Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/767 der Kommission vom 31. Juli 2018 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36511 (2014/C) (ex 2013/NN) — Abgabenermäßigungen für große Energieverbraucher (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4975) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D0767. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kherstellung, der Automobilbau, die Nahrungs- und Genussmittelindustrie und das Transportwesen. Ein Unternehmen konnte mehrere Befreiungskriterien gleichzeitig in Anspruch nehmen. (40) Diese Begünstigten der Maßnahmen waren im Sinne einer oder mehrerer CSPE-Höchstbegrenzungen beihilfefähig. Soweit entsprechende Angaben Frankreichs vorliegen, haben im gesamten maßgeblichen Zeitraum von 2003-2015 1 664 Unternehmen von CSPE-Ermäßigungen nach folgender Verteilung profitiert: 1 636 auf der Grundlage der Höchstbegrenzung der CSPE auf 0,5 % der Wertschöpfung, 552 für CSPE-Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und 88 (6) durch die Befreiung für Eigenstromverbrauch. Einige Unternehmen konnten mehrere Ermäßigungsarten gleichzeitig nutzen. 2.5.   Laufzeit der Maßnahmen und Reform 2016 (41) Die CSPE wurde 2003 eingeführt. Das Steueraufkommen und seine Verteilung wurden in den Abschnitten 2.2.1. — 2.2.3. dargestellt. (42) 2015 wurde sie von einer neuen Regelung abgelöst. Das Gesetz Nr. 2015-1786 vom 29. Dezember 2015 über den Nachtragshaushalt 2015 (LFR 2015) reformierte die Energiebesteuerung insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung der Belastungen durch die öffentliche Strom- und Gasversorgung. Daher fiel für Verbräuche nach dem 31. Dezember 2015 keine CSPE mehr an. (43) Seit dem 1. Januar 2016 werden die Politikbereiche, die bisher über die CSPE finanziert wurden, aus dem Staatshaushalt finanziert. 2.6.   Ausschluss der CSPE-Ermäßigungen für Verkehrsunternehmen aus dem Geltungsbereich des Beschlusses (44) Angesichts des besonderen Vorschriftenrahmens für schienengebundene Verkehrsunternehmen (7) fallen die CSPE-Ermäßigungen für schienengebundene Verkehrsunternehmen nicht unter das vorliegende Verfahren und werden von der Kommission in einem eigenen Beschluss geregelt. Sie sind demnach vom Anwendungsbereich des vorliegenden Beschlusses ausgenommen. (45) Im Umfang der CSPE-Ermäßigungen gemäß Angabe in Abschnitt 2.2. sind somit die schienengebundenen Verkehrsunternehmen gewährten Ermäßigungen nicht enthalten. 2.7.   Begründung für die Einleitung des Verfahrens (46) In ihrem Einleitungsbeschluss (8) äußerte die Kommission die Ansicht, dass die Maßnahmen beihilferechtlich bedenklich waren, da ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht hinreichend nachgewiesen war. 2.7.1.   Vorliegen einer Beihilfe (47) Die Kommission war der Auffassung, dass die gewährten CSPE-Ermäßigungen eine staatliche Beihilfe darstellten. (48) Sie ging zunächst davon aus, dass die verschiedenen gesetzlich vorgesehenen CSPE-Ermäßigungen einen selektiven Vorteil zugunsten von Eigenstrom verbrauchenden Betrieben, Stromgroßverbrauchern und stromintensiven Unternehmen darstellten: Erstens bilde die CSPE-Befreiung für Unternehmen, die Strom für den Eigenbedarf erzeugen, eine selektive Beihilfe, wie unter Erwägungsgrund (144) des Eröffnungsbeschlusses ausgeführt. Zweitens schloss die Kommission auf das Vorliegen eines Vorteils für die Begünstigten einer CSPE-Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle, da sie de facto nur bestimmten Wirtschaftsbereichen gewährt worden sei. Und schließlich betreffe die Höchstbegrenzung der CSPE auf 0,5 % der Wertschöpfung nur Industrieunternehmen mit einem Verbrauch oberhalb eines bestimmten Grenzwerts und verschaffe diesen Unternehmen somit ebenfalls einen Vorteil. (49) Die Kommission machte dann geltend, dass die Vergünstigungen durch die CSPE-Ermäßigungen — genauso wie die CSPE selbst — aus staatlichen Mitteln finanziert worden seien und dem Staat zuzurechnen seien. Da die CSPE auf Mitteln staatlichen Ursprungs beruhe, seien die CSPE-Ermäßigungen erst recht ein Verzicht auf Mittel staatlichen Ursprungs. (50) Und schließlich war die Kommission auch der Auffassung, dass die verschiedenen CSPE-Ermäßigungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen und aufgrund der Ungleichbehandlung der Begünstigten der Maßnahmen und von deren Wettbewerbern, die keinen Anspruch auf derartige Vergünstigungen hatten, zu Wettbewerbsverzerrungen führen konnten. 2.7.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe (51) Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt machte die Kommission geltend, dass die CSPE zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung weder eine harmonisierte Umweltsteuer im Sinne von Randnummer (153) der Leitlinien für staatliche Umweltbeihilfen (9) noch eine nicht harmonisierte Umweltsteuer im Sinne von Randnummer (151) gewesen sei, auch wenn diese in Verbindung mit Randnummer (70) Absatz 14 dieser Leitlinien von 2008 interpretiert werde. (52) In dieser Hinsicht sei auffällig, dass die jeweilige Besteuerungsgrundlage nicht unbedingt eine negative Wirkung auf die Umwelt habe, da die CSPE z. T. auch für Strom aus erneuerbaren Energien erhoben werde. Aus diesem Grund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eigentlich anfallende Umweltkosten in die CSPE eingehen sollten. Außerdem ziele sie nicht darauf ab, Hersteller oder Endverbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten hinzuführen. Im Gegenteil, bei einem Rückgang des Verbrauchs würde es notwendig werden, die fällige CSPE zu erhöhen, um die Erzeugung erneuerbarer Energien kostendeckend zu gestalten. Daher treffe Kapitel 4 (10) der Leitlinien von 2008 nicht auf den vorliegenden Fall zu. (53) Die Kommission war jedoch der Meinung, dass die Maßnahmen zur Ermäßigung der CSPE anhand von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV analysiert werden könnten, und forderte Frankreich auf, nähere Angaben zu deren Modalitäten zu machen. (54) Die Kommission merkte auch an, dass die Leitlinien von 2008 gerade überarbeitet wurden und der Entwurf der Leitlinien von 2014 folgende Punkte enthielt: „(180) Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien im Wege von Abgaben zielt als solche nicht auf negative externe Effekte ab und hat folglich keine direkte Auswirkung auf die Umwelt. Sie kann jedoch zu höheren Strompreisen führen. Die Erhöhung der Stromkosten kann direkt durch eine spezifische Abgabe bedingt sein, die der Stromverbraucher zusätzlich zum Strompreis zahlen muss, oder aber indirekt durch die zusätzlichen Kosten, die den Stromversorgern aufgrund ihrer Verpflichtung, erneuerbare Energien einzukaufen, entstehen und die sie dann auf ihre Kunden, die Stromverbraucher, abwälzen. Ein typisches Beispiel ist die Auflage für Stromversorger, im Wege von Umweltzertifikaten einen bestimmten Prozentsatz Strom aus erneuerbaren Energien zu kaufen, wofür sie keinen Ausgleich erhalten. (181) Grundsätzlich sollten alle Energieverbraucher die mit der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien verbundenen Kosten mittragen. Dennoch kann es sich als notwendig erweisen, diese Kosten teilweise zu reduzieren, um eine ausreichende Finanzierungsgrundlage für die Förderung erneuerbarer Energien sicherzustellen (84). Damit den besonders stark betroffenen Unternehmen durch die mit der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien verbundenen Kosten kein signifikanter Wettbewerbsnachteil entsteht, können die Mitgliedstaaten es als zielführend erachten, einen partiellen Ausgleich für die zusätzlichen Kosten zu gewähren, sodass die Förderung für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen insgesamt erleichtert und Kohlenstoffemissionen vermieden werden. Ohne einen solchen Ausgleich für besonders stark betroffene Unternehmen könnte die öffentliche Akzeptanz für ehrgeizige Fördermaßnahmen zugunsten erneuerbarer Energien begrenzt sein. Wird ein solcher Ausgleich allerdings zu hoch angesetzt oder einer zu großen Zahl von Stromverbrauchern gewährt, so könnte dies die öffentliche Akzeptanz ebenfalls sinken lassen.“ (55) Die Kommission hielt schließlich fest, dass gemäß Entwurf der Leitlinien von 2014 (Randnummer (229)) Beihilfen in Form von Ermäßigungen auf die Abgaben, mit denen die Förderung für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen finanziert wird, auf der Grundlage der neuen Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen nach deren Verabschiedung beurteilt werden sollten (auch wenn die Beihilfen vor Inkrafttreten der Leitlinien von 2014 gewährt wurden). (56) Da Frankreich kaum Angaben zur Zielsetzung der Ermäßigungen und zu ihrer Begründung vorgelegt hatte, äußerte die Kommission auch Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Daher forderte sie Frankreich auf, zu folgenden Punkten genauere Angaben zu machen: i) Ziel von gemeinsamem Interesse, zu dem die Maßnahme beiträgt, ii) ihre Geeignetheit, iii) ihr Anreizeffekt, iv) Vermeidung übermäßiger und unerwünschter negativer Auswirkungen auf den Handel. (57) In ihrem Einleitungsbeschluss war die Kommission daher der Meinung, Frankreich habe die Vereinbarkeit der Maßnahmen, durch die die CSPE für bestimmte Begünstigte ermäßigt werden sollte, mit dem Binnenmarkt nicht hinreichend begründet. 2.8.   Annahme der Leitlinien von 2014 (58) Die Leitlinien von 2014 traten am 1. Juli 2014 in Kraft. Neu in ihnen war Abschnitt 3.7.2. über „Beihilfen in Form von Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien“. (59) In diesem Abschnitt wird erstens anerkannt, dass die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien im Wege von Abgaben als solche keine direkte Auswirkung auf die Umwelt hat und diese Abgaben keine Umweltsteuern im eigentlichen Sinne darstellen, die die Kosten umweltschädigenden Verhaltens erhöhen sollen. Sie können jedoch durch die Finanzierung umweltfreundlicher Förderregelungen indirekt zum Umweltschutz beitragen. (60) Zweitens wird in den Leitlinien festgestellt, dass das Finanzierungssystem für diese Fördermaßnahmen über eine Abgabe auf Strom in bestimmten Fällen nur dann denkbar ist, wenn Unternehmen, die von den Kosten zur Finanzierung der Förderung für erneuerbare Energien besonders betroffen sind, Ermäßigungen gewährt werden. (61) Drittens legen diese Leitlinien den für zumutbar gehaltenen Umfang der Ermäßigungen fest, um die finanzielle Akzeptanz der Fördermaßnahmen zu sichern und gleichzeitig eine zu starke Verlagerung der Belastung auf die übrigen Verbraucher zu vermeiden. (62) Und schließlich ist laut Abschnitt 3.7.3. der Leitlinien von 2014 die Möglichkeit vorgesehen, einen Anpassungsplan zu verabschieden, um die durch eine nationale Maßnahme vorgesehenen Ermäßigungen schrittweise auf einen Ermäßigungsumfang hinzuführen, der mit den Vorgaben der Leitlinien vereinbar und im Sinne des Beihilferechts verhältnismäßig ist. 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (63) Klammert man Verkehrsunternehmen, die separat geregelt werden, einmal aus, so sind folgende Stellungnahmen zum Enleitungsbeschluss eingegangen. 3.1.   EDF (64) Der Stromkonzern EDF übermittelte seine Stellungnahme am 17. November 2014 an die Kommission. Dem Konzern zufolge beträfen die Befreiungen, die ihm gewährt wurden, zu knapp […] % den Eigenstromverbrauch zur Erzeugung von Strom, der in das öffentliche Netz eingespeist werde. Dieser Eigenverbrauch betreffe zum einen den Stromverbrauch von Neben- und Hilfsanlagen in Kraftwerken und zum anderen den Strombedarf von Pumpspeicherstationen in Wasserkraftwerken, der in diesem letzteren Fall durch Kernkraftwerke gedeckt werde. (65) Nach Auffassung des Konzerns müsse dieser Eigenverbrauch einerseits gemäß der unter Randnummer (51) zitierten Richtlinie 2003/96/EG des Rates (11), wonach die Mitgliedstaaten bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeten elektrischen Strom sowie den elektrischen Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a von der Verbrauchssteuer befreien, und andererseits aufgrund des Beschlusses, mit dem die deutsche Regelung der „EEG-Umlage“ gemäß „EEG 2014“ beihilferechtlich genehmigt wird (12), ganz von der CSPE befreit werden. (66) Ergänzend dazu betont EDF, dass die Befreiungssysteme für energiebezogene Abgaben in den verschiedenen Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmt werden müssten, insbesondere wenn sie stromintensiven Industriezweigen zugutekämen. Bei unterschiedlicher Handhabung dieser Befreiungen von einem Mitgliedstaat zum anderen könnten sich nämlich die Unterschiede in der Wettbewerbsfähigkeit vertiefen, wie sie z. Zt. auf den verschiedenen Märkten festzustellen seien. 3.2.   ALFI (67) ALFI (Air Liquide France Industrie) übermittelte seine Stellungnahme am 3. November 2014 an die Kommission. Der Konzern betont erstens, dass die im Konzern für Energie anfallenden Kosten […] — […] % der Produktionskosten ausmachten. Zweitens macht ALFI geltend, dass eine zu starke Erhöhung der Stromkosten einen Anreiz für die Internalisierung der Erzeugung von Industriegasen durch die verschiedenen Industriezweige, in denen sie zum Einsatz kämen (Chemie, Stahl, Petrochemie, Glas), allerdings in kleiner ausgelegten Anlagen, bilden würde; dies würde zu einem weltweiten Anstieg des Energieverbrauchs führen. (68) ALFI bestreitet dann, dass die CSPE-Ermäßigungen den Begünstigten einen Vorteil verschafften. Diese CSPE-Ermäßigungen würden, so der Konzern, lediglich einen „öffentlichen Versorgungsauftrag“ erfüllen und seien daher beihilferechtlich unbedenklich, ohne dass der Konzern jedoch die genaue rechtliche Grundlage dafür nennt. (69) Auch wenn man außer Acht lasse, dass keine Beihilfe vorliegt, wie dies unter dem vorstehenden Erwägungsgrund betont wird, seien diese CSPE-Ermäßigungen laut Einschätzung von ALFI bei einer Einstufung als staatliche Beihilfe mit Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 vereinbar; dort werde die Vereinbarkeit einer Differenzierung und gezielter Ermäßigungen zugunsten stromintensiver Industrieunternehmen unter bestimmten Auflagen anerkannt. Daher sei eine Rückforderung der Beihilfe grundsätzlich auszuschließen, auch wenn nachweislich eine solche vorliegen sollte. 3.3.   UNIDEN (70) UNIDEN, ein Verband, der die Interessen der energieintensiven Industriezweige in Frankreich vertritt, übermittelte am 3. November 2014 seine Stellungnahme an die Kommission. Ihm zufolge dienten diese CSPE-Ermäßigungen mehreren Zielen von gemeinsamem Interesse, sodass die Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV und nach den Leitlinien von 2014 mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. (71) Erstens verfolgten die Maßnahmen das Ziel der Wettbewerbssicherung in Industriezweigen, die dem weltweiten Wettbewerb ausgesetzt seien. Zweitens verfolgten die Maßnahmen ein soziales Ziel. Drittens verfolgten die Maßnahmen ein Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, zu dem insbesondere der Schutz der sozial schwächsten Verbraucher gehöre. Und schließlich verfolgten die Maßnahmen ein Ziel der Energieeffizienz in vollem Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. 4.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS (72) Frankreich übermittelte eine Stellungnahme sowohl zur Einstufung der Maßnahmen als auch zu deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. 4.1.   Die Höchstbegrenzungen der CSPE pro Verbrauchsstelle und auf 0,5 % der Wertschöpfung sind beihilferechtlich nicht relevant (73) Zur Begründung dafür, dass keine Beihilfe vorliegt, argumentiert Frankreichs hauptsächlich, dass einerseits keine Selektivität und andererseits keine Wettbewerbsverzerrung gegeben sei. 4.1.1.   Fehlende Selektivität (74) Für Frankreich sind die Maßnahmen nicht selektiv, hauptsächlich aus drei Gründen: (75) Erstens reiche laut Rechtsprechung die Einführung von Ermäßigungen auf Zusatzabgaben durch die Mitgliedstaaten als Nachweis für Selektivität insofern nicht aus, als sich Unternehmen, die die vorgegebenen Schwellenwerte überschreiten, rein hypothetisch nicht in derselben tatsächlichen Lage befänden wie die übrigen Unternehmen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs sei somit davon ausgegangen, dass mit der Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle allein noch keine selektive Maßnahme entstehe und Höchstbegrenzungen von Abgaben daher auch keine selektive Beihilfe bilden konnten (13). Hinsichtlich der CSPE-Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung macht Frankreich unter Verweis auf die Rechtsprechung des französischen Verfassungsrats (14) deutlich, dass der Richter die CSPE als mit dem steuerlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ansah und daher anerkannt hatte, dass sich die Begünstigten dieser Höchstbegrenzung in einer anderen tatsächlichen Lage befanden als die übrigen Unternehmen; daher sei auch eine selektive Maßnahme nicht gegeben. (76) Zweitens ist Frankreich besonders in Bezug auf den Eigenverbrauch der Auffassung, dass die Eigenverbrauchern gewährte CSPE-Befreiung Begünstigte in einer anderen tatsächlichen Lage als die übrigen Abgabenpflichtigen der CSPE betreffe, was somit die Selektivität der Beihilfe ausschließe. (77) Drittens liege die fehlende Selektivität in der Natur des französischen Steuersystems, auf dem die Maßnahmen beruhten und das keinen selektiven Charakter habe. Frankreich zufolge ergäben sich die CSPE-Höchstbegrenzungen aus der Natur des Steuersystems an sich, demzufolge die Steuerbelastung die steuerliche Leistungsfähigkeit jedes einzelnen berücksichtigen müsse. (78) Und schließlich sei es für Eigenverbraucher, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen („ENR“) oder durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen und hauptsächlich in den Wirtschaftszweigen Chemie, Eisenverhüttung und Petrochemie tätig sind, nur folgerichtig, dass der erzeugte und für den Eigenbedarf verbrauchte Strom in dem Umfang von der CSPE befreit werde, wie damit ENR oder die KWK finanziert werden, denn dieser Strom habe keine öffentliche Förderung aus CSPE-Mitteln erhalten, obwohl er andererseits zum Ziel des Umweltschutzes, das mit der Förderung für erneuerbare Energien und die KWK durch die CSPE verfolgt werde, genauso beitrage wie der ins Netz eingespeiste Strom (der aber durch die CSPE gefördert werde). Aus diesem Grund ergebe sich, wie Frankreich betont, durch die Befreiung für Eigenverbraucher, die erneuerbare Energien oder die KWK nutzen, kein selektiver Vorteil. 4.1.2.   Fehlende Wettbewerbsverzerrung (79) Frankreich macht geltend, dass es vor Inkrafttreten der CSPE im Jahr 2003 eine ähnliche Maßnahme gegeben habe. In Anbetracht dessen habe sich die Beihilfe nur wenig auf die wirtschaftliche Lage und die Wettbewerbsposition der in Frankreich ansässigen Unternehmen ausgewirkt. 4.2.   Für den Fall, dass sich die Einstufung als Beihilfe bestätigt, stellen die CSPE-Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und auf 0,5 % der Wertschöpfung eine vereinbare Beihilfe dar (80) Für den Fall, dass sich die Einstufung als Beihilfe dennoch bestätigen sollte, schlägt Frankreich vor, die Vereinbarkeit der CSPE nach drei verschiedenen Schwerpunkten zu untersuchen: (81) Erstens ergebe sich die Vereinbarkeit der Maßnahmen dadurch, dass sie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG stünden (siehe Abschnitt 4.2.1.). (82) Da die CSPE als Umweltsteuer angesehen werden könne, seien die CSPE-Ermäßigungen zweitens auch vollständig mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (15) (im Folgenden „Leitlinien von 2001“), den Leitlinien von 2008 und den Leitlinien von 2014 (siehe Abschnitt 4.2.2.) vereinbar. (83) Drittens seien die CSPE-Höchstbegrenzungen, sofern die CSPE nicht als Umweltsteuer eingestuft werden könnte, was den Teil der CSPE, mit dem erneuerbare Energien finanziert werden, betrifft, mit den Leitlinien von 2014 und bei den übrigen Komponenten der CSPE mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar (siehe Abschnitt 4.2.3.). 4.2.1.   Die Vereinbarkeit der Maßnahmen ergibt sich durch die Einhaltung der Bestimmungen aus Richtlinie 2003/96/EG (84) Frankreich betont, dass die Richtlinie 2003/96/EG bestimmte Befreiungen zulasse: (85) Erstens erlaube die Richtlinie gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a die Befreiung von Abgaben auf Strom, der bei der Stromerzeugung oder zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet werde. Von dieser Befreiung werde die Befreiung für den Eigenverbrauch, die im Rahmen der in Frage stehenden Maßnahmen vorgesehen sei, weitgehend abgedeckt. (86) Zweitens erlaube die Richtlinie gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e Abgabenbefreiungen für Strom, der im Eigenbedarf verbraucht und durch KWK erzeugt werde. (87) Und schließlich erlaube die Richtlinie gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a teilweise Befreiungen für „energieintensive Unternehmen“, die als Betriebseinheiten definiert würden, bei denen sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3 % des Produktionswertes beliefen oder die Energiesteuer 0,5 % der Wertschöpfung ausmachten. 4.2.2.   Für den Fall, dass die CSPE eine Umweltsteuer darstellt, sind die CSPE-Höchstbegrenzungen mit den beihilferechtlichen Vorschriften vereinbar (88) In seinem Briefwechsel mit der Kommission vertritt Frankreich die Ansicht, dass die CSPE laut Definition unter Randnummer (70) Absatz 14 der Leitlinien von 2008 als Umweltsteuer angesehen werden könne. Frankreich zufolge habe die Besteuerungsgrundlage nämlich negative Auswirkungen auf die Umwelt, obwohl damit eigentlich erneuerbare Energien finanziert werden sollten, und daher sei diese Beihilferegelung umweltfreundlich. Diese Einstufung führe dazu, dass die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt anhand von drei aufeinanderfolgenden Vereinbarkeitsvoraussetzungen beurteilt werden müsse. (89) Erstens müsse die Vereinbarkeit der CSPE-Ermäßigungen im Hinblick auf die Leitlinien von 2001 für den Zeitraum von 2003-2008 bewertet werden. Frankreich zufolge sei diese Vereinbarkeit dadurch gegeben, dass die Begünstigten einen wesentlichen Teil der CSPE, d. h. mindestens 20 % entrichteten, wie dies gemäß den Abschnitten 51.1. Buchstabe a und 51.1. Buchstabe b der Leitlinien von 2001 vorgeschrieben sei. (90) Zweitens stünden die Maßnahmen Frankreich zufolge im Zeitraum 2008-2014 im Einklang mit den Leitlinien von 2008. Einerseits betrachtet Frankreich die CSPE als Umweltsteuer. Andererseits heißt es in den Leitlinien von 2008 unter Randnummer (4), dass Umweltsteuern mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Infolgedessen sei die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt damit hinreichend nachgewiesen. (91) Und schließlich ist Frankreich der Ansicht, dass die beiden Höchstbegrenzungen der CSPE mit den Leitlinien von 2014 vereinbar seien, die vom 1. Juli bis zum Auslaufen der Maßnahmen 2015 maßgeblich waren, und insbesondere die Vorgaben aus Randnummer (170) der besagten Leitlinien einhielten. 4.2.3.   Diese Vereinbarkeit ist angesichts von Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 einerseits und von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV andererseits gerechtfertigt (92) In seiner Anmeldung vom 22. Oktober 2015 hat Frankreich jedoch eingeräumt, dass es durchaus denkbar sei, die CSPE nicht als Umweltsteuer zu betrachten und für die Analyse ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt einerseits im Hinblick auf Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 und andererseits anhand von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV die Konsequenzen daraus zu ziehen. 4.2.3.1.   Ermäßigung der CSPE, soweit damit erneuerbare Energien finanziert werden (93) Frankreich sieht es als erwiesen an, dass die Maßnahmen mit den Leitlinien von 2014 im Einklang stehen. Dabei beruft sich Frankreich ausdrücklich auf Abschnitt 3.7.2. als Rechtsgrundlage, um die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen (16) mit dem Binnenmarkt zu beurteilen. (94) Erstens weist Frankreich darauf hin, dass alle Beihilfen, die vor dem 1. Januar 2011 in Form von Ermäßigungen der finanziellen Beiträge zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährt wurden, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnten, wenn man von Randnummer (248) der Leitlinien von 2014 ausgehe. (95) Zweitens könnten die Beihilfen im Zeitraum nach 2011, so der Standpunkt Frankreichs, unter der Auflage gewährt werden, dass ein Anpassungsplan durch objektive Kriterien sicherstelle, dass die im Rahmen der fraglichen Maßnahmen gewährte Ermäßigungsh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.