Europäische Union

2002/865/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Graf von Henneberg Porzellan GmbH, Ilmenau, gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3303)

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Quellenkennung: 32002D0865. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gten Beihilferegelungen erfuellten, im Rahmen derer sie angeblich gewährt wurden. Daher hat die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens erlassen. (68) Aufgrund der Angaben, die Deutschland nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt hatte, befand die Kommission, dass Einzelheiten zahlreicher Maßnahmen noch nicht angemeldet worden waren. Die erteilten Auskünfte konnten die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der im Rahmen der genehmigten Beihilferegelungen angeblich gewährten Beihilfen mit den betreffenden Beihilferegelungen ebenfalls nicht ausräumen. Daher hat die Kommission das formale Prüfverfahren auf die vorbezeichneten Maßnahmen erweitert. IV. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (69) Im Rahmen der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission Stellungnahmen vom Verband der Europäischen Keramikindustrie (Cerame-Unie) und von der GvH3 erhalten. Diese Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 zugeleitet, das damit die Möglichkeit erhielt, sich hierzu zu äußern. (70) Im Rahmen des Beschlusses zur Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission Stellungnahmen von einem der Beschwerdeführer erhalten, aus denen hervorging, dass ihm die Abgabe eines Angebots für das Anlagevermögen der GvH1 untersagt wurde. Außerdem sind Stellungnahmen des Beihilfeempfängers eingegangen. Diese Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 28. und 30. August 2000 zugeleitet. V. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (71) Deutschland äußerte sich sowohl zur Einleitung als auch zur Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens, indem es darauf hinwies, dass es sich bei GvH1 und GvH2 um zwei verschiedene Unternehmen ohne Fortführung der Geschäftstätigkeit handelte, die in getrennten Verfahren behandelt werden sollten. Deutschland führte weiterhin aus, dass die finanziellen Maßnahmen zugunsten von GvH1 entweder keine Beihilfe oder eine bestehende Beihilfe darstellte. Bezüglich von GvH2 gab Deutschland an, dass das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten sei, da die Finanzierungsmaßnahmen zu seinen Gunsten weder eine Beihilfe noch eine bestehende Beihilfe darstellten oder als "De-Minimis"-Beihilfen zu behandeln wären. (72) Deutschland hat sich zu den Stellungnahmen der Beteiligten, die im Rahmen der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eingegangen sind, nicht geäußert. Bezüglich der Stellungnahmen, die im Rahmen der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens eingegangen sind, hat Deutschland in seinen Erwiderungen vom 5. und 21. September 2001 die vom Unternehmen eingereichten Auskünfte bestätigt und verneint, dass Wettbewerber vom Verkauf ausgeschlossen worden sind. VI. WÜRDIGUNG A. Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (73) Der GvH1, GvHiV und GvH2/3 wurden aus öffentlichen Mitteln Finanzhilfen gewährt, die diesen Unternehmen Vorteile gegenüber ihren Wettbewerbern verschafften. Da der Porzellanmarkt ein stark umkämpfter Produktmarkt Europas ist, der unter Überkapazitäten leidet, drohen finanzielle Vorteile eines Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (74) Bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Maßnahme 1 keine Beihilfe darstellt. Die übrigen Maßnahmen werden dagegen als staatliche Beihilfen angesehen. Deutschland hat die bei der Einleitung und Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens geäußerte Auffassung der Kommission, GvH1 und GvHiA seien Unternehmen in Schwierigkeiten, nicht bestritten. Allerdings macht Deutschland geltend, dass ein Teil der Maßnahmen zugunsten dieser Unternehmen keine Beihilfen darstellten. Hiermit begründet die Kommission ihre Auffassung erneut. (75) Maßnahmen 9 und 11: Deutschland machte zunächst geltend, dass die Maßnahmen durch das jeweilige THA-Regime abgedeckt sind. Als die Kommission befand, dass die Maßnahmen offensichtlich nicht unter diese Beihilferegelung fallen, wendete Deutschland ein, dass sie keine Beihilfen darstellten. Nach Angaben Deutschlands hätte die THA für die Verluste aufkommen müssen, die durch den Verlust von Aufträgen aus Russland und den Verlust aufgrund eines defekten Ofens entstanden waren. Nach Auffassung Deutschlands riskierte die THA mit der Konfrontation Herrn Jamalians vor Gericht die Entstehung höherer Verluste, da Herr Jamalian die Annullierung des Privatisierungsvertrags androhte, anstatt die Revision des Privatisierungsvertrags anzuerkennen. Deutschland machte geltend, dass die Einleitung dieser Maßnahmen dem Verhalten eines privaten Investors zuzuschreiben war. (76) Die Entschädigungspflicht wegen eines Verlusts von Aufträgen war im Privatisierungsvertrag nicht vorgesehen. Ende 1992, als der Verlust von Aufträgen festgestellt wurde, war die Privatisierung zugunsten von Herrn Jamalian bereits abgeschlossen. Daher ist es nicht zu rechtfertigen, dass die THA für diese Verluste aufkommen sollte bzw. dass Herr Jamalian den Privatisierungsvertrag auf dieser Grundlage annullieren konnte. Was die Entschädigung für den defekten Ofen anbelangt, war im Privatisierungsvertrag vorgesehen, dass jegliche Garantiehaftung auf 10 % des Kaufpreises begrenzt ist und dass die Haftung der THA 3 Monate nach Feststellung des Fehlers, spätestens am 31. Dezember 1992, erlöscht. Die Kommission wurde nicht davon in Kenntnis gesetzt, zu welchem Zeitpunkt der Fehler festgestellt wurde oder zu welchem Zeitpunkt gerichtliche Schritte gegen Herrn Jamalian eingeleitet wurden. Es lagen keine Berechnungen oder Berichte vor, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass der tatsächlich gezahlte Betrag auf eine faire Entschädigungsregelung zurückgegangen ist. Schließlich fand die Einigung nach Ablauf der Garantiehaftung der THA statt, und die Entschädigungssumme hat die im Privatisierungsvertrag vorgesehene Hoechstgrenze überschritten. Daher kam die Kommission nicht zu dem Schluss, dass die vorstehenden Maßnahmen keine Beihilfe darstellen. (77) Was Maßnahme 9 anbelangt, wurde zugunsten von Herrn Jamalian auf den Kaufpreis verzichtet, weshalb die Kommission diese Maßnahme nicht als Beihilfe für GvH1 ansieht. (78) Maßnahme 10: Bezüglich der Bürgschaft der THA wurde zunächst geltend gemacht, dass sie unter das jeweilige THA-Regime fällt. Als die Kommission befand, dass die Maßnahmen offensichtlich nicht unter diese Beihilferegelung fallen, wandte Deutschland ein, dass sie keine Beihilfen darstellten. Deutschland gab an, dass aufgrund des Grundvermögens von GvH1 die Liquidität des Unternehmens seitens der Banken gewährleistet werden sollte. Allerdings stand das Grundvermögen wegen unvorhersehbarer behördlicher Verzögerungen beim Eigentumsübergang nicht umgehend zur lastenfreien Verfügung, und die THA stellte die Bürgschaft, um die Liquidität von GvH1 zu gewährleisten. (79) Die Kommission nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Privatisierungsvertrag die THA nicht dazu verpflichtete, die Liquidität von GvH1 zu gewährleisten. Ferner erstreckte sich der Haftungsumfang der THA nicht auf die Entschädigung infolge behördlicher Verzögerungen. Die Kommission stellte das Fehlen einer vertraglichen Grundlage für die Vergabe der Bürgschaft fest, weshalb ihr Zweck oder Umfang nicht nachprüfbar ist. Außerdem wurde vermerkt, dass diese Bürgschaft erst mit Freigabe des Grundvermögens, spätestens jedoch 1994, in Anspruch genommen werden kann. Die Kommission hat diese Maßnahme daraufhin für einen zusätzlichen Vorteil für GvH1 gehalten, der nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung beruht, nicht auf den ursprünglich vorgesehenen Zweck abgestimmt ist und nicht zum Verhalten eines privaten Investors zählt. (80) Maßnahmen 5, 7, 12, 17, 18, und 20-23 von staatlichen Finanzinstituten: Deutschland stellt fest, dass die genannten Maßnahmen keine Beihilfen darstellen. Wie bereits in ihrem Beschluss zur Einleitung und Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens dargelegt, geht die Kommission davon aus, dass die GvH1 in Schwierigkeiten war und ernsthafte Verschuldungsprobleme hatte. Somit ist nach Auffassung der Kommission höchst zweifelhaft, dass ein privater Investor selbst zu marktüblichen Bedingungen eine solche finanzielle Unterstützung geleistet hätte. Außerdem geht aus den vorliegenden Informationen hervor, dass diese Kredite nicht zu marktüblichen Bedingungen gewährt worden waren. (81) Die Kredite nach den Maßnahmen 17, 18, 20 und 21 wurden mit zweijähriger Tilgungsfreiheit gewährt. Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, wurden einige Kredite unterhalb des Referenzzinssatzes vergeben, der gemäß Mitteilung der Kommission vom 9. September 1997 über die Methode zur Festsetzung der Referenzzins- und Abzinsungssätze(8) bei Unternehmen in Schwierigkeiten um mindestens 4 % erhöht werden müsste. Somit wurde keiner dieser Kredite zu marktüblichen Zinssätzen gewährt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (82) Die Kredite zu den Maßnahmen 5, 7, 8, 18, 20 und 22 waren im Rahmen eines in Randnummer 38 genannten Sicherheitenpools abgesichert. Bezüglich der geleisteten Sicherheit stellt die Kommission fest, dass derselbe Grundbesitz anschließend zu verschiedenen Werten belastet worden ist, die durch eine externe Bewertung nicht bestätigt wurden. Ferner wurden diese Grundpfandrechte lediglich für die HeLaBa bestellt. Der festgestellte Wert der maschinellen Anlagen und Einbauten ist unzureichend, um als ausreichende Sicherheit zu gelten. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass das genannte Anlagevermögen direkt oder indirekt über nach der Privatisierung geleistete Beihilfen finanziert wurde. Die privaten Bürgschaften von Herrn Jamalian in unbestimmter Höhe würden nur in in Anspruch genommen werden können, wenn alle übrigen Sicherheiten nicht durchgesetzt werden könnten. Nach Angaben Deutschlands haben die Finanzinstitute nach dem Verkauf des Anlagevermögens von GvH1 an GvH2 ca. 7 Mio. DEM (17 % der Kredite) erhalten. Dieser Betrag entspricht einem Teil des TAB-Kredits gemäß Maßnahme 33. Die Kommission ist der Auffassung, dass der eingezogene Minderbetrag nur ein Indiz für den geringen Wert der von einem Unternehmen in Schwierigkeiten geleisteten Sicherheiten ist und nichts an dem Sachverhalt ändert, dass die GvH1 einen Vorteil erhalten hat, der einem anderen privaten Investor nicht eingeräumt worden wäre. (83) Die Kredite gemäß den Maßnahmen 12, 17 und 21 waren durch eine 90%-Ausfallbürgschaft des Staates 90 % besichert. Demzufolge wurden 90 % des Ausfallrisikos dieser Kredite für Unternehmen in Schwierigkeiten vom Staat übernommen. Die Kommission hält fest, dass das Bestehen dieser Bürgschaften ein entscheidender Faktor ist, der Banken zur Gewährung dieser Kredite veranlassen könnte. Das restliche Ausfallrisiko eines ernsthaft verschuldeten Unternehmens wurde von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ohne Stellung weiter Sicherheiten übernommen. Daher kommt die Kommission nicht zu dem Schluss, dass öffentlich-rechtliche Kreditinstitute als private Investoren tätig geworden sind. (84) Es wurden keine Auskünfte über die Bedingungen erteilt, zu denen das Darlehen zu Maßnahme 23 gewährt wurde. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass das Darlehen nicht zu marktüblichen Zinssätzen gewährt worden ist. Das genannte Darlehen wurde zunächst ohne die Stellung von Sicherheiten gewährt, was nicht dem Verhalten privater Investoren entspricht, insbesondere angesichts der finanziellen Situation des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt. Nach Aufforderung der Sparkasse vom 17. August 1994 hat das Unternehmen Grundschulden in Höhe von 1,6 Mio. DEM bestellt. Es liegen keine weitergehenden Informationen vor, dass diese Grundschulden bestellt worden sind. Daher kann die Kommission nicht ausschließen, dass sie sich auf dasselbe Anlagevermögen beziehen, das im Rahmen des Sicherheitenpools besichert wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass sich durch die Bestellung der Grundschuld nichts an dem Sachverhalt ändert, dass das Darlehen einem Unternehmen in Schwierigkeiten zu unbekannten Bedingungen und für ein Jahr ohne Stellung von Sicherheiten gewährt worden war. Nach Abschluss des Gesamtvollstreckungsverfahrens erhielt die Sparkasse 0,75 Mio. DEM zurück. Wie bereits erwähnt, bezog sich die Grundschuld auf Anlagevermögen, das direkt oder indirekt über staatliche Beihilfen zugunsten der GvH1 finanziert worden ist. Eine Teilrückzahlung innerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens ändert nicht ex post den Stellenwert des Kredits. (85) Vor dem Hintergrund der ernsthaften Schwierigkeiten des Unternehmens, dem Zinssatz und dem Fehlen akzeptabler privater Sicherheiten kann die Kommission nur zu dem Schluss gelangen, dass diese Kredite, möglicherweise im vollen Umfang, eine Beihilfe darstellten. Die Höhe der staatlichen Bürgschaften wird nicht als neue Beihilfe berechnet, um eine Doppelerfassung zu vermeiden. (86) Maßnahme 24: Es wird behauptet, dass die Vorauszahlung durch die TAB für Grundbesitz, der von einer öffentlichen Institution erworben werden sollte, keine Beihilfe darstellt. Die Kommission ist jedoch in Analogie zu ihrer Mitteilung vom 10. Juli 1997 betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(9) der Meinung, dass der Preis für den Grundbesitz nicht von einem unabhängigen Sachverständigen festgelegt wurde. Darüber hinaus kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass ein Investor unter marktwirtschaftlichen Bedingungen einem Unternehmen am Rande der Zahlungsunfähigkeit, dessen Vermögensgegenstände bereits sämtlich belastet wurden, eine Vorauszahlung in dieser Höhe geleistet hätte, ohne einen Vertrag zu unterzeichnen oder eine Sicherheitsleitung zu verlangen. Daher kann von der Kommission nicht ausgeschlossen werden, dass diese Vorauszahlung eine Beihilfe darstellt. (87) Maßnahme 28: Wie bereits in der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens dargelegt, wird dieser Kredit einer staatlichen Bank an ein Unternehmen in Konkurs in vollem Umfang als Beihilfe gewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass kein privater Investor einem Unternehmen in Konkurs einen Kredit gewährt hätte, ohne neben einer staatlichen Bürgschaft weitere Sicherheiten zu verlangen. Die Tatsache, dass der Kredit in voller Höhe einschließlich Zinsen zurückgezahlt wurde, ändert an dieser Wertung nichts, da das Unternehmen einen Vorteil erhalten hat, den es von privaten Investoren unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht erhalten hätte. (88) Maßnahme 30: Nach Angaben Deutschlands wurde die Schuld als nicht vorrangige Forderung durch den Gesamtvollstreckungsverwalter bestritten. Deutschland hat gegen diese Entscheidung keine Beschwerde eingelegt, da der Gesamtvollstreckungsverwalter bekannt gegeben hat, dass nicht vorrangige Forderungen keine Quote erhalten. Die Kommission stellt jedoch fest, dass nicht vorrangige Forderungen tatsächlich eine Quote erhielten. Deutschland konnte nicht nachweisen, dass die voraussichtlichen Kosten einer Berufung höher gewesen wären als die Quote, die Deutschland erhalten hätte, wenn diese Forderung als vorrangig eingestuft worden wäre. Außerdem hat Deutschland die Möglichkeit einer erfolgreichen Berufung nicht in Betracht gezogen. Die Kommission kann daher nicht zu dem Schluss gelangen, dass dieser Verzicht nach dem Grundsatz des privaten Gläubigers erfolgte. Somit gilt dieser Betrag als Beihilfe. (89) Deutschland behauptet, dass GvH2/3 zu keinem Zeitpunkt ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei und verschiedene Finanzierungsmaßnahmen zugunsten des Unternehmens daher keine Beihilfe darstellten. Sowohl bei der Einleitung als auch bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens wird GvH2 seit seiner Gründung als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen. Die Kommission verweist in diesem Punkt auf ihre ausführliche Analyse sowohl bei der Einleitung als auch bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens und weist darauf hin, dass aus dem zur Verfügung stehenden Jahresbericht eindeutig hervorgeht, dass GvH2/3 finanziell überschuldet ist und ungeachtet einer Schuldenbefreiung und nachfolgenden staatlichen Kapitalzuschüssen seit seiner Gründung mit Verlust gearbeitet hat. Die Finanzierungsmaßnahmen zugunsten des Unternehmens aus staatlichen Mitteln werden daher weiterhin als Beihilfe angesehen. Die Kommission verweist hier auf ihre Würdigung der einzelnen bestrittenen Maßnahmen. (90) Maßnahmen 31 und 32: Deutschland legte von der PME erstellte Berichte vor, die belegen sollen, dass GvH2 nicht seit der Gründung in Schwierigkeiten ist und die TIB somit als privater Investor mit dem Ziel, Gewinn zu erzielen, gehandelt hat. Wie bereits erläutert, berücksichtigt ausschließlich der Bericht vom 15. Dezember 1995 bei der Prognose der Ergebnisse des Unternehmens für 1996 und 1997 die TIB-Beteiligung von 49 %. Die Prognosen des Berichts wurden bereits vorstehend angegeben. (91) Die Kommission ist der Auffassung, dass die prognostizierten Umsatzzahlen unrealistisch sind, da sie nicht von einer geeigneten Marktanalyse gestützt wurden. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Leistung des Unternehmens und angesichts der Tatsache, dass die Porzellanbranche seit 1992 an Überkapazitäten leidet, können selbst die für den ungünstigsten Fall angenommenen Umsatzzahlen realistischerweise nicht erzielt werden. Außerdem war die GvH1 nicht erfolgreich umstrukturiert worden, so dass hätte klar sein müssen, dass bei Fortführung der Geschäftstätigkeit eine umfassende Umstrukturierung notwendig sein würde, um eine effektive Arbeit zu ermöglichen. Es steht zu bezweifeln, dass ein solcher Prozess nur zwei Jahre dauern würde, zudem wäre eine erhebliche finanzielle Beteiligung der Gesellschafter erforderlich gewesen. Selbst die optimistischsten vorhergesagten Ergebnisse würden für den Staat keinen Gewinn darstellen. Die Kommission kann daher nicht davon ausgehen, dass die TIB als Investor unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gehandelt hat. (92) Maßnahmen 33-35, 37 und 38 von staatlichen Banken: Ungeachtet der Behauptungen von Deutschland stellt die Kommission fest, dass die Finanzergebnisse von GvH2 zeigen, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der gewährten Maßnahmen in Schwierigkeiten war. Es ist höchst zweifelhaft, dass ein privater Investor selbst zu marktüblichen Bedingungen dem Unternehmen eine derartige finanzielle Unterstützung gewähren würde. Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, wurde außerdem keiner der Kredite zu den marktüblichen Sätzen gewährt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (93) Diese Kredite der TAB wurden mit verschiedenen Pfandrechten auf das Anlagevermögen des Unternehmens gesichert. Die Kommission weist nochmals darauf hin, dass die Vermögensgegenstände von GvH1 nicht im Rahmen einer offenen, transparenten und unbedingten Ausschreibung erworben wurden. Diese Vermögensgegenstände wurden unmittelbar durch Beihilfe finanziert und können nicht als private Sicherheiten angesehen werden. Zudem hat ein Sachverständigengutachten für 1998 den Wert der Grundstücke, Gebäude und Einbauten mit 3,560 Mio. DEM angegeben. Dieser Betrag kann im Hinblick auf die Höhe der Kredite nicht als ausreichende Sicherheit angesehen werden. Zudem belegt der Verzicht der TAB auf ihre Position in der Gläubigertabelle (Maßnahme 41), dass die Bereitstellung der Sicherheit rein formalen Charakter hatte, ohne dass eine Absicht auf Vollstreckung bestand. (94) Vor dem Hintergrund der ernsthaften Schwierigkeiten des Unternehmens, dem Zinssatz und dem Fehlen akzeptabler privater Sicherheiten kann die Kommission nur zu dem Schluss gelangen, dass diese Kredite eine Beihilfe, möglicherweise im vollen Umfang, darstellten. (95) Maßnahme 41: Ein Verzicht der TAB auf ihre Position in der Gläubigertabelle. Diese Maßnahme verschaffte dem Unternehmen einen Vorteil, da es nicht gezwungen war, diese Kredite sofort zurückzuzahlen, und sollte daher als Beihilfe angesehen werden. Der Betrag wird nicht berücksichtigt, um eine Doppelerfassung zu vermeiden. B. Beihilfen, die angeblich durch genehmigte Beihilferegelungen gedeckt sind (96) Ein Teil der Beihilfen zugunsten von GvH1, GvHiA und GvH2/3 wurde angeblich im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährt. Da die Kommission ernste Zweifel hegte, dass diese Beihilfemaßnahmen die Bedingungen der Regelungen erfuellten, im Rahmen derer sie angeblich gewährt worden waren, erließ sie eine Anordnung zur Auskunftserteilung im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(10), ihr alle für die Beurteilung sachdienlichen Unterlagen, Angaben und Daten zu übermitteln. (97) Bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, das gemäß den zur Verfügung stehenden Informationen die Maßnahmen 2, 3 und 4 die Bedingungen der genehmigten Beihilferegelungen erfuellten, im Rahmen derer sie gewährt worden waren. Diese Maßnahmen wurden daher als bestehende Beihilfe angesehen, die nicht erneut von der Kommission beurteilt werden müssen. Die Kommission stellte weiterhin fest, dass auf Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht geschlussfolgert werden kann, dass die Maßnahmen 6, 8, 13, 15, 16, 19, 25, 26, 36, 40 und 43 die Bedingungen der genehmigten Beihilferegelungen erfuellten, im Rahmen derer sie angeblich gewährt worden waren. Diese Beurteilung wird teilweise vor dem Hintergrund der Informationen revidiert, die nach der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens vorlagen. (98) Maßnahme 6: Eine Bürgschaft über 7,68 Mio. DEM von der DtA, die angeblich im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde(11). Ungeachtet der Behauptungen Deutschlands hält die Kommission an ihrer Beurteilung fest, dass die Bürgschaft die in der genehmigten Beihilferegelung vorgesehene Obergrenze von 1 Million DEM überschreitet und die Kumulierungsregeln missachtet. Mithin geht die Kommission davon aus, dass diese Bürgschaft offenkundig nicht von der Regelung abgedeckt war und als Ad-hoc-Beihilfe zu beurteilen ist. (99) Maßnahme 8: Ein Darlehen über 1 Million DEM, das im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde(12). Die Kommission geht auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen davon aus, dass das Darlehen offenkundig von der Regelung abgedeckt war, nach der es gewährt wurde und somit als bestehende Beihilfe zu beurteilen ist. (100) Maßnahme 13: Die Kommission weist nochmals darauf hin, dass diese Maßnahme im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wurde, gegen die die Kommission das förmliche Prüfverfahren wegen missbräuchlicher Verwendung eingeleitet hat(13). Die Kommission weist weiterhin darauf hin, dass diese Regelung nur für KMU bestimmt war, die sich nicht in Schwierigkeiten befanden(14). Ausgehend von den übermittelten Daten war die GvH1 zu keinem Zeitpunkt als KMU einzustufen und befand sich zum Zeitpunkt der Gewährung dieses Zuschusses in Schwierigkeiten. Somit geht die Kommission davon aus, dass der Zuschuss offenkundig nicht von der Regelung abgedeckt war, im Rahmen derer er angeblich gewährt wurde, und als Ad-hoc-Beihilfe zu beurteilen ist. (101) Maßnahmen 15, 16 und 19: Deutschland behauptet, dass die Regelung, nach der diese Bürgschaften gewährt wurden, der Kommission bekannt war und die Bürgschaften daher als bestehende Beihilfe beurteilt werden sollten(15). Die Kommission stellt jedoch fest, dass aus einer Eintragung als nicht angemeldete Beihilfe nicht geschlossen werden darf, dass die Regelung genehmigt wurde, somit sind diese Bürgschaften als Ad-hoc-Beihilfe zu werten. (102) Maßnahme 25: Angeblich im Rahmen genehmigter regionaler Beihilferegelungen gewährte Investitionszulagen(16). Nach der Beurteilung der ihr von Deutschland zur Verfügung gestellten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass mit den Maßnahmen die in diesen Regelungen, in deren Rahmen die Investitionszulagen gewährt wurden, vorgesehenen Obergrenzen beachtet wurden und di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.