Europäische Union

2002/865/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Graf von Henneberg Porzellan GmbH, Ilmenau, gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3303)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0865. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Investitionszulagen somit eine bestehende Beihilfe darstellen. (103) Maßnahme 26: Die Kommission hat überprüft, dass gemäß der zur Verfügung stehenden Informationen die Zuschüsse für Forschung und Entwicklung die Bedingungen der Regelung erfuellten, in deren Rahmen sie gewährt wurden(17), insbesondere die Bedingungen zur zulässigen Hoechstbeihilfe pro Jahr und Intensität. Somit stellen sie eine bestehende Beihilfe dar. (104) Maßnahme 27: Wie bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens angegeben, erfuellen die Zuschüsse für die Beschäftigungsförderung offenkundig nicht die Bedingungen der Regelung, nach der sie gewährt wurden(18). Die Kommission weist darauf hin, dass in der Regelung vorgesehen ist, dass derartige Maßnahmen nicht als Beihilfe gelten, da sie nicht einem bestimmten Unternehmen einen Vorteil einräumten. Privatisierte Unternehmen können demnach derartige Maßnahmen nicht in Anspruch nehmen, da nach der Privatisierung die entwickelten Projekte dem eigenen Interesse dienten und nicht dem allgemeinen Interesse. Die zur Verfügung stehenden Informationen weisen darauf hin, dass das Projekt im Wesentlichen daraus bestand, einen Teil der Anlagen von GvH1 von alten Maschinen und Anlagen zu befreien. Das Projekt wurde folglich im eigenen Interesse durchgeführt. Somit kommt die Kommission nicht zu dem Schluss, dass das Projekt keinen wirtschaftlichen Vorteil für GvH1 darstellte. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass privatisierte Unternehmen nicht für die Teilnahme an derartigen Projekten zugelassen sind und die Zuschüsse zum Teil vom Land Thüringen gewährt wurden, obwohl als einzige Einrichtung die Bundesanstalt für Arbeit zur Gewährung derartiger Zuschüsse ermächtigt ist. Daher hält die Kommission ihre Beurteilung aufrecht, dass diese Zuschüsse eine Beihilfe darstellen, die als Ad-hoc-Beihilfe bewertet wird. (105) Maßnahme 36: Angeblich auf der Basis einer regionalen Beihilferegelung(19) gewährte Direktinvestitionszuschüsse bis zur Hoechstgrenze für KMU gemäß der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(20) gewährte Investitionszuschüsse. Wie bereits von der Kommission bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens ausgeführt, galt GvH2 zum Zeitpunkt der Gewährung nicht als KMU. Daher hält die Kommission, ungeachtet des Einwands von Deutschland, dass der maßgebliche Zeitpunkt das Datum der Antragstellung auf Beihilfe sein sollte, daran fest, dass die Beihilfe offenkundig nicht den Bedingungen der Regelung entspricht und als Ad-hoc-Beihilfe bewertet wird(21). (106) Maßnahme 39: Die Kommission revidiert teilweise ihre Beurteilung im Hinblick auf die nach 1997 gewährten Zuschüsse. Die im Jahr 1996 gewährten Zuschüsse in Höhe von ca. 0,686 Mio. DEM basierten angeblich auf derselben Regelung wie Maßnahme 27 und erfuellen aus den gleichen Gründen die Bedingungen dieser Regelung nicht. Andererseits basierten die in 1997 gewährten Zuschüsse in Höhe von ca. 1,358 Mio. DEM auf einer anderen genehmigten Beihilferegelung(22). Gemäß den vorliegenden Informationen wurden die Bedingungen dieser Regelung erfuellt. Somit stellt der letztgenannte Betrag eine bestehende Beihilfe dar. (107) Maßnahme 40: Nach der Beurteilung der von Deutschland zur Verfügung gestellten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass gemäß den vorliegenden Informationen mit diesen Investitionssteuererstattungen die in der Regelung vorgesehenen Hoechstgrenzen beachtet wurden(23). Diese Zuschüsse stellen demnach eine bestehende Beihilfe dar. (108) Maßnahme 43: Zuschüsse für Forschung und Entwicklung, die im Zeitraum von 1997 bis 2000 gewährt wurden, die in der Erweiterung des Prüfverfahrens als offenkundig nicht von der entsprechenden Regelung für KMU gedeckt beurteilt wurden(24). Nach den Geschäftsberichten lag GvH2 im Jahr 2000 unter den Schwellenwerten für KMU, jedoch werden die Mitarbeiter der Glashütte Schmiedenfeld in den Berichten offenbar nicht berücksichtigt. Darüber hinaus ist ein Unternehmen nur dann als KMU einzustufen, wenn sich dieses Phänomen in zwei aufeinander folgenden Jahren zeigt, somit sind diese Zuschüsse nach wie vor als neue Beihilfe zu beurteilen. (109) Vor dem Hintergrund des ausgeführten Sachverhalts stellen die Maßnahmen 2, 3, 4, 8, 25, 26, Teile der Maßnahmen 39 und 40 gemäß der vorliegenden Informationen bestehende Beihilfe dar. Ihr Betrag ist bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. C. De-minimis-Beihilfen (110) Deutschland behauptet, dass die Maßnahmen 15, 16, 21 und 42 unter die De-minimis-Regelung fallen. Nach dieser Regelung beträgt die Hoechstgrenze für De-minimis-Beihilfen 100000 EUR über einen Dreijahreszeitraum, beginnend mit der Gewährung der ersten De-minimis-Beihilfe. Die Hoechstgrenze gilt für die gesamte Unterstützung der öffentlichen Hand, die als De-minimis-Beihilfe angesehen wird; die Möglichkeit des Empfängers, Beihilfe im Rahmen einer anderen von der Kommission genehmigten Beihilferegelung in Anspruch zu nehmen, bleibt hiervon unberührt. (111) Im Hinblick auf die Bürgschaften im Rahmen der Maßnahmen 15, 16 und 21 ist die Kommission der Meinung, dass aus der Tatsache, dass ihr Betrag zur Vermeidung der Doppelerfassung nicht berücksichtigt wird, nicht geschlossen werden kann, dass sie keine Beihilfe darstellen. In der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2000 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in der Form von Haftungsverpflichtungen und Garantien(25) heißt es: "Ist es bei Übernahme der Garantie sehr wahrscheinlich, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, z. B. weil er in finanziellen Schwierigkeiten ist, so kann der Wert der Garantie genauso hoch sein wie der Betrag, der durch die Garantie effektiv gedeckt ist". Das bedeutet, dass das Beihilfeelement in diesen Bürgschaften 90 % der Kredite ausmacht, auf die sich die Bürgschaften beziehen. Damit werden die De-minimis-Regelungen weit überschritten. (112) Bezüglich der Maßnahme 42 wurden im Zeitraum 1996-2000 und im Zeitraum 1999-2000 Zuschüsse gewährt, die unter die De-minimis-Regelungen fallen. Deutschland hat angegeben, dass die Bedingungen für die Anwendung dieser Regelung erfuellt wurden. Daher geht die Kommission davon aus, dass diese Beträge von der De-minimis-Regelung gedeckt sind. D. Ausnahme vom Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (113) Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen muss Beihilfe in Höhe von ca. 139,399 Mio. DEM von der Kommission als Ad-hoc-Beihilfe angesehen werden. In Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind Ausnahmen vom grundsätzlichen Beihilfeverbot nach Absatz 1 geregelt. (114) Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag greifen im vorliegenden Fall nicht, da die Beihilfemaßnahmen weder sozialer Art sind noch an einzelne Verbraucher gewährt werden oder der Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und auch nicht für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden. (115) Weitere Ausnahmen vom Beihilfeverbot sind in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag geregelt. Da die Hauptzielsetzung der Beihilfen nicht die regionale Entwicklung ist, sondern die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten, gelangen lediglich die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zur Anwendung. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) sieht die Genehmigung staatlicher Beihilfen vor, die der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dienen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Für die Würdigung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission besondere Leitlinien aufgestellt. Nach ihrer Prüfung geht die Kommission davon aus, dass keine der anderen Gemeinschaftsleitlinien, z. B. für Forschungs- und Entwicklungs-, Umwelt-, KMU- oder Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen, auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. (116) Da den vorliegenden Angaben zufolge die Beihilfe vor dem 30. April 2000 gewährt wurde, sind die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 23. Dezember 1994(26) ("Leitlinien") anzuwenden(27). Die Kommission weist darauf hin, dass diese Leitlinien die Praxis der Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kodifizieren. Daher sind die Leitlinien auch auf Beihilfen anwendbar, die vor 1994 gewährt wurden, denn sie sind Ausdruck einer langjährigen Praxis der Kommission. a) Wiederherstellung der Rentabilität (117) Die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen erfordert einen realistischen, zusammenhängenden und weitreichenden Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums und auf der Grundlage realistischer Annahmen. Umstrukturierungsbeihilfen sollten in der Regel nur einmal gewährt werden. (118) Im vorliegenden Fall sind GvH1, GvHiA und GvH2/3 in den Genuss der fortlaufenden Gewährung von Beihilfen gekommen, die vermutlich zum Zweck der Umstrukturierung auf der Grundlage einer Reihe von Plänen gewährt wurden, die der Kommission zugeleitet wurden. Bis auf den letzten schlugen alle Pläne fehl, und es ist schwierig festzustellen, welche Schritte tatsächlich durchgeführt wurden. Die Kommission macht zwei wesentliche Umstrukturierungszeiträume aus: 1990-1995 und ab 1995. Der Konkurs der GvH1 und der Wechsel des Investors bedeuteten einen erheblichen Einschnitt für den Umstrukturierungsprozess. Nichtsdestoweniger vollzogen sich in beiden Zeiträumen wichtige Veränderungen. Der erste Umstrukturierungszeitraum (119) Im ersten Plan wurde die Marktsättigung bestätigt und eine Stilllegung von 50-70 % der Kapazitäten in Thüringen und Sachsen prognostiziert. Dennoch ging die GvH1 von einer Verdoppelung ihres Absatzes innerhalb von zwei Jahren aus und setzte dabei auf die positiven Effekte des Gemeinsamen Marktes. Aus Sicht der Kommission erscheinen diese Zahlen zu optimistisch, und dieser erste Plan, der vollständig aus staatlichen Mitteln und durch buchmäßige Maßnahmen finanziert wurde, schien nicht auf internen Maßnahmen, sondern auf äußeren Faktoren zu beruhen, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hatte. (120) Der für den Zeitraum 1993-1996 revidierte Plan beinhaltete die erneute Gewährung von Beihilfen. Nach Auffassung der Kommission ist der Verlust der Aufträge aus Russland und dem Iran nicht äußeren und für das Unternehmen unvorhersehbaren Gründen zuzuschreiben, sondern falschen Marktprognosen. Der Austausch eines defekten Ofens war nicht extern bedingt, und da der Investor bei der THA einen Garantieanspruch geltend machte, liegt der Schluss nahe, dass dies zum Zeitpunkt der Privatisierung durchaus vorhersehbar gewesen wäre. Darüber hinaus sollte eine Ausnahme vom Prinzip der einmaligen Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen nur dann eingeräumt werden, wenn ein Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität gewährleistet. Vor dem Hintergrund der bisher von der GvH1 erreichten Ergebnisse, der Höhe ihrer Überschuldung, der Marktsättigung und des Zusammenbruchs der traditionellen Märkte der GvH1 bezweifelt die Kommission, dass der revidierte Plan realistisch war. Die Absatzprognosen erscheinen erneut zu optimistisch(28), sie werden nicht von einer Marktanalyse getragen, und obwohl auf die dringende Notwendigkeit einer Neuverhandlung der Schulden hingewiesen wird, werden keine konkreten Schritte dargelegt. Diese Zweifel werden dadurch bestätigt, dass die GvH1 1995 die Gesamtvollstreckung beantragte. (121) Bei der GvHiA bestand für die Konkursmasse zum Zeitpunkt der Gewährung von Beihilfen zu ihren Gunsten kein Umstrukturierungs- oder Abwicklungskonzept. Wie bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens angegeben, erfuellen die Kredite gemäß den Maßnahmen 28 und 29 nicht die für eine Rettungsbeihilfe festgelegten Kriterien. Der allgemein akzeptierte Zeitraum von sechs Monaten wird hier ohne jede Begründung weit überschritten. Deutschland hat keine Beweise dafür vorgebracht, dass die Kredite zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurden. Der Forderungsverzicht bei Maßnahme 30 beinhaltet keine Liquidität. Es liegt kein Beweis dafür vor, dass der Betrag der Kredite auf die für die Weiterführung des Unternehmens notwendige Höhe begrenzt war. Schließlich ist es in Anbetracht der allgemeinen Überkapazitäten in der Porzellanindustrie unwahrscheinlich, dass diese Maßnahmen auf die Lage des Wirtschaftszweigs in den anderen Mitgliedstaaten keine unvertretbaren nachteiligen Auswirkungen hatten. Da für die GvHiA kein Umstrukturierungsplan vorliegt, erfuellen diese Maßnahmen auch als Umstrukturierungsbeihilfen nicht die Kriterien der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der zweite Umstrukturierungszeitraum (122) Angesichts der Entwicklung der GvH1 ist zu bezweifeln, dass der Konkurs als unvorhersehbar einzustufen ist. Die Gründung der GvH2 war mit der nachfolgenden Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen verknüpft, die nicht gerechtfertigt waren. Zudem erscheint nach den vorgelegten Berichten die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität zweifelhaft. In dem Bericht vom 15. Dezember 1995, in dem die Lage im Lichte einer TIB-Beteiligung analysiert wird, fehlte eine Marktanalyse, eine Aufstellung der Umstrukturierungskosten (abgesehen von Investitionen) und er gibt keinerlei Aufschluss über die vorgesehene Finanzierung der Umstrukturierungskosten. Die geplante Rückkehr zur Rentabilität wurde anhand von drei möglichen Szenarien bei jeweils unterschiedlichem Absatzvolumen dargestellt, die alle nicht auf realistischen Annahmen zu beruhen scheinen. Stellt man in Rechnung, dass die Porzellanbranche seit 1992 an Überkapazitäten leidet, waren selbst die für den ungünstigsten Fall prognostizierten Umsatzzahlen kaum realisierbar. Derart hohe Umsatzzahlen waren nie zuvor erreicht worden, und es war kaum davon auszugehen, dass ein Unternehmen, das aus einem Gesamtvollstreckungsverfahren hervorgegangen war, dies schaffen würde. Außerdem war die GvH1 nicht erfolgreich umstrukturiert worden, so dass hätte klar sein müssen, dass bei Fortführung der Geschäftstätigkeit eine umfassende Umstrukturierung notwendig sein würde, um einen effektiven Betrieb zu ermöglichen. Es steht zu bezweifeln, dass ein solcher Prozess nur zwei Jahre dauern würde. (123) Diese Zweifel wurden durch das Gutachten eines externen Rechnungsprüfers für das Jahr 1997 bestätigt, der in seinem Bericht vom 3. Juli 1998 zu dem Schluss kommt, dass man nicht feststellen könne, ob sich die GvH2 erfolgreich umstrukturieren ließe. Als Hauptgründe für diese Einschätzung wird die im Verhältnis zum begrenzten Auftragsbestand in den Büchern zu optimistische Vorausschätzung der Umsatzentwicklung genannt. (124) Das Konzept wurde 1998 bei der Übernahme durch Herrn Frowein überarbeitet, der für 1999 mit einem positiven Betriebsergebnis von 0,195 Mio. DEM und für 2000 von 0,655 Mio. DEM rechnete. Diese Ergebnisprognose erfolgte vor dem Hintergrund aufgelaufener Verluste in Höhe von 0,8 Mio. DEM im Juni 1998. Zwei Monate später hatten sich die Verluste jedoch schon vervierfacht. Die Planung wurde erneut revidiert. Die Berechnung der erwarteten Ergebnisse beruhte auf einem Schuldenerlass, der offenbar Herrn Frowein bei der Übernahme zugesagt worden war(29), aber allem Anschein nach noch nicht stattgefunden hat. Darüber hinaus erwartete das Unternehmen neue Kredite von Banken, was ebenfalls nicht erfolgt ist. Offenbar haben die Banken ihre Unterstützung zurückgezogen, bis auf die TAB, die noch 1999 zugestimmt hat, auf ihre Position in der Gläubigertabelle zu verzichten, um eine Insolvenz zu vermeiden. Dies wird als weitere Umstrukturierungsbeihilfe angesehen, die nach den bisherigen Umstrukturierungsbeihilfen kaum zu rechtfertigen ist. Es ist keine Begründung für den Grundsatz der "Einmaligkeit" gegeben worden. (125) Die zweite Revision dieses Plans wurde 1999 von einem Beratungsunternehmen überprüft. In ihrem Gutachten gelangen sie zu dem Schluss, dass bis zum 31. Dezember 1998 im Unternehmen Verluste in Höhe von 8,166 Mio. DEM nicht durch Kapital gedeckt waren, dass ein Schuldenerlass und neue Kapitalzuführungen sowie die Durchführung von Investitionen für den Fortbestand des Unternehmen unentbehrlich seien. Die Solvenz des Unternehmens wurde im Gutachten ausdrücklich nicht untersucht. Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen für 2000 laut Bilanz ein Betriebsergebnis von 24000 DEM erzielt hat. Im Lagebericht für dieses Jahr ist jedoch eine Überschuldung in Höhe von 9,298 Mio. DEM angegeben. Damit werden die Zweifel der Kommission an der Wiederherstellung der Rentabilität der GvH2/3, die sowohl bei der Einleitung als auch bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens ausgeführt werden, bestätigt. (126) Ausgehend davon gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die wiederholte Gewährung von Beihilfen nicht durch äußere und unvorhersehbare Gründe gerechtfertigt ist. Die Beihilfe ist auch nicht auf der Basis eines Umstrukturierungsplans gewährt worden, der auf realistischen Annahmen beruhte und zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens führt. b) Keine unzumutbare Verfälschung des Wettbewerbs (127) Der Umstrukturierungsplan muss Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf Konkurrenten enthalten, da die Beihilfen sonst dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vom Beihilfeverbot freigestellt werden könnten. Zeigt also eine Beurteilung von Nachfrage und Angebot strukturelle Überkapazitäten auf einem relevanten Markt innerhalb der Gemeinschaft, auf dem das Unternehmen tätig ist, so muss der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung der Branche in dem betreffenden Markt durch eine endgültige Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten leisten. (128) Der Porzellanmarkt ist gesättigt und leidet an Überkapazitäten. Damit bedeuten Beihilfen, die an ein Unternehmen in diesem Sektor gewährt werden, zwangsläufig eine ernsthafte Verfälschung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. Angesichts der hohen Beihilfebeträge im vorliegenden Fall sollte der Beitrag des Begünstigten hinsichtlich des Kapazitätsabbaus besonders wesentlich sein. (129) Die verschiedenen übermittelten Umstrukturierungspläne sehen Kapazitätsreduzierungen sowohl bei der Belegschaft als auch bei der Produktionsmenge vor. Nach dem ersten Umstrukturierungsplan beschäftigte GvH1 per Dezember 1991 626 Mitarbeiter und per Dezember 1999 269 Mitarbeiter. Im Hinblick auf die Produktion gibt Deutschland an, dass im ersten Umstrukturierungszeitraum die Produktionsmenge von 8000-6500 Tonnen jährlich auf 4000 Tonnen jährlich gesenkt wurde. Weiterhin gibt Deutschland an, dass die Ersetzung mehrerer Öfen durch einen einzelnen Ofen eine weitere Reduzierung auf ca. 2300 Tonnen jährlich mit sich brachte. Deutschland trägt vor, dass die Öfen vernichtet wurden und die Produktionsoberfläche abgebaut wurde. (130) Angesichts der aktuellen von Deutschland vorgelegten Informationen erkennt die Kommission an, dass tatsächlich ein dauerhafter Kapazitätsabbau stattgefunden hat. c) Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung (131) Umfang und Höhe der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deswegen wird von den Investoren ein Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln verlangt. Außerdem muss die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, die von dem Umstrukturierungsprozess nicht betroffen sind. (132) Wie bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens ausgeführt, ist in den verschiedenen Plänen, die inzwischen vorgelegt wurden, an keiner Stelle eine genaue Berechnung der Umstrukturierungskosten zu finden. Die Pläne sind ständig verändert worden, und es ist schwierig, Kosten für tatsächlich erfolgte Umstrukturierungsschritte zu ermitteln. In Ermangelung einer Gesamtrechnung der Umstrukturierungskosten ist nicht festzustellen, ob die Beihilfen auf das notwendige Mindestmaß beschränkt waren, und es ist unklar, wofür die Beihilfen verwendet wurden. (133) Die Kommission vermerkt bei der Einleitung und bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens, dass keine Angaben zum Beitrag des Investors vorgelegt wurden. Bei der GvH1 hat der Investor weder den Kaufpreis für die GvH1 gezahlt, noch seine Einlage in das Kapital der GvH1 geleistet, wie es mit der THA bei der Revision des Privatisierungsvertrags vereinbart worden war. Keine der im Rahmen eines Sicherheitenpools neben anderen Sicherheiten vorgelegten Bürgschaften konnte in Anspruch genommen werden. Bei der GvH2/3 wurden von Herrn Frowein lediglich 0,2 Mio. DEM als Kaufpreis eingebracht. Deutschland behauptet jetzt, dass 6 Mio. DEM als Privateinlage eingebracht werden sollen, sobald das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen ist. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die Gewährung der Beihilfe und nicht die Einlage des Investors abhängig von der Kommissionsentscheidung zu erfolgen hat. Eine Unterstützung des Unternehmens durch den Investor wird aus diesem Vorbehalt nicht ersichtlich. Zudem wurde kein Beweis vorgelegt, dass dieser Betrag wirklich eingebracht werden wird. Angesichts des jüngsten Konkurses der GvH2/3 ist es höchst zweifelhaft, dass je Beträge eingezahlt werden. (134) Folglich kann die Kommission nicht feststellen, dass die gewährten Beihilfen in einem Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen. Der Umstand, dass ein erheblicher Teil der erhaltenen Beihilfen als Liquidität wirkt, veranlasst zudem dazu, die Möglichkeit zu erwägen, dass dem Unternehmen möglicherweise durch die Beihilfe zusätzliche liquide Mittel zugeflossen sind, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten verwenden könnte, so etwa für Verdrängungswettbewerb oder den Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen an konkurrierenden Unternehmen. Die Kommission weist besonders darauf hin, dass die Beschwerdeführer speziell diese beiden Möglichkeiten angeführt haben. (135) Die Kommission kann sich anhand der vorliegenden Informationen keine Meinung dazu bilden, ob Verdrängungswettbewerb stattgefunden hat. Im Falle der Übernahme von Anteilen der Glashütte Schmiedefeld GmbH kann die Kommission jedoch nicht ausschließen, dass die Beihilfen für die GvH2/3 hierfür verwendet wurden. d) Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans (136) In Anbetracht der vielen Pläne, von denen die meisten scheiterten, sowie angesichts der ständigen Änderung der Pläne, kann die Kommission nicht feststellen, dass diese Voraussetzung der Leitlinien erfuellt wurde. VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (137) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die geprüfte Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 83 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährt hat. Darüber hinaus ist die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muss von dem Empfänger zurückgefordert werden. In Übereinstimmung mit der gängigen Praxis der Kommission und dem Fallrecht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften muss eine Beihilfe von dem Unternehmen zurückgefordert werden, das tatsächlich von der Beihilfe begünstigt wurde. Unter Beachtung der Änderungen betreffend den Beihilfeempfänger, hält es die Kommission für angemessen, das Ausmaß der Verpflichtung zur Rückforderung der Be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.