Europäische Union

2002/344/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2001 über das Fehlen einer umfassenden und unabhängigen Kontrolle der tariflichen und technischen Bedingungen, unter denen La Poste Postvorbereitern, mit denen sie im Vorfeld des reservierten Bereichs im Wettbewerb steht, Zugang zu den reservierten Diensten gewährt (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3186)

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Avis juridique important | 32002D0344 2002/344/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2001 über das Fehlen einer umfassenden und unabhängigen Kontrolle der tariflichen und technischen Bedingungen, unter denen La Poste Postvorbereitern, mit denen sie im Vorfeld des reservierten Bereichs im Wettbewerb steht, Zugang zu den reservierten Diensten gewährt (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3186) Amtsblatt Nr. L 120 vom 07/05/2002 S. 0019 - 0037 Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2001 über das Fehlen einer umfassenden und unabhängigen Kontrolle der tariflichen und technischen Bedingungen, unter denen La Poste Postvorbereitern, mit denen sie im Vorfeld des reservierten Bereichs im Wettbewerb steht, Zugang zu den reservierten Diensten gewährt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3186) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2002/344/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 86 Absatz 3, nachdem sie den französischen Behörden und La Poste française mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 bzw. 30. November 1999 Gelegenheit gegeben hat, zu den von ihr in Bezug auf die französische Postgesetzgebung im Bereich der Postvorbereitungsdienste vorgebrachten Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DER SACHVERHALT 1.1. Die betroffenen Dienste (1) Diese Entscheidung betrifft ausschließlich die Geschäftsbeziehungen, die La Poste zu Postvorbereitern unterhält, die auf den ihrer Haupttätigkeit, d. h. der postalischen Grundversorgung, vorgelagerten Märkten tätig sind. Diese Geschäftspartner aus der Postvorbereitungsbranche können - sowohl als Nutzer der Dienstleistungen von La Poste angesehen werden, da sie an die Stelle der Absender treten, die ihnen die Einlieferung ihrer Sendungen bei La Poste übertragen, - als auch als Lieferanten von La Poste betrachtet werden, da sie im Vorfeld des reservierten Bereichs stellvertretend für den öffentlichen Betreiber bestimmte Leistungen erbringen. Die Postvorbereitung ist auf jeden Fall dem reservierten Bereich, in dessen Rahmen La Poste diese Sendungen übernimmt, vorgelagert. Die Postvorbereitung bringt naturgemäß eine Inanspruchnahme der reservierten Dienste mit sich. Obwohl diese Leistungen in der Praxis in eine Kette von Diensten eingebunden sind(1), die oftmals von ein und demselben Unternehmen erbracht werden, umfasst der Begriff der Postvorbereitung zwei Arten von Tätigkeiten(2). 1.1.1. Leistungen auf Rechnung der Absender (2) Unter die Postvorbereitung kann erstens eine für einen Absender erbrachte Leistung fallen. In diesem Fall besteht die Tätigkeit darin, die Sendungen für den Versand vorzubereiten (Druck, Kuvertierung oder Einschweißung, Etikettierung, Adressierung und Frankierung), sie zu sammeln, zu ordnen, zu sortieren und bei den Postämtern einzuliefern. (3) Diese den Absendern in Rechnung gestellten Tätigkeiten könnten als Dienste einer "Poststelle"(3) bezeichnet werden, die auf Rechnung von Großunternehmen arbeitet. In ihrer Bekanntmachung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste(4) weist die Kommission insbesondere darauf hin, dass "die Poststellen größerer Unternehmen [...] mittlerweile häufig von Mittlern betrieben [werden], die die Briefsendungen vorbereiten und vorsortieren, bevor sie sie dem Postbetreiber für die endgültige Zustellung übergeben". Postvorbereiter, die diese Tätigkeit ausführen, sind mit unabhängigen "Mittlern" zwischen Absender und La Poste vergleichbar. Nur diese Mittler sind La Poste gegenüber zur Frankierung verpflichtet. (4) Vergütet wird bei derartigen Tätigkeiten auf Rechnung der Absender vereinfacht gesagt Zweierlei (wobei die Endvergütung normalerweise eine Kombination aus beiden Komponenten darstellt), d. h. - die Herstellung der Sendungen, die Bereitstellung von Adresskarteien usw., die direkt vergütet wird; - die Mittlerfunktion und der Nutzen, den der Absender aus dem Zugang des Vorbereiters zu Vorzugsgebühren zieht. So haben die Postvorbereiter Zugang zu den produktbezogenen Verträgen ("contrats produits") von La Poste (insbesondere dem so genannten Postimpact-Vertrag), die dem Vertragspartner Vorzugstarife einräumen (z. B. 1,68 FRF pro Brief bei 20000 Postimpact-Sendungen an Stelle von 2,7 FRF für Ecoplis-Sendungen). Ihre Vergütung ziehen die Vorbereiter vereinfacht gesagt daraus, dass sie bei La Poste den Vorzugstarif in Anspruch nehmen und den Absendern einen höheren Betrag als den insgesamt an La Poste entrichteten Frankierungsbetrag in Rechnung stellen. 1.1.2. Stellvertretend für La Poste ausgeführte vorbereitende Arbeiten (5) Zweitens kann die Postvorbereitung Leistungen umfassen, die stellvertretend für La Poste erbracht werden. Diese bestehen in der Vorbereitung der Postsendungen, ihrer Verpackung in Postsäcke unter Einhaltung bestimmter Normen, der mehr oder weniger genauen Sortierung nach Bestimmungsorten und der Einlieferung bei den von La Poste zu diesem Zweck bestimmten Postämtern. In diesem Fall verhalten sich die Postvorbereiter wie Lieferanten von La Poste. Diese erzielt durch die Auslagerung bestimmter vorbereitender Arbeiten ihrerseits Einsparungen bei der Bearbeitung und Effizienzgewinne(5). Seit 1990 vergütet La Poste die im Rahmen leistungsbezogener Verträge ("contrats techniques") auf ihre Rechnung durchgeführten vorbereitenden Arbeiten unmittelbar pro Tausend Stück, d. h. nach der Menge der Einlieferungen. Die Höhe der Vergütung hängt im Wesentlichen von der Qualität der Einlieferungen und der Genauigkeit der Sortierung ab. Bei diesen leistungsbezogenen Verträgen nimmt der so genannte contrat de préparation(6) eine strategische Stellung ein: im Gegensatz zu den anderen Verträgen ermöglicht er dem Dienstleister, unterschiedliche Sendungen geringer Mengen zusammenzustellen und so in den Genuss einer leistungsabhängigen Vergütung zu kommen (die normalerweise nur bei gleichartigen Sendungen, die in der erforderlichen Menge eingeliefert werden, gewährt wird). Doch ist darauf hinzuweisen, dass leistungsbezogene Verträge nur mit Vorbereitern geschlossen werden, die bereits über einen produktbezogenen Vertrag mit La Poste verfügen und eine bestimmte Mindestmenge an Einlieferungen erreichen. 1.2. Die Postvorbereitungsunternehmen (6) Geht man von einer breiten Begriffsbestimmung aus(7), dürfte der Umsatz auf dem Postvorbereitungsmarkt (ermittelt nach dem Umsatz der in diesem Bereich tätigen Unternehmen) 1998 6,4 Mrd. FRF betragen haben(8). Davon entfallen - 3,5 Mrd. FRF auf die Postvorbereiter im eigentlichen Sinne, - 2 Mrd. FRF auf Postvorbereiter mit zusätzlichem Laserdruckangebot, - 0,9 Mrd. FRF auf Paketspezialisten. Die Dienstleistungen der Postvorbereiter bestehen in erster Linie darin, Sendungen für den Versand vorzubereiten (Konditionieren) und stellvertretend für La Poste vorbereitende Arbeiten auszuführen (siehe Ziffern 1.1.1 und 1.1.2). In geringerem Umfang bieten einige Postvorbereiter auch Desktop-Publishing an (siehe unten), vermieten Adresskarteien, liefern Umschläge o. ä. Die Postvorbereiter können nach dem Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit im Wesentlichen in drei Gruppen von Unternehmen unterteilt werden, nämlich solche, die Sendungen für den Versand vorbereiten, solche, die Sendungen zusammenstellen und solche, die Sendungen sortieren. Postvorbereiter, die auch Laserdruck im Angebot haben, sind eher auf Desktop-Publishing spezialisiert, d. h. sie erstellen mit Hilfe computergestützter Daten Geschäftspost für die Absender von Massensendungen. Diese Unternehmen bieten ihr Desktop-Publishing zusätzlich zur Postvorbereitung im eigentlichen Sinne an(9). Die Paketvorbereitung stellt eine besondere Form der Postvorbereitung dar und ist häufig mit weiteren Dienstleistungen (wie der Verwaltung von Bestellungen, der Lagerung usw.) verbunden. Diese Tätigkeit und die damit befassten Unternehmen sind von dieser Entscheidung nicht betroffen. Die Realität hinter dieser vereinfachten Typologie ist jedoch weitaus komplexer. In der Praxis bieten zahlreiche Postvorbereiter ein mehr oder weniger breites Spektrum an Diensten an, die mehr oder weniger stark auf bestimmte Marktsegmente ausgerichtet sind, und erbringen Leistungen in allen drei oben genannten Kategorien. Teilt man die Postvorbereiter nach den Charakteristika ihrer Tätigkeiten und dem Profil ihrer Kunden in zahlreiche Unterkategorien ein(10), lässt sich diese Analyse noch weiter präzisieren. (7) Auf dem französischen Postvorbereitungsmarkt tätig sind einerseits unabhängige Privatunternehmen, wie die Mitglieder des SNELPD, deren Dienste jeder Absender von Massensendungen in Anspruch nehmen kann, und andererseits La Poste, die ihre Leistungen entweder direkt oder indirekt über bestimmte Tochtergesellschaften anbietet. (8) Bei den privaten Postvorbereitern und unabhängigen Laserdruckfirmen handelt es sich in der Regel um kleine oder mittlere Unternehmen mit einem durchschnittlichen Umsatz von knapp über 15 Mio. FRF. Allerdings weist die Branche ein relativ hohes Maß an Konzentration auf: die zwanzig größten Unternehmen erzielen rund 55 % des gesamten Umsatzes. (9) Einige der Dienstleistungen, die La Poste und mehrere Tochterunternehmen ihren gewerblichen Kunden anbieten, konkurrieren unmittelbar mit den Dienstleistungen der oben genannten Postvorbereiter. (10) So bietet La Poste insbesondere über die in über 400 Postämtern vorhandenen "Carré Pro"-Büros Frankierung, Versandvorbereitung und Einlieferung an(11). Auch wenn sich der Umsatz von "Carré Pro" nur schwer gesondert ausweisen lässt, schätzt ihn La Poste für das Jahr 1999 auf etwa 227 Mio. FRF(12). (11) Bei den im Bereich der Postvorbereitung tätigen Tochterunternehmen von la Poste, für die diese Entscheidung gilt, handelt es sich in erster Linie um Datapost, Mikros und Dynapost. Die Tätigkeiten der 1994 gegründeten, auf Desktop-Publishing spezialisierten Datapost überschneiden sich mit den Tätigkeiten von Postvorbereitern mit zusätzlichem Laserdruckangebot. Zwar bietet Datapost hauptsächlich reines Desktop-Publishing (computergestützte Sortierung und Vorbereitung von Briefsendungen, Druck etc.), hat aber auch Kuvertierung, Konditionierung und Einlieferung bei La Poste im Angebot. Das Unternehmen hat rund 165 Angestellte und mehr als 250 Kunden. Sein Umsatz verdreifachte sich zwischen 1996 und 1999 von 32 Mio. FRF auf 107 Mio. FRF. Datapost verzeichnete bis mindestens 1999 hohe Betriebsverluste. Im November 2000 übernahm La Poste(13) das Unternehmen Mikros(14), einen bedeutenden Anbieter in der Desktop-Publishing- und Postvorbereitungsbranche. Nach dieser Übernahme wurde ein "gemeinsamer Pool" aus Mikros und Datapost geschaffen. Die Tochtergesellschaft Dynapost befasst sich mit der Verwaltung interner Unternehmenspost, bietet aber auch Sammlung, Frankierung und Sortierung an(15). Das Unternehmen hat rund 500 Beschäftigte und erzielte 1999 einen Umsatz von 275 Mio. FRF. (12) La Poste hat nicht bestritten, dass sie oder ihre oben genannten Tochterunternehmen - sei es als Lieferanten von La Poste oder als Nutzer ihres monopolistischen Netzes(16) - Dienstleistungen im Bereich der Postvorbereitung erbringen(17). Insgesamt dürfte La Poste sowohl über ihre eigenen Produkte als auch mittels Datapost und Mikros einerseits und Dynapost andererseits mindestens 10 % des Marktes für Postvorbereitung und Desktop-Publishing halten(18). (13) Somit stehen die Postvorbereitungsunternehmen bei den für Absender erbrachten Leistungen im Wettbewerb mit La Poste und ihren Tochterunternehmen. In Anbetracht des von La Poste gehaltenen Postmonopols bleibt ihnen in ihrer doppelten Eigenschaft als Nutzer des Postnetzes und Dienstleistungserbringer für den öffentlichen Betreiber aber keine andere Wahl, als die finanziellen und technischen Bedingungen, die La Poste für die Entgegennahme der von ihnen bearbeiteten Sendungen festlegt, zu akzeptieren. Wollen die Postvorbereiter die Aufträge ihrer Kunden zufrieden stellend erledigen, führt für sie folglich kein Weg an La Poste vorbei. 1.3. Geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften 1.3.1. Beziehungen zwischen La Poste und ihren Nutzern und Geschäftspartnern sowie deren Kontrolle (14) Das Gesetz vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post- und Telekommunikationswesens(19) (nachstehend "Gesetz von 1990" genannt) sowie das mit Dekret Nr. 90-1214 vom 29. Dezember 1990(20) gebilligte Lastenheft von La Poste legen fest, unter welchen Bedingungen der öffentliche Betreiber seine Dienstleistungen erbringt und welche Regeln für seine Beziehungen zu Nutzern und Geschäftspartnern gelten. (15) Nach Artikel 25 des Gesetzes von 1990 unterliegen die Beziehungen, die La Poste zu ihren Nutzern unterhält, dem Zivilrecht. Bestätigt wird dies in Artikel 23 des Lastenhefts, wo es heißt, dass die Beziehungen zwischen La Poste und den Nutzern zivilrechtlichen Verträgen unterliegen. (16) Was die Beziehungen zu den Nutzern angeht, ist es nach Artikel 23 Absatz 2 des Lastenhefts Aufgabe von La Poste, "die Bedingungen für die Lieferung ihrer Produkte und die Erbringung ihrer Dienstleistungen" festzulegen. In dem Artikel heißt es weiter, dass "La Poste Verträge schließen kann, deren Bedingungen von den Parteien gleichberechtigt auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags festgelegt werden". In diesem Fall ist La Poste zusätzlich dazu verpflichtet, zwischen Leistungen, die unter den reservierten Bereich fallen, und solchen, die im Wettbewerb erbracht werden, zu unterscheiden: "Erbringt La Poste einen Dienst, der sowohl Leistungen umfasst, die zu ihren ausschließlichen Rechten zählen, als auch Leistungen enthält, die dem Wettbewerb unterliegen, wird im Vertrag in Bezug auf Erbringung und Fakturierung zwischen diesen beiden Leistungskategorien unterschieden". (17) In Artikel 22 des Lastenhefts werden auch die möglichen Modalitäten einer "Öffnung des Netzes" für Nutzer genannt. Demnach kann La Poste sowohl inner- wie außerhalb ihres Tätigkeitsbereichs "- ihr Netz für ihre Tochterunternehmen öffnen. Dieser Zugang erfolgt im Rahmen von Vereinbarungen, in denen insbesondere die Konditionen für die Vergütung von La Poste festgelegt sind; [und] - mit anderen Partnern Vereinbarungen über den Vertrieb oder die Erbringung von Dienstleistungen schließen. Der für Post und Telekommunikation zuständige Minister wird über den Abschluss dieser Vereinbarungen unterrichtet." (18) Welchen Bedingungen die Nutzer unterliegen, ist im Lastenheft nicht festgelegt. Doch haben die französischen Behörden die Kommission(21) darauf hingewiesen, dass einige Bestimmungen dieses Lastenheftes allgemeine Regeln darüber enthalten, über welchen tariflichen und vertraglichen Spielraum La Poste in ihren Beziehungen zu den Nutzern verfügt. Nach den von den französischen Behörden geltend gemachten Bestimmungen lässt sich zwischen zwei Situationen unterscheiden: - Fallen die betreffenden Dienstleistungen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich von La Poste, so werden die Tarifvorschläge des öffentlichen Betreibers nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b) des Lastenheftes den für Post und Telekommunikation, Wirtschaft und Finanzen zuständigen Ministern zur Genehmigung vorgelegt. Auch Standardverträge, die La Poste im Rahmen der für sie reservierten Dienste mit Nutzern schließt, sind nach Artikel 4 des Lastenheftes dem für Post und Telekommunikation zuständigen Minister zur Genehmigung vorzulegen. - Für ihre im freien Wettbewerb erbrachten Dienstleistungen legt La Poste ihre Tarife nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstabe a) ihres Lastenhefts frei fest, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen unter den Universaldienst fallen oder nicht. Diese Tarife werden den zuständigen Ministern lediglich informationshalber übermittelt. Sind diese im freien Wettbewerb erbrachten Dienstleistungen dem Universaldienst zuzurechnen, gilt der allgemeine Grundsatz der Kostenorientierung(22), doch gibt die französische Regelung weder Aufschluss über die Konsequenzen dieses Grundsatzes noch über die Modalitäten, nach denen seine Einhaltung kontrolliert werden soll(23). (19) Für die Geschäftsbeziehungen mit den Lieferanten und insbesondere zur Vergütung der letzteren legt das Lastenheft von La Poste keine Einzelheiten fest. § 27 des Gesetzes von 1990 legt lediglich fest, dass "die Verfahren der Auftragsvergabe und -kontrolle durch den öffentlichen Betreiber von dessen Verwaltungsrat auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Lastenhefts vorgesehen werden...". Dieser Paragraph gilt somit lediglich für die vertraglichen Beziehungen im Rahmen der Vergabe von Lieferaufträgen durch den öffentlichen Betreiber. (20) Angesichts dieses Rechtsrahmens und der Erläuterungen durch die französischen Behörden lässt sich unter Zugrundelegung der grundsätzlichen in Randnummer 1 dieser Entscheidung getroffenen Unterscheidungen das Ausmaß der Kontrolle, das über die Beziehungen von La Poste zu den Postvorbereitungsunternehmen ausgeübt wird, folgendermaßen beschreiben: Soweit die Postvorbereiter den Nutzern des Postnetzes gleichgestellt sind, gilt für die Zugangstarife: - Sie unterliegen der Zulassung durch die zuständigen Minister, sofern es sich um eine unter das Postmonopol fallende Leistung handelt (das gilt für die Tarife "Postimpact"(24), "lettre" und "Ecopli"(25)). - Sie werden den Ministerien informationshalber zugeleitet, soweit es sich um im Wettbewerb erbrachte Leistungen handelt (z. B. die Tarife "Katalog" und "Coliéco"). Soweit die Postvorbereitungsunternehmen den Lieferanten von La Poste gleichgestellt sind, werden die anzuwendenden Tarife, z. B. Pauschalbeträge je tausend Einheiten, den Ministerien lediglich informationshalber mitgeteilt(26). Angesichts der Erläuterungen der französischen Behörden geht die Kommission davon aus, dass die Kontrolle keinesfalls die technischen Normen und die außertariflichen Aspekte der Geschäftsbeziehungen zwischen La Poste und den Postvorbereitungsunternehmen einschließt. (21) Nach den geltenden französischen Bestimmungen legt La Poste die vertraglichen Konditionen mit ihren Geschäftspartnern folglich selbst auf privatrechtlicher Grundlage fest. Nur in einigen wenigen eng definierten Fällen existieren gesetzliche Rahmenvorgaben. Der Staat verfügt nur über wenige Kontrollmöglichkeiten, die sich überdies auf ausschließlich tarifliche Aspekte beschränken. (22) Somit kann La Poste selbst ohne jegliche Kontrolle eine ganze Reihe technischer Normen festlegen, die sich auf den Zugang der Postvorbereitungsunternehmen zu ihrem Netz in entscheidender Weise auswirken. La Poste legt beispielsweise die Normen für die Aufmachung der Sendungen und die Einlieferung der vorbereiteten Post fest (Behältertypen, Mindestvolumen der eingelieferten Mengen, ...), die einzuhalten sind, um in den Genuss spezifischer Konditionen zu gelangen, welche in Form von "Instruktionen" im Bulletin de La Poste veröffentlicht werden. (23) Dass die von La Poste in Ausübung dieser Befugnis angenommenen "Regeln" nach französischem Recht als "vertraglich" zu betrachten sind, ändert nichts daran, dass sie von La Poste auf Eigeninitiative erlassen und nach eigenem Gutdünken festgelegt werden. Die rechtliche Einstufung wird sich auch nicht auf die Folgen dieser Maßnahmen auf den Zugang der von La Poste unabhängigen Unternehmen zum Postnetz und zu den vorbehaltenen Diensten und damit auf die Voraussetzungen für die Ausübung der Postvorbereitungstätigkeit auswirken. 1.3.2. Die für die Kontrolle von La Poste zuständigen französischen Behörden (24) Nach französischem Recht sind der Minister für das Post- und das Telekommunikationswesen und der Minister für Wirtschaft und Finanzen gemeinsam für die Postpolitik und die Überwachung der Einhaltung der Post- und Wettbewerbsvorschriften durch La Poste zuständig. De facto sind beide Aufgabenbereiche in einem Ressort vereinigt (daher wird nachstehend nur noch vom zuständigen "Minister" gesprochen)(27). (25) Die Zuständigkeit des Ministers für Tariffragen ergibt sich aus den oben beschriebenen Bestimmungen des Lastenhefts der Post. Ergänzende Angaben finden sich in den Bestimmungen über den Aufbau des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie. (26) Gemäß Artikel 4 des Dekrets Nr. 93-1272 vom 1. Dezember 1993(28) ist die Direction générale de l'industrie, des technologies de l'information et des postes (DiGITIP) dafür zuständig, "die Politik der Regierung im Post- und Telekommunikationswesen zu konzipieren und ihre Umsetzung zu überwachen". Nach derselben Bestimmung "wacht sie auch darüber, dass die Wirtschaftsbeteiligten im Post- und im Telekommunikationswesen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs einhalten". Schließlich ist die DiGITIP zusammen mit dem Schatzamt für die staatliche Beteiligung an La Poste zuständig: "Gemeinsam mit dem Schatzamt ist sie für Konzeption und Ausführung der staatlichen Maßnahmen gegenüber von La Poste und den übrigen gewerblichen Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich, an denen der Staat eine Beteiligung hält"(29). (27) Gemäß Artikel 6 dieses Dekrets übt die Abteilung Post- und Telekommunikationswesen innerhalb der DiGITIP die "Aufsicht über La Poste" aus. Gemäß Artikel 4 des Erlasses vom 2. November 1998 über den Aufbau der DiGITIP(30) ist innerhalb der Abteilung Post- und Telekommunikationswesen die Unterdirektion Post "für die Postaufsicht zuständig. Sie übt die wirtschaftliche und finanzielle Aufsicht aus und übernimmt insbesondere die Ausarbeitung des Planvertrags, wirtschaftliche und finanzielle Analysen, Anpassung der analytischen Rechnungslegung, Dienstleistungsangebot, Tarife, Servicequalität, Beziehungen mit den Verbrauchern und Geschäftspartnern". Innerhalb der gleichen Abteilung ist die Unterdirektion für Reglementierung und internationale Angelegenheiten für "Ausarbeitung, Kontrolle und Umsetzung der Vorschriften und die Regulierung der Posttätigkeit" zuständig. Aufgrund dieser Bestimmungen ist eindeutig festgelegt, welche Stelle innerhalb des Ministeriums in Postangelegenheiten kontroll- und weisungsbefugt ist. Die Entscheidungsbefugnis liegt beim Minister sowie aufgrund einer ministeriellen Dauervollmacht beim Generaldirektor für Industrie, Informationstechnologien und Post(31). (28) Die französischen Behörden haben der Kommission die praktische Anwendung dieser rechtlichen Grundlagen beschrieben. In Tariffragen führt die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht zu einer gemeinsamen Intervention des Postdiensts und der Generaldirektion Wettbewerb(32). Generell führen sie aus, dass in aufsichtsrechtlicher Hinsicht die Kontrollbefugnis des Staats nicht ausschließlich bei der DiGITIP liegt, sondern auch die Direktion Haushalt und das Schatzamt aktiv mitwirken. In der Praxis teilen sich somit die DiGITIP, die Direktion Haushalt, das Schatzamt und die Generaldirektion Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung die Aufsichtsaufgaben. Diese dem gleichen Minister unterstehenden Dienste nehmen somit gleichzeitig Überwachungsfunktionen als auch die wirtschaftliche und finanzielle Aufsicht wahr. (29) Gemäß den einschlägigen französischen Bestimmungen ist der für La Poste zuständige Minister eindeutig befugt, im Rahmen seiner wirtschaftlichen und finanziellen Aufsichtsbefugnis in die Belange von La Poste einzugreifen(33). Die französischen Bestimmungen sehen jedoch keine klare institutionelle Trennung der wirtschaftlichen und finanziellen Aufsicht einerseits und der wettbewerblichen Aufsicht andererseits vor, durch die gewährleistet würde, dass beide Befugnisse unabhängig voneinander wahrgenommen werden. 1.4. Die Beschwerde (30) Am 30. Juni 1998 hat das Syndicat National des Entreprises de Logistiques de Publicité Directe (SNELPD) eine Beschwerde gegen den französischen Staat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.