Europäische Union

2002/365/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2314 — BASF/Eurodiol/Pantochim) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1856)

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Quellenkennung: 32002D0365. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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onsstätte und sind ebenfalls Abnehmer von Massengutlieferungen. 1999 entfielen etwa [...]* der BASF-Kunden auf diese Kategorie, deren Verbrauch bei [...]* jährlich liegt. Die restlichen waren Kunden der Kategorie C mit auf das Inland beschränkten Geschäftstätigkeiten und einem Produktionsstandort sowie einer Abnahmemenge von jährlich weniger als [...]*, die als Massengut und/oder in Fässern geliefert wird. (132) Die THF-Kundenstruktur unterscheidet sich von der generellen Kundenstruktur bei Speziallösungsmitteln, da es überhaupt keine Kunden der Kategorie A und nur wenige der Kategorie B gibt, dafür aber sehr viele Kleinkunden der Kategorie C. Daher dürfte der von der Nachfrageseite ausgehende Druck gering sein. Bei der Marktuntersuchung meinten die Abnehmer, sie hätten wegen der Versorgungsengpässe bei THF und der geringen Auswahl an Lieferanten keine Nachfragemacht. Sollte jedoch wieder mehr THF auf dem Markt kommen, sehen sich einige Hauptabnehmer in einer starken Verhandlungsposition. Diese Kunden beziehen vor allem andere Produkte von der BASF; verglichen mit den Ausgaben für diese Produkte dürften ihre Ausgaben für THF eher gering sein. (133) [...]*. Die Marktuntersuchung der Kommission sieht bei THF ein jährliches Wachstum von 3 % bis 7 % voraus. Da die Kapazitäten der meisten Hersteller derzeit vollständig oder nahezu vollständig ausgelastet sind, ist kaum damit zu rechnen, dass der steigende Bedarf von BASF-Wettbewerbern gedeckt werden kann. Schlussfolgerung - THF (134) Das Vorhaben hätte daher zur Folge, dass sich zwei der drei THF-Hersteller innerhalb des EWR, die größere Mengen auch auf dem freien Markt absetzen(11), zusammentun und sich auf diese Weise eine starke Stellung auf dem Markt verschaffen. Die Kunden werden sich kaum aussuchen können, von wem sie ihren künftigen Mehrbedarf an NMP beziehen. Deshalb dürfte die Gefahr bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine beherrschende Stellung der Parteien auf dem EWR-Markt für THF begründet wird. D. DAS KONZEPT DER "SANIERUNGSFUSION" (135) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte argumentierte die BASF, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung der "failing company defence" erfuellt sei, d. h., dass sie auch ohne die Fusion eine vergleichbare Stellung auf dem Markt erreichen würde und die Anlagen der in Frage stehenden Unternehmen in jedem Fall für den Markt verloren wären. 1. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN DER SACHE KALI+SALZ (136) Bisher hat die Kommission nur ein einziges Mal bei einer Fusionsentscheidung den Begriff der Sanierungsfusion zu Hilfe genommen, die gemeinhin als "failing company defence" bezeichnet wird. In ihrer Entscheidung in der Sache Kali+Salz/MDK/Treuhand (kurz "Kali+Salz")(12) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Fusion nicht ursächlich für die Begründung einer beherrschenden Stellung war, da es dem übernehmenden Unternehmen auch ohne die Fusion gelungen wäre, eine marktbeherrschende Stellung einzunehmen. Fehlende Kausalität zwischen der Fusion und der Begründung einer marktbeherrschenden Stellung bedeutet, dass Letztere auf das - auch im Falle eines Verbots des Zusammenschlusses unvermeidbare - Ausscheiden eines Unternehmens als Marktteilnehmer zurückzuführen ist und nicht der Zusammenschluss selbst zur Begründung oder Verstärkung der beherrschenden Stellung führt, durch die der Wettbewerb erheblich beeinträchtigt wird. (137) In ihrer Entscheidung stützte sich die Kommission bei der Verwendung des Konzepts der Sanierungsfusion auf folgende drei Kriterien(13): a) das erworbene Unternehmen würde ohne den Erwerb durch ein anderes Unternehmen kurzfristig aus dem Markt ausscheiden, b) es gibt keine weniger wettbewerbschädliche Erwerbsalternative und c) die Marktanteile des erworbenen Unternehmens würden im Falle seines Ausscheidens aus dem Markt dem erwerbenden Unternehmen zuwachsen. (138) Der Gerichtshof bestätigte in seinem Urteil vom 31. März 1998(14) die Argumentation der Kommission zum Begriff der Sanierungsfusion ("Kali+Salz-Urteil"). 2. GENERELLES VERSTÄNDNIS DES BEGRIFFS DER SANIERUNGSFUSION (139) Der Gerichtshof(15) geht in seiner Auslegung der Kriterien weiter als die Kommission in ihrer Kali+Salz-Entscheidung. Laut Gerichtshof kann eine Fusion dann als Sanierungsfusion gelten, wenn die Verschlechterung der Wettbewerbsstruktur, zu der es nach dem Zusammenschluss kommt, auch ohne diesen in gleicher Weise eintreten würde(16) (d. h. selbst bei einem Verbot des Zusammenschlusses). (140) Generell setzt die Anwendung des Begriffs der "Sanierungsfusion" voraus, dass die zur Übernahme anstehenden Unternehmen vor dem Bankrott stehen ("failing firms") und die Fusion nicht ursächlich für die Verschlechterung der Wettbewerbsstruktur ist. Damit das Konzept der Sanierungsfusion greifen kann, müssen nach Auffassung der Kommission zwei Voraussetzungen erfuellt sein: a) das erworbene Unternehmen würde ohne den Erwerb durch ein anderes Unternehmen kurzfristig aus dem Markt ausscheiden, b) es gibt keine weniger wettbewerbschädliche Erwerbsalternative. (141) Die Anwendung dieser beiden Kriterien schließt jedoch nicht aus, dass die Aktiva der fraglichen Unternehmen durch Dritte auch dann noch übernommen werden können, wenn das Konkursverfahren bereits eröffnet ist. Bei Übernahme der Aktiva durch Wettbewerber im Verlauf des Konkursverfahrens wären die wirtschaftlichen Auswirkungen ähnlich wie im Falle der Übernahme im Stadium der "failing firm" durch einen alternativen Käufer. Die beiden erstgenannten Kriterien sind somit um ein weiteres zu ergänzen, nämlich dass die zur Übernahme anstehenden Aktiva bei Nichtzustandekommen der Fusion unweigerlich für den Markt verloren gehen würden. (142) Für die Anwendung des Konzepts der "Sanierungsfusion" hält die Kommission somit folgende Kriterien für einschlägig: a) das erworbene Unternehmen würde ohne den Erwerb durch ein anderes Unternehmen kurzfristig aus dem Markt ausscheiden, b) es bietet sich kein Erwerb durch einen alternativen Käufer an, der positivere Folgen für den Wettbewerb hätte, c) die zur Übernahme anstehenden Vermögenswerte würden ohne Fusion unweigerlich für den Markt verloren gehen. (143) In jedem Fall setzt die Anwendung des Konzepts der Sanierungsfusion voraus, dass sich die Wettbewerbsstruktur durch die Fusion nicht mehr verschlechtert als ohne die Fusion. 3. ANWENDUNG DES KONZEPTS DER "SANIERUNGSFUSION" AUF DEN VORLIEGENDEN FALL a) Eurodiol und Pantochim wären ohne die Übernahme durch ein anderes Unternehmen vom Markt verdrängt worden (144) Die BASF argumentiert, dass Eurodiol und Pantochim ohne die Übernahme vom Markt verdrängt würden. Beide Unternehmen sind hoch verschuldet. Das gleiche gilt auch für deren italienische Muttergesellschaft, SISAS SPA Mailand, die den Konkurs beantragt hat. Gegen Eurodiol und Pantochim läuft ein Vergleichsverfahren nach belgischem Recht(17); bei dem beide Unternehmen der Aufsicht durch vier Vergleichsverwalter (Commissaires au sursis) unterstellt wurden. Der im Rahmen dieses Verfahrens (concordat judiciaire) vorgesehene Beobachtungszeitraum (période d'observation), in dessen Verlauf das Tribunal de commerce einen vorläufigen Zahlungsaufschub (sursis provisoire), d. h. eine vorläufige Aussetzung der Forderungen der Gläubiger, anordnete, endete am 16. Juni 2001(18). Wegen mangelnder Liquidität und in Anbetracht der Höhe der Schulden beider Unternehmen wurde im vorliegenden Fall auf einen Sanierungsplan (plan de redressement) verzichtet, der dem Tribunal de commerce von Charleroi theoretisch die Möglichkeit gegeben hätte, das Vergleichsverfahren (concordat judiciaire) zu verlängern und die Forderungen der Gläubiger im Wege eines sursis définitif auszusetzen(19). Es bestand somit die konkrete Gefahr, dass Eurodiol und Pantochim in Konkurs gehen. Das Tribunal de commerce von Charleroi, bei dem das Vergleichsverfahren anhängig war, hat gegenüber der Kommission bestätigt, dass in beiden Fällen der Konkurs unabwendbar wäre, wenn nicht bis zum 16. Juni 2001 für Eurodiol und Pantochim ein Käufer gefunden würde. Ohne die finanzielle Unterstützung der BASF wären beide Unternehmen mit Sicherheit vom Markt verdrängt worden. (145) Die erste der drei in der Kali+Salz-Entscheidung genannten Bedingungen ist somit erfuellt. b) Keine weniger wettbewerbsschädliche Alternative für die Übernahme von Eurodiol und Pantochim (146) Die BASF macht ferner das Fehlen anderer Kaufinteressenten geltend. Da ein Sanierungsplan im vorliegenden Fall als realistische Alternative ausschied, ermächtigte das Tribunal de commerce von Charleroi die Vergleichsverwalter direkt nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens, nach einem geeigneten Käufer für die Anlagen von Eurodiol und Pantochim Ausschau zu halten(20). Daraufhin wurde mit einigen Wettbewerbern Kontakt aufgenommen; zwar zeigten einige Unternehmen Interesse und nahmen die in einem solchen Fall übliche Bewertung ("due diligence") vor, doch war mit Ausnahme der BASF keines der von den Vergleichsverwaltern angesprochenen Unternehmen bereit, ein akzeptables Angebot für die Unternehmen zu unterbreiten. Allein schon hieraus ließe sich der Schluss ziehen, dass ein anderer Käufer nicht zur Auswahl stand. (147) Um jeden Zweifel am Fehlen eines alternativen Käufers auszuschließen, beschloss die Kommission nichtsdestotrotz, die Möglichkeit eines Erwerbs durch ein anderes Unternehmen im Detail zu prüfen. So hatte anfangs das südafrikanische Unternehmen Sasol Chemical Industries, das zur Sasol Limited Group ("Sasol") gehört, Interesse an einer Übernahme von Eurodiol und Pantochim bekundet. Nachdem Sasol jedoch die beiden Unternehmen der üblichen Bewertung unterzogen hatte, teilte es der Kommission mit Schreiben vom 25. Mai 2001 mit, dass es kein weiteres Interesse an einer Übernahme habe, weil die hierfür erforderlichen Investitionen den Rahmen seiner internationalen Unternehmensstrategie sprengen würden. (148) Hieraus folgt, dass sich im Rahmen der bei Vergleichsverfahren nach belgischem Recht vorgeschriebenen gesetzlichen Fristen keine weniger wettbewerbsschädliche Übernahmealternative anbot. Die zweite Bedingung der Kali+Salz-Entscheidung ist somit ebenfalls erfuellt. c) Unabwendbarer Verlust der zur Übernahme anstehenden Anlagen für den Markt (149) Nach Auffassung der BASF hat der Gerichtshof die dritte Bedingung der Kali+Salz-Entscheidung (Zuwachs der gesamten Marktanteile des erworbenen Unternehmens zugunsten des erwerbenden Unternehmens) nicht als notwendige Voraussetzung für die Anwendung der "failing company defence"-Theorie erachtet. Es reiche vielmehr aus, dass nur ein Teil des Marktanteils dem erwerbenden Unternehmen zuwachse. (150) Angesichts der besonderen Umstände des Kali+Salz-Falles erschien der Kommission seinerzeit die Prüfung der Frage, ob das erwerbende Unternehmen im Falle des Ausscheidens des erworbenen Unternehmens aus dem Markt dessen Marktanteil übernehmen würde, als die naheliegendste Methode, um nachzuweisen, dass das Konzept der "Sanierungsfusion" im vorliegenden Fall greifen könnte. Beim Kali+Salz-Fall lagen die Dinge nämlich insofern anders, als überhaupt nur zwei Unternehmen - die erwerbende und die "failing company" - auf dem Markt aktiv waren. In Anbetracht dieser Duopol-Situation war es klar, dass der Erwerber den Marktanteil des erworbenen Unternehmens unabhängig vom Zustandekommen der Fusion absorbieren würde. (151) Im vorliegenden Fall käme es hingegen nach dem Ausscheiden von Eurodiol als Marktteilnehmer zu keiner Monopolsituation. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass die BASF nahezu den gesamten Marktanteil von Eurodiol absorbieren würde(21), da ein erheblicher Teil wahrscheinlich auch ihren Hauptwettbewerbern zuwachsen wird. Auf der anderen Seite würden jedoch die Anlagen der beiden "failing companies" in diesem Fall definitiv für den Markt verloren gehen. Durch diesen Verlust dürften sich die Marktbedingungen sehr wahrscheinlich erheblich verschlechtern, was zulasten der Abnehmer ginge. Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Sachverhalt für die Anwendung des Konzepts der Sanierungsfusion gleichermaßen relevant ist. (152) Die Kommission hat folglich geprüft, ob die Möglichkeit besteht, dass die Eurodiol-Kapazitäten zur Herstellung der fraglichen Produkte nach dem Konkurs auf dem Markt erhalten bleiben. Dabei traten einige spezielle wirtschaftliche Aspekte zutage, die mit den Besonderheiten chemischer Anlagen dieser Art sowie den Eigenheiten des belgischen Konkursrechts zusammenhängen. (153) Zunächst erscheint eine unmittelbare Übernahme von Eurodiol und Pantochim nach dem Konkurs durch eine dritte Partei unwahrscheinlich. Der Betrieb der beiden Anlagen ist nämlich nicht nur mit hohen Kosten verbunden, sondern bringt aufgrund des empfindlichen Produktionsprozesses von Eurodiol und Pantochim auch erhebliche Umweltrisiken mit sich. Ein weiteres Hindernis für eine unmittelbare Wiederinbetriebnahme der Anlagen ist die gesetzliche Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der gesamten Belegschaft bei Übernahme des Unternehmens innerhalb von sechs Monaten nach dem Konkurs. (154) Zweitens wäre eine Wiederinbetriebnahme der Anlagen zu einem späteren Zeitpunkt, d. h. nach Ablauf der Sechsmonatsfrist, verglichen mit einer sofortigen Übernahme relativ kostspielig. Wegen der angespannten wirtschaftlichen Situation bei SISAS wurden die erforderlichen Wartungsarbeiten in den letzten Jahren stark vernachlässigt. Eine Stilllegung der Produktion würde zusätzliche Kosten verursachen, weil bei Wiederinbetriebnahme der Anlage neue Katalysatoren eingebaut werden müssten. Die BASF berichtet, Pantochim und Eurodiol seien in der Zeit des Bestehens der Produktionsvereinbarung(22) wegen der zahlreichen technisch bedingten Produktionsstilllegungen nicht in der Lage gewesen, die vereinbarten Mengen herzustellen. [...]*. Abgesehen von den Kosten sind zudem noch die erheblichen Umweltrisiken zu berücksichtigen, die auf den empfindlichen Produktionsprozess zurückzuführen sind(23). Der Betrieb einer chemischen Anlage dieser Art erfordert zudem qualifizierte Arbeitskräfte. Da Teile der Belegschaft bereits abgewandert sind und andere sicherlich folgen werden, sobald die Unternehmen Konkurs angemeldet haben, ist der Anreiz für einen Investor, Eurodiol und Pantochim nach dem Konkurs zu übernehmen, relativ gering. (155) Schließlich ist kaum davon auszugehen, dass ein Dritter nach der Schließung der Unternehmen im Anschluss an die Konkurseröffnung bestimmte Vermögenswerte herauskauft. Der Betrieb der Eurodiol- und Pantochim-Anlagen lohnt sich nur als Ganzes, da es sich um einen weitgehend geschlossenen Produktionsprozess handelt(24), was den Aufkauf einzelner Anlagen unmöglich macht. (156) Deshalb ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Anlagen von Eurodiol, wie auch von Pantochim, einschließlich der Kapazitäten zur Herstellung der BDO-verwandten Produkte GBL, NMP und THF definitiv für den Markt verloren gehen. d) Bewertung der Wettbewerbsstruktur im Falle der Fusion (157) Die Kommission stellt fest, dass der Verlust der Anlagen und Produktionskapazitäten von Eurodiol und Pantochim zu erheblichen Kapazitätsengpässen bei Produkten führen würde, bei denen die Kapazitäten schon jetzt nicht mehr ausreichen. Diese Kapazitäten könnten so schnell nicht ersetzt werden. Die BASF und Lyondell haben beide gegenüber der Kommission geäußert, sie wollten in Europa neue Anlagen zur Herstellung von BDO-verwandten Produkten bauen. Während sich Lyondell zur Ausweitung ihrer BDO-Produktion in den Niederlanden auf BDO-verwandte Produkte bisher jedoch noch nicht konkret geäußert hat, hat die BASF bereits erklärt, dass sie im Falle eines Scheiterns der Übernahme von Eurodiol und Pantochim unmittelbar mit dem Ausbau ihrer Anlagen in Ludwigshafen (Deutschland) und Geismar (USA) beginnen werde(25). In jedem Fall stuenden zusätzliche Kapazitäten wahrscheinlich nicht vor [2002-2005]* zur Verfügung. (158) Dieser Rückgang der Kapazitäten, der eine unmittelbare Folge des Wegfalls der Kapazitäten von Eurodiol ist, würde die Marktlage für geraume Zeit verschlechtern. Die auf dem freien Markt erhältlichen Mengen würden bei NMP um [10-15 %]*, bei GBL um [25-35 %]* und bei THF um [20-30 %]* zurückgehen. Sowohl die BASF als auch ihre Wettbewerber (ISP, Lyondell und DuPont) sind bereits heute mit ernsthaften Kapazitätsengpässen konfrontiert. Keiner von ihnen könnte daher - zumindest mittelfristig - die steigende Nachfrage auf diesen Märkten befriedigen. Die Marktuntersuchung der Kommission hat überdies ergeben, dass auch ein 10%iger Preisanstieg für die derzeitigen Marktteilnehmer kein Anreiz wäre, um zusätzliche Mengen der fraglichen Produkte auf den freien Markt im EWR zu bringen; sie deshalb weder die für den Eigenbedarf bestimmte Produktion dem freien Markt zuführen noch größere Mengen aus Drittländern importieren, da die Preise für diese Produkte außerhalb des EWR in der Regel höher liegen. (159) Trotz des erheblichen Preisrückgangs zwischen 1998 und 2000 gab es - von dem prognostizierten langfristigen Marktwachstum von ca. [2,5-10 %]* abgesehen - keine Anzeichen für eine deutlich gestiegene Nachfrage nach GBL, NMP oder THF. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Nachfrage nach diesen Produkten unelastisch ist. Aufgrund der unelastischen Nachfrage und der beschriebenen Kapazitätsengpässe muss damit gerechnet werden, dass auf den Verlust der Eurodiol-Produktionskapazitäten für BDO-verwandte Produkte unmittelbar erhebliche Preissteigerungen folgen werden. (160) Nach Auffassung der Kommission wären die Marktbedingungen für die Kunden im Falle einer Fusion günstiger. (161) Der Umstand, dass kein starker Rückgang der Kapazitäten erfolgt, wird sich auf die Verfügbarkeit der fraglichen Produkte positiv auswirken. In ihren Antworten auf die Marktuntersuchung der Kommission wurde von dritter Seite unmissverständlich klargestellt, dass das schlimmste Szenario für die Abnehmer der Wegfall der Eurodiol-Kapazitäten(26) wäre, weil sich hieraus unweigerlich Versorgungsprobleme und Preissteigerungen ergeben würden. In solch einem Fall ist es wahrscheinlich, dass der Preiswettbewerb aufhört und stattdessen eine massive Preissteigerung einsetzt. (162) Auf der anderen Seite deuten die ökonomischen Aspekte des Falles nicht darauf hin, dass die BASF nach der Fusion größere Preissteigerungen durchzusetzen versucht. Eurodiols Hauptproblem und damit die Ursache seiner finanziellen Schwierigkeiten waren die nicht voll ausgelasteten Kapazitäten für BDO und BDO-verwandte Produkte. Nach dem von der BASF für die Zeit nach der Übernahme von Eurodiol und Pantochim ausgearbeiteten Geschäftsplan müssen die Anlagen nahezu voll ausgelastet sein, wenn sie rentabel sein sollen und wenn der Einsparungseffekt der Technologie voll zum Tragen kommen soll. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die BASF nach der Fusion versuchen wird, die Kosten durch eine Absatzsteigerung bei THF, GBL und NMP zu senken. Unter diesen Umständen dürfen die Kunden nach der Fusion bessere Versorgungsbedingungen und Preise erwarten als bei einem Konkurs, bei dem die Anlagen von Eurodiol dem Markt entzogen würden. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass unter den gegebenen Umständen die Verschlechterung der Wettbewerbsstruktur im Falle der Fusion geringer ausfällt als ohne die Fusion. 4. SCHLUSSFOLGERUNG (163) Unter den gegebenen Umständen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass beiden Unternehmen ohne die Fusion der Konkurs droht, es im Rahmen des Konkursverfahrens nach belgischem Recht kein fristgerechtes Alternativangebot gegeben hat und die zu erwerbenden Aktiva ansonsten für den Markt verloren wären, sowie in Anbetracht der erheblichen Kapazitätsengpässe in der Branche und der unelastischen Nachfrage kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Verschlechterung der Wettbewerbsstruktur infolge des notifizierten Zusammenschlussvorhabens geringer ausfällt als ohne die Fusion. Unter Berücksichtigung aller Faktoren in diesem besonderen Fall ist somit davon auszugehen, dass die Marktbedingungen im Falle der Fusion vorteilhafter sind als bei einem völligen Wegfall der zu erwerbenden Anlagen. V. FAZIT (164) Aus den oben genannten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Zusammenschlussvorhaben weder zur Begründung noch zur Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Der Zusammenschluss ist daher gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie gemäß Artikel 57 des EWR-Abkommens mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das angemeldete Vorhaben, wonach die BASF Aktiengesellschaft die alleinige Kontrolle über die Unternehmen Eurodiol SA und Pantochim SA erwirbt, wird mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: BASF Aktiengesellschaft Carl-Bosch-Straße 38 D - 67056 Ludwigshafen. Brüssel, den 11. Juli 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. (3) ABl. C 116 vom 17.5.2002. (4) Die Berechnung des Umsatzes erfolgte entsprechend Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung sowie der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes im Sinne der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Soweit in den Zahlen der Umsatz vor dem 1.1.1999 berücksichtigt wurde, erfolgte die Berechnung anhand der durchschnittlichen Wechselkurse in ECU, die im Verhältnis 1:1 in Euro umgerechnet wurden. (5) Siehe beispielsweise Richtlinie 75/319/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 13). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/38/EG (ABl. L 139 vom 10.6.2000, S. 28). (6) [...]*. (7) [...]*. (8) DuPont stellt THF in seinem Werk in Asturien (Spanien) her. (9) Einzige Ausnahme: das von russischen Herstellern produzierte THF stößt in der Regel auf Ablehnung, da es nicht den europäischen Qualitätsnormen entspricht und keine Liefergarantie gegeben werden kann. (10) [...]*. (11) DuPont stellt THF in seinem Werk in Asturien (Spanien) größtenteils zur Deckung des Eigenbedarfs und nur in geringem Umfang für den freien Markt her. (12) Entscheidung der Kommission 94/449/EG in der Sache IV/M.308 - Kali+Salz/MDK/Treuhand. (13) Paragraph 71. (14) Verbundene Rechtssachen C-68/94 und C-30/95 - Französische Republik/Kommission und SCPA gegen Kommission, SlG. 1998, I-1375. (15) Kali+Salz-Urteil, Entscheidungsgründe 112 bis 116. (16) Kali+Salz-Urteil, Entscheidungsgründe 112 bis 116, insbesondere 115. (17) "Loi relative au concordat judiciaire/Wet betreffende het gerechtelijk akkoord" vom 17. Juli 1997, Moniteur Belge/Belgisch Staatsblad vom 28.10.1997, S. 28550. (18) Urteil des Tribunal de Commerce von Charleroi - Sache B/00/00079 - vom 21. Februar 2001. (19) Artikel 29 und 34 der "Loi relative au concordat judiciaire/Wet betreffende het gerechtelijk akkoord". (20) Der Beobachtungszeitraum beim "concordat judiciaire" beträgt maximal sechs Monate. Eine einmalige Verlängerung um weitere drei Monate ist möglich. Nach Ablauf dieser Frist muss das Gericht den Konkurs des Unternehmens erklären. Im vorliegenden Fall begann der Beobachtungszeitraum am 16. September 2000 und endete am 16. Juni 2001. (21) Pantochim ist kein Hersteller von GBL, NMP und THF (siehe Erwägungsgrund 4). (22) Während des Vergleichsverfahrens schloss Eurodiol mit der BASF eine Produktionsvereinbarung, in der sich die BASF verpflichtete, einen Teil der überschüssigen Produktion abzunehmen (23) Die betreffenden Anlagen fallen in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.