Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/767 der Kommission vom 31. Juli 2018 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36511 (2014/C) (ex 2013/NN) — Abgabenermäßigungen für große Energieverbraucher (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4975) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D0767. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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öhe an den laut Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 zulässigen Umfang angeglichen werde. (96) Wie Frankreich betont, müssten 50 % der Förderung für die Müllverbrennung als Förderung für die Erzeugung erneuerbarer Energien eingestuft werden, da der verbrannte Müll zu 50 % aus biologisch abbaubaren Abfällen bestünde, wie dies aus den Statistiken von IAE und Eurostat hervorgehe. 4.2.3.2.   Ermäßigung der CSPE, soweit damit die KWK, der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert werden (97) Für den Teil der CSPE, der nicht die Finanzierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien betrifft, hat Frankreich eine ausführliche Vereinbarkeitsanalyse zu den Maßnahmen vorgelegt, auf welche die Kommission im Folgenden eingehen wird. 4.2.4.   Ziel von gemeinsamem Interesse für die Höchstbegrenzungen (98) Nach Auffassung Frankreichs bietet der Vertrag eine zufriedenstellende Rechtsgrundlage zum Nachweis der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt, was den Teil der CSPE-Höchstbegrenzungen betrifft, der sich auf „andere Politikbereiche als den Ausbau erneuerbarer Energien [bezieht], da die Höchstbegrenzungen für den Teil der CSPE, mit dem der Ausbau erneuerbarer Energien finanziert wird, … durch die [] Umweltleitlinien von 2014 geregelt werden.“ (99) Wie Frankreich zunächst einmal feststellt, könne es nach europäischem Recht als legitim gelten, dass stromintensiven Unternehmen keine übermäßigen Belastungen für die Strombeschaffung aufgebürdet würden; dafür seien die Ziele von gemeinsamem Interesse ausschlaggebend wie i) die Kraft-Wärme-Kopplung, ii) das Ziel des territorialen Zusammenhalts und des Schutzes der Gebiete in äußerster Randlage sowie iii) das Ziel des sozialen Zusammenhalts und des Kampfs gegen Ausgrenzung. (1) Erstens sei die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung zum einen durch die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und zum anderen durch den Beschluss des europäischen Rates vom 7. und 8. März 2007 mit einer Zielvorgabe für die Senkung des Energieverbrauchs gerechtfertigt, bei der die Kraft-Wärme-Kopplung eine wichtige Rolle spielen müsse. Der Anteil der CSPE für die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung könne laut Frankreich die Förderung für die Verbrennung nicht biologisch abbaubarer Abfälle mit einschließen, sofern sie für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werde. (2) Zweitens trage der tarifliche Lastenausgleich zum gemeinschaftlichen Ziel des territorialen Zusammenhalts bei, wie es in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankert sei. Frankreich macht auch geltend, dass das Ziel von gemeinsamem Interesse dieser Politik auf den Artikeln 174 AEUV und 349 EUV sowie auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV beruhe. (3) Drittens seien die Sozialtarife durch die Artikel 3 EUV und 174 AEUV als Ziel von gemeinsamem Interesse begründet. Frankreich erinnert daran, dass das Ziel dieser Politik auch aus Artikel 1 der Grundrechtecharta hergeleitet werden könne. Frankreich führt danach Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) an, wonach „die Mitgliedstaaten ... die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz benachteiligter Kunden auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt treffen [sollten]“. Frankreich weist darauf hin, dass sozialverträglich gestaltete Stromtarife dadurch, dass sie den Zugang zur Grundversorgung sicherten, zum Schutz der Menschenwürde beitrügen. (100) Frankreich zufolge verfolgten die beiden Höchstbegrenzungen der CSPE, d. h. pro Verbrauchsstelle und nach 0,5 % der Wertschöpfung, daneben auch das Ziel der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, wie dies in Artikel 173 Absatz 1 AEUV verankert sei. Ergänzend dazu betont Frankreich, dass die Richtlinie 2003/96/EG den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit biete, Befreiungen zugunsten energieintensiver Unternehmen einzuführen, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu sichern; diese Möglichkeit werde auch in den Leitlinien von 2014 (Abschnitt 3.7.2.) für die Finanzierung erneuerbarer Energien anerkannt. Wenn dieses Ziel, d. h. die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, als Nachweis für das Vorliegen eines gemeinsamen Interesses nicht ausreiche, so trage es doch dazu bei, dieses Ziel von gemeinsamem Interesse zu rechtfertigen. 4.2.4.1.   Erforderlichkeit (101) Die Erforderlichkeit der Maßnahmen sei, so Frankreich, ordnungsgemäß nachgewiesen, da sie dazu beitrügen, die Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen zu stärken und somit drohende Betriebsverlagerungen abzuwenden. Da die Maßnahmen außerdem durchaus zielgerichtet und die Höchstbegrenzungen korrekt ausgelegt seien, seien sie auch nicht diskriminierend. In diesem Zusammenhang weist Frankreich darauf hin, wie gut die für die beiden Befreiungsgruppen gewählten Schwellenwerte, d. h. pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung, aufeinander abgestimmt seien, da die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle nur eine Abwandlung der Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung darstelle. Nicht zuletzt würden die Beihilfeempfänger nach transparenten und objektiven Kriterien ausgewählt, sodass gezielt die Unternehmen, denen am ehesten ein Verlust der Wettbewerbsfähigkeit drohe, zum Zuge kämen. (102) Frankreich begründet die Erforderlichkeit der Maßnahmen auch damit, dass bei Wegfall dieser Ermäßigungen zusätzliche Kosten — schätzungsweise 12 % — 24 % der Wertschöpfung — anfallen würden. Daneben macht Frankreich geltend, dass um 2 EUR/MWh höhere Ausgaben für Energie zu einem 2 %igen Anstieg der Produktionskosten führen würden; dies wäre mehr als die „Netto-Gewinnmarge“ dieser Unternehmen. Vor diesem Hintergrund würde der finanzielle Mehraufwand durch den Wegfall der CSPE-Ermäßigungen, so Frankreich, die Gefahr von Betriebsverlagerungen bei stromintensiven Unternehmen nur weiter verschärfen und die Finanzierung der betreffenden Politikbereiche gefährden, da die Belastungen dafür auf die übrigen Verbraucher übertragen würden. 4.2.4.2.   Geeignetheit der Beihilfe (103) Nach Auffassung Frankreichs lasse sich auch die Geeignetheit der Maßnahmen mit der Richtlinie 2003/96/EG begründen; demnach sei es zulässig, Unternehmen, die 0,5 % ihrer Wertschöpfung als Energiesteuer abführen, bei Überschreitung dieses Schwellenwerts Befreiungen einzuräumen, nicht nur weil eine steuerrechtliche Harmonisierung fehle, sondern auch weil ihnen weltweit ein Verlust von Wettbewerbsfähigkeit drohe. (104) Die CSPE-Ermäßigungen seien somit, so Frankreich, vor dem Hintergrund einer fehlenden vollständigen Harmonisierung der Steuersysteme und angesichts der deutlich schwindenden Wettbewerbsfähigkeit Europas sehr wohl geeignet. 4.2.4.3.   Angemessenheit (105) Frankreich betont des Weiteren, dass die CSPE-Ermäßigungen angemessen seien. Bezogen auf die vollständige Abgabe ergäben sie eine Belastung von durchschnittlich 31 % — 34 %, d. h. von 5,1-5,6 EUR/MWh (Schätzung von 2014), der eine CSPE in Höhe von 16,5 EUR/MWh zum gleichen Zeitpunkt gegenüberzustellen sei. Frankreich weist darauf hin, dass der Satz von 31 % — 34 % nicht nur über dem laut Leitlinien von 2008 vorgeschriebenen Satz, sondern auch über dem gemäß den Abschnitten 3.7.1 und 3.7.2 der Leitlinien von 2014 zulässigen Mindestsatz liege und somit angemessen sei. (106) Die Ermäßigungen könnten, so Frankreich, somit insofern als angemessen angesehen werden, als die Begünstigten weiterhin einen ausreichend hohen Eigenanteil der fälligen CSPE entrichten müssten. (107) Frankreich hat das CSPE-Aufkommen für 2014 aufgeschlüsselt nach Begünstigten vorgelegt. Dabei ist der Kommission aufgefallen, dass allein 2014 mindestens 124 Begünstigte weniger als 15 % des CSPE-Regelsatzes entrichtet haben, der laut Randnummer (188) der Leitlinien von 2014 vorgesehen war. 4.2.4.4.   Anreizeffekt der Maßnahmen (108) Nach Auffassung Frankreichs ist diese Bedingung im vorliegenden Fall nicht relevant. Es weist darauf hin, dass die Maßnahmen keine Anreize für Verhaltensänderungen der Begünstigten schaffen sollten, sondern nur in vorbeugendem Sinne darauf ausgelegt waren, Einbußen ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu verhindern. 4.2.4.5.   Begrenzung der wettbewerbsverzerrenden Wirkung und positive Kosten-Nutzen-Bilanz (109) Frankreich behauptet in diesem Zusammenhang, dass die eingeführten CSPE-Befreiungen gerade solche Wettbewerbsverzerrungen begrenzten. In seiner Stellungnahme weist es nämlich darauf hin, dass trotz dieser CSPE-Höchstbegrenzungen weiterhin erhebliche Preisunterschiede zwischen Frankreich und Nordamerika — in Höhe von rund 10 EUR/MWh — für stromintensive Unternehmen bestünden. Frankreich zitiert auch aus einer ICF-Studie und weist darauf hin, dass Frankreich weniger Befreiungen gewähre als Deutschland, Italien und Dänemark (19). 4.2.4.6.   Vereinbarkeit der CSPE-Höchstbegrenzungen, wenn die CSPE für andere Ziele als die Finanzierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, die Förderung des tariflichen Lastenausgleichs und der Sozialtarife eingesetzt wird (110) Zu den übrigen Komponenten der CSPE, die unter Erwägungsgrund (11) Absätze 1-3 beschrieben werden, hat Frankreich folgende Angaben gemacht: (1) In Bezug auf die Förderung der Verbrennung biologisch abbaubarer Abfälle betont Frankreich zunächst einmal, dass die Müllverbrennung, was den Teil, der auf erneuerbare Energien abgestellt sei, betreffe, von gemeinsamem Interesse sei. Zur Müllverbrennung nicht biologisch abbaubarer Abfälle macht Frankreich dann auch deutlich, dass ihre Förderung auf die Verbesserung der Energieeffizienz abziele. Nach Darstellung Frankreichs seien die Maßnahmen insofern angemessen, als mit dem Abnahmetarif eine Rendite von 6-7 % erreicht werden könne. Und schließlich wirkten die Maßnahmen nicht wettbewerbsverzerrend, da alle Müllverbrennungsanlagen im Sinne der Regelung förderfähig seien. (2) Die Förderung von Spitzenlastanlagen diene einem Ziel von gemeinsamem Interesse, nämlich der Versorgungssicherheit. Die Förderung sei für die Durchführung von Investitionen erforderlich. Und schließlich begrenze, so der Standpunkt Frankreichs, die geringe Leistung der betreffenden Anlagen (78 MW im Jahr 2014) deren wettbewerbsverzerrende Wirkung. (3) Hinsichtlich der Finanzierung für Gesicherte-Leistungs-Kontrakte hat Frankreich keine genaueren Angaben zur Erforderlichkeit noch zur Geeignetheit dieser Förderung gemacht. 4.3.   Die Eigenstromverbrauchern gewährten CSPE-Befreiungen sind beihilferechtlich unbedenklich (111) Einleitend weist Frankreich darauf hin, dass diese Befreiung für den Eigenverbrauch zur Stromerzeugung vollständig mit der Richtlinie 2003/96/EG vereinbar sei; danach könnten kleinere Stromerzeuger von der Stromsteuer befreit werden, sofern die für die Stromerzeugung verwendeten Erzeugnisse anderweitig besteuert würden. (112) Zur Frage, ob eine Beihilfe vorliegt, führt Frankreich erstens aus, dass diese CSPE-Befreiungen keine selektive Beihilfe darstellten. Frankreich weist darauf hin, dass diese Befreiung nicht von der Art der Tätigkeit der Begünstigten abhänge und grundsätzlich für alle Unternehmen bis zu einer Kapazitätsgrenze von 240 GWh gelte. Außerdem gehe von diesen Begünstigten keine Belastung für das Stromnetz aus, soweit der Eigenverbrauch betroffen sei. Es sei somit legitim, sie anders zu behandeln als Verbraucher, die ihren gesamten Strom aus dem Netz beziehen. (113) Frankreich ist des Weiteren der Auffassung, dass die Eigenstrom verbrauchenden Unternehmen gewährte CSPE-Befreiung insofern nicht wettbewerbsverzerrend wirke, als die gleiche Befreiungsart in mehreren Ländern insbesondere in der Europäischen Union angewandt werde. Daher könne diese Befreiung keine staatliche Beihilfe darstellen. (114) In Bezug auf die Vereinbarkeit der Befreiung vertritt Frankreich den Standpunkt, dass der Eigenverbrauch für den Fall, dass er doch eine Beihilfe darstellen sollte, aber einem Ziel von gemeinsamem Interesse diene, indem er durch Abschwächung auftretender Verbrauchsspitzen die Versorgungssicherheit sichern helfe. 4.4.   Anpassungsplan nach Annahme der Leitlinien von 2014 (115) Nachdem Frankreich aufgrund von Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 in Verbindung mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, wie in Abschnitt 4.2.3. dargelegt, zunächst die Möglichkeit einer grundlegenden Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt in Betracht gezogen hatte, hat es in einem Schreiben vom 27. Oktober 2017 an die Kommission die Konsequenzen daraus gezogen. Mit diesem Schreiben übermittelte Frankreich in Anwendung von Abschnitt 3.7.3. der Leitlinien von 2014 eine neue Fassung des Anpassungsplans, die darauf abzielt, die im Rahmen der Maßnahmen zugestandenen Ermäßigungen nach objektiven Regeln an einen mit diesen Leitlinien vereinbaren Befreiungsumfang anzugleichen, wie er in Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien definiert ist. (116) Berechne man so die CSPE, die den einzelnen Zielen zugewiesen war, lasse sich ermitteln, welchen Betrag die Begünstigten von CSPE-Ermäßigungen im Rahmen des Anpassungsplans zu zahlen hätten. Dieser liege zwischen dem bereits entrichteten CSPE-Betrag und der Abgabenhöhe, die sich in Anwendung der Leitlinien ergebe. Wie viel CSPE abzuführen sei, richte sich danach, welche CSPE-Komponenten jeweils betroffen waren, und werde nach dem in Abschnitt 4.4.1. angegebenen Verfahren berechnet. 4.4.1.   Direkte Anwendung von Abschnitt 3.7.3. auf die CSPE-Komponente „Finanzierung erneuerbarer Energien“ (117) Für den Teil der CSPE, mit dem erneuerbare Energien finanziert werden, einschließlich der Verbrennung biologisch abbaubarer Abfälle, strebt Frankreich einen Anpassungsplan an, der dazu führen soll, dass der fällige CSPE-Betrag bis zum theoretischen Stichtag, den 1. Januar 2019 (die CSPE war am 1. Januar 2016 ausgelaufen), schrittweise die am 1. Januar 2019 fällige Höhe erreicht, d. h. wenn man sie nach den Leitlinien von 2014 berechnet hätte: (118) Gehört das Unternehmen i) zu einem Wirtschaftszweig aus der Liste in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 und weist es eine Stromintensität über 20 % oder ii) eine Stromintensität von mindestens 20 % zusammen mit einer Handelsintensität über 4 % (bzw. gemäß Angabe in Anhang 5 dieser Leitlinien) auf, so muss es den jeweils geringeren Wert — 15 % der Abgabe oder 0,5 % seiner Wertschöpfung — entrichten. (119) Gehört das Unternehmen zu einem Wirtschaftszweig aus der Liste in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 und weist es eine Stromintensität unter 20 % auf, so muss es den jeweils geringeren Wert — 15 % der Abgabe oder 4 % seiner Wertschöpfung — entrichten. (120) In den anderen Fällen gilt: Gehört das Unternehmen i) zu einem Wirtschaftszweig, der nicht auf der Liste in Anhang 3 der Leitlinien aufgeführt ist, oder wenn ii) sein Wirtschaftszweig zwar in Anhang 5 aufgeführt ist, es aber eine Stromintensität unter 20 % aufweist und iii) vor dem 1. Juli 2014 eine Beihilfe erhalten hat, so muss es mindestens 20 % der Abgabe entrichten. (121) In allen anderen Fällen muss die CSPE bis zum 1. Januar 2019 eine Höhe von 100 % erreichen. 4.4.2.   Sinngemäße Anwendung von Abschnitt 3.7.3. auf die CSPE-Komponenten „Kraft-Wärme-Kopplung“, „tariflicher Lastenausgleich“ und „Sozialtarife“ (122) Bei der Kraft-Wärme-Kopplung, beim tariflichen Lastenausgleich und bei den Sozialtarifen führt der Anpassungsplan dazu, dass der CSPE-Zahlbetrag spätestens 2019 — 15 % erreicht, wenn das Unternehmen ein stromintensiver Betrieb im Sinne der Randnummern (185) und (186) der Leitlinien von 2014 ist. Weist das Unternehmen eine Stromintensität über 20 % auf und gehört seine Branche zu den Wirtschaftszweigen aus der Liste in Anhang 3 oder in Anhang 5 der besagten Leitlinien, so kann die CSPE-Höhe auf 0,5 % der Wertschöpfung des Unternehmens bzw. auf 4 % begrenzt werden, wenn das Unternehmen keine Stromintensität aufweist, die 20 % Stromintensität erreicht oder übersteigt. — 100 % für die übrigen Unternehmen erreicht. (123) Nach Auffassung Frankreichs ist dieser Anpassungsplan aus denselben Gründen gerechtfertigt, wie in Abschnitt 3.7.3. der Leitlinien von 2014 über Abgabenermäßigungen zur Finanzierung erneuerbarer Energien ausgeführt. Mit dem Anpassungsplan lasse sich insbesondere eine zu schlagartige Erhöhung der Abgabe vermeiden, wie sie sich bei sofortiger Anwendung der Kriterien aus den Randnummern (185) — (189) der Leitlinien von 2014 ergeben würde. In diesem Sinne trage er zur finanziellen Nachhaltigkeit der CSPE bei und sichere zugleich die Akzeptanz für die Förderung und von deren Finanzierungsmodalitäten. 4.4.3.   Nicht-Anwendung des Anpassungsplans auf die übrigen Komponenten der CSPE (124) Was die Ermäßigung der CSPE für die Ziele angehe, die unter Erwägungsgrund (110) Absätze (1) — (2) beschrieben werden, so beabsichtige Frankreich nicht, sie in den Anpassungsplan einzubeziehen. Frankreich hat bestätigt, dass die diesen Zielen zugewiesene CSPE im betreffenden Zeitraum 2003-2015 (20) in voller Höhe abgeführt werden sollte und dass die gewährten CSPE-Ermäßigungen, die aus der CSPE in diese Ziele geflossen sind, in voller Höhe zurückgefordert werden. 4.4.4.   Starttermin der Anpassungspläne (125) Für die Komponenten ENR und KWK legt Frankreich den Beginn des Anpassungsplans auf das Jahr 2011. Hierbei beruft sich Frankreich auf die Randnummer (248) der Leitlinien von 2014 und auf die Kommissionsbeschlüsse vom 15. Juni 2017 (SA.38635) (21) und vom 21. September 2017 (SA.47887) (22). (126) Bei den übrigen, über die CSPE finanzierten Komponenten legt Frankreich nach den Bedenken, die die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußert hatte, den Beginn des Anpassungsplans auf 2004. Dafür sei nach Auffassung Frankreichs die 10-jährige Verjährung maßgeblich, die im vorliegenden Fall gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (23) nach 10 Jahren eingetreten ist. 4.4.5.   Behandlung des Eigenverbrauchs im Rahmen des Anpassungsplans 4.4.5.1.   CSPE-Befreiung für den Verbrauch von Strom, der für die Stromerzeugung genutzt wird (127) Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/96/EG, wonach zur Stromerzeugung verwendeter Strom sowie elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, vollständig steuerbefreit ist, könnten Begünstigte des Eigenverbrauchs-Freikontingents, die selbst Stromerzeuger sind (NACE-Code 3511), für den eigengenutzten Strom durchaus von der CSPE-Abgabe befreit werden. Nach Auffassung Frankreichs sei es daher nicht notwendig, diese Begünstigten in den Anpassungsplan einzubeziehen. 4.4.5.2.   Selbst verbrauchter Strom, der aus erneuerbaren Energien erzeugt wird (128) Für Begünstigte des Freikontingents, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, könne der erzeugte und selbst verbrauchte Strom insofern von dem Teil der CSPE, mit dem erneuerbare Energien finanziert werden, befreit werden, als dieser Strom keine öffentliche Förderung erhalten habe, während die Förderung erneuerbarer Energien z. T. über die CSPE finanziert worden sei. (129) Frankreich hat die Befreiung für den verbleibenden CSPE-Anteil dennoch in den Anpassungsplan einbezogen, soweit der entsprechende Vorteil nicht unter der Obergrenze für De-minimis-Beihilfen lag. 4.4.5.3.   Selbst verbrauchter Strom, der durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird (130) Auch für Begünstigte des Freikontingents, die Strom durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen, könne der erzeugte und selbst verbrauchte Strom insofern von dem Teil der CSPE, mit dem die Kraft-Wärme-Kopplung finanziert werde, befreit werden, als dieser Strom keine öffentliche Förderung erhalten habe. (131) Frankreich hat die Befreiung für den verbleibenden CSPE-Anteil dennoch in den Anpassungsplan einbezogen, soweit der entsprechende Vorteil nicht unter der Obergrenze für De-minimis-Beihilfen lag. 4.4.6.   Methodik zur Verteilung der theoretisch fälligen CSPE (ohne Befreiung) nach Politikbereichen (132) Die (ohne Befreiung) fällige CSPE berechnet Frankreich einzeln für jedes Unternehmen auf der Grundlage des jährlichen Satzes und nach Verbrauch des jeweiligen Unternehmens. Dieser theoretische CSPE-Betrag verteilt sich auf die verschiedenen Politikbereiche, wie dies aus der vom CRE vorgelegten und am 20. Dezember 2016 an die Kommission übermittelten Übersicht hervorgeht:   Erneuerbare Energien (%) Müllverbrennung (%) KWK (%) Tarifausgleich (%) Sozialtarife (%) Spitzenlast-erzeugung (%) Sonstige (%) 2003 11 2 57 27 0 2 1 2004 16 3 50 28 0 2 1 2005 11 2 48 30 6 3 1 2006 4 1 57 32 3 2 1 2007 0 – 3 38 63 – 1 2 1 2008 7 – 1 29 59 3 3 1 2009 18 0 30 47 3 1 1 2010 21 – 1 40 35 3 1 1 2011 43 1 27 27 1 0 1 2012 48 0 20 29 2 0 0 2013 52 1 16 28 3 0 0 2014 58 1 10 27 4 0 0 2015 61 1 9 24 5 0 0 Summe 41,9 0,6 23,0 30,5 2,9 0,7 0,5 Jährliches Gewicht der einzelnen Politikbereiche, Vermerk der französischen Behörden vom 20. Dezember 2016. (133) 98,2 % der CSPE-Beträge, die seit 2003 abgeführt wurden, entfielen auf erneuerbare Energien, die Kraft-Wärme-Kopplung, den Lastenausgleich und die Sozialtarife, wie Frankreich betont. (134) Hinsichtlich der Müllverbrennung ließen, wie Frankreich betont, die Statistiken der Internationalen Energieagentur und von Eurostat den Schluss zu, dass die in Hausmüllverbrennungsanlagen erzeugte Energie, die in Form von Abwärme oder Strom genutzt werde, zur Hälfte als erneuerbare Energien angerechnet werden müsse. Folglich fließe die CSPE, die der Förderung der Müllverbrennung zugewiesen sei, zu 50 % in den Anteil für erneuerbare Energien mit ein. Außerdem sei die Förderung für die Verbrennung nicht biologisch abbaubarer Abfälle, die bei der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung zum Einsatz komme, innerhalb der CSPE der Komponente Kraft-Wärme-Kopplung zugeordnet. Aufgrund dieser Annahme geht Frankreich von folgender Verteilung aus:   Erneuerbare Energien (%) KWK (%) Tarifausgleich + Sozialmaßnahmen (%) Verbrennung nicht biologisch abbaubarer Abfälle (%) Sonstige (%) 2003 12 57 27 1 3 2004 17 50 28 2 2 2005 12 48 35 1 4 2006 5 57 35 1 3 2007 – 2 38 62 – 2 3 2008 6 29 62 – 1 4 2009 18 30 50 0 2 2010 21 40 38 – 1 2 2011 43 27 28 1 1 2012 48 20 31 0 1 2013 52 16 31 0 0 2014 59 10 31 0 0 2015 61 9 29 0 0 4.4.6.1.   Anwendung der De-minimis-Schwellenwerte (135) Frankreich stellt klar, dass für jede der gewährten CSPE-Ermäßigungen der laut Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (24) maßgebliche De-minimis-Schwellenwert angewandt worden sei: Für jeden Beihilfeempfänger werde der in den letzten drei Jahren hintereinander gewährte Beihilfebetrag mit dem Betrag von 200 000 EUR verglichen. Für den Fall, dass der gewährte Beihilfebetrag innerhalb der letzten drei Jahre hintereinander nicht mehr als 200 000 EUR betragen habe, sei der Rückzahlungsbetrag in diesen drei Jahren gleich Null. Frankreich gibt an, dass es auch dem Beschluss N 7/2009 (25) der Europäischen Kommission zur Anhebung des De-minimis-Schwellenwerts auf 500 000 EUR für 2009 und 2010 Rechnung tragen werde, um so das Umfeld der damaligen Wirtschaftskrise zu berücksichtigen. 4.4.7.   Progressivität des Anpassungsplans (136) Für Begünstigte, die nicht als stromintensive Unternehmen im Sinne der Randnummern (185) — (187) der Leitlinien von 2014 eingestuft werden können oder die Vorgaben aus Abschnitt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.