Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/767 der Kommission vom 31. Juli 2018 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36511 (2014/C) (ex 2013/NN) — Abgabenermäßigungen für große Energieverbraucher (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4975) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0767. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

steuern. Auch unter der Annahme, dass die CSPE — in nicht harmonisierter Form — als Umweltsteuer angesehen werden könnte, dürfte sie nicht sinngemäß nach den Randnummern (152) und (153) der Leitlinien von 2008, sondern müsste anhand der Randnummern (154) — (159) der Leitlinien von 2008 bewertet werden. 5.3.4.   Nicht-Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Randnummern (176) — (178) der Leitlinien von 2014 und den früheren Leitlinien für den Fall, dass die CSPE als nicht harmonisierte Umweltsteuer angesehen werden sollte (236) Die Kommission stellt fest, dass, wenn die CSPE als nicht harmonisierte Umweltsteuer eingestuft werden sollte, was Frankreich im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen hat, die CSPE-Ermäßigungen deswegen nicht gleich als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten könnten. 5.3.4.1.   Nichtvereinbarkeit mit den Randnummern (176) — (178) der Leitlinien von 2014 (237) Erstens wurde nicht nachgewiesen, wie gemäß Randnummer (177) Buchstabe a der Leitlinien von 2014 vorgeschrieben, dass die gewährte Beihilfe für alle Wettbewerber desselben Wirtschaftszweigs in derselben Weise gilt, wenn sie sich in der gleichen tatsächlichen Lage befinden. Insbesondere die CSPE-Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung, die nur für Industriekunden mit einem Verbrauch über 7 GWh gilt, führt zu Diskriminierungen zwischen Wettbewerbern, die in demselben Marktsegment tätig sind. Obwohl die CSPE bezogen auf ihre Wertschöpfung gleich stark gewichtet ist, wird die Befreiung nur dann gewährt, wenn der Verbrauch einen bestimmten Schwellenwert erreicht; damit sind kleinere Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftszweig de facto vom Nutzen der Befreiung ausgeschlossen. (238) Zweitens wurde, wie es unter Randnummer (177) Buchstabe b der Leitlinien von 2014 heißt, der Einfluss der nicht ermäßigten Umweltabgabe auf die Erhöhung der Produktionskosten, gemessen in Prozent der Brutto-Wertschöpfung, im vorliegenden Fall nicht ausreichend nach Art und Beihilfeempfänger für den gesamten Zeitraum 2003-2015 quantifiziert. Überhaupt wurde nicht nachgewiesen, wie gemäß Randnummer (177) Buchstabe c der Leitlinien von 2014 vorgeschrieben, dass diese Kostenerhöhung nicht ohne deutliche Absatzeinbußen weitergegeben werden konnte. (239) Drittens ist durch die CSPE-Ermäßigungen nicht gewährleistet, dass mindestens 20 % entrichtet werden, wie dies laut Randnummer (178) Buchstabe a vorgeschrieben ist. Im Gegenteil, es scheint sogar so, dass in zahlreichen Fällen nicht einmal der Mindestsatz von 20 % abgeführt wurde. So zeigen die von Frankreich vorgelegten Daten beispielsweise, dass im Jahr 2014 203 Begünstigte weniger als 20 % der CSPE bezahlt haben. (240) Auch unter der Annahme, dass die CSPE als nicht harmonisierte Energiesteuer eingestuft werden sollte, ist daher die Vereinbarkeit der CSPE-Ermäßigungen mit Abschnitt 3.7.1. Absatz 2 der Leitlinien von 2014 nicht bewiesen. 5.3.4.2.   Nicht-Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 2008 (241) Erstens geht die Kommission davon aus, dass nicht gegen die Bestimmungen aus Randnummer (155) dieser Leitlinien verstoßen wurde, wonach Frankreich für jeden Beihilfeempfänger eine Liste der Wirtschaftszweige mit genauer Beschreibung vorlegen und die Situation der Beihilfeempfänger beschreiben muss. (242) Zweitens wurde nicht nachgewiesen, wie laut Randnummer (158) Buchstabe a der Leitlinien von 2008 vorgeschrieben, dass die gewährte Beihilfe für alle Wettbewerber desselben Wirtschaftszweigs in derselben Weise gilt, wenn sie sich in derselben tatsächlichen Lage befinden. Insbesondere die Höchstbegrenzung der CSPE auf 0,5 % der Wertschöpfung, die nur für Industriekunden mit einem Verbrauch über 7 GWh gilt, führt zu Diskriminierungen zwischen Wettbewerbern, die in demselben Wirtschaftszweig oder Markt tätig sind (siehe auch Erwägungsgrund (237)). (243) Drittens wurde nicht nachgewiesen, wie laut Randnummer (158) Buchstabe b der Leitlinien von 2008 vorgeschrieben, dass die nicht ermäßigte Steuer zu einem erheblichen Anstieg der Produktionskosten in jedem Wirtschaftszweig oder in jeder Gruppe von einzelnen Beihilfeempfängern, denen die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle zugutekommt, führen würde. (244) Viertens wurde nicht nachgewiesen, wie laut Randnummer (158) Buchstabe c der Leitlinien von 2008 vorgeschrieben, dass die Mehrkosten infolge der Anwendung der CSPE nicht auf die Abnahmepreise umgelegt werden könnten, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen käme. (245) Fünftens wurde nicht nachgewiesen, wie laut Randnummer (159) Buchstabe a der Leitlinien von 2008 vorgeschrieben, dass der von den Beihilfeempfängern abgeführte CSPE-Betrag der ökologischen Leistung jedes einzelnen Beihilfeempfängers bezogen auf die Leistung bei Einsatz der wirksamsten Technik entspricht und dass alle Beihilfeempfänger mindestens 20 % der CSPE entrichten. Es ist dagegen belegt, dass bestimmte Empfänger nicht einmal 20 % der CSPE bezahlt haben, anders als laut Randnummer (178) Buchstabe a vorgegeben. So zeigen die von Frankreich vorgelegten Daten beispielsweise, dass eine erhebliche Anzahl von Beihilfeempfängern 2014 weniger als 20 % der CSPE bezahlt hat. (246) Daher kann sich die Kommission der Stellungnahme Frankreichs, wie sie unter Erwägungsgrund (90) dargelegt wird, nicht anschließen. 5.3.4.3.   Nicht-Vereinbarkeit mit den die Leitlinien von 2001 (40) (247) Erstens ist die Kommission angesichts der bisweilen sehr geringen CSPE-Abgabenbeträge, die die Begünstigten bezahlt haben, der Auffassung, dass die CSPE-Ermäßigungen gegen die Vorgaben aus Randnummer (51) Absatz (1) Buchstabe b dieser Leitlinien verstoßen; dort heißt es, dass „… die Unternehmen, die in den Genuss der Herabsetzung gelangen, dennoch einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlen [müssen]“. So zeigt sich beispielsweise für die Jahre, zu denen Frankreich genaue Daten aufgeschlüsselt nach Begünstigten vorgelegt hat, dass 202 Beihilfeempfänger weniger als 20 % der CSPE bezahlt haben. (248) Zweitens muss die fragliche Steuer eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz haben, wie es in Randnummer (51) Absatz (2) Buchstabe b heißt. Da mit der CSPE-Abgabe — zumindest teilweise — der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert werden, wird damit nämlich nicht nur eine positive Wirkung im Sinne des Umweltschutzes angestrebt. Außerdem hat nicht die Steuer als solche eine positive Wirkung auf die Umwelt, sondern nur die Maßnahmen, die teilweise über die CSPE finanziert werden, sodass die Randnummern (51) ff. der Leitlinien von 2001 nicht auf den vorliegenden Fall zutreffen. (249) Drittens hat Frankreich in Bezug auf die CSPE-Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung, die nach Einführung der CSPE geschaffen wurde, nicht nachgewiesen, dass die Befreiung bereits bei der Ausarbeitung der CSPE beschlossen worden war, noch dass sie durch eine deutliche Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen gerechtfertigt wäre, durch die die Unternehmen in eine besonders schwierige Wettbewerbssituation geraten. Der Ermäßigungsbetrag der CSPE darf nicht höher als die Mehrbelastung sein, wie sie sich durch die veränderten Wirtschaftsbedingungen nach Einführung der Abgabe ergeben würde. Es ist also nicht nachgewiesen, dass die von Frankreich im Zeitraum 2003-2011 gewährten CSPE-Ermäßigungen mit Randnummer (51) Absatz (2) Buchstabe b der Leitlinien von 2001 im Einklang stehen. Außerdem war die CSPE-Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle nicht auf zehn Jahre begrenzt, wie dies laut Randnummer (51) Absatz 1 der Leitlinien von 2001 vorgeschrieben war. (250) Daher kann sich die Kommission der Stellungnahme Frankreichs, wie sie unter Erwägungsgrund (89) dargelegt wurde, nicht anschließen. 5.4.   Vereinbarkeit der CSPE-Ermäßigungen mit Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 und mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (251) Die Kommission hat die Vereinbarkeit der Ermäßigung beurteilt, soweit mit der CSPE erneuerbare Energien auf der Grundlage der Abschnitte 3.7.2. („Beihilfen in Form von Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien“) und 3.7.3. („Übergangsbestimmungen für Beihilfen zur Entlastung von Kosten in Verbindung mit der finanziellen Förderung erneuerbarer Energien“) der Leitlinien von 2014 finanziert werden. Sie hat auch bewertet, ob die Ermäßigung mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV im Einklang steht, soweit mit der CSPE andere Fördermaßnahmen als die Förderung für erneuerbare Energien finanziert wurden. 5.4.1.   Vereinbarkeit der CSPE-Ermäßigungen, soweit mit der CSPE die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien finanziert wurde (252) In Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 wird erläutert, wie die Kommission Beihilfen in Form von Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen auf Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüft. Da über die CSPE z. T. auch die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien finanziert wurde, hat die Kommission untersucht, inwieweit die für die Finanzierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gewährten CSPE-Ermäßigungen im Hinblick auf die Abschnitte 3.7.2. und 3.7.3. der Leitlinien von 2014 vereinbar sind. (253) Unter Randnummer (182) der Leitlinien von 2014 heißt es, dass in dem Maße, wie die durch die Finanzierung der Förderung für erneuerbare Energien entstehenden Kosten auf die Energieverbraucher umgelegt werden, dies für alle Energieverbraucher unterschiedslos und in einer Weise geschehen müsste, dass es sich als notwendig erweisen könnte, diese Kosten gezielt zu reduzieren, um eine ausreichende Finanzierungsgrundlage für die Förderung erneuerbarer Energien und folglich das Erreichen der auf EU-Ebene gesetzten Ziele für erneuerbare Energien sicherzustellen. So könnten es Mitgliedstaaten als zielführend erachten, einen partiellen Ausgleich für die zusätzlichen Kosten zu schaffen, damit besonders betroffenen Unternehmen durch die mit der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien verbundenen Kosten kein signifikanter Wettbewerbsnachteil entsteht. Ohne einen solchen Ausgleich könnte sich die Förderung erneuerbarer Energien als nicht tragfähig erweisen und die öffentliche Akzeptanz für ehrgeizige Fördermaßnahmen zugunsten erneuerbarer Energien begrenzt sein. 5.4.1.1.   Ermäßigungen nur für den Teil der CSPE, über den erneuerbare Energien finanziert werden (254) Einleitend stellt die Kommission fest, Frankreich behaupte, dass die Förderung der Stromerzeugung durch Müllverbrennung 50 % betragen müsse, um als Förderung für erneuerbare Energien angesehen zu werden. Die Kommission stimmt dieser Aussage zu, da Frankreich diesen Prozentsatz mit öffentlichen Statistiken belegt hat (Internationale Energieagentur und Eurostat), wie unter Erwägungsgrund (134) ausgeführt; demnach macht der verbrannte Müll 50 % der biologisch abbaubaren Abfälle aus, die damit erneuerbare Energiequellen im Sinne von Randnummer (19) Absätze (5) und (6) der Leitlinien von 2014 darstellen. (255) Unter Randnummer (184) der Leitlinien von 2014 heißt es: Um zu gewährleisten, dass die Beihilfe dazu dient, die Förderung erneuerbarer Energien zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die Mehrkosten, die sich in höheren Strompreisen für die Beihilfeempfänger niederschlagen, allein auf die Förderung erneuerbarer Energien zurückzuführen sind. Die Mehrkosten durch den Teil der CSPE, über den erneuerbare Energien finanziert werden, dürfen somit den Abgabenbetrag, mit dem erneuerbare Energien gefördert werden, nicht überschreiten. (256) Im vorliegenden Fall prüfte der Energieregulierungsausschuss CRE, ob die bei den Endverbrauchern zur Förderung erneuerbarer Energien erhobenen Abgaben nicht höher waren als die Förderkosten für erneuerbare Energien (und alle anderen über die CSPE finanzierten Politikbereiche), wie unter den Erwägungsgründen (14) und (15) ausgeführt. Im Besonderen prüfte der CRE, ob die von den abnahmepflichtigen Abnehmern gemeldeten Abgaben für die Förderung erneuerbarer Energiequellen die Förderkosten nicht überstiegen, d. h. die Differenz zwischen den Zahlungen der abnahmepflichtigen Käufer an die Erzeuger erneuerbarer Energien und dem Marktpreis, den die abnahmepflichtigen Betreiber beim Verkauf des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen erzielten. Der CRE entwickelte sogar ein Verfahren zur Feststellung des Referenz-Marktpreises, der den Betreibern einen Anreiz bot, den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom leistungsgerecht zu verkaufen. Daraus folgt für die Kommission, dass die Bestimmungen aus Randnummer (184) der Leitlinien von 2014 eingehalten wurden. 5.4.1.2.   Beihilfe nur für stromintensive Wirtschaftszweige und Unternehmen, die im weltweiten Wettbewerb stehen (257) Wie es unter den Randnummern (185) und (186) der Leitlinien von 2014 heißt, sollte die Beihilfe auf Wirtschaftszweige beschränkt sein, deren Wettbewerbsposition aufgrund ihrer Strom- und Handelsintensität in Anbetracht der Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien gefährdet wäre. (258) Außerdem darf die Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Unternehmen zu einem Wirtschaftszweig aus der Liste in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 gehört oder eine Stromintensität von mindestens 20 % und zugleich eine Handelsintensität von mindestens 4 % auf Unionsebene aufweist. (259) Soweit die Bereiche des Bergbaus und des produzierenden Gewerbes nicht in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 mit einer Handelsintensität von mindestens 4 % aufgeführt sind, findet sich eine Liste mit den entsprechenden Wirtschaftszweigen in Anhang 5 der Leitlinien von 2014. (260) Die Kommission merkt an, Frankreich habe zugegeben, dass Unternehmen von den CSPE-Ermäßigungen oder -Befreiungen Gebrauch machen konnten, obwohl sie angesichts der von den Leitlinien von 2014 vorgegebenen Kriterien nicht förderfähig waren, entweder weil sie in keinem der Wirtschaftszweige aus den Anhängen 3 und 5 der Leitlinien von 2014 tätig waren, oder weil sie zwar in einem Wirtschaftszweig aus Anhang 5 der Leitlinien von 2014 tätig waren, aber eine Stromintensität von mindestens 20 % nicht erreichten. 5.4.1.3.   Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 (261) Unter Randnummer (188) der Leitlinien von 2014 heißt es, dass die Beihilfe als verhältnismäßig betrachtet wird, wenn für mindestens 15 % der den Beihilfeempfängern entstehenden zusätzlichen Kosten keine Ermäßigung gewährt wird. (262) Unter Randnummer (189) der Leitlinien von 2014 wird außerdem anerkannt, das in Anbetracht des in den letzten Jahren erfolgten signifikanten Anstiegs der Abgaben für erneuerbare Energien ein Eigenbeitrag von 15 % der vollständigen Abgabe über das Maß hinausgehen könnte, das für die von diesen Lasten besonders betroffenen Unternehmen noch tragbar ist. Deshalb haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Höhe der Zusatzabgabe auf 4 % der Wertschöpfung, wenn das Unternehmen eine Stromintensität unter 20 % aufweist, und auf 0,5 % der Wertschöpfung zu begrenzen, wenn das Unternehmen eine Stromintensität von mindestens 20 % der Stromintensität erreicht oder übersteigt. (263) Im vorliegenden Fall haben, wie die Kommission feststellt, allein 2014 mindestens 124 Begünstigte weniger als 15 % der CSPE (zur Förderung erneuerbarer Energien) entrichtet und damit gegen Randnummer (188) der Leitlinien von 2014 verstoßen. Außerdem habe Frankreich CSPE-Ermäßigungen auf 0,5 % der Wertschöpfung verbrauchsabhängig und nicht ausdrücklich nach einem Kriterium der Stromintensität gewährt. Auch die Voraussetzung für die CSPE-Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle entspreche nicht dem Kriterium der Stromintensität in den Leitlinien von 2014. Deshalb habe Frankreich, so die Schlussfolgerung der Kommission, nicht nachgewiesen, dass die Vorschriften für Verhältnismäßigkeit aus den Leitlinien von 2014 vollständig eingehalten wurden. Die Kommission kann somit der Stellungnahme Frankreichs, wie sie unter den Erwägungsgründen (105) und (106) zusammenfassend dargestellt wird, nicht zustimmen. 5.4.1.4.   Anpassungsplan (264) Gemäß den Randnummern (193) und (194) der Leitlinien von 2014 müssen die Mitgliedstaaten spätestens ab dem 1. Januar 2019 die in Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 enthaltenen Kriterien der Beihilfefähigkeit und Angemessenheit anwenden. Die Kommission hält fest, dass Frankreich einen Anpassungsplan vorgelegt hat, der eine schrittweise Anpassung des zu zahlenden Mindestbeitrags enthält, damit die Ermäßigung für den Teil der CSPE, der in die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien fließt, spätestens am 1. Januar 2019 im Einklang mit den Vorgaben aus Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 steht. Frankreich hat außerdem beschlossen, die CSPE 2016 abzuschaffen. (265) Gemäß Randnummer (195) der Leitlinien von 2014 wird die Förderung über den Anpassungsplan progressiv an die Beihilfesätze angepasst, die sich aus der Anwendung der in Abschnitt 3.7.2. enthaltenen Kriterien der Beihilfefähigkeit und Angemessenheit ergeben, damit den einzelnen Unternehmen eine schlagartige Erhöhung der zu zahlenden Zusatzabgabe erspart bleibt. (266) Außerdem heißt es unter Randnummer (196) der Leitlinien von 2014: Insofern eine Beihilfe für einen Zeitraum gewährt wurde, der vor dem Geltungsbeginn dieser Leitlinien liegt, muss in dem Anpassungsplan auch für diesen Zeitraum eine progressive Anwendung der Kriterien Beihilfefähigkeit und Angemessenheit vorgesehen werden. (267) Unter Randnummer (197) der Leitlinien von 2014 heißt es: Insofern Unternehmen, die nicht nach Abschnitt 3.7.2. beihilfefähig sind, vor dem Geltungsbeginn dieser Leitlinien eine Beihilfe in Form einer Ermäßigung oder Befreiung von den finanziellen Beiträgen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährt wurde, kann diese Beihilfe trotzdem für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, sofern im Anpassungsplan ein Eigenbeitrag von mindestens 20 % der regulären Abgabe (d. h. ohne Ermäßigung) vorgesehen ist; dieser Eigenbetrag ist bis spätestens 1. Januar 2019 progressiv einzuführen. (268) Die von Frankreich vorgelegten Daten haben nur für bestimmte Jahre — soweit entsprechende Statistiken vorlagen — gezeigt, dass für diese Jahre eine erhebliche Anzahl von Beihilfeempfängern Ermäßigungen in einer Höhe erhalten haben, die den gemäß den Leitlinien von 2014 zulässigen Umfang überschreitet. So haben beispielsweise 2004 124 Empfänger durch Inanspruchnahme der CSPE-Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung weniger als 15 % des CSPE-Betrags und 202 weniger als 20 % des CSPE-Höchstbetrags bezahlt. Außerdem haben 27 Beihilfeempfänger, die von der Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle Gebrauch gemacht haben, weniger als 15 % der CSPE und 39 weniger als 20 % der CSPE bezahlt. Außerdem gehören, wie die Kommission festhält, die 934 Begünstigten der CSPE-Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung 135 verschiedenen Wirtschaftszweigen (131 NACE-Codes) an; damit ergibt sich eine breitere Streuung, als laut Anhang 3 (68 NACE-Codes) der Leitlinien von 2014 zulässig. (269) Deshalb hat Frankreich einen Anpassungsplan vorgelegt, mit dem die Höhe der im Rahmen der fraglichen Maßnahmen gewährten Ermäßigungen auf einen Umfang im Einklang mit den Leitlinien von 2014 gesenkt und die zu zahlenden CSPE-Beträge ermittelt werden sollen. Auf die Einzelheiten und Modalitäten des Anpassungsplans wurde in Abschnitt 4.4. eingegangen. Die Kommission geht erstens davon aus, dass dieser Anpassungsplan die Bestimmungen aus Artikel 3.7.3. der Leitlinien von 2014 einhält. Frankreich hat sich insbesondere verpflichtet, zu prüfen, ob für die Begünstigten, die zu einem der Wirtschaftszweige aus der Liste in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 gehören, und für die Begünstigten, die eine Stromintensität von mindestens 20 % aufweisen und zugleich zu einem der Wirtschaftszweige aus der Liste in Anhang 5 der Leitlinien von 2014 gehören, der gezahlte CSPE-Betrag, der in die Förderung erneuerbarer Energien fließt, mindestens einen der folgenden Werte erreicht: — 15 % des CSPE-Betrags, der in die Förderung erneuerbarer Energien fließt, — 4 % der Wertschöpfung, wenn das Unternehmen eine Stromintensität unter 20 % aufweist, — 0,5 % der Wertschöpfung, wenn das Unternehmen eine Stromintensität größer oder gleich 20 % aufweist. (270) Sollte dies nicht der Fall sein, hat sich Frankreich verpflichtet, zu prüfen, ob der entrichtete CSPE-Betrag, der in die Förderung erneuerbarer Energien fließt, mindestens die Höhe des Eigenbeitrags erreicht, der laut Anpassungsplan auf der Grundlage der unter Erwägungsgrund (140) beschriebenen Progressionsformel vorgeschrieben ist. Sollte schließlich, wie Frankreich ausgeführt hat, der vom Begünstigten gezahlte Eigenbeitrag nicht so hoch sein, wie laut Anpassungsplan vorgeschrieben, muss die Differenz zwischen dem bereits bezahlten Eigenbeitrag und dem laut Anpassungsplan fälligen Eigenbeitrag eingezogen werden. (271) Gemäß Randnummer (197) der Leitlinien von 2014 hat sich Frankreich verpflichtet, zu prüfen, ob nach Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 nicht beihilfefähige Unternehmen, die vor dem 1. Juli 2014 in den Genuss von CSPE-Ermäßigungen gekommen sind, mindestens 20 % der CSPE zahlen, die in die Förderung erneuerbarer Energien fließt. Wenn ja, ist keine weitere Anpassung erforderlich. Wenn nicht, wird ein progressiver Anpassungsplan wirksam, durch den der jährlich zu zahlende CSPE-Betrag schrittweise angehoben wird und spätestens am 1. Januar 2019 20 % des CSPE-Anteils erreicht, der in die Förderung erneuerbarer Energien fließt. Wenn der von einem Begünstigten bezahlte Eigenbeitrag nicht der laut Anpassungsplan vorgeschriebenen Höhe entspricht, ist geplant, die Differenz zwischen dem bereits bezahlten Eigenbeitrag und dem laut Anpassungsplan fälligen Eigenbeitrag einzuziehen. Da Frankreich beschlossen hat, die CSPE 2016 abzuschaffen, kann die Durchführung des Anpassungsplans zum 31. Dezember 2015 auslaufen. (272) Nach Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 nicht beihilfefähige Unternehmen, die vor dem 1. Juli 2014 nicht in den Genuss von Ermäßigungen gekommen sind, müssen spätestens bis zum 1. Januar 2019 100 % der CSPE, die in die Förderung erneuerbarer Energien fließt, entrichten. (273) Die Kommission stellt fest, dass der Anpassungsplan in der am 23. November 2017 von Frankreich vorgeschlagenen Fassung, die in Abschnitt 4.4. dargelegt wurde, auf eine ausführliche, detaillierte Analyse der Situation jedes Begünstigen in Bezug auf die CSPE stützt. Deshalb geht die Kommission davon aus, dass Frankreich die Randnummern (198) — (200) der Leitlinien von 2014 eingehalten hat. (274) Und schließlich hält die Kommission fest, dass ein Geltungsbeginn des Anpassungsplans im Jahr 2011 laut Randnummer (248) der Leitlinien von 2014 zulässig ist. Nach Maßgabe eben dieser Randnummer geht die Kommission davon aus, dass die Ermäßigungen für den Teil der CSPE, der vor dem 1. Januar 2011 in die Förderung erneuerbarer Energien geflossen ist, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. 5.4.1.5.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt (275) Auf der Grundlage der Angaben unter den Erwägungsgründen (115) — (148) gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der von Frankreich vorgelegte und in Abschnitt 4.4. beschriebene Anpassungsplan mit Abschnitt 3.7.3. der Leitlinien von 2014 vereinbar ist, soweit er den Teil der CSPE betrifft, der in die Förderung erneuerbarer Energien geflossen ist. Auch die CSPE-Befreiungen sind, soweit mit der CSPE die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien finanziert wird, mit Abschnitt 3.7.3. der Leitlinien von 2014 und mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, sofern die gewährten Ermäßigungen nicht über die laut Anpassungsplan zulässigen Ermäßigungen hinausgehen und für den Teil der CSPE, der in die Förderung erneuerbarer Energien geflossen ist, der Mindestbetrag abgeführt wurde, wie unter den Erwägungsgründen (269) — (272) beschrieben. (276) Dagegen schließt die Kom

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.