Europäische Union

2002/365/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2314 — BASF/Eurodiol/Pantochim) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1856)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0365. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13). (24) Gemeinsames Energieversorgungssystem (Heizzentrale, zentrale Dampfversorgung), gemeinsame Abwasseraufbereitungsanlage und gemeinsame Logistik. (25) Im Falle einer Übernahme des Feluy-Werks wird die BASF hingegen ihre Kapazitäten in Ludwigshafen nicht aufstocken. (26) Pantochim ist kein Hersteller von GBL, NMP und THF (siehe Erwägungsgrund 4).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.