Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/767 der Kommission vom 31. Juli 2018 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36511 (2014/C) (ex 2013/NN) — Abgabenermäßigungen für große Energieverbraucher (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4975) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D0767. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eihilfe (190) Aufbauend auf der Begründung unter den Erwägungsgründen (178) — (189) schließt die Kommission, dass die CSPE-Befreiungen für den Eigenstromverbrauch zum Zwecke der Stromerzeugung beihilferechtlich nicht relevant sind. (191) Die Kommission bestätigt so die Schlussfolgerungen Frankreichs unter Erwägungsgrund (127), wonach für diese Begünstigten auf einen Anpassungsplan verzichtet werden könne. 5.1.3.   Eigenverbrauchern gewährte CSPE-Befreiungen für eigenerzeugten Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien, was den Teil der CSPE betrifft, der in die Finanzierung dieser Ziele fließt 5.1.3.1.   Dem Staat zurechenbare Beihilfe, die aus staatlichen Mitteln gewährt wurde (192) Mit derselben Begründung, wie in Abschnitt 5.1.2.1. dargelegt, bestätigt die Kommission, dass diese Befreiungen dem Staat zuzurechnen sind und aus staatlichen Mitteln gewährt wurden. 5.1.3.2.   Wirtschaftlicher Vorteil und Selektivität (193) Wie bereits unter den Erwägungsgründen (182) — (189) ausgeführt, geht die Kommission auf den ersten Blick davon aus, dass die teilweise Befreiung für Eigenverbraucher einen Vorteil für sie darstellt. (194) Die Kommission hat des Weiteren geprüft, ob dieser Vorteil für den Eigenverbrauch von selbsterzeugtem Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien selektiv war. (195) Erstens: Das Bezugssystem wurde bereits unter Erwägungsgrund (165) beschrieben. Das Bezugssystem, die CSPE, ist eine von allen Stromverbrauchern finanzierte Abgabe, die spezifische Ziele verfolgt. (196) In Bezug auf die CSPE-Befreiung für den Eigenverbrauch von Strom, der in Anlagen aus erneuerbaren Energien und durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, gilt laut Kommission für den Teil der CSPE, der in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbare Energien fließt, zweitens, dass sich die Begünstigten dieses Freikontingents im Hinblick auf das von der CSPE verfolgte Ziel in derselben tatsächlichen und rechtlichen Situation wie die übrigen CSPE-Abgabenpflichtigen befinden, da danach alle Stromendverbraucher zur Finanzierung der CSPE-Ziele in das System einbezogen werden müssen. (197) Die Kommission merkt an, dass Eigenerzeuger, die sich ganz bewusst für den Einsatz erneuerbarer Energien oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung zur Eigenstromerzeugung entschieden haben, direkt zu den Zielen der beiden Maßnahmen, die die CSPE finanzieren soll, d. h. zur Förderung für die Erzeugung erneuerbarer Energien und zur Stromerzeugung durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, beitragen. Frankreich hat jedoch bestätigt, dass Eigenerzeuger für den selbst verbrauchten Strom nicht in den Genuss von Fördermaßnahmen gekommen seien. Nur der ins Netz eingespeiste Strom könne über die CSPE gefördert werden. Da die Eigenstromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung genauso wie der ins Netz eingespeiste Strom zu den von den CSPE-Fördermaßnahmen verfolgten Zielen des Umweltschutzes und der Energieeffizienz beitrage, liege es laut Kommission somit in der Logik und in der Natur der CSPE, dass Eigenerzeuger, die erneuerbare Energien oder hocheffiziente KWK für die Eigenstromerzeugung nutzen (und keine öffentliche Förderung aus Geldern der CSPE dafür erhalten) in dem Umfang von der CSPE befreit würden, wie damit die Förderung für erneuerbare Energien bzw. KWK finanziert werde (38). Diese Befreiung stelle somit keinen selektiven Vorteil dar. (198) Es sei zwar gerechtfertigt, einen Eigenerzeuger, der hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung nutzt, in dem Umfang von der CSPE zu befreien, wie damit die Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werde, dies gelte jedoch nicht für den Teil der CSPE, mit dem erneuerbare Energien gefördert werden, soweit die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage nicht zusätzlich erneuerbare Energien nutze. Desgleichen sei es zwar gerechtfertigt, einen Eigenerzeuger, der erneuerbare Energien nutzt, in dem Umfang von der CSPE zu befreien, wie damit erneuerbare Energien gefördert würden, dies gelte aber nicht für den Teil der CSPE, mit dem die Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werde, soweit die Anlage an sich nicht für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ausgelegt sei. (199) Außerdem sei es auch nicht gerechtfertigt, einen Eigenerzeuger, der hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung oder erneuerbare Energien nutzt, von der CSPE in dem Umfang zu befreien, wie diese zur Finanzierung der sonstigen Ziele (insbesondere Sozialtarife und tariflicher Lastenausgleich) herangezogen werde. Im Hinblick auf die Finanzierung dieser sonstigen Ziele befinden sich die Eigenerzeuger, die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung oder erneuerbare Energien nutzen, nämlich in einer vergleichbaren tatsächlichen und gesetzlichen Lage wie die übrigen Stromverbraucher, da ihre Eigenstromerzeugung nicht zu diesen sonstigen Zielen beiträgt. (200) Die Kommission betont auch, dass die Eigenverbrauchsstandorten gewährten CSPE-Befreiungen nicht durch ein Ziel von gemeinsamem Interesse, nämlich die verbesserte Bewältigung von Bedarfsspitzen, wie dies von Frankreich unterstellt werde, gerechtfertigt seien, da dieses Ziel von gemeinsamem Interesse kein Ziel im Sinne des Bezugssystems, nämlich der CSPE, sei. Außerdem sei auch unter der Annahme, dass sich die CSPE auf ein solches Ziel stütze, die Befreiung des Eigenverbrauchs als solche nicht für die Bewältigung von Verbrauchsspitzen ausgelegt. Eigenverbraucher hätten nämlich ständig Verbindung zum Netz, nicht nur um die erzeugten Überschüsse einspeisen zu können, sondern auch um bei Wartung oder Ausfall ihrer Anlagen oder einfach zur Ergänzung ihrer Eigenverbrauchsanlage Strom aus dem Netz zu beziehen. Nun sei aber eine Befreiung nicht an die Auflage geknüpft, dass bei Verbrauchsspitzen kein Strom aus dem Netz entnommen wird. (201) Frankreich hat auch behauptet, dass die teilweise Befreiung der Eigenerzeugung insofern gerechtfertigt sei, als sich die Eigenerzeuger bewusst dafür entschieden hätten, die öffentliche Stromversorgung nicht in Anspruch zu nehmen. Dagegen macht die Kommission jedoch geltend, Frankreich habe zum einen nicht nachgewiesen, dass der Nutzungsgrad der öffentlichen Stromversorgung für die Festsetzung der CSPE zugrunde gelegt wurde. So habe Frankreich bestätigt, dass alle Eigenerzeuger, die die teilweise Befreiung für die Eigenerzeugung in Anspruch nehmen, mit dem öffentlichen Netz verbunden seien, sodass sie durchweg die Möglichkeit hätten, bei Bedarf überschüssigen Eigenstrom ins Netz einzuspeisen oder Strom aus dem Netz zu beziehen, wenn ihre Anlage defekt sei oder gewartet werde. Die Kommission hält auch fest, dass sich Eigenerzeuger und Endverbraucher in Festland-Frankreich in Bezug auf den Teil der CSPE, mit dem der tarifliche Lastenausgleich in den Überseeterritorien finanziert wird, in derselben Lage befinden, da diese Versorgungsleistung keinem von beiden zugutekomme, sie aber gezwungen seien, ihn aus Solidarität mitzufinanzieren. (202) Und schließlich war Frankreich der Auffassung, dass die (teilweise) Befreiung aufgrund der Richtlinie 2003/96/EG gerechtfertigt sei, da danach kleinere Stromerzeuger von der Stromsteuer befreit werden könnten, sofern die für diese Stromerzeugung verwendeten Erzeugnisse anderweitig besteuert würden (siehe Erwägungsgründe (76) und (111)). Die Kommission macht diesbezüglich deutlich, dass die Richtlinie 2003/96/EG als solche nicht auf die CSPE anwendbar ist, wie Frankreich dies bereits in seinen Schreiben vor Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angedeutet hatte. Sollte sie dennoch anwendbar sein oder es sich anbieten, die Leitsätze der Richtlinie 2003/96/EG sinngemäß auf die CSPE zu übertragen, so gelange man unweigerlich zu dem Schluss, dass die Befreiung nicht gerechtfertigt ist. Da die CSPE ausschließlich für Strom erhoben werde, sei sie nicht auf andere Erzeugnisse (außer Strom) anwendbar, die zur Stromerzeugung genutzt werden. So würde die Anwendung der Richtlinie 2003/96/EG im Grunde auf eine Bestätigung hinauslaufen, dass die CSPE doch für Strom erhoben werden muss. 5.1.3.3.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (203) Die von diesen CSPE-Befreiungen begünstigten Unternehmen stehen im Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Die hier angesprochenen Eigenstromverbraucher sind keine Stromerzeuger, sondern Industrieunternehmen hauptsächlich aus den Wirtschaftszweigen Chemie, Eisenverhüttung und Petrochemie, wie dies von Frankreich bereits dargelegt wurde und unter Erwägungsgrund (78) in Erinnerung gebracht wird. Folglich sind diese Befreiungen geeignet, den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen. 5.1.3.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen der Beihilfe (204) Daraus folgt für die Kommission, dass die Befreiungen für den Verbrauch von Eigenstrom, der aus erneuerbaren Energien bzw. durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, was den Teil der CSPE, der in die Finanzierung erneuerbarer Energien und hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung fließt, betrifft, keine staatlichen Beihilfen sind. Dagegen ist die Befreiung für den Teil der CSPE, mit dem die sonstigen CSPE-Komponenten (außer der Förderung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und der Förderung erneuerbarer Energien) finanziert werden, beihilferechtlich relevant. (205) Die Kommission stimmt somit den Schlussfolgerungen Frankreichs unter den Erwägungsgründen (128) — (131) zu. 5.1.4.   Befreiungen für den Verbrauch von Eigenstrom aus anderen Energiequellen (d. h. nicht aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien) 5.1.4.1.   Dem Staat zurechenbare Beihilfe, die aus staatlichen Mitteln gewährt wurde (206) Aus denselben Gründen, wie bereits in Abschnitt 5.1.2.1. dargelegt, bestätigt die Kommission, dass diese Befreiungen dem Staat zuzurechnen sind und aus staatlichen Mitteln gewährt wurden. 5.1.4.2.   Wirtschaftlicher Vorteil und Selektivität (207) Wie bereits unter Erwägungsgrund (193) ausgeführt, ist die Kommission der Auffassung, dass die teilweise Befreiung der Eigenstromverbraucher von der CSPE einen Vorteil für sie darstellt. (208) Ebenfalls laut Auffassung der Kommission verschafften die Eigenverbrauchern gewährten Befreiungen, wenn der Eigenverbrauch nicht dafür gedacht sei, i) Strom zu erzeugen, oder wenn der selbst erzeugte und für den Eigenbedarf verbrauchte Strom nicht aus ii) erneuerbaren Energien oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung stamme, ihren Begünstigten einen selektiven Vorteil gegenüber den CSPE-Abgabenpflichtigen, die sich doch in derselben tatsächlichen Lage befänden wie ihre Wettbewerber, die die CSPE zahlen. (209) Das Bezugssystem wurde unter Erwägungsgrund (165) beschrieben. Wie gesagt, handelt es sich bei der CSPE um eine Abgabe, die in Frankreich grundsätzlich auf den Stromverbrauch aufgeschlagen wird und über die Maßnahmen für spezifische Ziele finanziert werden sollen. (210) Ist der Begünstigte der Befreiung ein Eigenverbraucher, der den Eigenverbrauch nicht zur Stromerzeugung nutzt, oder wenn der eigenerzeugte und für den Eigenbedarf verbrauchte Strom nicht aus erneuerbaren Energien oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung stammt, befindet er sich in derselben tatsächlichen und gesetzlichen Lage wie die übrigen Verbraucher im Hinblick auf das Ziel der CSPE. Er verbraucht nicht zuletzt Strom, und seine Eigenerzeugung trägt zu keinem der Ziele der Maßnahmen bei, die mit der CSPE finanziert werden. (211) Die Kommission betont auch, dass die Eigenverbrauchsstandorten gewährten CSPE-Befreiungen nicht dadurch gerechtfertigt seien, dass sie einem Ziel von gemeinsamem Interesse, nämlich der verbesserten Bewältigung von Bedarfsspitzen dienten, wie dies von Frankreich unterstellt werde, da dieses Ziel von gemeinsamem Interesse kein Ziel im Sinne des Bezugssystems, nämlich der CSPE, sei. Auch unter der Annahme, dass sich die CSPE auf ein solches Ziel stütze, sei die Befreiung des Eigenverbrauchs außerdem als solche nicht geeignet, Verbrauchsspitzen zu bewältigen. Eigenverbraucher hätten nämlich ständig Verbindung zum Netz, nicht nur um die erzeugten Überschüsse einspeisen zu können, sondern auch um bei Wartung oder Ausfall ihrer Anlagen oder einfach zur Ergänzung ihrer Eigenverbrauchsanlage Strom aus dem Netz zu beziehen. Nun sei aber eine Befreiung nicht an die Auflage geknüpft, dass bei Verbrauchsspitzen kein Strom aus dem Netz entnommen wird. (212) Frankreich hat auch behauptet, dass die teilweise Befreiung der Eigenerzeugung insofern gerechtfertigt sei, als sich Eigenerzeuger bewusst dafür entschieden hätten, die öffentliche Stromversorgung nicht in Anspruch zu nehmen. Dagegen macht die Kommission jedoch geltend, Frankreich habe zum einen nicht nachgewiesen, dass der Nutzungsgrad der öffentlichen Stromversorgung für die Festsetzung der CSPE zugrunde gelegt wurde. Zudem habe Frankreich bestätigt, dass alle Eigenerzeuger, die die teilweise Befreiung für die Eigenerzeugung in Anspruch nehmen, mit dem öffentlichen Netz verbunden seien, sodass sie durchweg die Möglichkeit hätten, bei Bedarf überschüssigen Eigenstrom ins Netz einzuspeisen oder Strom aus dem Netz zu beziehen, wenn ihre Anlage defekt sei oder gewartet werde. Die Kommission hält im Übrigen fest, dass auch der tarifliche Lastenausgleich für die Überseeterritorien über die CSPE finanziert werden soll. Nun befinden sich aber Eigenerzeuger und Endverbraucher in Festland-Frankreich in Bezug auf das Ziel der Finanzierung des tariflichen Lastenausgleichs in derselben Lage, da diese Versorgungsleistung keinem von beiden zugutekommt, sie aber gezwungen sind, ihn aus Solidarität mitzufinanzieren. Außerdem tragen die hier angesprochenen Eigenverbraucher auch nicht zu den Zielen wie dem Ausbau der erneuerbaren Energien oder der Kraft-Wärme-Kopplung bei, da ihre Erzeugung — definitionsgemäß aus fossilen Energieträgern und unter Verzicht auf Kraft-Wärme-Kopplung — diesen Zielen sogar zuwiderläuft. (213) Frankreich hat auch behauptet, dass die teilweise Befreiung der Eigenerzeugung bis 240 GWh gemeinhin angewandt werde. Hierzu macht die Kommission einerseits deutlich, dass Frankreich bestätigt habe, dass die Befreiung de facto nur für bestimmte Wirtschaftszweige gelte (siehe Erwägungsgründe (35) und (36)). Andererseits erinnerte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 (Kommission/World Duty Free Group) (39) daran, dass für die Feststellung der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme oder Abgabe geprüft werden müsse, ob diese zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden allgemeinen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, eine durch die Natur und den Aufbau dieses Systems nicht gerechtfertigte Unterscheidung einführt. In den Erwägungsgründen 161 und 162 wurde dargelegt, dass die Freistellung zwischen Betreibern, die die sich im Hinblick auf das mit dem allgemeinen Steuersystem verfolgte Ziel in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Lage befinden, zu einer unterschiedlichen Behandlung führt, die nicht durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist. (214) Die Kommission kann sich somit dem von Frankreich vertretenen Standpunkt, der unter den Erwägungsgründen (111) und (112) dargelegt wurde, nicht anschließen. 5.1.4.3.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (215) Die von diesen CSPE-Befreiungen begünstigten Unternehmen stehen im Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Die hier angesprochenen Eigenstromverbraucher sind keine Stromerzeuger, sondern Industrieunternehmen hauptsächlich aus den Wirtschaftszweigen Chemie, Eisenverhüttung und Petrochemie, wie dies von Frankreich bereits dargelegt und unter Erwägungsgrund (78) dieses Beschlusses in Erinnerung gebracht wurde. Folglich sind diese Befreiungen geeignet, den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen. 5.1.4.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen der Beihilfe (216) Für die Kommission folgt daraus, dass die CSPE-Befreiungen für den Eigenverbrauch von Strom, der nicht zur Stromerzeugung genutzt und aus anderen Energiequellen (d. h. nicht aus erneuerbaren Energien und hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung) erzeugt wird, beihilferechtlich bedenklich sind. 5.1.5.   Allgemeine Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe für die verschiedenen CSPE-Komponenten und zur Abschätzung des Beihilfeumfangs (217) Die CSPE-Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und auf 0,5 % der Wertschöpfung stellen eine staatliche Beihilfe dar. (218) Die geltenden Befreiungen für Eigenverbrauchsstandorte bilden eine Beihilfe, soweit der Strom nicht zur Stromerzeugung für den Eigenbedarf genutzt wurde, und sofern die Befreiung nicht für eigenerzeugten Strom aus erneuerbaren Energien oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung galt, und zwar was den Teil der CSPE, mit dem erneuerbare Energien und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung finanziert wurden, betrifft. 5.2.   Rechtswidrigkeit der Beihilfe (219) Da die CSPE-Ermäßigungen vor der Anmeldung bei der Kommission umgesetzt wurden, haben die französischen Behörden gegen die Auflagen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. (220) Daraus schließt die Kommission, dass die CSPE-Höchstbegrenzungen auf 0,5 % der Wertschöpfung und pro Verbrauchsstelle sowie die beihilferechtlich bedenklichen Befreiungen für Eigenstromverbraucher eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen. 5.3.   Analyse der Beihilfemaßnahmen anhand der Bestimmungen der Leitlinien, die für Ermäßigungen von Umweltsteuern maßgeblich sind (221) Die Kommission hat zunächst geprüft, ob die CSPE als Umweltsteuer im Sinne von Abschnitt 3.7.1. der Leitlinien von 2014, von Randnummer (151) der Leitlinien von 2008 und von Randnummer (6) der Leitlinien von 2001 angesehen werden kann. 5.3.1.   Die CSPE ist keine Umweltsteuer im Sinne von Abschnitt 3.7.1. der Leitlinien von 2014, von Randnummer (151) der Leitlinien von 2008 und von Randnummer (6) der Leitlinien von 2001. (222) Umweltsteuern im Sinne der Leitlinien von 2014 (Randnummer 167) werden zu dem Zweck erhoben, um die Kosten umweltschädigenden Verhaltens zu erhöhen und dadurch einem solchen Verhalten entgegenzuwirken (und so den Umweltschutz zu verbessern). Die Einstufung als Umweltsteuer im Sinne von Randnummer (167) in Verbindung mit Randnummer (19) Absatz 15 der Leitlinien setzt somit voraus, dass die Maßnahmen das Verhalten in einem weniger umweltschädlichen Sinne verändern und die Umweltkosten des betreffenden Produkts oder der betreffenden Dienstleistung einbeziehen. Eine ähnliche Definition des Begriffs Umweltsteuer findet sich auch in den Leitlinien von 2008 (siehe Randnummer (70) Absatz 14 in Verbindung mit Randnummer (151) der Leitlinien) und in den Leitlinien von 2001 (Randnummer (6)). (223) Für die Höhe der CSPE ist im vorliegenden Fall kein Anreizeffekt maßgeblich, der umweltschädigende Verhaltensweisen verringern oder Umwelteinflüsse durch den verbrauchten Strom internalisieren soll. Die jeweilige Besteuerungsgrundlage hat nicht zwangsläufig eine negative Wirkung auf die Umwelt, da die CSPE auch für Strom aus erneuerbaren Energiequellen erhoben wird. In Wirklichkeit fällt die CSPE für jeden Stromverbrauch an, unabhängig davon, wie sich der verbrauchte Strom auf die Umwelt auswirkt. Im Übrigen ist die CSPE nicht darauf ausgelegt, Hersteller oder Verbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten hinzuführen. Im Gegenteil, ein rückläufiger Verbrauch würde dazu führen, dass die fällige CSPE erhöht werden muss, um die Erzeugung erneuerbarer Energien und die anderen zu fördernden Politikbereiche kostendeckend finanzieren zu können. (224) Außerdem stellt die Kommission fest, dass es unter Randnummer (181) der Leitlinien von 2014 ausdrücklich heißt: „Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien im Wege von Abgaben zielt als solche nicht auf negative externe Effekte ab und hat folglich keine direkte Auswirkung auf die Umwelt.“ (225) Die CSPE ist somit keine Umweltsteuer im Sinne der Randnummern (167) und (181) der Leitlinien von 2014, der Randnummern (70) Absatz 14 und (151) der Leitlinien von 2008 und von Abschnitt E.3.2. der Leitlinien von 2001, obwohl sich die CSPE eigentlich durch eine Erhöhung der Strompreise niederschlagen würde. (226) Daher kann sich die Kommission der von Frankreich abgegebenen Würdigung über die Natur der CSPE, wie sie unter Erwägungsgrund (82) erneut dargelegt wird, nicht anschließen. 5.3.2.   Frankreich hat nicht nachgewiesen, dass die CSPE eine harmonisierte Umweltsteuer im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG darstellte. (227) Die Kommission betont erstens, Frankreich habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht oder nachgewiesen, dass die CSPE eine harmonisierte Umweltsteuer im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG darstellte. Im Gegenteil, Frankreich behauptet, es kämen sinngemäß die Bestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG zur Anwendung, und räumt damit wie bereits vor Einleitung des Verfahrens ein, dass die CSPE keine harmonisierte Energiesteuer im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG ist. (228) Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass die CSPE nicht als harmonisierte Steuer im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG gelten kann, da die erfassten Einnahmen nicht dem Gesamthaushalt zugeschlagen wurden. (229) Damit bestätigt die Kommission die Schlussfolgerungen, die sie bereits im Einleitungsbeschluss unter Erwägungsgrund (155) dargelegt hatte. Im Übrigen bestätigt die Kommission die Stellungnahme Frankreichs nicht, wie sie unter den Erwägungsgründen (81) und (84) — (87) dargelegt wird. 5.3.3.   Nicht-Anwendbarkeit der Abschnitte 3.7.1. der Leitlinien von 2014 und der früheren Leitlinien als Grundlage für die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt 5.3.3.1.   Nicht-Anwendbarkeit von Abschnitt 3.7.1. der Leitlinien von 2014 und der früheren Leitlinien als Grundlage für die Vereinbarkeit der Maßnahme (230) Da die CSPE keine Umweltsteuer darstellt, ist Abschnitt 3.7.1. der Leitlinien von 2014 in Bezug auf Umweltsteuerermäßigungen nicht maßgeblich. (231) Auch Randnummer (151) der Leitlinien von 2008, die die Vereinbarkeitsvoraussetzungen für Umweltsteuerermäßigungen vor Inkrafttreten der Leitlinien von 2014 regelte, ist nicht anwendbar. (232) Daher kann sich die Kommission den Stellungnahmen Frankreichs, wie sie unter den Erwägungsgründen (88) und (90) dargelegt werden, nicht anschließen. 5.3.3.2.   Direkte oder sinngemäße Nicht-Anwendbarkeit der Randnummern (173) — (175) der Leitlinien von 2014, der Randnummern (152) — (153) der Leitlinien von 2008 und von Randnummer (49) der Leitlinien von 2001 als Grundlage für die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt (233) Da nicht nachgewiesen wurde, dass die CSPE eine harmonisierte Umweltsteuer bzw. überhaupt eine Umweltsteuer darstellt, wie in Abschnitt 5.3.2. ausgeführt, sind die Randnummern (173) — (175) der Leitlinien von 2014, die Randnummern (152) — (153) der Leitlinien von 2008 und Randnummer (49) der Leitlinien von 2001 nicht auf die CSPE anwendbar, da sie ausschließlich für harmonisierte Umweltsteuern maßgeblich sind. (234) Auch wenn sich herausstellen sollte, dass die CSPE eine Umweltsteuer ist, so wäre sie eine nicht harmonisierte Umweltsteuer, für welche die Leitlinien von 2014 unter den Randnummern (176) — (178) besondere Vereinbarkeitsvoraussetzungen vorgeben. Die Randnummern (173) — (175) der Leitlinien von 2014 dürfen daher in keinem Fall sinngemäß angewendet werden. (235) Aus denselben Gründen können die Randnummern (152) und (153) der Leitlinien von 2008 über Ermäßigungen für harmonisierte Steuern, die vor dem 1. Juli 2014 gültig waren, nicht als gültige Grundlage der Vereinbarkeit der CSPE-Ermäßigungen mit dem Binnenmarkt herhalten, da sie keine harmonisierte Umweltsteuer darstellen. Die Leitlinien von 2008 enthielten auch Vereinbarkeitskriterien für nicht harmonisierte Umwelt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.