ermäßigungen von Steuern oder Zusatzabgaben, die stromintensive Unternehmen zu tragen hätten, ableiten lasse. (308) Dass eine CSPE-Ermäßigung ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt, wurde nur insoweit anerkannt, als damit eine stabile Finanzierung für Fördermaßnahmen, die nachweislich ein Ziel von gemeinsamem Interesse im Rahmen der Energiepolitiken der Union verfolgten, gesichert werden könne. (309) In diesem Sinne geht die Kommission auf Distanz zu den Stellungnahmen von ALFI unter Erwägungsgrund (67), des Verbands UNIDEN unter Erwägungsgrund (71) und Frankreichs unter den Erwägungsgründen (100) — (102), wonach Maßnahmen gegen einen drohenden Verlust von Wettbewerbsfähigkeit und Firmenabwanderungen angeblich als ein Ziel von gemeinsamem Interesse anzusehen seien. Nun kann aber die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit einzelner Unternehmen zu Lasten ihrer Wettbewerber an sich nicht als ein Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV angesehen werden. 5.4.2.3.   Anreizeffekt, Verhältnismäßigkeit und Fehlen einer nicht gerechtfertigten wettbewerbsverzerrenden Wirkung (310) Die Kommission merkt an, dass, wenn Ermäßigungen für Zusatzabgaben, mit denen die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert werden, zu hoch angesetzt oder einer zu großen Zahl von Wirtschaftszweigen oder Begünstigten gewährt werden, auch das Gesamtaufkommen zur Finanzierung dieser Maßnahmen und die öffentliche Akzeptanz dieser Maßnahmen gefährdet sein könnte. Parallel dazu könnten sich durch diese Ermäßigungen erhebliche Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel ergeben. (311) Um zu beurteilen, ob derartige Ermäßigungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, hat die Kommission in ihren Beschlüssen SA.42393 und SA.38635 angegeben, dass die Bestimmungen aus den Randnummern (185) — (187) der Leitlinien von 2014 als Grundlage für eine Analyse geeignet sind, um herauszufinden, welche Unternehmen gegenüber der Einführung hoher Abgaben auf den Stromverbrauch am anfälligsten sind und wie groß der Anreizeffekt der Beihilfe ist. Dies scheint ganz besonders gerechtfertigt, wenn man bedenkt, dass einerseits die Förderung für die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife durchweg über die CSPE finanziert wird und genauso wie die Förderung erneuerbarer Energien energiepolitischen Zielen von gemeinsamem Interesse dient und andererseits der Teil der CSPE, der in die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife fließt, zur CSPE-Komponente „Erneuerbare Energien“ hinzukommt. All diese CSPE-Komponenten sind in gleicher Weise undifferenziert und werden auch so erhoben. Da die CSPE im Verhältnis zum Stromverbrauch erhoben wird, trifft sie vor allem Unternehmen, bei denen die Stromkosten einen erheblichen Teil der Wertschöpfung ausmachen und die diese Kosten nicht so einfach auf die Endverbraucher abwälzen können, ohne aufgrund des starken internationalen Wettbewerbs in ihrem Wirtschaftszweig Marktanteile zu verlieren. Es handelt sich um die Unternehmen, die sich nach den Kriterien aus den Randnummern (185) — (187) der Leitlinien von 2014 ermitteln lassen. (312) Die Kommission hat in ihren Beschlüssen SA.42393 und SA.38635 auch angegeben, dass sie die Randnummern (188) und (189) der Leitlinien von 2014 als Bewertungsgrundlage für die Verhältnismäßigkeit von Ermäßigungen für Zusatzabgaben heranziehen könne, mit denen die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert werden. Dies scheint angemessen, da einerseits die Förderung für die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife genauso wie die Förderung erneuerbarer Energien — ebenfalls über die CSPE — energiepolitische Ziele von gemeinsamem Interesse verfolgen und andererseits die gewährten Ermäßigungen durch Entlastungen für die besonders von den Energieumlagen betroffenen Unternehmen die nachhaltige Finanzierung dieser Fördermaßnahmen sichern, ohne auf einen ausreichenden Eigenbeitrag dieser Unternehmen zu verzichten. Für dieses ausgewogene Verhältnis sorgen gerade die unter den Randnummern (188) und (189) der Leitlinien von 2014 vorgegebenen Kriterien. (313) Insoweit hält die Kommission fest, dass die beihilfefähigen Empfänger größtenteils stromintensive Unternehmen im Sinne der Randnummern (185) — (187) der Leitlinien von 2014 sind und eine ganze Reihe von Empfängern den vorgeschriebenen Eigenanteil, d. h. 15 % der Abgabe abführt. 5.4.2.4.   Anpassungsplan (314) Für Begünstigte, die nicht als stromintensive Unternehmen im Sinne der Randnummern (185) — (187) der Leitlinien von 2014 eingestuft werden können, und für Begünstigte, die im Sinne dieser Randnummern zwar als stromintensiv gelten, aber nicht mindestens 15 % der CSPE bzw. 0,5 % der Wertschöpfung abgeführt haben, hat Frankreich einen Anpassungsplan vorgelegt, durch den der Eigenbeitrag (siehe Abschnitt 4.4.) spätestens bis zum 1. Januar 2019 schrittweise bis auf 15 % (für stromintensive Unternehmen im Sinne der Randnummern (185) — (187) der Leitlinien von 2014) bzw. bis auf 100 % (für nicht stromintensive Unternehmen) angehoben wird. Da die CSPE am 1. Januar 2016 abgeschafft wurde, wird der Anpassungsplan nur bis zum 31. Dezember 2015 wirksam sein. (315) Durch diesen Anpassungsplan werden alle Ermäßigungen der CSPE kumulativ angepasst, über die erneuerbare Energien, die Kraft-Wärme-Kopplung, der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife kombiniert finanziert werden und deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt die Kommission in den Abschnitten 5.4.1. und 5.4.2. bereits bewertet hat. (316) Nach Auffassung der Kommission ist der Anpassungsplan aus denselben Gründen gerechtfertigt wie der Anpassungsplan, der für die CSPE-Komponente „Erneuerbare Energien“ angesetzt ist. Mit diesem Anpassungsplan lässt sich insbesondere eine zu starke und schlagartige Erhöhung der finanziellen Belastung für diejenigen Verbraucher vermeiden, die nach Anwendung der in den Randnummern (185) und (189) der Leitlinien von 2014 vorgegebenen Verhältnismäßigkeitskriterien von den CSPE-Ermäßigungen nicht mehr Gebrauch machen können und in diesem Sinne zu einer nachhaltigen Förderung für die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife beitragen, indem sie die Akzeptanz der Förderung und ihre gesicherte und lückenlose Finanzierung weiterhin gewährleisten. Starttermin der Anpassungspläne (317) Die Kommission stimmt den Startterminen für die Anpassungspläne zu: (318) In Bezug auf die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ist die Kommission der Ansicht, dass der Starttermin des Anpassungsplans, der für die CSPE-Ermäßigungen zur Förderung erneuerbarer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung auf das Jahr 2011 angesetzt ist, gerechtfertigt ist. Im Juni 2010 hatte sich der Europäische Rat nämlich auf ein Energieeffizienzziel von 20 % geeinigt, das bis 2020 zu erreichen ist. Im Verlauf der Jahre 2010 und 2011 verabschiedete die Europäische Union mehrere Aktionspläne und Mitteilungen (49), in denen die Bedeutung der Energieeffizienz und die Notwendigkeit betont werden, die entsprechenden Bemühungen zur Steigerung der Energieeffizienz bei der Stromerzeugung — auch steuerfinanziert — zu verstärken. Berücksichtigt man gleichzeitig die Energieeffizienz-Richtlinie, die für die Mitgliedstaaten Anreize zur Steigerung ihrer Fördermaßnahmen schafft, wodurch sich die Finanzierungskos

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.