Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0390. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

r Währung mindern. Daher können nicht zulässige liquide Mittel nicht verwendet werden, um die in jenem Artikel niedergelegten Anforderungen zu erfüllen. Nichtsdestotrotz steht nichts dem entgegen, dass nicht zulässige liquide Mittel, wie beispielsweise Währungsswaps, zur täglichen Liquiditätssteuerung neben den zulässigen liquiden Mitteln verwendet werden. Dies stimmt auch mit den internationalen Standards überein, die in den CPSS-IOSCO-Grundsätzen dokumentiert sind. Nicht zulässige liquide Mittel sollten daher zu jenem Zweck gemessen und überwacht werden. (23) Das Liquiditätsrisiko kann möglicherweise aus bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, die vom Zentralverwahrer erbracht werden. Der Managementrahmen für Liquiditätsrisiken sollte die aus den verschiedenen bankartigen Nebendienstleistungen resultierenden Risiken, einschließlich der Wertpapierverleihgeschäfte, identifizieren und gegebenenfalls Unterscheidungen bei ihrer Steuerung treffen. (24) Um dem gesamten Liquiditätsbedarf, einschließlich des Innertagesliquiditätsbedarfs, eines Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers abzudecken, sollte der Liquiditätsrisikomanagementrahmen eines Zentralverwahrers sicherstellen, dass die Zahlungs- und Abrechnungsverpflichtungen bei Fälligkeit, einschließlich der Innertagesverpflichtungen, in allen Abwicklungswährungen des von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems vollzogen werden. (25) Da alle Liquiditätsrisiken, mit Ausnahme der Innertagesrisiken, bereits in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt werden, sollte sich diese Verordnung auf Innertagesrisiken konzentrieren. (26) Da Bankdienstleister von Zentralverwahrern systemrelevante Marktinfrastrukturen sind, ist es wesentlich, sicherzustellen, dass Bankdienstleister von Zentralverwahrern ihre Kredit- und Liquiditätsrisiken konservativ steuern. Folglich sollten Bankdienstleister von Zentralverwahrern nur nicht zweckgebundene Kreditlinien an kreditnehmende Teilnehmer im Rahmen der Erbringung von in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beschriebenen bankartigen Nebendienstleistungen gewähren dürfen. (27) Um sicherzustellen, dass die Risikomanagementverfahren der Bankdienstleister von Zentralverwahrern selbst unter ungünstigen Bedingungen ausreichend solide sind, sollte der Stresstest der liquiden Finanzmittel durch die Bankdienstleister von Zentralverwahrern rigoros und zukunftsgerichtet sein. Aus demselben Grund sollten die Tests eine Reihe von extremen, aber plausiblen Szenarien berücksichtigen und für jede einschlägige Währung, die vom Bankdienstleister vom Zentralverwahrer angeboten wird, unter Berücksichtigung der möglichen Nichterfüllung einer der vorab getroffenen Finanzierungsvereinbarungen durchgeführt werden. Die Szenarien sollten unter anderem den Ausfall der zwei größten Teilnehmer des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers in jener Währung berücksichtigen. Dies ist notwendig, um eine Regel festzulegen, die auf der einen Seite das Vorsichtsprinzip berücksichtigt, indem sie der Tatsache Rechnung trägt, dass auch andere Teilnehmer abgesehen vom größten Teilnehmer ein Liquiditätsrisiko herbeiführen könnten; und auf der anderen Seite eine Regel, die auch verhältnismäßig zum Ziel ist, da sie die anderen Teilnehmer nicht berücksichtigt, deren Potenzial, ein Liquiditätsrisiko herbeizuführen, niedriger ist. (28) Gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen Bankdienstleister von Zentralverwahrern über ausreichend liquide Mittel in allen einschlägigen Währungen verfügen und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne potenzieller Stressszenarien. Daher sollten die Regeln, die die Rahmenvorgaben und Instrumente zur Steuerung des Liquiditätsrisikos bei Stressszenarien spezifizieren, eine Methode für die Identifizierung der Währungen vorschreiben, die für die Steuerung des Liquiditätsrisikos maßgeblich sind. Die Identifizierung der einschlägigen Währungen sollte auf Wesentlichkeitsüberlegungen, dem identifizierten kumulierten Netto-Liquiditätsrisiko und den im Laufe eines längeren, eindeutig festgelegten Zeitraums erhobenen Daten beruhen. Außerdem sollten zur Aufrechterhaltung eines kohärenten Rechtsrahmens in der Union die wichtigsten Unionswährungen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission (8) nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 identifiziert werden, standardmäßig als die einschlägigen Währungen aufgenommen werden. (29) Für die Erhebung ausreichender Daten zur Identifizierung aller anderen Währungen als der wichtigsten Unionswährungen muss ein Mindestzeitraum vom Zulassungsdatum der Bankdienstleister von Zentralverwahrern bis zum Ende jenes Zeitraums verstrichen sein. Daher sollte die Verwendung alternativer Methoden zur Identifizierung aller anderen Währungen als der wichtigsten Unionswährungen im ersten Jahr nach der Zulassung der Bankdienstleister von Zentralverwahrern gemäß dem neuen Rechtsrahmen, der durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 errichtet wird, für jene Bankdienstleister von Zentralverwahrern erlaubt sein, die bereits zum Datum des Inkrafttretens der in Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten technischen Standards bankartige Nebendienstleistungen erbringen. Die Übergangsregelung sollte nicht die Anforderung an Bankdienstleister von Zentralverwahrern betreffen, ausreichend liquide Mittel als solche sicherzustellen, sondern nur die Identifizierung jener Währungen, die einem Stresstest zur Liquiditätssteuerung unterliegen. (30) Nach Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen Bankdienstleister von Zentralverwahrern über vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen verfügen, um sicherzustellen, dass die von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten auch unter extremen aber plausiblen Marktbedingungen liquidiert werden können. Nach Maßgabe derselben Verordnung müssen Bankdienstleister von Zentralverwahrern Innertagesrisiken durch hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko mindern. Da die Liquidität unmittelbar verfügbar sein muss, sollten Bankdienstleister von Zentralverwahrern in der Lage sein, den Liquiditätsbedarf taggleich zu befriedigen. Da die Bankdienstleister von Zentralverwahrern in mehreren Zeitzonen tätig sein können, sollte die Bestimmung über die taggleiche Verwertung von Sicherheiten durch vorab getroffene Finanzierungsvereinbarungen unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten der lokalen Zahlungssysteme jeder einzelnen Währung, für die sie gilt, angewandt werden. (31) Die in dieser Verordnung dargelegten Bestimmungen sind eng verbunden, da sie aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer behandeln. Um die Kohärenz zwischen den Bestimmungen sicherzustellen, die zur selben Zeit in Kraft treten sollten, und die Gesamtübersicht und den kompakten Zugang dazu durch Personen zu erleichtern, die diesen Verpflichtungen unterliegen, ist es wünschenswert, alle technischen Regulierungsstandards, die von der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgeschrieben werden, in eine einzige Verordnung aufzunehmen. (32) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. (33) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde arbeitete eng mit dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zusammen, bevor sie den Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, übermittelte. Sie hat außerdem offene öffentliche Anhörungen zum Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und eine Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR ALLE ZENTRALVERWAHRER NACH ARTIKEL 47 DER VERORDNUNG (EU) NR. 909/2014 Artikel 1 Überblick über die Eigenkapitalanforderungen für einen Zentralverwahrer (1)   Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt ein Zentralverwahrer zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen jederzeit über die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte Eigenkapitalausstattung. (2)   Die in Artikel 3 genannten Eigenkapitalanforderungen werden mit Kapitalinstrumenten erfüllt, die die in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Artikel 2 Bedingungen für Kapitalinstrumente (1)   Für die Zwecke von Artikel 1 verfügt ein Zentralverwahrer über Kapitalinstrumente, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind gezeichnetes Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (10); b) sie wurden voll eingezahlt, einschließlich der damit verbundenen Agiokonten; c) sie fangen Verluste unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse vollständig auf; d) im Konkurs- oder Liquidationsfall sind sie gegenüber allen anderen Forderungen in Insolvenzverfahren oder nach geltendem Insolvenzrecht nachrangig. (2)   Neben den Kapitalinstrumenten, die die Bedingungen in Absatz 1 erfüllen, darf ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen darf, zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 1 Kapitalinstrumente verwenden, die: a) die Bedingungen in Absatz 1 erfüllen; b) „Eigenmittelinstrumente“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 119 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind; c) den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen. Artikel 3 Höhe der Eigenkapitalanforderungen für Zentralverwahrer (1)   Ein Zentralverwahrer verfügt zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen über Eigenkapital, das jederzeit die Summe der folgenden Anforderungen überschreitet oder dieser Summe entspricht: a) der gemäß Artikel 4 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; b) der gemäß Artikel 5 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für Anlagerisiken im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; c) die gemäß Artikel 6 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für Geschäftsrisiken, die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dargelegt werden; d) die gemäß Artikel 7 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für die Abwicklung oder Umstrukturierung seiner Geschäftstätigkeiten im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. (2)   Ein Zentralverwahrer verfügt über Verfahren, um alle Quellen der in Absatz 1 genannten Risiken zu identifizieren. Artikel 4 Höhe der Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken (1)   Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen und die in den Artikeln 321 bis 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten fortgeschrittenen Messansätze („AMA“) verwenden darf, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken nach Maßgabe der Artikel 231 bis 234 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (2)   Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen darf und den in den Artikeln 317 bis 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Standardansatz für das operationelle Risiko verwendet, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken nach Maßgabe der Bestimmungen jener Verordnung, die für den in den Artikeln 317 bis 320 jener Verordnung genannten Standardansatz für das operationelle Risiko gelten. (3)   Ein Zentralverwahrer, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken nach Maßgabe der Bestimmungen über den in den Artikeln 315 und 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Basisindikatoransatz: a) ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine Genehmigung besitzt; b) ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Genehmigung besitzt, allerdings keine Erlaubnis besitzt, um die in den Artikeln 321 bis 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen AMA zu verwenden; c) ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Genehmigung besitzt, allerdings keine Erlaubnis besitzt, um den in den Artikeln 317 bis 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Standardansatz zu verwenden. Artikel 5 Höhe der Eigenkapitalanforderungen für das Anlagerisiko (1)   Ein Zentralverwahrer berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für das Anlagerisiko als Summe der folgenden Werte: a) 8 % der risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf: i) das Kreditrisiko gemäß Absatz 2 ii) das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Absatz 3; b) die Eigenkapitalanforderungen des Zentralverwahrers für das Marktrisiko gemäß der Absätze 4 und 5. (2)   Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eines Zentralverwahrers für das Kreditrisiko gilt das Folgende: a) Wenn der Zentralverwahrer keine Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen besitzt, wendet der Zentralverwahrer den in den Artikeln 107 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten Standardansatz für das Kreditrisiko gemeinsam mit den Artikeln 192 bis 241 jener Verordnung über die Kreditrisikominderung an; b) wenn der Zentralverwahrer im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen ist, allerdings keine Erlaubnis besitzt, um den in den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zu verwenden, wendet der Zentralverwahrer den in den Artikeln 107 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten Standardansatz für das Kreditrisiko gemeinsam mit den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung an, die in den Artikeln 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind; c) wenn ein Zentralverwahrer im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen ist und eine Erlaubnis besitzt, um den IRB-Ansatz zu verwenden, wendet der Zentralverwahrer den in den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten IRB-Ansatz für das Kreditrisiko gemeinsam mit den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung an, die in den Artikeln 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind. (3)   Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eines Zentralverwahrers für das Gegenparteiausfallrisiko verwendet ein Zentralverwahrer: a) eine der in den Artikeln 271 bis 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Methoden; b) die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten unter Anwendung der Volatitilitätsanpassungen, die in den Artikeln 220 bis 227 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind. (4)   Ein Zentralverwahrer, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 102 bis 106 sowie 325 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich durch Anwendung der in Artikel 94 jener Verordnung vorgesehenen Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang: a) ein Zentralverwahrer, der nicht im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist; b) ein Zentralverwahrer, der im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist, allerdings keine internen Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwenden darf. (5)   Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen und interne Modelle zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwenden darf, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko in Übereinstimmung mit den Artikeln 102 bis 106 sowie 362 bis 376 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Artikel 6 Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko (1)   Die Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für das Geschäftsrisiko entsprechen dem höheren der folgenden Werte: a) die Schätzung, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 abzüglich des niedrigsten der folgenden Werte ergibt: i) der Nettoertrag nach Steuern des letzten geprüften Geschäftsjahres; ii) der erwartete Nettoertrag nach Steuern des laufenden Geschäftsjahres; iii) der erwartete Nettoertrag nach Steuern des kürzlich abgelaufenen Geschäftsjahres, für das die geprüften Ergebnisse noch nicht vorliegen; b) 25 % der in Absatz 3 genannten jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers. (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wendet ein Zentralverwahrer alle der folgenden Punkte an: a) die anhand realistischerweise vorhersehbarer negativer Szenarien seines Geschäftsmodells ermittelte Schätzung des zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsrisiko erforderlichen Eigenkapitals; b) die Dokumentation der Annahmen und Methoden, die zur Schätzung der erwarteten Verluste nach Buchstabe a verwendet werden; c) mindestens einmal jährlich durchgeführte Überprüfung und Aktualisierung der in Buchstabe a genannten Szenarien. (3)   Für die Berechnung der jährlichen Bruttobetriebsausgaben eines Zentralverwahrers gilt das Folgende: a) Die jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers bestehen mindestens aus dem Folgenden: i) Personalkosten insgesamt, einschließlich der Löhne, Gehälter, Bonuszahlungen und Sozialkosten; ii) gesamte allgemeine Verwaltungsaufwendungen und insbesondere Marketing- und Repräsentationskosten; iii) Versicherungsaufwendungen; iv) sonstige Personalkosten und Reisekosten; v) Kosten für Immobilien; vi) IT-Supportkosten; vii) Telekommunikationskosten; viii) Portokosten und Kosten für die Datenübertragung; ix) Kosten für externe Beratung; x) Abschreibung und Amortisation von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten; xi) Wertminderung und Veräußerung des Anlagevermögens. b) die jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers werden nach Maßgabe eines der folgenden Verfahren ermittelt: i) Internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) angenommen wurden; ii) Richtlinien 78/660/EWG (12), 83/349/EWG (13) und 86/635/EWG des Rates; iii) allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats, deren Gleichwertigkeit mit den IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission (14) festgestellt wurde, oder Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats, deren Verwendung gemäß Artikel 4 jener Verordnung erlaubt ist; c) der Zentralverwahrer kann die Abschreibung und Amortisation von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten von den jährlichen Bruttobetriebsausgaben abziehen; d) der Zentralverwahrer verwendet die letzten geprüften Informationen aus dem Jahresabschluss; e) Zentralverwahrer, die ihre Tätigkeit seit weniger als einem Jahr (einschließlich des Tages der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ausüben, wenden die in ihrem Unternehmensplan vorgesehenen jährlichen Bruttobetriebsausgaben an. Artikel 7 Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung Ein Zentralverwahrer berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung durch Anwendung der folgenden Schritte der Reihe nach: a) Schätzung des für die im Einklang mit dem in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Plan stehende Abwicklung oder Umstrukturierung benötigten Zeitraums für alle Stressszenarien, die im Anhang genannt werden; b) Division der gemäß Artikel 6 Absatz 3 ermittelten jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers durch zwölf („monatliche Bruttobetriebsausgaben“); c) Multiplikation der in Buchstabe b genannten monatlichen Bruttobetriebsausgaben mit dem längeren der folgenden Zeiträume: i) dem in Buchstabe a genannten Zeitraum; ii) sechs Monaten. TITEL II ZUSÄTZLICHE EIGENKAPITALANFORDERUNG AN ZENTRALVERWAHRER, DIE BANKARTIGE NEBENDIENSTLEISTUNGEN ERBRINGEN DÜRFEN, UND AN BENANNTE KREDITINSTITUTE NACH ARTIKEL 54 DER VERORDNUNG (EU) NR. 909/2014 Artikel 8 Aus der Gewährung von Innertageskrediten resultierende Eigenkapitalanforderung (1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern wenden zur Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe e jener Verordnung, die aus der Gewährung von Innertageskrediten resultiert, die folgenden Schritte der Reihe nach an: a) Sie berechnen den Durchschnitt der höchsten fünf Innertageskreditrisikopositionen („Spitzenwiederbeschaffungswerte“) im aktuellsten Kalenderjahr, die sich aus der Erbringung der in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Dienstleistungen ergeben; b) sie wenden Sicherheitsabschläge auf alle in Verbindung mit den Spitzenwiederbeschaffungswerten eingezogenen Sicherheiten an und gehen davon aus, dass nach Anwendung der Sicherheitsabschläge in Übereinstimmung mit den Artikeln 222 bis 227 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Sicherheiten 5 % ihres Marktwertes verlieren; c) sie berechnen den Durchschnitt der Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die Spitzenwiederbeschaffungswerte, die gemäß Absatz 2 berechnet werden, unter Berücksichtigung jener Risikopositionen als Tagesendrisikopositionen („zusätzliche Eigenkapitalanforderung“). (2)   Zur Berechnung der in Absatz 1 erläuterten zusätzlichen Eigenkapitalanforderung ist einer der folgenden Ansätze anzuwenden: a) der in den Artikeln 107 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterte Standardansatz für das Kreditrisiko, wenn sie keine Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes besitzen; b) der IRB-Ansatz und die Anforderungen, die in den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind, wenn sie eine Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes besitzen. (3)   Wenn Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe a den Standardansatz für das Kreditrisiko anwenden, gilt für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b der Betrag jedes einzelnen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten fünf Spitzenwiederbeschaffungswerte als Risikopositionswert im Sinne von Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die in Teil 3 Kapitel 4 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, die mit Artikel 111 jener Verordnung in Zusammenhang stehen, finden ebenfalls Anwendung. (4)   Wenn Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe b den IRB-Ansatz für das Kreditrisiko anwenden, gilt für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b der ausstehende Betrag jedes einzelnen der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten fünf Spitzenwiederbeschaffungswerte als Risikopositionswert im Sinne von Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die in Teil 3 Kapitel 4 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.