Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/767 der Kommission vom 31. Juli 2018 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36511 (2014/C) (ex 2013/NN) — Abgabenermäßigungen für große Energieverbraucher (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4975) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0767. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 3.7.2. dieser Leitlinien nur teilweise einhalten, hat Frankreich einen Anpassungsplan vorgelegt, bei dem die fällige Abgabe schrittweise angehoben wird (siehe Erwägungsgründe (117) und (118)). (137) Dieser Anpassungsplan ist allen Komponenten der CSPE gemeinsam. Damit werden alle Höchstbegrenzungen und Befreiungen, die im Rahmen der Maßnahme gewährt wurden, korrigiert. Er gilt auch für alle über die CSPE finanzierten Politikbereiche. (138) Den Ausgangspunkt des Anpassungsplans bildet die CSPE, die die Begünstigten im Jahr des Anlaufens des Plans (2004 bzw. 2011) tatsächlich entrichtet haben. (139) Dieser Anpassungsplan für die verschiedenen gewährten CSPE-Ermäßigungen muss dazu führen, dass die entrichteten Beträge spätestens am 1. Januar 2019 die Mindest-Abgabenhöhe im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorschriften erreichen. Der nach den Vorgaben unter den Erwägungsgründen (118) — (122) vorgeschriebene CSPE-Betrag muss erreicht werden. (140) Diese Anhebung wird durch Anwendung folgender Progressionsregel erreicht: (141) Zu zahlender Jahresbetrag pro finanziertem Politikbereich = gezahlter Betrag (142) + (zu zahlender Betrag – gezahlter Betrag) × [(e^n)-1]/[(e^N)-1] Dabei gilt: n: Nummer für das Jahr des Anpassungsplans (z. B. für einen Plan mit Beginn 2011 und vollständiger Anwendung 2019; für 2011 n = 0, für 2012 n = 1, …, für 2019 n = 8). und N: Anzahl Jahre, wie lange der Plan läuft (z. B. für dasselbe Beispiel wie oben: N = 8) (143) Durch diese Regel gleicht sich der zu zahlende CSPE-Betrag mit der Zeit an die theoretische Höhe der CSPE an, die 2019 zu zahlen wäre. Da die CSPE 2016 abgeschafft wurde, läuft der Anpassungsplan jedoch nur bis 2015. (144) Ausgehend von diesem Punkt steigen die Werte progressiv bis zum theoretischen Zielpunkt an. 4.4.8.   Berechnung der zurückzufordernden Summen (145) Laut Anpassungsplan ist vorgesehen, dass CSPE-Beträge, die über den laut Anpassungsplan zulässigen Umfang hinaus befreit wurden, zurückgefordert werden müssen. (146) Wie viel zurückzuzahlen ist, ergibt sich aus der Differenz zwischen i) der zu zahlenden CSPE gemäß Beschreibung in den Abschnitten 4.4.1. — 4.4.7. und ii) der tatsächlich von den Begünstigten bezahlten CSPE. Dieser Betrag wird für jeden Begünstigten einzeln und für jedes Jahr berechnet. (147) Für Begünstigte des Freikontingents für Eigenverbrauch, die aus erneuerbaren Energien oder durch Kraft-Wärme-Kopplung Strom für den Eigenbedarf erzeugen, fällt kein CSPE-Mindestbetrag an, soweit mit der CSPE erneuerbare Energien bzw. die Kraft-Wärme-Kopplung finanziert werden. (148) Für den Fall, dass ein Begünstigter in einem bestimmten Jahr für einen bestimmten Politikbereich mehr als den vorgeschriebenen CSPE-Mindestbetrag oder gleich viel entrichtet hat, ist im Anpassungsplan der vorgeschriebene CSPE-Mindestbetrag, der für dieses Jahr zu zahlen gewesen wäre, anzusetzen. In diesem Fall wird die Überzahlung nicht vom fälligen Rückforderungsbetrag dieses Begünstigten abgezogen, wie er sich aus den Berechnungen für die anderen Jahre ergibt. (149) In seinem Vermerk vom 11. Oktober hat Frankreich eine vorläufige Schätzung zu den zurückzufordernden Summen in Höhe von ca. 31 Mio. EUR vorgelegt. Rund 700 Unternehmen seien von einem Rückforderungsverfahren betroffen. Frankreich hat jedoch klargestellt, dass der endgültige Betrag erst noch ermittelt werden müsse, sobald für alle Jahre die Daten zu den Ermäßigungen nach einzelnen Begünstigten vorlägen. 5.   WÜRDIGUNG DER KOMMISSION 5.1.   Vorliegen einer Beihilfe (150) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (151) Die Kommission hat die beihilferechtliche Einstufung der verschiedenen CSPE-Ermäßigungen anhand folgender Bestimmungen geprüft: 5.1.1.   Einstufung der CSPE-Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und auf 0,5 % der Wertschöpfung als staatliche Beihilfe 5.1.1.1.   Dem Staat zurechenbare Beihilfe, die aus staatlichen Mitteln gewährt wurde (152) Die Kommission hatte in Abschnitt 3.1.1. des Einleitungsbeschlusses von 2014 geschlossen, dass bei der CSPE staatliche Mittel zum Einsatz kamen. (153) Die Kommission hält zunächst fest, dass kein Beteiligter die im vorstehenden Erwägungsgrund genannte Schlussfolgerung der Kommission bestreitet. (154) Die Kommission betont, dass gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur Vorteile, die mittelbar oder unmittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden, im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV als Beihilfen angesehen werden können. (155) Der einfache Umstand, dass ein Vorteil nicht unmittelbar aus staatlichen Mitteln finanziert wird, reicht nicht aus, um den Einsatz staatlicher Mittel auszuschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss nicht in jedem Fall festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel aus dem staatlichen Haushalt oder von einer öffentlichen Behörde stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann (26). (156) Aus der Rechtsprechung und der langjährigen Beschlusspraxis der Kommission ergibt sich, dass das Aufkommen aus staatlichen Abgaben, die nach nationalen gesetzlichen Bestimmungen verwaltet und verteilt werden, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV bildet, unabhängig davon, ob es von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung verwaltet wird (Essent (27), Vent de Colère (28)). (157) Hinsichtlich der CSPE hatte der Gerichtshof jedoch bereits die Gelegenheit zu bestätigen, dass sie staatliche Mittel beinhaltete. Im Fall Association Vent de Colère!, zu dem am 19. Dezember 2013 das Urteil des Gerichtshofs ergangen ist (29) und der gemäß Beschreibung unter Erwägungsgrund (10) Buchstabe a die Abnahmepflicht für Strom aus Windkraft betraf, der über die CSPE finanziert wurde, befand der Gerichtshof nämlich, dass bei der CSPE staatliche Mittel zum Einsatz kamen. (158) Drittens macht die Kommission geltend, dass der Vorteil dem Staat zuzurechnen ist, da sich die Höchstbegrenzungen aus dem Gesetz und behördlichen Durchführungsakten ergeben, die die Regelung und die Anwendungsmodalitäten dafür bestimmen. (159) Der staatliche Charakter der CSPE wird im Übrigen durch den Mechanismus bestätigt, den Frankreich für den Einzug der Abgabe eingerichtet hat. Wie unter den Erwägungsgründen (14) und (15) erläutert, wird die CSPE zentral über eine öffentliche Einrichtung, die „Caisse des Dépôts et Consignations“ (CDC), eingezogen, sodass die finanzielle Verwaltung der CSPE unter staatlicher Kontrolle durch eine öffentliche Einrichtung erfolgt; damit erhärtet sich die Einstufung als staatliche Mittel weiter. (160) Daher bestätigt die Kommission die Schlussfolgerungen, die sie in ihrem Einleitungsbeschluss gezogen hatte. Die CSPE und a fortiori die entsprechenden Höchstbegrenzungen sind dem Staat zuzurechnen und wurden aus staatlichen Mitteln gewährt. 5.1.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil und Selektivität (161) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vorteil gegeben ist, hält die Kommission fest, dass gemäß Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen, als staatliche Beihilfen anzusehen sind (30). (162) Wie die Kommission im vorliegenden Fall betont, wird in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2000-108 (in der veränderten Fassung durch Artikel 37 des Gesetzes Nr. 2003-8) der Grundsatz festgeschrieben, dass die CSPE von den Stromendverbrauchern auf französischem Staatsgebiet zu entrichten ist und dass sich ihre Höhe anteilig nach der verbrauchten Strommenge bemisst. Durch Befreiung des verbrauchten Stroms von der CSPE für alles, was an einzelnen Verbrauchsstellen oder in stromintensiven Industrieunternehmen über 0,5 % der Wertschöpfung hinausgeht, hat der Staat die begünstigten Unternehmen teilweise von der CSPE entlastet, die sie sonst hätten zahlen müssen. Die Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung stellen somit Vorteile für die begünstigten Unternehmen dar. (163) Zur Frage, ob ein selektiver Vorteil vorliegt, befand der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen Kommission/World Duty Free Group einerseits und Kommission/Banco Santander und Santusa andererseits (31), dass für die Feststellung der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme oder Abgabe geprüft werden müsse, ob diese zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden allgemeinen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, eine durch die Natur oder den Aufbau dieses Systems nicht gerechtfertigte Unterscheidung einführt. (164) Unter den Begriff der Beihilfe fallen jedoch keine Maßnahmen, die abgabenrechtlich zu einer Differenzierung zwischen Unternehmen führen, wenn sich diese Differenzierung durch die Natur und den inneren Aufbau der fraglichen Lastenregelung ergibt. In diesem Fall obliegt es dem Mitgliedstaat, der eine abgabenrechtliche Differenzierung zwischen Unternehmen eingeführt hat, nachzuweisen, dass sie tatsächlich durch die Natur oder den inneren Aufbau des fraglichen Systems gerechtfertigt ist (32). Bezugssystem (165) Wie die Kommission feststellt, heißt es in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2000-108 (in der geänderten Fassung durch Artikel 37 des Gesetzes Nr. 2003-8) im Grundsatz, dass die CSPE von den Stromendverbrauchern auf französischem Staatsgebiet zu entrichten ist und dass sich ihre Höhe anteilig nach der verbrauchten Strommenge bemisst. Mit der CSPE werden folgende Maßnahmen finanziert: a) die Abnahmeverpflichtung von EDF und der örtlichen Versorgungsunternehmen (EVU) für Strom aus bestimmten Anlagentypen, in denen Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, b) die Finanzierung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, c) der Ausgleich für Stromerzeuger in Gebieten ohne Anschluss an das Stromverbundnetz (Korsika oder Überseedépartements), damit sie die im Vergleich zu den Erzeugungskosten in Festland-Frankreich höheren Erzeugungskosten nicht auf den vom Endverbraucher gezahlten Strompreis aufschlagen („tariflicher Lastenausgleich“), d) die Anwendung des Sozialtarifs für die sogenannte „Grundversorgung“, sowie ein Teil der Kosten, die den Stromversorgern durch ihre finanzielle Beteiligung an der bestehenden Regelung zugunsten einkommensschwacher Menschen entstehen, e) sonstige Ziele, in erster Linie die Förderung der Müllverbrennung, der Spitzenlasterzeugung mit mindestens 2 % des CSPE-Aufkommens. Ungleichbehandlung von Unternehmen, die sich im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Maßnahmen in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden (166) Die Kommission hält fest, dass sich Unternehmen, die von den CSPE-Höchstbegrenzungen auf 0,5 % der Wertschöpfung und pro Verbrauchsstelle Gebrauch machen, in der gleichen tatsächlichen Lage befinden wie die übrigen Endverbraucher im Hinblick auf die Ziele der CSPE. Einerseits handelt es sich hier doch um Stromverbraucher, und es ist nicht zu erkennen, warum sich diese Verbraucher durch Inanspruchnahme dieser Höchstbegrenzungen von Verbrauchern ohne derartige Vergünstigung im Hinblick auf die Finanzierungsziele bei der Förderung der erneuerbaren Energien, der Kraft-Wärme-Kopplung, des tariflichen Lastenausgleichs und der Sozialtarife unterscheiden sollten. Diese Begünstigten müssten eigentlich im gleichen Maße wie die übrigen Endverbraucher zur Finanzierung der öffentlichen Stromversorgung beitragen. (167) Außerdem bedingen die Förderfähigkeitskriterien für die Höchstbegrenzungen — auf 0,5 % der Wertschöpfung und pro Verbrauchsstelle — zusätzliche Diskriminierungen innerhalb der Gruppe von Unternehmen, die von diesen Höchstbegrenzungen betroffen sein können. (168) Erstens ist die Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung — angeblich für stromintensive Unternehmen — aufgrund des Mindest-Verbrauchswerts von 7 GWh jährlich, der für die Förderfähigkeit angesetzt wurde, im Grunde ausschließlich Großunternehmen vorbehalten. So sind stromintensive Unternehmen, bei denen die CSPE über 0,5 % der Wertschöpfung hinausgeht, die aber einen geringeren jährlichen Verbrauch haben, nicht im Sinne der Höchstbegrenzung nach Wertschöpfung förderfähig, obwohl sie doch dieselbe Stromintensität haben und im gleichen Wirtschaftszweig tätig sind. Darüber hinaus ist die Höchstbegrenzung nach Wertschöpfung ausschließlich Industrieunternehmen vorbehalten, d. h. stromintensive Unternehmen, die z. B. im Dienstleistungsbereich tätig sind, sind davon ausgeschlossen. Für die Kommission folgt daraus, dass sich keine dieser Differenzierungen durch die Natur und die Zielsetzung der CSPE erklären lässt. (169) Zweitens war die CSPE, was die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle angeht, gemäß Gesetz Nr. 2000-108 (in der geänderten Fassung durch Artikel 37 des Gesetzes Nr. 2003-8) ursprünglich auf 500 000 EUR pro Verbrauchsstelle höchstbegrenzt. Die Kommission hält fest, dass diese Obergrenze, soweit Frankreich hierzu zusätzliche Informationen vorgelegt hat, ausgehend vom Wert der Obergrenze und der CSPE für 2013 einem jährlichen Verbrauch von 42 GWh (Gigawattstunden) entsprach. Ein derartiger Verbrauch wird nur in bestimmten Wirtschaftszweigen erreicht, wie dies Frankreich mit den zu den betreffenden Wirtschaftszweigen vorgelegten Daten bestätigt. Diese Obergrenze verschafft somit bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweigen einen selektiven Vorteil, und lässt sich nicht durch die Logik der CSPE erklären. Für die Kommission folgt daraus, dass sich bei dieser zweiten Höchstbegrenzung keine der gesetzlich eingeführten Differenzierungen durch die Natur und die Zielsetzung der CSPE erklären lässt. (170) In Bezug auf das von Frankreich unter Erwägungsgrund (77) vorgebrachte Argument, die CSPE-Höchstbegrenzungen seien im Grundsatz dadurch gerechtfertigt, dass die Abgaben entsprechend der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Abgabenpflichtigen erhoben werden, hält die Kommission fest, dass Frankreich nicht nachgewiesen hat, dass dieser Grundsatz der CSPE zugrunde liegt. Auch habe Frankreich nicht nachgewiesen, dass nicht von der Höchstbegrenzung begünstigte Unternehmen in der Lage sind, die Abgabe aufzubringen; dies sei aber notwendig, um nachzuweisen, dass diese Höchstbegrenzungen in der Logik des Systems liegen. Und schließlich habe Frankreich nicht nachgewiesen, dass die von der Höchstbegrenzung begünstigten Unternehmen durchweg nicht in der Lage sind, einen höheren CSPE-Betrag zu zahlen (33). (171) Außerdem stehe die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle nicht im Verhältnis zur steuerlichen Leistungsfähigkeit des Abgabenpflichtigen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass zwischen steuerlicher Leistungsfähigkeit und Umsatz bzw. Wertschöpfung eines Unternehmens ein Zusammenhang besteht, doch die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle führe bei Überschreiten der Obergrenze in Wirklichkeit zu einer Befreiung von der CSPE, und das unabhängig von der jeweiligen Umsatz- oder Wertschöpfungssteigerung. Daher könne man das von Frankreich unter Erwägungsgrund (77) vorgebrachte Argument nicht gelten lassen. (172) Hinsichtlich der Höchstbegrenzung nach Wertschöpfung hält die Kommission schließlich fest, dass hier scheinbar wirklich ein Zusammenhang mit der steuerlichen Leistungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens besteht. Auch wenn man davon ausgehe, dass die CSPE auf dem Grundsatz der steuerlichen Leistungsfähigkeit beruht, wofür Frankreich keine Belege vorgelegt hat, so sei die Höchstbegrenzung nach Wertschöpfung nicht weniger selektiv, da sie nicht diskriminierungsfrei auf alle Unternehmen in derselben tatsächlichen und rechtlichen Lage angewandt werde. Die Höchstbegrenzung nach Wertschöpfung sei nämlich nur für Industrieunternehmen möglich, Unternehmen aus dem nichtindustriellen Bereich seien ausgeschlossen. Nun könnten diese aber einen Stromverbrauch in einer Höhe haben, der den Anspruch auf die Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung durchaus rechtfertigen würde. Im Übrigen sei diese Höchstbegrenzung nach Wertschöpfung auch nur auf hinreichend große Unternehmen beschränkt, die einen jährlichen Verbrauch von 7 GWh erreichen; kleinere Unternehmen unterhalb dieser Verbrauchsgrenze seien dagegen ausgeschlossen, auch wenn die CSPE 0,5 % ihrer Wertschöpfung erreiche. (173) Deswegen sei für die Kommission klar, dass die gesetzlich vorgesehenen verschiedenen Obergrenzen einen selektiven Vorteil zugunsten bestimmter Unternehmen oder Wirtschaftszweige darstellten, und sie bestätigt somit ihre Analyse aus dem Einleitungsbeschluss vom 16. September 2014. Die Maßnahmen stellten nämlich einen Vorteil für die Begünstigten gegenüber dem Bezugssystem dar; demzufolge müssten zur Finanzierung der CSPE-Ziele eigentlich alle Endverbraucher am System beteiligt werden. In diesem Sinne könne sich die Kommission weder dem Standpunkt von ALFI unter Erwägungsgrund (68) noch der Position Frankreichs unter den Erwägungsgründen (74) — (78) anschließen. (174) Und schließlich habe Frankreich, wie unter Erwägungsgrund (164) ausgeführt, nicht nachgewiesen, dass diese Ungleichbehandlung durch das Abgabensystem bedingt war. Die Beweislast liege in diesem Fall beim Mitgliedstaat. 5.1.1.3.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (175) Die von den CSPE-Höchstbegrenzungen (pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung) begünstigten Unternehmen stehen im Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten (Metallverarbeitung, Papierherstellung, Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Chemieindustrie usw.). Folglich sind die Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung geeignet, den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen. (176) Daher kann sich die Kommission dem von Frankreich vertretenen Standpunkt, wie er unter Erwägungsgrund (79) dargelegt wird, nicht anschließen. 5.1.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen der Beihilfe (177) Wie unter den Erwägungsgründen (48) — (50) begründet, bestätigt die Kommission die Schlussfolgerungen aus ihrem Einleitungsbeschluss und geht somit davon aus, dass die Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung eine staatliche Beihilfe darstellen. 5.1.2.   CSPE-Befreiungen für den Eigenverbrauch von Strom, der für die Stromerzeugung bestimmt ist 5.1.2.1.   Dem Staat zurechenbare Beihilfe, die aus staatlichen Mitteln gewährt wurde (178) Aus denselben Gründen, wie bereits in Abschnitt 5.1.1.1. dargelegt, bestätigt die Kommission, dass diese Befreiungen dem Staat zuzurechnen sind und aus staatlichen Mitteln gewährt wurden. 5.1.2.2.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (179) Die Unternehmen, die diese CSPE-Befreiungen in Anspruch nehmen (in erster Linie Stromerzeuger, die Kernkraftwerke und Pumpspeicherkraftwerke betreiben), stehen im Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Folglich sind diese Befreiungen geeignet, den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen. (180) Frankreich ist des Weiteren der Auffassung, dass die Eigenstrom verbrauchenden Unternehmen zugestandene CSPE-Befreiung insofern nicht wettbewerbsverzerrend wirkt, als in mehreren Ländern, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, die gleiche Befreiungsart angewandt wird, wie unter Erwägungsgrund (79) ausgeführt. (181) Gemäß ständiger Rechtsprechung gilt eine von einem Staat durchgeführte Maßnahme als wettbewerbsverzerrend, wenn sie die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern verstärkt (34). Dies ist der Fall, wenn eine Maßnahme die vom Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen verringert. Außerdem hat der Gerichtshof bereits befunden, dass auch auf Einzelmaßnahmen, durch die ein Mitgliedstaat die Wettbewerbsbedingungen in einem Wirtschaftszweig an diejenigen in anderen Mitgliedstaaten angleicht, gegebenenfalls durchaus die Einstufung als staatliche Beihilfe zutreffen könne (35). 5.1.2.3.   Wirtschaftlicher Vorteil und Selektivität (182) Die Kommission hält fest, dass die Befreiung auf den ersten Blick einen Vorteil für Eigenstromverbraucher darstellt. Wie bereits unter Erwägungsgrund (162) ausgeführt, wird die CSPE bei den Stromendverbrauchern mit Wohnsitz auf französischem Staatsgebiet erhoben, und die Höhe der CSPE wird anteilig nach der verbrauchten Strommenge berechnet. Durch die teilweise Befreiung des Eigenstromverbrauchs von der CSPE hat der Staat die begünstigten Unternehmen teilweise von der CSPE entlastet, die sie sonst hätten zahlen müssen. (183) Die Kommission hat dann untersucht, ob dieser Vorteil selektiv ist. Die Kommission betont erstens, dass das Bezugssystem, die CSPE, unter Erwägungsgrund (165) beschrieben wurde. Es besteht aus einer Abgabe, die von allen Stromendverbrauchern nach der Höhe ihres Stromverbrauchs erhoben wird. Aus dem Aufkommen der Abgabe werden Fördermaßnahmen mit spezifischen Zielen finanziert. (184) Zweitens muss die Kommission prüfen, inwieweit die Begünstigten des Freikontingents für Eigenverbrauch zum Zwecke der Stromerzeugung zur Logik eines Abgabensystems für Strom passen. Der Verbrauch von Strom zum Zwecke der Stromerzeugung ist als Endverbrauchsform für Strom zu sehen. Damit unterscheidet sich der Eigenstromverbrauch eines Stromerzeugers aus Sicht der CSPE-Ziele nicht vom Stromverbrauch eines anderen Verbrauchers, und die teilweise Befreiung des Stromverbrauchs für den Eigenbedarf zum Zwecke der Stromerzeugung bedingt anscheinend eine Differenzierung, die im Hinblick auf das CSPE-Ziel nicht gerechtfertigt ist. Für die Kommission folgt daraus, dass die Maßnahme auf den ersten Blick selektiv zu sein scheint, da sie zu einer Ungleichbehandlung bei Unternehmen führt, die sich im Hinblick auf das CSPE-Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden. (185) Dagegen macht Frankreich geltend, dass mit der Befreiung eine Doppelbesteuerung vermieden werden sollte, was ein allgemein anerkannter Grundsatz in Steuersystemen ist. (186) Ohne Befreiung würde der vom Endverbraucher genutzte Strom durch die CSPE nämlich zweifach belastet: einmal als Umlage auf Strom A, der für die Erzeugung von Strom B gebraucht wird, und einmal als Umlage auf Strom B, der aus Strom A erzeugt wird. (187) Wie die Kommission bereits eingeräumt hat, ist die Vermeidung von Doppelbesteuerung ein grundsätzliches Anliegen, das nicht nur in Abgabensystemen für den Stromverbrauch (36), sondern auch in anderen Steuerregelungen gemeinhin anzutreffen ist (37). Dahinter steht auch der Grundsatz, der für die Annahme von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 ausschlaggebend war. Die Kommission stimmt daher dem Argument Frankreichs unter Erwägungsgrund (111) zu. (188) Die Kommission geht also davon aus, dass Befreiungen für Eigenstrom verbrauchende Unternehmen zum Zwecke der Stromerzeugung durch die Natur und den inneren Aufbau des CSPE-Abgabensystems gerechtfertigt sind. (189) Daher ist die Kommission der Meinung, dass die Befreiungen zugunsten des Eigenstromverbrauchs zum Zwecke der Stromerzeugung keinen selektiven Vorteil darstellen. Daraus folgt für sie, dass die CSPE-Befreiungen für Eigenverbrauchsstandorte, die Eigenstrom für die Stromerzeugung nutzen, beihilferechtlich unbedenklich sind. 5.1.2.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen der B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.