Europäische Union

2002/865/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Graf von Henneberg Porzellan GmbH, Ilmenau, gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3303)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0865. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ihilfe zu definieren. (138) In ihrem Beschluss zur Einleitung und Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens befand die Kommission, dass die GvH2 die Geschäftstätigkeit der GvH1 fortführte. Beide Unternehmen besaßen dasselbe Anlagevermögen, waren auf denselben Produktmärkten und unter derselben Firma tätig und stellten die gleichen Produkte mit denselben Anlagen und Mitarbeitern her (auch wenn die Belegschaftsstärke reduziert wurde). Außerdem gab es keinen Hinweis darauf, dass Dritte die neue Konstellation wahrnahmen. (139) Die Kommission erkennt an, dass es sich bei GvH1 und GvH2 um unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten handelt. Allerdings wurde die Geschäftstätigkeit der GvH1 während des Gesamtvollstreckungsverfahrens fortgesetzt und Anlagevermögen im Rahmen der fortlaufenden Geschäftstätigkeit an die GvH2 verkauft. Die Kommission stellte außerdem fest, dass der Verkauf des Anlagevermögens der GvHiA an die GvH2 nicht nach einem offenen und bedingungsfreien Bietverfahren erfolgte. Die angebliche Suche nach einem Investor dauerte nur vier Monate. Angaben zufolge, die noch vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt wurden, suchte das Land Thüringen sogar noch vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über die LEG nach einer Lösung für die GvHiA, die eine staatliche Beteiligung einschloss, wie es dann auch geschah. Daher kann die Kommission nicht erkennen, dass die neuen Investoren der GvH2 - GvHiA und TIB - als beste Bieter nach einem offenen und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren ausgewählt wurden. Obwohl Deutschland erklärt hat, dass Verhandlungen mit mehreren potenziellen Investoren eingeleitet wurden, liegt der Kommission die Antwort eines Wettbewerbers vor, der angibt, dass er von der Abgabe eines Angebots ausgeschlossen wurde. (140) Die Kommission stellte insbesondere bezüglich der Kontrolle eine Übereinstimmung bei zwischen GvH1 und GvH2 fest, wobei formell 51 % im Besitz der GvHiA - der Konkursmase der GvH1 - waren. Ferner wurde das Startkapital der GvH2 mit Geld aus der Konkursmasse der GvH1 finanziert. Die verbleibenden 0,49 Mio. DEM und der Preis von 8,5 Mio. DEM, der für das Anlagevermögen gezahlt wurde, wurden vom Staat, dem Hauptgläubiger der GvH1, eingebracht. Nach dem Verkauf bzw. der Abtretung des Anlagevermögens blieben Geld, Anlagevermögen und die Kontrolle über die neue Rechtspersönlichkeit in denselben Händen. (141) Nach der gängigen Praxis der Kommission verbleibt bei dem Verkauf eines Beihilfe empfangenden Unternehmens zum Marktwert der Nutzen der Beihilfe beim Verkäufer. Da im vorliegenden Fall kein bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren stattgefunden hat, kann die Kommission a contrario nicht zu dem Schluss kommen, dass der für das Anlagevermögen von GvH1 entrichtete Kaufpreis dem marktüblichen Preis entsprach. Damit profitierte der Erwerber, GvH2, ebenfalls von der Beihilfe, die GvH1 gewährt wurde. (142) Darüber hinaus hätte sich der Staat, als der Hauptgläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, wie ein privater Gläubiger verhalten müssen, um auszuschließen, dass bei seinem Vorgehen staatliche Beihilfen im Spiel wären. Ein privater Gläubiger hätte vermutlich die Abwicklung des Unternehmens betrieben, damit seine Ansprüche erfuellt würden, sofern nicht die Gründung eines neuen Unternehmens und die anschließende Übertragung von Anlagevermögen zu dem Zweck erfolgt, es an den besten Bieter zu verkaufen, um den besten Preis zu erzielen und seine Ansprüche zu erfuellen. Die Kommission kann nicht zu dem Schluss kommen, dass dies der Fall war, denn offenbar hat der Staat selbst 49 % des Unternehmens übernommen, den Kauf des Anlagevermögens finanziert und erst zwei Jahre später die Anteile zu einem wesentlich niedrigeren Preis verkauft, als er selbst gezahlt hat. (143) Schließlich weist die Kommission in ihrem Beschluss zur Erweiterung des förmlichen Prüferverfahrens bezüglich von GvH3 darauf hin, dass Veränderungen der Eigentumsverhältnisse an Gesellschaftsanteilen nicht zur Entstehung einer neuen, von Forderungen freien Rechtspersönlichkeit führen. Käufer können sich schützen, indem sie mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt vorgehen. Dies gilt insbesondere für Herrn Frowein, der die Situation des Unternehmens seit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens kannte. Daher ist die GvH3 als dasselbe Unternehmen wie die GvH2 anzusehen(30). Zudem ist anzumerken, dass Herr Frowein nicht nach einem offenen, bedingungsfreien und transparenten Ausschreibungsverfahren ausgewählt wurde. (144) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass sich Deutschland zur korrekten Umsetzung der vorliegenden Entscheidung wie ein sorgfältig handelnder privater Gläubiger verhalten muss. Das nationale Recht darf nicht in benachteiligender Weise angewandt werden, so dass das Eintreiben unmöglich oder äußerst schwierig gestaltet wird. Dies bedeutet grundsätzlich, dass Deutschland anstreben muss, die Schulden sofort einzutreiben und alle verfügbaren Mittel hierfür nutzen muss. Kein Prinzip nationalen Rechts kann der vollständigen Anwendung europäischen Rechts im Weg stehen(31). (145) Damit die Wirksamkeit dieser Entscheidung nicht gefährdet wird und der Markt nicht länger verzerrt wird, kann die Kommission gezwungen sein, zu verlangen, dass die Rückforderung nicht auf das ursprüngliche Unternehmen beschränkt, sondern auf das Unternehmen ausgedehnt wird, das die Tätigkeit des ursprünglichen Unternehmens unter Verwendung der übertragenen Produktionsmittel fortführt, soweit bestimmte Elemente der Übertragung auf eine wirtschaftliche Kontinuität der beiden Unternehmen hindeuten(32). (146) Die Kommission ist der Auffassung, dass neben der Beihilfe unmittelbar zu ihren Gunsten GvH2/3 ebenfalls von der Beihilfe an ihre Rechtsvorgänger profitiert. Um dieser Entscheidung ordnungsgemäß Folge zu leisten, muss Deutschland daher nicht nur gegen den unmittelbaren Beihilfeempfänger vorgehen, sondern auch gegen dessen Rechtsnachfolger. Somit ist GvH2/3 nicht nur zur Rückzahlung der im eigenen Namen erhaltenen unrechtmäßigen Beihilfe verpflichtet, sondern auch gemeinschaftlich zur Rückzahlung der unrechtmäßigen Beihilfe zugunsten von GvH1 einschließlich der während des Konkursverfahren gewährten Beihilfe. Deutschland muss außerdem gegen sonstige Unternehmen vorgehen, die einen Nutzen aus der Übertragung der fraglichen Vermögensgegenstände ziehen könnten und damit dazu beitragen, die Folgen dieser Entscheidung zu umgehen(33) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Graf von Henneberg Porzellan GmbH gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (2) Die in Absatz 1 genannte unvereinbare Beihilfe umfasst folgende Maßnahmen zugunsten der Graf von Henneberg Porzellan GmbH, gegründet 1990, die später zu Graf von Henneberg in Abwicklung wurde: a) Darlehen der Hessischen Landesbank (HeLaBa) im Rahmen der Maßnahmen 5, 20 und 21, die sich ursprünglich auf insgesamt 28,530 Mio. DEM beliefen; b) Darlehen von der Bayerischen Landesbank im Rahmen der Maßnahmen 7, 12, 17 und 18, die sich ursprünglich auf insgesamt 43,023 Mio. DEM beliefen; c) eine Bürgschaft der Treuhandanstalt (THA) im Rahmen von Maßnahme 10 in Höhe von 8,629 Mio. DEM; d) Zuschüsse der THA im Rahmen von Maßnahme 11 in Höhe von 13,871 Mio. DEM; e) ein Zuschuss im Rahmen von Maßnahme 13 in Höhe von 5 Mio. DEM; f) ein Darlehen der Sparkasse Ilmenau im Rahmen der Maßnahme 22, das sich ursprünglich auf 3,2 Mio. DEM belief; g) ein Darlehen der Sparkasse Erfurt im Rahmen der Maßnahme 23, das sich ursprünglich auf 1,5 Mio. DEM belief; h) eine Vorauszahlung der Thüringer Aufbaubank (TAB) im Rahmen von Maßnahme 24 in Höhe von 2 Mio. DEM; i) Zuschüsse im Rahmen der Maßnahme 27 für Beschäftigungsförderung in Höhe von 2,077 Mio. DEM. Die unvereinbare Beihilfe umfasst außerdem folgende Maßnahmen zugunsten der Graf von Henneberg Porzellan GmbH, gegründet 1995 und weiterhin am Mark tätig: a) ein Darlehen der HeLaBa in Höhe von 2 Mio. DEM im Rahmen der Maßnahme 28; b) ein Schuldenerlass der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Rahmen der Maßnahme 30 in Höhe von 0,940 Mio. DEM; c) eine Beteiligung der Thüringer Industriebeteiligungs GmbH & Co KG (TIB) am GvH2-Startkapital in Höhe von 0,490 Mio. im Rahmen der Maßnahme 31; d) ein Gesellschafterdarlehen der TIB in Höhe von 0,490 Mio. DEM im Rahmen der Maßnahmen 32; e) Darlehen der TAB im Rahmen der Maßnahmen 33, 34, 35, 37 und 38, die sich ursprünglich auf insgesamt 20,521 Mio. DEM beliefen; f) Direktinvestitionszuschüsse im Rahmen der Maßnahme 36 in Höhe von 5,981 Mio. DEM; g) der Betrag in Höhe von 0,686 Mio. DEM, der bis 1996 aus den Zuschüssen für die Beschäftigungsförderung im Rahmen von Maßnahme 39 gezahlt wurde; h) Zuschüsse für Forschung und Entwicklung im Rahmen der Maßnahme 43 in Höhe von 0,451 Mio. DEM. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern, ausgenommen die Beihilfemaßnahmen, die bereits einschließlich Zinsen seit dem Datum ihrer Gewährung zurückgezahlt wurden. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. (3) Für die Zwecke von Absatz 2 umfasst der Begriff "Empfänger" Graf von Henneberg Porzellan GmbH, gegründet 1990 und zurzeit in Konkurs, Graf von Henneberg Porzellan GmbH, gegründet 1995, die auch für die an ihren Rechtsvorgänger gewährte Beihilfe haftbar ist, und alle anderen Unternehmen, auf die die Vermögensgegenstände der genannten juristischen Personen übertragen wurden oder so übertragen werden, dass die Folgen dieser Entscheidung umgangen werden. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. Oktober 2001. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 272 vom 23.9.2000, S. 30. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. C 211 vom 28.7.2001, S. 27. (4) Mit Ausnahme eines Grundstücks, das nach Angaben Deutschlands verkauft war. (5) Dieser Kredit war eine Vorauszahlung auf die THA-Zuschüsse unter Maßnahme 11. Er wurde in voller Höhe zur Verfügung gestellt. Rückforderungen wurden anscheinend nicht gestellt, da die Zuschüsse gekürzt wurden, auch nicht nach Ablauf der 2 Monate, für die der Kredit gewährt wurde. Auf der anderen Seite wurde der Kredit für mindestens 6 Monate verlängert. (6) Angaben von der Website von Cerame-Unie (http://www.cerameunie.org). (7) Panorama der EU-Industrie 1997, 9-20; NACE (Revision 1). Siehe auch die Entscheidung 1999/157/EG der Kommission in der Sache C 35/97, Triptis Porzellan GmbH (ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 48). (8) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (9) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (10) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (11) N 591/90, SG (90) D/91620 vom 20. Dezember 1990. (12) N 318/90, SG (90) D/27178 vom 14. November 1990. (13) C 69/98, ex N 408/93. (14) Der Regelung zufolge haben KMU höchstens 250 Mitarbeiter und entweder einen Umsatz von 40 Mio. DEM oder Anlagevermögen im Wert von 20 Mio. DEM. (15) NN 25/95. (16) Investitionszulagengesetze 1991 (C 59/91, SG (92) D/8068 vom 18.6.1993) und 1993 (N 561/92, SG (92) D/16623 vom 24. November 1992). In diesen Regelungen sind unterschiedliche Beihilfeintensitäten für große und kleine Unternehmen vorgesehen. Ebenso sind Bestimmungen zur Kumulierung mit anderen Regionalbeihilfen einzuhalten. (17) N 477/91, SG (91) D/22704 vom 25. November 1991. (18) NN 117/92, SG (95) D/341 vom 13. Januar 1995. (19) 24. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. N 531/95, (ABl. C 291 vom 4.10.1996, S. 4). (20) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (21) Siehe Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission: "Als Bewilligungszeitpunkt sollte der Zeitpunkt gelten, zu dem das Unternehmen einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt" (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30). Siehe auch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission, wo stets auf die Gewährung der Beihilfe Bezug genommen wird (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). Siehe auch Verordnung (EG) Nr. 659/1999, in der durchgehend der Begriff "Gewährung" der Beihilfe verwendet wird (Fußnote 16). (22) NN 107/97, in Kraft seit 1. April 1997, genehmigt durch Schreiben SG (98) 1049 vom 6. Februar 1993. (23) Im Investitionszulagegesetz von 1996 sind unterschiedliche Beihilfeintensitäten für kleine und große Unternehmen vorgesehen (N 494/95, SG (95) D/17154 vom 27. Dezember 1995). (24) N 331/96, SG (97) D/482 vom 23. Januar 1997. (25) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14, Ziffer 3.2. (26) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (27) Unter Punkt 7.5 der Leitlinien von 1999 heißt es: "Alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission [...] gewährt werden, wird die Kommission wie folgt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin prüfen: [...] auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten". (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). (28) Ohne jede Begründung wurde von einer Umsatzsteigerung innerhalb eines Jahres von 14 Mio. DEM auf über 40 Mio. DEM ausgegangen. (29) Gemäß einem Schreiben von Herrn Frowein vom 3.1.1998, das sich im Besitz der Kommission befindet. (30) Bei einem Anteilskauf verbleibt die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe bei dem Unternehmen. Siehe z. B. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 1991 in der Rs. C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1433. (31) Siehe Fußnote 33, Randnummer 60. (32) Entscheidung 2000/536/EG der Kommission, Seleco SpA (ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 24). (33) Vgl. Entscheidungen 2000/567/EG der Kommission, SMI (ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 50) und 2000/796/EG der Kommission, CDA (ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 62).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.