Europäische Union

2000/447/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen und leichte nichttragende (selbsttragende) Verbundelemente (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 804) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2001-08-02

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2000D0447 — DE — 02.08.2001 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juni 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen und leichte nichttragende (selbsttragende) Verbundelemente (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 804) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/447/EG) (ABl. L 180, 19.7.2000, p.40) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 2001   L 209 33 2.8.2001 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juni 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen und leichte nichttragende (selbsttragende) Verbundelemente (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 804) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/447/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem „jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist“, den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist. (2) Nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 89/106/EWG ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde. (3) Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird. (4) Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) erste Möglichkeit ohne laufende Überwachung, und zweite und dritte Möglichkeit festgelegt sind. Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) erste Möglichkeit mit laufender Überwachung festgelegt sind. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht. Artikel 2 Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist. Artikel 3 Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Aufträgen für Leitlinien für die europäischen technischen Zulassungen angegeben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I Vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen Für andere Verwendungszwecke in Bauwerken als diejenigen, die zur Tragfähigkeit der Konstruktion beitragen und/oder diejenigen, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen ►M1   A1 ( 3 ), A2 ( 4 ), B ( 5 ), C ( 6 ), A1FL  ( 7 ), A2FL  ( 8 ), BFL  ( 9 ), CFL  ( 10 ) ◄ fallen, unterliegen. Leichte nichttragende (selbsttragende) Verbundelemente: Für andere Verwendungszwecke in Bauwerken als diejenigen, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen ►M1   A1 ( 11 ), A2 ( 12 ), B ( 13 ), C ( 14 ) ◄ fallen, unterliegen. ANHANG II Vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen: Für Verwendungszwecke, die zur Tragfähigkeit der Konstruktion beitragen und/oder den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen ►M1   A1 ( 15 ), A2 ( 16 ), B ( 17 ), C ( 18 ), A1FL  ( 19 ), A2FL  ( 20 ), BFL  ( 21 ), CFL  ( 22 ) ◄ fallen, unterliegen. Leichte nichttragende (selbsttragende) Verbundelemente: Für Verwendungszwecke in Bauwerken, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen ►M1  A1 ( 23 ), A2 ( 24 ), B ( 25 ), C ( 26 ) ◄ fallen, unterliegen. ANHANG III Anmerkungen: Bei Produkten der nachstehenden Produktfamilien mit mehr als einem Verwendungszweck sind die Aufgaben der zugelassenen Stelle im Rahmen der betreffenden Konformitätsbescheinigungssysteme kumulativ. PRODUKTFAMILIE VORGEFERTIGTE TRAGENDE TAFELN AUS HOLZ UND HOLZWERKSTOFFEN UND LEICHTE NICHTTRAGENDE (SELBSTTRAGENDE) VERBUNDELEMENTE (1/6) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: Produkt Verwendungszweck Stufe oder Klasse System der Konformitätsbescheinigung Vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen Für Verwendungszwecke, die zur Tragfähigkeit der Konstruktion beitragen — 1 Leichte nichttragende (selbsttragende) Verbundelemente Für Verwendungszwecke, die zur Verstärkung der Konstruktion beitragen — 3 System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), ohne Stichprobenprüfung. System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) zweite Möglichkeit. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE VORGEFERTIGTE TRAGENDE TAFELN AUS HOLZ UND HOLZWERKSTOFFEN UND LEICHTE NICHTTRAGENDE (SELBSTTRAGENDE) VERBUNDELEMENTE (2/6) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: Produkt Verwendungszweck Stufe oder Klasse (Feuerwiderstand) System der Konformitätsbescheinigung Vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen Leichte nichttragende (selbsttragende) Verbundelemente Für Verwendungszwecke, die den Vorschriften über den Feuerwiderstand unterliegen (z. B. Brandabschnittsbildung) unterliegen alle 3 System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) zweite Möglichkeit. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE VORGEFERTIGTE TRAGENDE TAFELN AUS HOLZ UND HOLZWERKSTOFFEN UND LEICHTE NICHTTRAGENDE (SELBSTTRAGENDE) VERBUNDELEMENTE (3/6) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: Produkt Verwendungszweck Stufe oder Klasse (Brandverhalten) System der Konformitätsbescheinigung Vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen Für Verwendungszwecke, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen ►M1  A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)  ◄   ►M1  A1FL (1), A2FL (1), BFL (1), CFL (1)  ◄ 1 ►M1  A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E ◄   ►M1  A1FL (2), A2FL (2), BFL (2), CFL (2), DFL, EFL  ◄ 3 ►M1  (A1 bis E) (3), F  ◄ ►M1  (A1FL bis EFL) (3), FFL  ◄ 4 Leichte nichttragende (selbsttragende) Verbundelemente Für Verwendungszwecke, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen ►M1  A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)  ◄ 1 ►M1  A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E ◄ 3 ►M1  (A1 bis E) (3), F ◄ 4 (*)    ►M1  Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ◄ (**)    ►M1  Produkte/Materialien, auf die die Fußnote (*) nicht zutrifft ◄ (***)    ►M1  Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission). ◄ System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), ohne Stichprobenprüfung. System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) zweite Möglichkeit. System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) dritte Möglichkeit. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE VORGEFERTIGTE TRAGENDE TAFELN AUS HOLZ UND HOLZWERKSTOFFEN UND LEICHTE NICHTTRAGENDE (SELBSTTRAGENDE) VERBUNDELEMENTE (4/6) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: Produkt Verwendungszweck Stufe oder Klasse System der Konformitätsbescheinigung Vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen Leichte nichttragende (selbsttragende) Verbundelemente Für Verwendungszwecke, die den Vorschriften über das Verhalten bei einem Brand von außen unterliegen Produkte, die eine Prüfung erfordern 3 Produkte, von denen angenomen wird, daß sie den Anforderungen genügen, ohne daß eine Prüfung vorgenommen wird  (1) 4 (*)   Zu bestätigen in Absprache mit der Arbeitsgruppe der für Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen (Fire Regulators Group). System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) zweite Möglichkeit. System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) dritte Möglichkeit. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE VORGEFERTIGTE TRAGENDE TAFELN AUS HOLZ UND HOLZWERKSTOFFEN UND LEICHTE NICHTTRAGENDE (SELBSTTRAGENDE) VERBUNDELEMENTE (5/6) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: Produkt Verwendungszweck Stufe oder Klasse System der Konformitätsbescheinigung Vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen Leichte nichttragende (selbsttragende) Verbundelemente Für Verwendungszwecke, die den Vorschriften über gefährliche Stoffe unterliegen  (1) — 3 (*)   Insbesondere gefährliche Stoffe entsprechend der Richtlinie 76/769/EWG des Rates (geänderte Fassung). System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) zweite Möglichkeit. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE VORGEFERTIGTE TRAGENDE TAFELN AUS HOLZ UND HOLZWERKSTOFFEN UND LEICHTE NICHTTRAGENDE (SELBSTTRAGENDE) VERBUNDELEMENTE (6/6) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: Produkt Verwendungszweck Stufe oder Klasse System der Konformitätsbescheinigung Vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen Leichte nichttragende (selbsttragende) Verbundelemente Für andere Verwendungszwecke als unter (1/6), (2/6), (3/6), (4/6) und (5/6) — 4 System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) dritte Möglichkeit. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. ( 1 ) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. ( 2 ) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. ( 3 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 4 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 5 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 6 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 7 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 8 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 9 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 10 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 11 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 12 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 13 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 14 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 15 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 16 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 17 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 18 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 19 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 20 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 21 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 22 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 23 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ( 24 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.